Kostgelder und Pekuliumsansätze in den Konkordatsanstalten und Bezirksgefängnissen (333.161.2)
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Kostgelder und Pekuliumsansätze in den Konkordatsanstalten und Bezirksgefängnissen

1 Kostgelder und Pekuliumsansätze in den Konkordatsanstalten und Bezirksgefängnissen Beschluss der Konkordatskonferenz vom 19. November 1974

1. Kostgelder

Die Kostgelder werden ab 1. Januar 1976
1 ) wie folgt neu festgesetzt: Franken a) Straf- und Verwahrungsanstalten für Männer 30 b) Anstalten in Hindelbank 35 c) Arbeitserziehungsanstalt Arxhof 36 d) Bezirksgefängnisse 15-30 Die Anstaltsleitungen werden ermächtigt, die Aufwendungen für den Zahnarzt sowie die psychiatrisch/psychologische Betreuung und Behand- lung weiter zu verrechnen. Von der einweisenden beziehungsweise zah- lungspflichtigen Behörde ist eine Kostengutsprache einzuholen.
2 )

2. Pekulium

Das durchschnittliche Pekulium pro Arbeitstag wird ab 1. Januar 1976 auf
12 Franken festgesetzt. ________________
1 ) Ansätze Ziff. 1 und Abschnitt 2 Fassung vom 14. November 1975.
2 ) Ansätze Ziff. 1 und Abschnitt 2 Fassung vom 14. November 1975.
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