Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (211.000)
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 29. April 2012 (Stand 1. Mai 2018) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen A.I. Zuständigkeiten

Art. 1 Bezirksrat

1 Der Bezirksrat ist zuständige Behörde für folgende im Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) vorgesehene Fälle: a) ZGB Art. 694: Einräumung eines Notwegs; b) ZGB Art. 708 Abs. 1: Fassung von Quellen eines gemeinsamen Sammelgebietes; c) ZGB Art. 709: Benutzung von Quellen in Notfällen.
2 Der Bezirkshauptmann 1 ) ist zuständig für: a) ZGB Art. 699 Abs. 1: Betreten von Wald und Weide.

Art. 2 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist zuständige Amtsstelle für: a) ZGB Art. 720a Abs. 2: Fundanzeigen bei verlorenen Tieren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 3 Erbschaftsbehörde

1 Die Erbschaftsbehörde ist, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, zuständige Behörde in Erbschaftssachen, insbesondere für: a) ZGB Art. 581 Abs. 1: Anordnung des öffentlichen Inventars; b) ZGB Art. 595 Abs. 1: Amtliche Liquidation; c) ZGB Art. 618: Bestellung des Sachverständigen.
2 Der Präsident der Erbschaftsbehörde oder ein beauftragtes Mitglied leitet die Verfahren, trifft von Amtes wegen oder auf Parteibegehren hin die not - wendigen vorsorglichen Massnahmen und ist zuständige Behörde für: a) ZGB Art. 490 Abs. 1: Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinset - zung; b) ZGB Art. 551 Abs. 1: Sicherung des Erbganges; c) ZGB Art. 553: Aufnahme des Inventars; d) ZGB Art. 580 Abs. 2: Entgegennahme des Begehrens auf öffentli - ches Inventar.

Art. 4 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, zuständige Behörde im Sinne des Kindes- und Er - wachsenenschutzrechts, insbesondere für: a) ZGB Art. 261 Abs. 2: Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess; b) ZGB Art. 269a: Anfechtung der Adoption; c) ZGB Art. 298 Abs. 3: Bestellung eines Vormundes; d) ZGB Art. 298b: Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge; e) ZGB Art. 308: Errichtung einer Beistandschaft (Kindesschutz); f) ZGB Art. 316: Aufnahme von Pflegekindern; g) ZGB Art. 318: Verwaltung des Kindesvermögens; h) ZGB Art. 320 Abs. 2: Anzehrung des Kindesvermögens; i) ZGB Art. 374 Abs. 3: Zustimmung zu Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung; j) ZGB Art. 381: Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft; k) ZGB Art. 400 Abs. 1: Ernennung des Beistands (Er - l) ZGB Art. 415 Abs. 1: Prüfung und Genehmigung der Rechnung; m) ZGB Art. 425 Abs. 1: Entbindung von der Erstellung des Schlussbe - richts und der Schlussrechnung;
n) ZGB Art. 425 Abs. 2: Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts - berichts; o) ZGB Art. 428: Unterbringung und Entlassung; p) ZGB Art. 544 Abs. 1: Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche; q) ZGB Art. 548 Abs. 1: Amtliche Verwaltung; r) ZGB Art. 550: Antragstellung zur Verschollenerklärung; s) PartG Art. 27 Abs. 2: Einräumung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr.
2 Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein beauf - tragtes Mitglied leitet die Verfahren, macht Mitteilungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und ist zuständige Behörde für: a) ZGB Art. 134 Abs. 1: Antrag auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht; b) ZGB Art. 134 Abs. 3: Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut; c) ZGB Art. 265a Abs. 2: Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption; d) ZGB Art. 287 Abs. 1: Genehmigung von Unterhaltsverträgen; e) ZGB Art. 298a Abs. 3: Beratung vor elterlicher Erklärung für gemein - same Sorge; f) ZGB Art. 314a bis : Vertretung des Kindes; g) ZGB Art. 318 Abs. 2: Entgegennahme des Kindesvermögensinven - tars nach dem Tod eines Elternteils; h) ZGB Art. 318 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 2: Anordnung der Inventarauf - nahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstat - tung über das Kindesvermögen; i) ZGB Art. 333 Abs. 3: Entgegennahme Anzeigen für Vorkehrungen bei Hausgenossen; j) ZGB Art. 363 und Art. 364: Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten; k) ZGB Art. 367: Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags; l) ZGB Art. 382 Abs. 3: Vertretung der urteilsunfähigen Person; m) ZGB Art. 405 Abs. 3: Anordnung des öffentlichen Inventars; n) ZGB Art. 442 Abs. 5: Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes; o) ZGB Art. 445: Vorsorgliche Massnahmen;
p) ZGB Art. 449b: Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizini - schen Massnahmen; r) ZGB Art. 450g: Vollstreckung; s) ZGB Art. 451 Abs. 2: Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts und Gewährung des Akteneinsichtsrechts; t) ZGB Art. 553 Abs. 1: Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinven - tars

Art. 5 Justiz-, Polizei- und Militärdepartement

1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist zuständig für: a) ZGB Art. 721: Aufbewahrung und Verwertung gefundener Sachen; b) OR Art. 406c Abs. 1: Bewilligung und Aufsicht betreffend berufsmäs - sige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Per - sonen aus dem Ausland. Art. 5a * Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für: a) OR Art. 246 Abs. 2: Vollziehung einer Schenkungsauflage im öffentli - chen Interesse; b) OR Art. 268b Abs. 1 und Art. 299c: Mithilfe Retentionsrecht; c) OR Art. 451 Abs. 1 Hinterlegung einer bestrittenen auf dem Frachtgut haftenden Forderung; d) OR Art. 482 Abs. 1: Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren; e) OR Art. 522 Abs. 2: Anerkennung einer Pfrundanstalt; f) OR Art. 524 Abs. 3: Genehmigung Hausordnung einer Pfrundanstalt; g) OR Art. 1032: Hinterlegung Wechselsumme; h) OR Art. 1155 Abs. 2: Verhängung von Ordnungsbussen an Lagerhal - tende.

Art. 6 Standeskommission

1 Die Standeskommission ist zuständige Behörde für: * a) ZGB Art. 30 Abs. 1: Bewilligung von Namensänderungen; b) ZGB Art. 78: Anhebung der Klage auf Aufhebung eines Vereins; c) ZGB Art. 85: Änderung der Organisation einer Stiftung; d) ZGB Art. 86: Änderung des Zweckes einer Stiftung;
e) ZGB Art. 106 Abs. 1: Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe; f) ZGB Art. 171: Errichtung und Finanzierung von Ehe- und Familienbe - ratungsstellen; g) ZGB Art. 268 Abs. 1: Aussprechung der Adoption; h) ZGB Art. 316 Abs. 1 bis : Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption; i) ZGB Art. 441 Abs. 1: Aufsichtsbehörde im Kindes- und Er - wachsenenschutzrecht; j) ZGB Art. 885: Vollmachterteilung zur Annahme eines Pfandrechts an Vieh ohne Übertragung des Besitzes an Geldinstitute und Genossen - schaften, einschliesslich der Genehmigung der einschlägigen Statu - ten und Reglemente; k) ZGB Art. 907: Bewilligung des Pfandleihgewerbes; l) PartG Art. 9 Abs. 2: Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Part - nerschaft.
2 Die Standeskommission ist Aufsichtsbehörde über das Erbschafts-, Zivil - stands- und Grundbuchwesen.
3 Sie bezeichnet in sinngemässer Anwendung der Zuständigkeitsordnung gemäss diesem Titel die zuständige Behörde, Amtsstelle oder Ersatzperso - nen in den Fällen, in denen die zur Ausführung des Zivilgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes erforderliche Zuständigkeit nicht oder nicht vollständig geregelt ist.
4 Sie wählt die Erbschaftsbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde.

Art. 7 Sozialhilfegesetzgebung

1 Die Zuständigkeit für die folgenden Aufgaben richtet sich nach der Sozial - hilfegesetzgebung: a) ZGB Art. 131 Abs. 1: Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen; b) ZGB Art. 290: Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen; c) ZGB Art. 293 Abs. 2: Ausrichtung von Vorschüssen. Art. 7a * Mietsachen
1 Die Hinterlegung von Mietzinsen (Art. 259g und Art. 288 OR) ist bei der Landesbuchhaltung vorzunehmen.
2 Die Genehmigung der Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Miet - zinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und Art. 269d Abs. 1 OR) obliegt der Stan - deskommission. Die Genehmigung blosser Formularanpassungen kann sie einer anderen Stelle übertragen. Art. 7b * Gesamt- und Normalarbeitsverträge
1 Die Standeskommission ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen im Kanton und für allfällige Aufhebungen. Für das Verfahren und die Massnahmen gemäss Bundesgesetzgebung ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
2 Die Standeskommission erlässt die gemäss Bundesrecht erforderlichen Normalarbeitsverträge, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine abwei - chende Zuständigkeit festgelegt ist. A.II. Verfahren

Art. 8 Verfahrensvorschriften

1 In den Verfahren vor Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes gilt, unter Vorbehalt besonderer Regelungen in diesem Gesetz, das Verwal - tungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG).
2 Unter Vorbehalt anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz erheben die Verwaltungsbehörden für ihre Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren bis Fr. 10'000.--.

Art. 9 Rekurse

1 Soweit das Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz nichts anderes be - stimmt, kann gegen auf diesem Gesetz beruhende Entscheide innert 30 Ta - gen bei der Standeskommission Rekurs geführt werden.

Art. 10 Beschwerden

1 Gegen Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung und gegen auf diesem Gesetz beruhende Entscheide des Handelsregisteramtes, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie der Standeskommission kann bei der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.
2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, beträgt die Beschwerde - frist 30 Tage.
3 Dem Gericht steht die volle Kognitionsbefugnis zu. Neue Behauptungen und Beweismittel sind zulässig.
4 In Beschwerdeverfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschut - zes bestehen keine Gerichtsferien, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hin - zuweisen ist. *

Art. 11 Veröffentlichung

1 Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfol - gen auf Kosten der Interessenten durch das von den zuständigen Behörden bezeichnete amtliche Publikationsorgan. Eine zusätzliche Publikation in andern Zeitungen liegt im Ermessen der Behörden.
2 Die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleibt vorbehalten.
3 Die Einwohnerkontrolle kann Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintra - gungen von Partnerschaften veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, wenn: * a) die Betroffenen, bei Geburten ein Elternteil und bei Todesfällen die nächsten Angehörigen, nicht innert sieben Tagen den Verzicht auf eine Veröffentlichung verlangt haben; b) die mit den Mitteilungen bedienten Medien allfällige Internetveröffent - lichungen nach spätestens 20 Tagen von der Internetseite entfernen. A.III. Öffentliche Beurkundung

Art. 12 Urkundspersonen

1 Die öffentliche Beurkundung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches erfolgt durch den zuständigen Grundbuchverwalter oder durch von der Standeskommission zugelassene Urkundspersonen.
2 Die Voraussetzungen für die Zulassung als Urkundsperson sowie die nä - heren Vorschriften über die Form und das Verfahren werden durch den Grossen Rat auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Für den Ausstand der Urkundsperson gilt das Verwaltungsverfahrensge - setz.

Art. 12a * Aufsicht

1 Der Standeskommission obliegt die Aufsicht über die Beurkundungstätig - keit.
2 Sie überwacht die Tätigkeit der Urkundspersonen und spricht nötigenfalls Sanktionen aus.
3 Sie kann bei Pflichtverletzungen Rügen erteilen, Bussen bis Fr. 20'000.-- aussprechen und die Beurkundungsbefugnis teilweise oder ganz entziehen. Für Rechtsanwälte bleiben zusätzliche Disziplinarmassnahmen der anwaltli - chen Aufsichtsbehörde vorbehalten. Art. 12b * Elektronische Beurkundung
1 Die Urkundspersonen können öffentliche Urkunden elektronisch ausferti - gen.
2 Sie können die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unter - schriften elektronisch beglaubigen.

Art. 13 Schreibunkundige Person

1 Kann eine Person nicht schreiben, so ist die Urkunde von der Urkundsper - son in Gegenwart einer andern, des Schreibens kundigen Person vorzule - sen.
2 Sie hat nach der Verlesung ihr Einverständnis mit dem Inhalt durch ein Kreuz zu erklären, welches der Zeuge und die Urkundsperson mit Unter - schrift bestätigen müssen.
3 Ist der Person auch die Unterzeichnung mit einem Kreuz nicht möglich, so hat dies die Urkundsperson auf der Urkunde vorzumerken.

Art. 14 Sprachunkundige Person

1 Wenn eine Person die Sprache nicht kennt, in der die Urkunde abgefasst ist, so hat die Urkundsperson oder eine andere, beider Sprachen mächtige Person sie ihr zu übersetzen und in der Urkunde zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
2 Der zugezogene Übersetzer kann zugleich Zeuge sein.
B. Besondere Bestimmungen B.I. Körperschaften des kantonalen Rechts

Art. 15 Entstehen der Körperschaft

1 Die im Kanton bestehenden Korporationen mit öffentlichen Wohlfahrtszwe - cken, wie Holz-, Gemeinmerks-, Hydranten-, Mendle-, Forren- und Riedkor - porationen, können vom Grossen Rat zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erklärt werden.
2 Mit der Anerkennung durch den Grossen Rat erhalten diese Körperschaf - ten die juristische Persönlichkeit, und deren Statuten und Reglemente wer - den gegenüber den Korporationsmitgliedern rechtsverbindlich (Art. 59 ZGB).
3 Statutenrevisionen unterliegen der erneuten Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 16 Verfahren

1 Gesuche sind, unter Einsendung der Statuten und Reglemente, an die Standeskommission zu richten und von dieser an den Grossen Rat zu brin - gen. B.II. Familienrecht

Art. 17 Findelkinder

1 Findelkinder erhalten das Bürgerrecht von Appenzell, wenn sie im inneren Landesteil gefunden worden sind, jenes von Oberegg, wenn sie im äusseren Landesteil gefunden worden sind.

Art. 18 Güterrechtsregister

1 Das Güterrechtsregister und die Verzeichnisse nach Art. 9 ff. und Art. 10 ff. Schlusstitel ZGB werden im inneren Landesteil durch das Grundbuchamt und im äusseren Landesteil durch die Bezirkskanzlei Oberegg zur Einsicht - nahme aufbewahrt.
B.III. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht B.III.1. Allgemeines

Art. 19 Behördenorganisation

1 Der Kindes- und Erwachsenenschutz ist Sache des Kantons.
2 Für den Kanton besteht eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 440 ZGB.
3 Die Behörde besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Bezirk Oberegg ist nach Möglichkeit mit einem ständigen Mitglied vertreten. *
4 Für einen Behördenentscheid ist die Mitwirkung von mindestens drei Mit - gliedern erforderlich.

Art. 20 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

1 Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdeparte - ments, soweit die Aufsicht nicht bereits anderweitig gewährleistet ist.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zusätzlich für die Pflege - kinderaufsicht (Art. 316 ZGB) sowie für weitere Aufgaben zuständig, die ihr das kantonale Recht zuweist.

Art. 21 Meldepflichten

1 Erfahren Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint, sind sie gegenüber der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB).
2 Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht vom Amts- oder Berufs - geheimnis befreit.
B.III.2. Beistandschaften

Art. 22 Organisation

1 Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Berufsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung von behördlichen Massnahmen zu - ständig ist (Art. 400 Abs. 3 ZGB).
2 Die Berufsbeistände übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmanda - te, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privat - person überträgt.

Art. 23 Übernahme der Entschädigung bei Mittellosigkeit

1 Ist bei der betroffenen Person kein Vermögen und kein genügendes Ein - kommen vorhanden, ist die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde festgesetzte Entschädigung des Beistands vom Kanton zu überneh - men (Art. 404 Abs. 1 ZGB).

Art. 24 Aufsicht

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen. B.III.3. Fürsorgerische Unterbringung

Art. 25 Ärztliche Einweisung

1 Jeder Arzt, der eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzt, kann für höchstens sechs Wochen eine fürsorgerische Unterbringung anord - nen (Art. 429 ZGB).
2 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der betroffenen Person und der ausgewählten Einrichtung unverzüglich schriftlich auszuhändigen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen.

Art. 26 Weiterführung

1 Hält die Einrichtung oder der einweisende Arzt eine Unterbringung über die ärztlich angeordnete Einweisungszeit hinaus als notwendig, stellt sie oder der Arzt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Wei - terführung der Massnahmen.
2 Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der ärztlich angeordneten Einweisungszeit einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag bei - zulegen.

Art. 27 Nachbetreuung

1 Besteht Rückfallgefahr, kann beim Austritt zwischen der Einrichtung und der austretenden Personen eine geeignete Nachbetreuung vereinbart wer - den (Art. 437 Abs. 1 ZGB).
2 Kommt keine solche Vereinbarung zu Stande und ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbe - treuung.
3 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zustän - dig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein und entscheidet über eine geeignete Nachbetreuung.

Art. 28 Ambulante Massnahmen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnah - men zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung anordnen (Art.
437 Abs. 2 ZGB).
2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbe - sondere sind dies: a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Beglei - tung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterzie - hen; b) die Verpflichtung, eine regelmässige Kontrolle der ärztlich verordne - ten Medikamenteneinnahme durch eine geeignete Fachstelle zuzu - lassen; c) die Auferlegung einer Meldepflicht gegenüber einer Behörde oder Fachstelle; d) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder Drit - te ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollie - ren.
4 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. B.IV. Erbrecht

Art. 29 Erbschaftswesen

1 Das Erbschaftswesen ist Sache des Kantons.
2 Der innere und der äussere Landesteil bilden je einen Erbschaftskreis, wo - bei das Sekretariat durch den Kanton gestellt wird.
3 Die Erbschaftsbehörden bestehen aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Art. 30 * Aufbewahrung von Erbverträgen und letztwilligen Verfügungen

1 Die Erbschaftsbehörden Appenzell und Oberegg bewahren letztwillige Ver - fügungen (Art. 504 und 505 ZGB) und Erbverträge (Art. 512 ZGB) sicher auf.
2 Sie führen über Aus- und Eingänge ein Verzeichnis.

Art. 31 Erbschaftsverwaltung und Rechnungsruf bei öffentlichem Inven -

tar
1 Die Erbschaftsbehörde verwaltet die Erbschaft bei öffentlichem Inventar gemäss Art. 580 ff. ZGB bis zu deren Übernahme durch die Erben.
2 Der Rechnungsruf bei öffentlichem Inventar gemäss Art. 583 ZGB ist in den amtlichen Publikationsorganen am Wohnsitz und der Heimat des Erb - lassers und, wo es notwendig erscheint, in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 32 * ...

Art. 32a * Amtliche Teilung

1 Jeder Erbe ist berechtigt, das Erbschaftsamt schriftlich um amtliche Mitwir - kung bei der Erbteilung zu ersuchen (Art. 609 Abs. 2 ZGB). Dieses Recht gilt nicht, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt oder eine Erbteilungsklage er - hoben ist.
2 Das Erbschaftsamt entwirft aufgrund der Akten und der Ergebnisse allfälli - ger Erbenverhandlungen einen Teilungsvertrag.
3 Erachtet das Erbschaftsamt eine Einigung als aussichtslos oder stimmen seinem Teilungsvorschlag innert gesetzter Frist nicht alle Erben schriftlich zu, wird das Verfahren eingestellt. B.V. Sachenrecht B.V.1. Allgemeines

Art. 33 Bestandteile und Zugehör

1 Alle auf einem Grundstück wachsenden Pflanzen und deren Früchte sind, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben, Bestandteile desselben (Art. 642 ZGB).
2 Als Zugehör zum Grundstück sind die vorhandenen und für das Grund - stück bestimmten Häge und sonstigen Einfriedungen (liegender und stehen - der Hag) anzusehen.

Art. 34 Heimatschutz und Eigentumsbeschränkungen

1 Der Grosse Rat ist berechtigt, auf dem Verordnungswege oder durch be - sondere Beschlüsse zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Natur - denkmälern, Alpenpflanzen und andern seltenen Pflanzen, zur Sicherung von Landschaften, Ortschaftsbildern und Aussichtspunkten vor Verunstal - tung und zum Schutze von Heilquellen das Nötige anzuordnen und Strafbe - stimmungen aufzustellen.
2 Er ist berechtigt, derartige Altertümer, Naturdenkmäler, Landschaften, Ort - schaftsbilder und Aussichtspunkte auf dem Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbar - keit, zu schützen und zugänglich zu machen. Er kann dieses Recht an die Bezirke oder an gemeinnützige Vereine und Stiftungen übertragen (Art. 702 ZGB).

Art. 35 Ortsgebrauch bei Betreten fremder Grundstücke

1 Das Betreten fremden Wies-, Streue- und Weidelandes und Waldes ist zur Ausübung der Jagd und Fischerei den Jagd- und Fischereiberechtigten ge - stattet, soweit dies ohne Schädigung des Grundeigentums geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten.

Art. 36 Verpfändbarkeit öffentlicher Grundstücke

1 Die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden sowie Korporations - gütern ist untersagt, ausser wenn der Grosse Rat zur Ausführung öffentli - cher Werke eine besondere Bewilligung erteilt (Art. 796 ZGB).

Art. 37 Einseitige Ablösung von Grundpfandrechten

1 Die Vorschriften des ZGB betreffend die einseitige Ablösung von Grund - pfandverschreibungen (Art. 828 bis Art. 830 ZGB) sind anwendbar.
2 Der Betrag der Ablösungssumme kann auf das Begehren sämtlicher Gläu - biger durch amtliche Schätzung festgestellt werden (Art. 830 ZGB).

Art. 38 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht, und zwar ohne Eintragung ins Grund - buch, besteht: a) allen anderen Pfandrechten vorangehend zugunsten der Grundstück - gewinn- und Handänderungssteuern, ferner für die Perimeterbeiträge an die durch den Staat ausgeführten Flusskorrektionen sowie für die durch den Bezirksrat ersatzweise veranlassten Wegreparaturen; b) nachgehend zugunsten von Staat und Gemeinden für die übrigen ge - setzlichen Steuern auf den in der Besteuerung inbegriffenen Grund - stücken, sofern die Steuerforderung binnen eines Jahres, von ihrer Fälligkeit an gerechnet, geltend gemacht wird.
2 Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, weitere gesetzliche Grundpfand - rechte zu begründen (Art. 836 ZGB).

Art. 39 Bewilligung für Pfandleihgewerbe

1 Die Bewilligung, das Pfandleihgewerbe zu betreiben, darf an öffentliche und gemeinnützige Anstalten oder an solche Personen erteilt werden, wel - che sich über einen unbescholtenen Leumund ausweisen und die nötigen fi - nanziellen Garantien bieten.
2 Die Standeskommission kann eine Kontrolle über das Pfandleihgewerbe anordnen und weitere Vorschriften aufstellen.

Art. 40 Viehverpfändung

1 Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll bei Viehverpfän - dung (Art. 885 Abs. 3 ZGB). B.V.2. Nachbarrecht

Art. 41 Bauten und Pflanzen im Allgemeinen

1 Gebäude dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn auf neuen Baustellen nur in der Entfernung von wenigstens drei Metern von der nachbarlichen Grenze erstellt werden. Diese Bestimmung gilt für jeden einzelnen Teil des Gebäudes.
2 Vorbehalten bleiben die Grunddienstbarkeiten, durch welche schon festge - stellt ist, bis auf welche Entfernung von der nachbarlichen Grenze gebaut werden darf (Art. 686 ZGB) sowie abweichende Bestimmungen der Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Strassengesetzgebung.

Art. 42 Bauten an gemeinschaftlichen Mauern

1 In einer gemeinschaftlichen Mauer dürfen Schornsteine, Feuerherde und andere Vertiefungen nur mit Einwilligung des Miteigentümers angebracht werden.

Art. 43 Ablagerungen und Fahrnisbauten

1 Das Ablagern von Holz, Heu, Streue und dergleichen sowie die Anbringung kleiner, nicht als bleibende Gebäude zu betrachtenden Hütten, Schöpfe und Behälter darf nur in der Weise geschehen, dass dadurch der nachbarliche Boden nicht betreten werden muss.
2 Bis auf eine Höhe von zwei Metern müssen solche Objekte mindestens 50 Zentimeter von anderem nachbarlichen Grundeigentum entfernt sein. Für solche Ablagerungen und für Gegenstände von über zwei Meter Höhe gel - ten hinsichtlich der Entfernung von Nachbargrundstücken die gleichen Vor - schriften wie für die Errichtung von Gebäuden.

Art. 44 Anriesrecht

1 Das Übergreifen von Ästen und Wurzeln fruchttragender Bäume ist zu ge - statten. Die in ein benachbartes Grundstück hinüberragenden Früchte gehö - ren dem Eigentümer des Baumes.
2 Das Einsammeln dieser Früchte soll so geschehen, dass dadurch der Nachbar nicht geschädigt wird.

Art. 45 Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern

1 Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, dürfen nur in einer Entfernung von vier Metern, Obstbäume nur in einer Entfernung von drei Metern von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Zwergbäume und Sträucher, die nicht höher als drei Meter gehalten werden, dürfen in ei - ner Entfernung von 50 Zentimeter gepflanzt werden.
2 Die Entfernung von Neuanpflanzungen von Wald beträgt gegenüber Eisen - bahnen zwei Meter, gegenüber Wiesland sechs Meter, gegenüber Streue - land und Weidboden drei Meter und gegenüber Waldboden zwei Meter. Ge - genüber bestehenden Bauten sind die Vorschriften der Baugesetzgebung und gegenüber Strassen jene der Strassengesetzgebung einzuhalten.

Art. 46 Vorübergehende Benutzung von nachbarlichem Boden

1 Soweit die bauliche Wiederherstellung oder Reinigung eines Gebäudes die Betretung oder vorübergehende Benutzung des nachbarlichen Bodens un - entbehrlich macht, muss sich der Nachbar dieselbe gefallen lassen. Der Eigentümer des Gebäudes ist aber verpflichtet, von dieser Befugnis für den Nachbarn möglichst schonend Gebrauch zu machen und demselben vorher rechtzeitig von dem beabsichtigten Gebrauch Kenntnis zu geben.
2 Entsteht für den Nachbar Schaden, so ist der Eigentümer des Gebäudes verpflichtet, ihm dafür vollen Ersatz zu leisten.
3 Dieselben Grundsätze finden auch auf die Wiederherstellung bereits beste - hender Brunnen Anwendung.
B.V.3. Wegrecht

Art. 47 Allgemein

1 Wenn durch Aufhebung einer öffentlichen Strasse einem Grundstück der Weg entzogen wird, so behält dasselbe das nötige Wegrecht über die ver - lassene Wegstrecke bis an deren nächste Einmündung in die öffentliche Strasse, so lange ihm nicht ein ausreichender Weg unentgeltlich angewie - sen wird.

Art. 48 Fusswegrecht

1 In dem gewöhnlichen Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das die - nende Grundstück bzw. auf dem dafür angewiesenen Weg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben.
2 Ist hierüber nichts vertraglich vereinbart, so beträgt die Breite des nicht ein - gefriedigten Fussweges mindestens 50 Zentimeter und für eingefriedigte Wege einen Meter. Der Luftraum muss auf eine Höhe von drei Metern frei sein.

Art. 49 Besondere Wegrechte

1 Wer ein «geführter Hand»-Recht hat, darf festgehaltenes Vieh über den Weg führen.
2 Die Säumerwege berechtigen in der Regel zur Benutzung von Transporten mittels Saumtieren.
3 Im Faselweg besteht das Recht zum Führen und Treiben von Kleinvieh.
4 Das Senntumrecht umfasst die Berechtigung zum Treiben von Gross- und Kleinvieh.
5 Die Breite solcher Wege wird durch den Ortsgebrauch und durch das Be - dürfnis bestimmt.
6 Wenn durch Gewerbe oder Handel eine erschwerende Benutzung eines Wegrechtes erfolgt, hat der Berechtigte dem Inhaber des belasteten Grund - stückes eine angemessene, durch den Bezirksrat jährlich oder von Fall zu Fall festzusetzende Entschädigung zu leisten.

Art. 50 Allgemeines Fahrrecht

1 Wer ein allgemeines Fahrrecht hat, darf mit Wagen und Schlitten über den Weg fahren sowie darüber reiten und ungefangenes Vieh treiben.
2 Die Breite des Fahrweges hat dem Ortsgebrauch und dem Bedürfnis zu genügen.

Art. 51 Winterfahrrecht:

a. Allgemein
1 Das Winterfahrrecht erstreckt sich bei Abgang besonderer Verträge vom

23. Oktober bis 19. März, und es sind die Fahrwege zur gehörigen Zeit zu

öffnen.

Art. 52 b. Abschlagung von Waldungen und grosse Fuhren

1 Bei gänzlicher oder teilweiser Abschlagung von Waldungen sowie bei grossen Holz- und Steinfuhren ist die unentgeltliche Benutzung des Winter - fahrrechtes nur vom 11. November bis Ende Februar gestattet. Bei Benut - zung desselben im März kann der Betreffende nach Massgabe des verur - sachten Schadens zum Ersatz angehalten werden.

Art. 53 c. Gebrauch von Wagen

1 Die Winterfahrrechte dürfen beim Gebrauch des Wagens unentgeltlich ein - spännig benutzt werden. Holz auf dem sogenannten Halbwagen nachzuneh - men (sogenanntes Holzschrenzen), ist verboten. Zweispännig zu fahren, ist nur gegen Ersatz des Schadens gestattet.

Art. 54 Reistrecht

1 Das Reistrecht gestattet das Reisten («Resen») von Holz vom 1. Novem - ber bis Anfang März.
2 Bei Ausübung des Reistrechts sind die bestehenden und nächstgelegenen Reistzüge zu benutzen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Forstgesetzge - bung.

Art. 55 Unterhaltspflicht

1 Soweit es sich nicht um Staats- oder Bezirksstrassen handelt, sind öffentli - che, auch Drittpersonen dienende Wege, Brücken und Stege von den Eigen - tümern oder Anstössern in gutem Zustande zu unterhalten.
2 Spezielle Rechte und Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Über Anstände, die sich auf die Geltendmachung eines bestehenden Weg - rechts oder über die Pflicht zum Unterhalt von Strassen, Wegen, Brücken und Stegen beziehen, entscheidet der Richter.
4 Strittige Fahr- und Wegberechtigungen, deren Bestand auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des ZGB zurückgeht, werden im Zweifelsfalle als vorhanden betrachtet.

Art. 56 Ersatzvornahme und Offenhaltungspflicht

1 Bei mangelhafter Instandhaltung der verschiedenen Wegrechte ist der Be - zirksrat verpflichtet, für deren gehörigen Unterhalt durch die Pflichtigen be - sorgt zu sein und nötigenfalls auf Kosten derselben die erforderlichen Anord - nungen zu treffen.
2 Der Besitzer einer im Winter bewohnten Liegenschaft ist pflichtig, unter normalen Witterungsverhältnissen für die Offenhaltung der Kirchen- und Schulwege zu sorgen. Diesbezügliche Klagen sind beim Bezirksrat anzu - bringen. B.V.4. Einfriedungen

Art. 57 Wiesen und Weideflächen

1 Wo Wiesflächen an Wiesflächen, Weideflächen an Weideflächen angren - zen, haben die Anstösser den nötigen Hag gemeinschaftlich und zu gleichen Teilen zu erstellen und zu unterhalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes, beispielsweise durch das Weiden von Vieh, eine Einfriedigung nötig macht, hat dieselbe zu erstellen (Eigentümer von Wies- oder Weideflächen gegenüber Wald- und Streueflächen) (Art. 697 ZGB).

Art. 58 Unterhaltspflicht bei Änderung gleicher Nutzungen

1 Wo Weideflächen aneinander grenzen und einer der Eigentümer seinen Teil als Wies- oder Streuefläche benutzt und ebenso in dem Falle, dass Wies- oder Streuefläche in Weidefläche verwandelt wird, haben die betref - fenden Eigentümer den benötigten Hag noch drei Jahre gemeinschaftlich zu unterhalten.
2 Nach Ablauf dieser Zeit ist derjenige, welcher seine Weidefläche in Wies- oder Streueflächen verwandelt hat, dieser Verpflichtung enthoben, ist aber gehalten, dem Nachbarn oder Anstösser einen unklagbaren Hag an die Hand zu geben.

Art. 59 Unterhaltspflicht bei Änderung ungleicher Nutzungen

1 Wo Weideflächen, welche an Wiesflächen grenzen, gleichfalls in Wies- oder Streueflächen verwandelt werden, hat der Eigentümer ebenfalls noch drei Jahre den Hag zu unterhalten.
2 Nach Ablauf dieser Zeit ist er dieser Verpflichtung zur Hälfte enthoben, ist aber verpflichtet, dem Anstösser einen unklagbaren Hag an die Hand zu ge - ben.

Art. 60 Eigentum am Lebhag

1 Holz, das in einem die Grenze zwischen Gütern bildenden Hag aufgewach - sen ist, gehört demjenigen, welcher den Hag unterhalten muss.
2 Auf Verlangen des Anstössers muss solches im Hag aufgewachsenes Holz jederzeit entfernt werden. Vorbehalten bleiben durch Bestimmungen des öf - fentlichen Rechts geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze. *

Art. 61 Eigentum an Grenzbäumen

1 In Wäldern gehört das auf der Markenlinie stehende Holz beiden Anstös - sern gemeinschaftlich.

Art. 62 Abstandsvorschriften

1 Neu zu erstellende, gewöhnliche Einfriedigungen dürfen, sofern sie nicht höher als zwei Meter sind, an die Grenze gestellt werden.
2 Grünhecken (Lebhäge) dürfen gegen Wiesen nicht näher als 60 Zentime - ter, dagegen gegen andere Grundstücke auf die Grenze gepflanzt werden.
3 Grünhecken dürfen nicht höher als zwei Meter stehen gelassen werden. *
4 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bau- und Strassen - gesetzgebung. B.VI. Wasserrecht B.VI.1. Allgemeines

Art. 63 Ableitung von Wasser

1 Das Ableiten von Wasser aus öffentlichen Gewässern sowie ab Quellen aus dem betreffenden Bezirk oder aus dem Kanton hinaus ist an die Einwilli - gung der Standeskommission geknüpft.
2 Die Standeskommission untersucht, ob damit bestehende Rechte oder öf - fentliche Interessen geschädigt werden. Sie holt die Stellungnahme des betreffenden Bezirksrates ein.
3 Gegen den Entscheid der Standeskommission kann innert 30 Tagen beim Grossen Rat Beschwerde geführt werden.

Art. 64 Nutzbarmachung von Wasserkräften

1 Die Standeskommission entscheidet im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasser - rechtsgesetz, WRG) über a) die Regelung des Verhältnisses der Nutzungsberechtigten unterein - ander, mit Einschluss der Anordnung von Genossenschaften, sowie die Regelung des Rechtsverhältnisses der Genossenschafter unter - einander, soweit dieselbe nach Art. 32 bis 37 WRG nicht den ordent - lichen Gerichten übertragen ist; b) * das Heranziehen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Priva - ten zu Beitragsleistungen an die Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen und die Schaffung künstlicher Sammel - becken (Art. 15 WRG).

Art. 65 Private Gewässer

1 Teiche, Kanäle und andere künstliche Wasseranlagen gelten als Privatei - gentum.
2 Die Reinigung und Leerung von Wassersämmlern, werden diese durch Bach- oder Flusswasser oder von hergeleitetem Quellwasser gespiesen, ist so vorzunehmen, dass die Besitzer unterhalb liegender Grundstücke da - durch nicht geschädigt werden.
3 Für Grenzgewässer bleiben die Rechte der angrenzenden Kantone vorbe - halten.

Art. 66 Öffentliche Gewässer

1 Seen, Flüsse, Bäche und Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewäs - ser und als solche unter Vorbehalt der hergebrachten Privatrechte und der in diesem Gesetz bezeichneten Beschränkungen Gemeingut. *

Art. 67 Unterhalt und Materialentnahme

1 Der Unterhalt öffentlicher Gewässer, Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern sowie die Erstellung oder Änderung von Schutz- und anderen Bauten in oder an öffentlichen Gewässern richten sich nach der Gesetzge - bung über den Wasserbau.
2 Wo Wasserwerkanlagen irgendwelcher Art bestehen, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Eigentümer dieser Werke für den Uferschutz ver - antwortlich, soweit die Anlagen den Wasserstand beeinflussen.

Art. 68 Ableitung

1 Niemand darf das Wasser von Bächen und Flüssen durch einen Sämmler aufhalten oder dasselbe ableiten, sofern andere, die bisher das Wasser ge - braucht haben, dadurch in der Benutzung desselben beeinträchtigt oder ge - hindert werden.
2 Vorbehalten bleibt die Erteilung staatlicher Konzessionen für neue Wasserwerkanlagen, wobei von den Eigentümern der neuen Anlagen für eine allfällig beeinträchtigte oder unmöglich gewordene Benutzung voller Ersatz zu leisten ist.

Art. 69 Wassernutzung

1 Die Benutzung des Wassers in Flüssen und Bächen zum Baden, Wa - schen, Schöpfen und Tränken ist, soweit es ohne Schädigung geschehen kann, innert den Schranken polizeilicher Ordnung jedermann gestattet.

Art. 70 Wasserkraftregal

1 Die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte aller öffentlichen Gewässer steht, vorbehältlich der Bestimmungen des Bundes, dem Kanton zu. *

Art. 71 Besitzstandgarantie

1 Die schon bestehenden Wasserwerksanlagen bleiben in ihrem bisherigen Bestand gewährleistet, vorbehältlich von Einschränkungen durch die Bun - desgesetzgebung.

Art. 72 Änderung von Anlagen und Konzessionen

1 Abänderungen der zurzeit bestehenden Wasserwerksanlagen und -kon - zessionen, welche auf die Höhe des Wasserstandes, den Wasserlauf und die Sicherheit der Ufer Einfluss haben, bedürfen der Bewilligung der Stan - deskommission. B.VI.2. Konzessionen

Art. 73 * Konzessionsfälle

1 Für den Bau und die Nutzung von Wasserwerken und Stauweihern an öf - fentlichen Gewässern, für das Ableiten von Wasser aus öffentlichen Gewäs - sern sowie für die Nutzung von Grundwasser ist unter Vorbehalt herge - brachter Privatrechte eine Konzession erforderlich.

Art. 74 Gesuchseinreichung und öffentliche Auflage

1 Konzessionsgesuche sind mit den Plänen, Baubeschrieben und Berech - nungen der Standeskommission einzureichen und von dieser amtlich zu ver - öffentlichen. Die Pläne und Beschriebe sind öffentlich zur Einsicht aufzule - gen.
2 Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich bei der Standeskommission anzubringen. Sie überweist privatrechtliche Einsprachen dem Vermittler. *
3 Einsprachen müssen vor der Erteilung der Konzession erledigt sein.

Art. 75 Konzessionserteilung

1 Die Standeskommission entscheidet nach Erledigung aller Einsprachen über das Konzessionsgesuch.
2 Verlangt die Anlage eines Wasserwerkes einen Stauweiher, der eine Flä - che von mindestens 20 Hektaren fruchtbaren Landes unter Wasser setzt, darf die Konzession nur durch die Landsgemeinde erteilt werden.
3 Die Konzession legt das Erforderliche für die Nutzung fest, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie die Bedingungen, unter denen die Erstellung der Anlage und die Verwertung oder allfällige Fortleitung der gewonnenen Kraft oder des Wassers erlaubt wird. *
4 Für das Konzessionsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. *

Art. 76 Mehrere Gesuche

1 Liegen für eine Nutzung mehrere Konzessionsgesuche vor, ist jenem der Vorzug zu geben, welches für die Allgemeinheit die grösseren Vorteile ver - spricht.
2 Gegenüber privaten Konzessionsgesuchen geniessen solche von Bezirken und öffentlichrechtlichen Korporationen in der Regel den Vorzug.
3 In allen Fällen bleibt dem Kanton das Recht gewahrt, die Wasserkraft für ein von ihm auszuführendes Werk vorzubehalten und die Konzession zu verweigern.

Art. 77 * Ergänzende Nachweise

1 Die Standeskommission kann die Erlaubnis zum Beginn der Bauarbeiten von der Vorlage und Genehmigung technischer Detailpläne, eines Finanz - ausweises, eines Versicherungsnachweises oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Art. 78 Untergang

1 Die Konzession erlischt, wenn das Werk nicht binnen dreier Jahre ab Be - willigung nach Plan und Beschrieb erstellt und in Betrieb gesetzt worden ist. Die Standeskommission kann auf begründetes Gesuch hin eine angemesse - ne Fristverlängerung gestatten.
2 Die Standeskommission kann die Konzession zurückziehen, wenn das Un - ternehmen während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht in rationeller Weise betrieben wird, wenn neue Konzessionsbewerber auftreten oder andere gewichtige Gründe dies rechtfertigen.

Art. 79 Zeitliche Beschränkung

1 Keine Konzession ist für länger als 70 Jahre zu erteilen.
2 Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist kann das Gesuch um Erneue - rung gestellt werden. Wird ein solches nicht gestellt oder die Erneuerung verweigert, fällt die betreffende Wasserkraft zur freien Verfügung an den Staat zurück.
3 Wenn das Werk eingeht, veranlasst die Standeskommission den bisheri - gen Konzessionsinhaber dazu, auf eigene Kosten diejenigen Bauarbeiten vorzunehmen, welche zur Vermeidung von Schädigungen, die sich aus dem Eingehen des Werkes ergeben könnten, nötig erscheinen. Über private Be - gehren, welche über die Anordnungen der Standeskommission hinausge - hen, entscheidet der Richter. Art. 79a * Erneuerung, Erweiterung und Übernahme
1 Sofern die Konzession nichts Abweichendes festhält, gelangt auf eine Er - neuerung, Erweiterung oder Übernahme einer Konzession das Verfahren für eine Neukonzessionierung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 80 Rückkauf oder Heimfall

1 In jedem Falle wird die Standeskommission prüfen, welche Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage oder den unentgeltlichen Heimfall derselben sowie über die Beschränkung des Tarifes zugunsten der Kantonseinwohner in die Konzession aufzunehmen seien.

Art. 81 Grenzgewässer

1 Bei Grenzgewässern ist die Verständigung mit den Nachbarkantonen vor - behalten.

Art. 82 * Wasserzins

1 Der Kanton ist berechtigt, bei Neuanlagen oder wesentlichen Erweiterun - gen schon bestehender Wasserwerke auf Kantonsgebiet einen jährlichen Wasserzins zu erheben.
2 Wird Wasser aus dem Kanton fortgeleitet oder eine Stauanlage errichtet, welche einem ausserhalb des Kantons liegenden Werk dient, so ist ebenfalls eine angemessene jährliche Entschädigung an den Staat festzusetzen.
3 Für die Wassernutzung wird eine Gebühr von 2 Rp. bis 40 Rp. pro m³ und Jahr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach dem mit der Nutzung voraus - sichtlich erlangten wirtschaftlichen Vorteil.
4 Die Zahlungsfrist beginnt mit der Inbetriebsetzung des Werks.

Art. 83 Unrechtmässige Bauten und Nutzungen *

1 Wer unrechtmässigerweise neue Wasserwerke anlegt, bestehende we - sentlich verändert, Kraftübertragungen oder andere Wassernutzungen vor - nimmt, ist mit Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.-- zu büssen und zu verpflichten, vol - len Schadenersatz zu leisten. *
2 Die Standeskommission kann überdies die Beseitigung der Anlage oder Änderung verlangen oder solche auf Kosten der Fehlbaren vornehmen las - sen.

Art. 84 Massnahmen bei Widerhandlungen

1 Wer Bestimmungen der Konzession zuwiderhandelt oder konzessions - pflichtige Nutzungen ohne Konzession vornimmt, ist mit Fr. 500.-- bis Fr. 10'000.-- zu büssen. Im Wiederholungsfall kann die Konzession entzo - gen werden. *
2 Zivilrechtliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 85 Ersatzvornahme

1 Werden Wasserwerke oder Schutzbauten mangelhaft unterhalten, ist die Standeskommission befugt, auf Kosten der Pflichtigen die nötigen Anord - nungen zu treffen.

Art. 86 Grundbucheintrag

1 Die bestehenden und die neuen Wasserrechtskonzessionen können, so - fern sie Art. 56 des Schlusstitels ZGB entsprechen, als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch eingetragen werden. B.VII. Grundbuch

Art. 87 Grundbuchführung

1 Der innere und der äussere Landesteil bilden je einen Grundbuchkreis.
2 Die Kosten der Grundbuchführung trägt der Kanton.

Art. 88 Anstellung der Grundbuchverwalter

1 Die Anstellung der Grundbuchverwalter und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Standeskommission.
2 Im äusseren Landesteil hat der Bezirksrat Oberegg das Vorschlagsrecht.

Art. 89 Gebühren

1 Die Gebühren für Beurkundungen und für Eintragungen in das Grundbuch werden nach Aufwand oder im Verhältnis zum Handänderungswert bzw. zur Pfandsumme des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes erhoben.
2 Werden die Gebühren nach Aufwand erhoben, betragen sie Fr. 10.-- bis Fr. 5'000.--. Bei der verhältnismässigen Gebührenerhebung betragen sie zwei Promille des Handänderungswertes bzw. der Pfandsumme, jedoch mindestens Fr. 100.--.
B.VIII. Versteigerungen

Art. 90 Allgemeines

1 Die Bedingungen, unter denen Ausruf und Zuschlag erfolgen, sind vor der Steigerung bekannt zu machen.
2 Über jede Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist, sofern nichts anderes in den Gantbedingungen enthalten ist, nur dasjenige Angebot einzutragen, auf welches der Zuschlag erfolgt ist.

Art. 91 Grundstücke und Zeddel

1 Grundstück- und Zeddel-Versteigerungen müssen mindestens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekannt gemacht werden.
2 Der zuständige Grundbuchverwalter führt diese Versteigerungen in einem geeigneten Lokal durch. Er darf bei der Versteigerung weder für sich noch für andere ein Angebot machen.
3 Die Protokolle über Grundstück- und Zeddel-Versteigerungen sind amtlich zu verwahren.

Art. 92 Grundstückversteigerung

1 Vor jeder Grundstückversteigerung ist das anzufertigende Gantprotokoll während wenigstens dreier Werktage zu jedermanns Einsicht aufzulegen und danach genehmigen zu lassen, im inneren Landesteil von der Standes - kommission, im äusseren Landesteil vom Bezirksrat Oberegg.
2 Beim Gantakt selbst ist das genehmigte Gantprotokoll zu verlesen.

Art. 93 Versteigerung ohne amtliche Mitwirkung

1 Bei allen Versteigerungen, die ohne Mitwirkung einer Behörde oder Amts - stelle erfolgen, ist der Name des Verkäufers der Gantobjekte in der Publika -
2 Das Nichtbeachten dieser Vorschrift ist von der Bezirksbehörde mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 250.-- zu ahnden.

Art. 94 Animierung

1 Die Animierung der Käuferschaft durch die unentgeltliche Abgabe alkoholi - scher Getränke ist untersagt.

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 95 Eheliches Güterrecht

1 Die Gläubiger eines Ehegatten, der auch nach Inkrafttreten des Bundesge - setzes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, können beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Gütertren - nung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Be - treibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115, 149 SchKG).
2 Die Ehefrau, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Okto - ber 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Be - zirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Sicherstellung ihres eingebrach - ten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.
3 Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortge - setzten Gütergemeinschaft, so können die Gläubiger, die bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen sind, beim Bezirksgerichtspräsidenten die Aufhebung der Güter - gemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es aus - scheide.

Art. 96 Grundpfandrecht

1 Die zurzeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden Grundpfandtitel blei - ben in Kraft gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Verpfändung von Liegenschaften vom 27. April 1884, sowie der Erläuterung desselben Gesetzes vom 11. März 1897 (Art. 22 Schlusstitel ZGB).
2 Die Kosten der Umwandlung und Neuausfertigung von Pfandtiteln tragen Gläubiger und Schuldner gemeinsam und zu gleichen Teilen.

Art. 97 * Grundbuchrecht

1 Bis zum Inkrafttreten des Eidgenössischen Grundbuchs kommt mit Bezug auf die Entstehung, die Übertragung, die Änderung und den Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung oder dem Eintrag in das kantonale Grund - buch, das aus Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokoll besteht, die Grundbuchwirkung gemäss ZGB zu. Davon ausgenommen ist die Grund - buchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 SchlT ZGB).
2 Anstelle der Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokolle kann das kantonale Grundbuch auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Für die Ausgestaltung gelten die Vorschriften für das eidgenössi - sche Grundbuch sinngemäss.
3 Der Grosse Rat ist ermächtigt, auch vor Einführung des Eidgenössischen Grundbuchs die Eintragung der Grunddienstbarkeiten sukzessive für die ein - zelnen Bezirke oder Teile derselben anzuordnen.
4 Der Grosse Rat kann anordnen, dass das Grundbuch über die elektroni - sche Datenverarbeitung geführt wird. Die technischen Einzelheiten regelt er in einer Verordnung und legt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Zugriffsberechtigung fest.

Art. 98 Alpregister

1 Für Alpen und Weiden, die Eigentum a) von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten oder b) des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten an den - selben stehen, wird vom Grundbuchamt ein Alpregister geführt, das einen Bestandteil des Grundbuches bildet und in das alle Anteilrechte aufzunehmen sind.
2 Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglichen Rechte an solchen bedarf es der Eintragung in das Alpregister. Diese Eintragungen haben für die Anteil - rechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch.
3 Über die Einrichtung und Führung des Alpregisters erlässt der Grosse Rat die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 99 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes und des Bun - deszivilrechts erforderlichen Regelungen. *
2 Er erlässt insbesondere die für die Grundbuchführung notwendigen Aus - führungsbestimmungen, welche namentlich die Einführung des Eidgenössi - schen Grundbuches, die laufende Grundbuchführung und die Grundbuchor - ganisation sowie die kantonalen Grundbuchformen zu regeln haben.
3 Für die Aufsicht über die Stiftungen und für die elektronische Beurkundung und Beglaubigung regelt die Standeskommission das Erforderliche. *

Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch vom 30. April 1911 (EG ZGB).

Art. 101 * ...

Art. 102 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 6 Abs. 1 al.
11 und Art. 97 Abs. 1 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte - ment, nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 2013 in Kraft. 1 )
1) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. Juli 2012 genehmigt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

11.03.2014 11.03.2014 Art. 101 aufgehoben -

27.04.2014 01.09.2014 Art. 97 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 4 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 5a eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 6 Abs. 1 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 7a eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 7b eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 10 Abs. 4 eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 3 eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 12a eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 12b eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 19 Abs. 3 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 30 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 32 aufgehoben -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 32a eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 60 Abs. 2 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 62 Abs. 3 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 64 Abs. 1, b) geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 66 Abs. 1 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 70 Abs. 1 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 73 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 74 Abs. 2 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 75 Abs. 3 eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 75 Abs. 4 eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 77 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 79a eingefügt -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 82 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 83 Titel geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 83 Abs. 1 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 84 Abs. 1 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2018 01.05.2018 Art. 99 Abs. 1 geändert -

29.04.2018 01.05.2018 Art. 99 Abs. 3 eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung - Art. 4 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 5a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 6 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 7a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 7b 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 10 Abs. 4 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 11 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 12a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 12b 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 19 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 30 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 32 29.04.2018 01.05.2018 aufgehoben - Art. 32a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 60 Abs. 2 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 62 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 64 Abs. 1, b) 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 66 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 70 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 73 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 74 Abs. 2 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 75 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 75 Abs. 4 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 77 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 79a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt - Art. 82 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 83 29.04.2018 01.05.2018 Titel geändert - Art. 83 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 84 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 97 27.04.2014 01.09.2014 geändert - Art. 99 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 99 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -

Art. 101 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -

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