Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung
1 Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung RRB vom 15. Juni 1943 Die Durchführung der Güterzusammenlegung nach den V orschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 703 , des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (E G ZGB) § 268
1 ) und der Verordnung des Regierungsrates betreffend das B odenverbesserungs- wesen
2 ) bedingt eine Reihe grundbuchlicher Vorkehren, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Zu diesem Zwecke, wie auch in der Absicht, eine einheitliche Praxis zu erzielen, hat es der Regieru ngsrat für geboten erach- tet, ein Kreisschreiben zu erlassen. Bei der Interpretation der zitierten Verordnung hat te die Überlegung wegleitend zu sein, dass sich die Umgestaltung der dinglichen Rechte an den von der Güterzusammenlegung erfassten Grundstüc ken weitgehend in Verdrängung der zivilrechtlichen Eintragungsform en (Art. 656 Abs. 2 ZGB und § 77 V des RR betreffend das Bodenverbesser ungswesen)
3 ) gel- tenden Rechtsätzen vollzieht . . .
4 ). Für die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammen legung sind fol- gende Stadien zu unterscheiden. l. Aufnahme des alten Besitzstandes Der Vorstand der Flurgenossenschaft legt mit Hilfe des Grundbuchamtes ein genaues Verzeichnis über die in die Güterzusamm enlegung einzube- ziehenden Grundstücke an. Der Regierungsrat erlässt die Anmeldung zur Anmerkung im Grundbuch, und zwar bei Genossenschaft en nach dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit und bei Unternehmen von Einzelpersonen nach der Zusicherung eines Staatsbeitrages (§ 31 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswesen)
5 ). Über die einbezogenen Grundstücke erstellt das Grundbuchamt einen Grundbuchauszug, auf dem Grö sse, Schatzung, die dinglichen Rechte, die vorgemerkten persönliche n Rechte und die Anmerkungen ersichtlich sind. Vom Zeitpunkt der Anm erkung an ist das Grundbuchamt verpflichtet, jede Handänderung eines Grundstückes dem Meliorationsamt, bei genossenschaftlichen Unternehm en zudem der Ge- nossenschaft, und während der Durchführung dem Proj ektverfasser mitzu- teilen (§ 32 V des RR betreffend das Bodenverbesser ungswesen)
6 ). Der neue Eigentümer tritt mit allen Rechten und Pflicht en des Veräusserers in die Genossenschaft ein. ________________
1 ) Fassung vom 4. April 1954.
2 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
3 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
4 ) Aufgehoben durch § 77 V des RR über das Bodenverb esserungswesen vom
27. Dezember 1960.
5 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
6 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
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2. Bereinigung der beschränkten dinglichen
Rechte sowie der Vor- und Anmerkungen Bei der Ausarbeitung der Detailprojekte, insbesonde re der Flurzuteilung, ist auf das Bestehen von Dienstbarkeiten und Grundl asten, Grundpfand- rechten, Vor- und Anmerkungen gebührend Rücksicht z u nehmen. Der Vorstand der Flurgenossenschaft prüft im Einvernehm en mit dem Grund- buchverwalter. a) welche beschränkten dinglichen Rechte, Vor- und Anm erkungen infol- ge der Neuzuteilung dahinfallen werden; b) welche derselben örtlich gebunden bleiben oder verl egt werden kön- nen; c) welche schliesslich infolge der projektierten Umges taltung neu zu begründen sind. Bei der Neuordnung der Dienstbarkeiten hat sich der Vorstand in Verbin- dung mit dem Grundbuchverwalter von der Überlegung leiten zu lassen, ob die vorgesehene Behandlung einer Dienstbarkeit d en wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten entspricht und ob eine Klärung und Vereinfa- chung nachbarrechtlicher Beziehungen erreicht wird. Die Ablösung und Löschung fällt insbesondere für solche Dienstbarkei ten in Betracht, die infolge der Zusammenlegung überflüssig geworden sin d (zum Beispiel Wegrechte). Örtlich gebundene Dienstbarkeiten, wie Durchleitungsrechte, Schiessrechte, Baurechte, Mineralausbeutungsrechte usw. bleiben in der Regel bestehen. Die bisherigen Grundstücke sind wei terhin belastet, be- ziehungsweise berechtigt, auch wenn sie ihren Eigen tümer wechseln. Gleich wird es sich zumeist bei den Grundlasten ver halten. Die nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sow eit sie nicht öffent- lich-rechtlicher Natur sind, sollen je nach den wir tschaftlichen Bedürfnis- sen der zusammengelegten Grundstücke aufgehoben ode r abgeändert werden. Nutzniessungsrechte an Grundstücken werden in analo ger Anwendung von Artikel 750 Absatz 3 ZGB auf die neuerworbenen Grundstücke verlegt. Wird dem mit der Nutzniessung belasteten Eigentümer anstelle oder ne- ben den Grundstücken auch Geld zum Ersatze zugewies en, so unterliegt auch dieses der Nutzniessung. Das Land für die neuen Weganlagen ist zum vornherei n aus dem Zusam- menlegungsgebiet auszuscheiden. Die Wege sind sowei t möglich öffent- lich zu gestalten; nur in Ausnahmefällen sollen Weg dienstbarkeiten be- gründet werden. Die Pfandrechte sollen durch den Wechsel im Unterpf and ihre Sicherungs- funktionen möglichst im bisherigen Range erfüllen k önnen, und es sind auch die obligatorischen Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner nach Möglichkeit unverändert zu lassen. D ie bestehenden ver- traglichen Pfandrechte (mit Einschluss der leeren P fandstellen) werden, soweit nicht eine Ablösung nach den Artikeln 803 un d 804 ZGB stattfindet, unter Wahrung ihres bisherigen Ranges an die Ersatz grundstücke übertra- gen, sei es, dass der Grundeigentümer ein Grundstüc k anstelle eines ande- ren erhält, oder dass ein Grundstück anstelle mehre rer anderer tritt, die alle mit einem oder gesamthaft mit mehreren Pfandre chten je für die nämliche Forderung belastet sind (Art. 802 Abs. 1 Z GB). Sind von mehreren Grundstücken alle oder einzelne f ür verschiedene For- derungen verpfändet, so werden die Pfandrechte auf das oder die Ersatz-
3 grundstücke „unter tunlichster Wahrung ihres bisher igen Ranges“ (Art.
802 Abs. 2 ZGB) verlegt. Um den möglicherweise auftauchenden Schwierigkeiten bei der Verle- gung von Pfandrechten zu begegnen, gibt Artikel 803 ZGB dem Eigentü- mer und Pfandschuldner die Befugnis, sämtliche Pfan drechte auf den in die Güterzusammenlegung einbezogenen Grundstücken a bzulösen, selbst dann, wenn er dem Inhalt des Pfandvertrages oder Pf andtitels nach zur Kündigung nicht berechtigt wäre. Die Kündigungsfris t beträgt 3 Monate. Der Schuldner oder Eigentümer, der die Ablösung von Pfandrechten beab- sichtigt, wird, um eine Verzögerung zu vermeiden, d ie Kündigung am besten im Zeitpunkt der Zuteilung des neuen Besitzs tandes vornehmen. Eine teilweise oder vollständige Ablösung der Pfand rechte wird zwangs- läufig auch dann vorzunehmen sein, wenn der Eigentü mer weniger oder gar kein Land mehr als Ersatz für seinen früheren B esitz zugewiesen erhält und wenn statt dessen eine Abfindung in Geld tritt. Artikel 804 ZGB be- stimmt für diesen Fall, dass die Geldabfindung dazu zu verwenden sei, die Forderungen der Pfandgläubiger nach ihrem Range zu befriedigen. Ohne deren Zustimmung darf die Geldabfindung an den Schu ldner nicht ausbe- zahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten T eil der Pfandforde- rung beträgt oder sobald das Grundstück nach seinem neu festgestellten Wert nicht mehr hinreichende Sicherheiten bietet (A rt. 811 ZGB). Durch die gänzliche oder teilweise Löschung der um den Betrag der Ab- zahlung in Wegfall kommenden oder sich verringernde n Pfandrechte rücken die nachgehenden Pfandgläubiger im Range nac h. Die Verlegung der bestehenden Grundpfandrechte auf die neu zugeteilten Grundstücke wird den Grundpfandgläubigern durch den Grundbuchver- walter schriftlich mitgeteilt unter dem Hinweis, da ss die Neuordnung der Pfandhaft rechtskräftig werde, sofern dagegen nicht innert 10
1 ) Tagen von der Zustellung der Mitteilung an bei der Aufsichtsb ehörde Einsprache erhoben werde (§ 32 Abs. 3 V des RR über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches und die Geschäftsführung der Grundbuchä mter vom 3. De- zember 1940). Die vorgemerkten persönlichen Rechte sind in der Re gel auf das neue Grundbuchblatt des Verpflichteten zu übertragen. In den Fällen indessen, wo diesen Rechten nur durch den Eigentümer eines be stimmten Grundstü- ckes genügt werden kann (z.B. Kaufsrecht an einem w ertvollen baureifen Grundstück), soll dem bisherigen Eigentümer das bet reffende Grundstück wieder zugewiesen werden. Wird das persönliche Rech t durch die Güter- zusammenlegung unmöglich oder hinfällig, so ist es zur Löschung zu brin- gen. Soweit Anmerkungen durch die Güterzusammenlegung ge genstandslos werden, sind sie im Grundbuch zu löschen. Anmerkung en, die eine Über- tragung auf die Ersatzgrundstücke nicht zulassen, w ie Vermessungsfix- punkte, bleiben bestehen und gehen mit dem Grundstü ck, auf das sie sich beziehen, an den neuen Eigentümer über. Fallen verpachtete Grundstücke in eine Güterzusamme nlegung, so wird in den meisten Fällen die Pacht auf die Ersatzgrundstü cke übertragen wer- den können. Erleidet aber der Wirtschaftsbetrieb da durch eine wesentli- che Veränderung oder Beeinträchtigung, so können so wohl Verpächter als auch Pächter vom gesetzlichen Kündigungsrecht nach Artikel 296 des Schweizerischen Obligationenrechts Gebrauch machen. ________________
1 ) Vgl. § 144 V über die Geschäftsführung der Amtschr eibereien.
4 Der neue Bestand an beschränkten dinglichen Rechten , an Vor- und An- merkungen, ist samt dem definitiven Zuteilungsplan und den sonstigen in
§ 58 der Verordnung betreffend das Bodenverbesserun gswesen
1 ) genann- ten Vorlagen nach § 59 dieser Verordnung 2 ) aufzulegen. Das Beschwerde- recht und das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
3 ) und den §§ 60 ff. der Verordnung betreffend das Bodenverbesserungswesen
4 ).
3. Die Eintragungen im Grundbuch aufgrund
des rechtskräftigen neuen Besitzstandes Die Güterzusammenlegung ist als ausserbuchlicher Er werbstatbestand im Sinne von Artikel 656 Absatz 2 ZGB anzusehen und zu behandeln. Diese Auffassung ergibt sich aus § 77 der Verordnung betr effend das Bodenver- besserungswesen
5 und der einhelligen Lehrmeinung in Doktrin und Pra xis. Die Eintragung der neuen Rechtslage in das Grundbuc h erfolgt ohne Mit- wirkung der beteiligten Grundeigentümer. Mit dem Ei ntritt der Rechts- kraft des neuen Besitzstandes erwirbt der Beteiligt e den Besitz und (aus- serbuchlich) das Eigentum an den ihm zugeteilten Gr undstücken. In glei- cher Weise vollzieht sich der Übergang der beschrän kten dinglichen und der vorgemerkten persönlichen Rechte sowie der Anme rkungen. Dieser Zeitpunkt wird auf Antrag des Vorstandes durch den Regierungsrat fest- gesetzt (§ 77 Abs. 1 und 2 V des RR betreffend das Bodenverbesserungs- wesen)
6 ). Die nachfolgenden Eintragungen im Grundbuch habe n deklara- torische Bedeutung. Die Eintragung des neuen Besitzstandes erfolgt aufg rund einer generellen Anmeldung durch den Vorstand der Flurgenossenschaft . Die tatsächlichen Angaben (Grundbuchnummer, Plannummer, Flächeninhalt , Kulturart be- ziehungsweise Kulturname, Gebäudebestand, Schatzung en) und die ding- lichen Rechte, Vor- und Anmerkungen sind dabei in ü bersichtlicher An- ordnung und entsprechender Gegenüberstellung des al ten und des neuen Besitzstandes aufzuführen. Das Grundbuchamt soll be i der Ausfertigung der Anmeldung behilflich sein. Der rechtskräftige Zuteilungsplan hat dem Grundbuch verwalter als Rechtsgrundausweis zu dienen (Art. 956 ZGB und Art. 18 V des BR betref- fend das Grundbuch vom 22. Februar 1910). Die Zerstückelung von Grundstücken, die Bestandteil einer Zusammenle- gung gebildet haben, bedarf der Bewilligung des zus tändigen Departe- mentes (§§ 5 und 79 V des RR betreffend das Bodenve rbesserungswesen) 7 ). Die Rückerstattungspflicht hat die Wirkung einer öf fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (§ 19 Abs. 3 V des RR betreff end das Bodenver- besserungswesen)
8 ). Staat und Gemeinden können ein gesetzliches Grun d- ________________
1 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
2 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
3 ) Vgl. § 1 VRG.
4 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
5 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
6 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
7 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
8 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
5 pfandrecht zur Sicherung der Rückerstattung ihrer S ubventionen eintra- gen lassen (§ 284 lit. c EG ZGB)
1 ). Anmerkungen, die im Zusammenhang mit einer Güterzus ammenlegung erfolgt sind, werden auf Anmeldung des zuständigen Departementes gelöscht (§§ 5 und 33 V des RR betreffend das Boden verbesserungswe- sen)
2 ). In diesem Zusammenhang sei kurz auf die Ordnung des Bodenverbesse- rungspfandrechtes hingewiesen. Die Flurgenossenscha ft hat für ihre For- derung gegenüber dem Grundeigentümer Anspruch auf E rrichtung eines öffentlich-rechtlichen Vorzugspfandrechtes im Sinne von Artikel 836 ZGB und § 284 litera e EG ZGB
3 ). Dafür ist die Form der Grundpfandverschrei- bung zu verwenden. Der Ausweis für die Eintragung w ird durch eine vom Vorstand der Flurgenossenschaft und vom Eigentümer unterzeichnete schriftliche Erklärung über Höhe und Fälligkeit der Forderung erbracht (§ 70 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswes en
4 ) und § 55 V des RR über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches und die Geschäfts- führung der Grundbuchämter vom 3. Dezember 1940). F erner kann der Grundeigentümer zur Sicherung seines Gläubigers die Eintragung eines privilegierten Pfandrechtes in der Form der Grundpf andverschreibung erwirken. Die Eintragung erfolgt auf Begehren des E igentümers aufgrund eines durch den Vorstand der Flurgenossenschaft aus gestellten Ausweises über die Höhe des auf das Grundstück entfallenden K ostenanteils (Art. 21 Abs. 1 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswe sen und § 70 V des RR über das Bodenverbesserungswesen)
5 ). Der Grundbuchverwalter hat den nachfolgenden Pfandgläubigern von der Eintragun g eines Vorzugs- pfandrechtes Kenntnis zu geben und die Errichtung i n den Grundpfandti- teln anzumerken (Art. 49 V des RR betreffend das Gr undbuch vom
22. Februar 1910).
4. Der Grundbuchverkehr während der
Durchführung des Unternehmens Solange der neue Besitzstand nicht rechtskräftig ge worden ist, umfassen allfällige Verfügungen über einzelne in die Güterzu sammenlegung einbe- zogene Grundstücke den alten im Grundbuch eingetrag enen Besitzstand. Eine Veräusserung bedarf vom Beginn der Zuteilungsv erhandlungen an der Zustimmung des zuständigen Departementes (§§ 5 und 74 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswesen)
6 ). Nach rechtskräftigem neuen Besitzstand hat die grun dbuchliche Verfü- gung ausschliesslich über diesen zu erfolgen. Die v ereinzelt geübte Praxis, über den alten Besitzstand selbst dann noch zu verf ügen, wenn der neue angetreten ist und der ausserbuchliche Eigentumswec hsel als eingetreten gilt, ist unrichtig. Es geht nicht an, Verträge übe r Grundstücke abzuschlies- sen, die tatsächlich und rechtlich nicht mehr vorha nden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche völlig dem Wesen des Grundbuc hes und seiner Publizitätswirkung. ________________
1 ) Fassung vom 4. April 1954.
2 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
3 ) Fassung vom 4. April 1954.
4 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
5 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
6 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
6 Bevor über die neu zugeteilten Grundstücke Verfügun gen getroffen wer- den, ist der ausserbuchliche Erwerber als Eigentüme r im Grundbuch einzu- tragen (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Der Eigentümer, der ü ber seine neu zugeteil- ten Grundstücke vor Abschluss des Verfahrens, jedoc h nach Eintritt des neuen Besitzstandes grundbuchlich verfügen will, ha t also vorgängig seine Eintragung zu erwirken. Die neuen Rechtsverhältniss e sind auf Anmeldung des Vorstandes im Grundbuch einzutragen (§ 77 Abs. 3 V des RR betref- fend das Bodenverbesserungswesen)1). Die Anmeldung beschränkt sich auf diejenigen tatsächlichen Angaben, die zur gegeb enen Zeit bekannt sind, vorausgesetzt, dass das zu veräussernde oder zu belastende Grund- stück durch sie genügend individualisiert wird. Die dinglichen Rechte, die Vor- und Anmerkungen sind in der oben (Ziff. 2) bes chriebenen Weise aufzuführen. Der Grundeigentümer hat einen vom Grun dbuchgeometer erstellten Auszug aus dem rechtskräftigen Zuteilung splan beizubringen. Die Eintragung erfolgt unter neuer Nummer, unter An gabe des in diesem Zeitpunkt bekannten ungefähren Flächeninhaltes und der Flurbezeich- nung. Mit der Eigentumseintragung sind gleichzeitig die beschränkten dinglichen Rechte, die Vor- und Anmerkungen grundbu chlich zu behan- deln. Die alten Einträge sind im Grundbuch zu lösch en und das entspre- chende Grundbuchblatt ist zu schliessen. Die Zwangsverwertung von Grundstücken richtet sich, solange der neue Besitzstand nicht in Rechtskraft getreten ist, gege n den alten Besitzstand. Droht nach Eintritt der Rechtskraft des neuen Besit zstandes dem ausser- buchlichen Eigentümer das neu eingewiesene Grundstü ck in der Betrei- bung gegen den früheren Eigentümer in Anspruch geno mmen zu werden, so hat er seine Rechte im Widerspruchsverfahren gel tend zu machen. Die Fristansetzung hat an den Gläubiger nach Artikel 10 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188 9 (SchKG) zu erfol- gen. Im Konkurse besitzt der ausserbuchliche Erwerb er den Aussonde- rungsanspruch nach den Artikeln 224 und 225 SchKG s owie Artikel 54 ff. der Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäft sführung der Kon- kursämter vom 13. Juli 1911. In der Betreibung gege n den ausserbuchli- chen Erwerber (neuen Eigentümer) hat der Gläubiger die ausserbuchliche Erwerbstatsache durch eine Bescheinigung des Vorsta ndes der Flurgenos- senschaft nachzuweisen. Das Betreibungsamt hat, im Falle der Pfändung, nach Vollzug derselben sofort das Widerspruchsverfa hren einzuleiten (Art. 10 V des BGer über die Zwangsverwertung von G rundstücken vom 23. April 1920 [VZG]). Die Klagefristansetzung hat an d en Gläubiger nach
Artikel 109 SchKG und Artikel 9 Anleitung zur VZG z u geschehen. Im Falle
einer Betreibung auf Grundpfandverwertung findet da s Verfahren nach
Artikel 153 SchKG und Artikel 100 VZG Anwendung. Im Konkursfalle ist
das Grundstück zur Masse zu ziehen. Wird in der Zwa ngsverwertung ge- gen den ausserbuchlichen Eigentümer diesem sein neu zugeteiltes Grund- stück durch den Steigerungszuschlag entzogen, so ve ranlasst das Betrei- bungsamt beziehungsweise die Konkursverwaltung dess en vorgängige Eintragung und meldet gleichzeitig den Eigentumsübe rgang auf den Er- steigerer an (Art. 66 Abs. 5 VZG). Die ausserbuchli che Erwerbstatsache ist dem Grundbuchamt, was die Eintragung des betreibend en Eigentümers betrifft, durch eine Bescheinigung des Vorstandes d er Flurgenossenschaft auszuweisen. Die während des Güterzusammenlegungsverfahrens abzu schliessenden Verträge auf Eigentumsübertragung an Grundstücken i n der Bereini- ________________
1 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
7 gungsflur zwischen beteiligten Eigentümern unter si ch oder mit Dritten unterliegen der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Formerfordernis darf nicht durch blosse Zuteilung u nd Eingliederung in den neuen Besitzstand umgangen werden. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Fälligk eit Eigentümer der mit der Zahlungspflicht belasteten Grundstücke ist (§§ 49 und 69 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswesen)
1 ). Abweichende Bestimmungen in Veräusserungsverträgen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Flurgenossenschaft. ________________
1 ) Fassung vom 27. Dezember 1960.
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