Verordnung betreffend die Entlöhnung der Assistenten und Hilfsassistenten an den Ins... (164.660)
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Verordnung betreffend die Entlöhnung der Assistenten und Hilfsassistenten an den Instituten und Seminaren der Universität Basel

Verordnung betreffend die Entlöhnung der Assistenten und Hilfsassistenten an den Instituten und Seminaren der Universität Basel (Lohnverordnung) Vom 26. Juni 1984 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf den

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der

Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 12. November
1970
1) , folgende Verordnung: Geltungsbereich

§1. Diese Verordnung findet auf die gemäss Verordnung vom

23. März 1971 an den Instituten und Seminaren der Universität Basel

angestellten Assistenten und Hilfsassistenten Anwendung. Entlöhnung der Assistenten

§2.

2) Die Assistenten mit Abschlussexamen wie Diplom oder Lizen- tiat, Theologischem Konkordatsexamen, Baselstädtischem fachwissen- schaftlichem Examen der Philosophisch-Historischen oder Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten oder mit einem anderen von der Universität als äquivalent anerkannten Examen werden wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2003): Im ersten halben Dienstjahr ......................... Fr.60975 Im zweiten halben Dienstjahr ........................ Fr.67440 Im 2. Dienstjahr ................................... Fr.73806 Im 3. Dienstjahr ................................... Fr.78954

§3.

3)

1. Die Assistenten mit Doktorexamen werden vorbehältlic h § 3 Ziff. 2

und 3 wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2003): Im ersten Dienstjahr, unter der Voraussetzung, dass eine Tätigkeit als Assistent mit Abschlussexamen wie Diplom usw. oder eine an- dere gleichwertige berufliche Tätigkeit nach Abschlussexamen von mindestens zweijähriger Dauer vorangegangen ist Fr. 87 885.
2 Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird bis zu neun Monaten ein Einstellohn von Fr. 72 627 ausgerichtet. Im 2. Dienstjahr ................................ Fr. 98115 Im 3. Dienstjahr ................................ Fr. 102063

2. Die Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen in Medizin erhalten

folgenden Lohn (Wert 1. Januar 2003): Im 1. Dienstjahr ................................ Fr. 68754 Im 2. Dienstjahr ................................ Fr. 79005 Im 3. Dienstjahr ................................ Fr. 89148 Im 4. Dienstjahr ................................ Fr. 96969 Im 5. Dienstjahr ................................ Fr. 100644

3. Die Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen in Zahnheilkunde

werden sowohl an den Instituten und Seminaren der Universität Basel wie auch an der Schul- und Volkszahnklinik wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2003): Im 1. Dienstjahr ................................ Fr. 64098 Im 2. Dienstjahr ................................ Fr. 73626 Im 3. Dienstjahr ................................ Fr. 82782 Im 4. Dienstjahr ................................ Fr. 90027 Im 5. Dienstjahr ................................ Fr. 93240 Anwendung des Lohngesetzes

§4. Die §§ 19 (Haushaltzulage), 20 (Kinderzulagen), 21 (Dienstwoh-

nung), 22 (Unterkunft und Verpflegung), 23 (Nebeneinkünfte), 34 (Anpassung der Entschädigungen gemäss den §§ 21 und 22), 35 (Zula- gen und Vergünstigungen), 36 (Nebeneinkünfte) des Lohngesetzes gel- ten sinngemäss auch für die Assistenten.
2 Die sinngemässe Anwendung von § 26 des Lohngesetzes ist auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall für die Dauer der massgebli- chen Kündigungsfrist beschränkt. Lohnfestsetzung

§5. Die Lohnfestsetzung der Assistenten erfolgt durch die zuständi-

gen Personalabteilungen des Erziehungsdepartements und des Sani- tätsdepartements im Einvernehmen mit dem Personalamt
4)
.

§6. Für die Berechnung der Dienstjahre ist das Eintrittsdatum mass-

geblich. Entlöhnung der Hilfsassistenten

§7.

5) Die Hilfsassistenten erhalten einen Stundenlohn von Fr. 22.87 (Wert 1. Januar 2003), dazu allfällige Unterhalts- sowie Kinderzulagen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§8. Übersteigt der bisherige Lohnanspruch den Lohn gemäss dieser

Verordnung, so bleibt den Assistenten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angestellt wurden, der bisherige Lohn als Franken- besitzstand erhalten, bis gemäss dieser Verordnung eine frankenmäs- sige Besserstellung erfolgt.

§9. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Entlöh-

nung der Assistenten und Hilfsassistenten an den Instituten und Semi- naren der Universität Basel (Lohnverordnung) vom 19. Oktober 1971. Sie ist zu publizieren und wird am 1. November 1984 wirksam.
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