Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und So... (413.410)
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Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote

Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote
1 ) (Lernbeurteilungsverordnung SBA) Vom 22. August 2000 (Stand 13. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 Schulgesetz vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: A. Brückenangebote der SBA
3 ) I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Lernbeurteilung

1 An den Brückenangeboten der SBA beurteilen die Lehrkräfte die Fachkompetenz sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler.
4 )
2 Diese Beurteilungen haben die Funktion von Standortbestimmun - gen. Sie sollen die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen doku - mentieren und fördern.
3 Das Brückenangebot endet mit der Abgabe des Jahreszeugnisses.

§ 2

Zuständigkeit für die Lernbeurteilung
1 Die Klassenlehrkräfte beurteilen in Zusammenarbeit mit den Fach - lehrkräften die Fachkompetenz sowie das Lern-, Arbeits- und Sozial - verhalten zuhanden der mündigen Schülerinnen und Schüler oder der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge.
2 Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausstellung der Zeugnisse sowie der Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten verantwort - lich und unterzeichnen sie.

§ 3

Beurteilungskonferenz
1 Eine Beurteilungskonferenz setzt sich aus den Lehrkräften, die gemeinsam in einer Klasse unterrichten, zusammen.
2 An der Beurteilungskonferenz werden die Noten sowie die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten validiert.
1) Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
2) SG 410.100 .
3) Titel A geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
4)

§ 1 Abs. 1 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

1

§ 4

1 Die Zeugnisse und Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialver - halten werden an Schülerinnen und Schüler abgegeben, die das Brückenangebot der SBA regelmässig bis zum Trimester-, Semester- bzw. Schuljahresende besucht haben.
5 )
2 Bei einem unregelmässigen Schulbesuch entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Beurteilungskonferenz, ob an Stelle eines Zeugnisses und eines Beurteilungsberichts eine Schulbestätigung abgegeben wird. Die Schulbestätigung gibt Aufschluss über den effektiven Schulbe - such.
3 Bei einem Schulabbruch erhalten die Schülerinnen und Schüler von der Klassenlehrkraft lediglich eine Schulbestätigung, die über den ef - fektiven Schulbesuch Aufschluss gibt.

§ 5

Zeugnis
1 Die Beurteilung der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern wird in Zeugnissen festgehalten.
2 Die Zeugnisse geben im Weiteren über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss.

§ 6 Notengebung

1 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Im schulischen Brückenangebot Basis entscheidet die Schulleitung zu Schuljahresbeginn, in welchen Fächern im ersten Trimester Noten erteilt werden.
6 )

§ 7

Trimester- bzw. Semesterprüfung
7 )
1 Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Grundlagen, so kann die Schulleitung der SBA auf Antrag der Fachlehrkraft eine Trimester- bzw. Semesterprüfung anordnen.
8 )
2 Eine Trimester- bzw. Semesterprüfung ist den Schülerinnen und Schülern 3 Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
9 )
3 Für eine ohne triftigen Grund versäumte, angekündigte Trimester- bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.
10 )

§ 8

Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten
1 Das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schü - ler wird in einem Beurteilungsbericht festgehalten.
5)

§ 4 Abs. 1 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

6)

§ 6 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

7)

§ 7 Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

8)

§ 7 Abs. 1 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

9)

§ 7 Abs. 2 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

10)

§ 7 Abs. 3 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

2
2 Der Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten dient neben dem Zeugnis als Grundlage für das Standortgespräch.
3 Die Schülerinnen und Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten Kenntnis ge - nommen und diesen mit der Klassenlehrkraft im Standortgespräch besprochen zu haben. Nach der Unterschrift wird ihnen der Bericht abgegeben.
4 Nach der Abgabe des Berichtes über das Lern-, Arbeits- und Sozial - verhalten können die Schülerinnen und Schüler auf diesem ihre Stel - lungnahme beifügen. Sie bezeichnen jene Bereiche, bei denen sie mit der Beurteilung der Lehrkräfte nicht einverstanden sind.

§ 9 Standortgespräche

1 Liegen das Zeugnis und der Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten vor, führen die Klassenlehrkräfte mit den Schülerin - nen und Schülern Standortgespräche durch.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge können an den Standortgesprächen teilnehmen.

§ 10

11 ) Profilfächer, Zuwahlfächer und Freifächer
1 Die Profilfächer, die Zuwahlfächer und die Freifächer orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, im Besonde - ren in Bezug auf ihre weitere Ausbildung.
2 Die Profilfächer, die Zuwahlfächer und die Freifächer werden in den Anmeldeunterlagen aufgelistet.

§ 11 Bewertung des Faches Gestalten, der Profilfächer und der

Zuwahlfächer
12 )
1 Das Fach Gestalten, die Profilfächer und die Zuwahlfächer werden bei regelmässiger Teilnahme klassen- bzw. kursweise mit dem Eintrag «besucht» testiert oder mit Noten bewertet.
13 )
2 Erfolgt eine klassen- bzw. kursweise Bewertung in Noten, wird dies den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bzw. des Fachkurses mitgeteilt.

§ 12

Bestätigung für den Besuch von Freifächern
14 )
1 Der Besuch von Freifächern wird von der Kursleitung nach Kursen - de schriftlich bestätigt.
15 )
2 Die Bestätigung gibt über die Dauer und die Regelmässigkeit des Kursbesuches Aufschluss.
11)

§ 10 samt Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
12)

§ 11 Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

13)

§ 11 Abs. 1 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

14)

§ 12 Titel geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

15)

§ 12 Abs. 1 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

3

§ 13

Rechtsmittel
1 Gegen Zeugnisse kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekur - riert werden.
16 )

§ 14

Ausführungsbestimmungen
1 Allfällige Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Schulleitung der SBA erlassen.
17 ) II. Intensiv-Integrationskurse (IIK)

§ 15

Kursinhalt und -bestätigung
1 Inhalt der IIK ist das Fach Deutsch.
2 Am Ende der IIK erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Kurs - bestätigung, die über die Dauer und die Regelmässigkeit des Kursbe - suches Aufschluss gibt.
3 Die Kursleitung ist für die Ausstellung der Kursbestätigungen ver - antwortlich und unterzeichnet sie.

§ 16

Anwendbarkeit der Allgemeinen Bestimmungen
1 Die Allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung finden mit Aus - nahme des § 14 keine Anwendung. III. Integrations- und Berufswahlkurs (IBK)

§ 17 Zeugnistermine

1 Die Zeugnisse werden jeweils am Ende des 1. Schuljahres, am 31. Ja - nuar und am Ende des 2. Schuljahres ausgestellt.
2 Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vor - kenntnisse lediglich die 2. Klasse der IBK besuchen, werden am 31. Ja - nuar und am Ende dieses Schuljahres ausgestellt.

§ 18

Notenperioden
1 Die Notenperiode für das erste Zwischenzeugnis dauert vom Schul - beginn bis zum Ende des 1. Schuljahres.
2 Die Notenperiode für das zweite Zwischenzeugnis dauert vom Be - ginn des 2. Schuljahres bis zum Semesterwechsel.
3 Die Notenperiode für das Abschlusszeugnis dauert vom Beginn des

2. Schuljahres bis zum Ende des Schuljahres.

16)

§ 13 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch RBB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12.

2009).
17)

§ 14 Abs. 1 geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

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4 Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse le - diglich die 2. Klasse der IBK besuchen, dauert die Notenperiode für das Zwischenzeugnis vom Schulbeginn bis zum Semesterwechsel und für das Abschlusszeugnis vom Schulbeginn bis zum Ende des Schul - jahres.

§ 19 Notenabschluss

1 Der Notenabschluss für das erste Zwischenzeugnis ist zwei Wochen vor Ende des 1. Schuljahres.
2 Der Notenabschluss für das zweite Zwischenzeugnis ist der Semes - terwechsel des 2. Schuljahres.
3 Der Notenabschluss für das Abschlusszeugnis ist zwei Wochen vor Ende des 2. Schuljahres.
4 Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse le - diglich die 2. Klasse der IBK besuchen, ist der Notenabschluss für das Zwischenzeugnis der Semesterwechsel und für das Abschlusszeugnis zwei Wochen vor Ende des Schuljahres.

§ 20

Termine für die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten
1 Die Schülerinnen und Schüler der IBK erhalten den Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten am Ende des 1. und 2. Schul - jahres.
2 Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse le - diglich die 2. Klasse der IBK besuchen, werden die Berichte am 31. Ja - nuar und am Ende des Schuljahres ausgestellt.

§ 21 Grundmodul, Zuwahlfächer und Freifächer

18 )
1 Der Besuch der Fächer des Grundmoduls ist obligatorisch. Fächer des Grundmoduls sind:
19 ) a) Deutsch b) Mathematik c) GWR (Gesellschaft/Wirtschaft/Recht) d) Naturlehre e) Informatik f)
20 ) Turnen g) Gestalten.
2 Der Besuch von Zuwahlfächern ist freiwillig. Es können bis zu 2 Zu - wahlfächer besucht werden.
3 Der Besuch von Freifächern ist freiwillig. Es können bis zu drei Frei - fächer besucht werden.
21 )
18)

§ 21 Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

19) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
20)

§ 21 Abs. 1 lit. f geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
21)

§ 21 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
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IV. Schulische Brückenangebote Basis und Basis plus

§ 22

22 ) Zeugnistermine
1 Die Zeugnisse werden im schulischen Brückenangebot Basis am Tri - mesterende und am Ende des Schuljahres ausgestellt.
2 Im schulischen Brückenangebot Basis plus werden die Zeugnisse am Semesterende sowie am Ende des Schuljahres ausgestellt.

§ 23

23 ) Notenperioden
1 Die Notenperiode für das Zwischenzeugnis dauert im schulischen Brückenangebot Basis vom Schul- bzw. Trimesterbeginn bis zum Tri - mesterende.
2 Im schulischen Brückenangebot Basis plus dauert die Notenperiode für das Zwischenzeugnis vom Schulbeginn bis zum Semesterende.
3 Die Notenperiode für das Jahreszeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Ende des Schuljahres.

§ 24

24 ) Notenabschluss
1 Der Notenabschluss für das Zwischenzeugnis ist eine Woche vor Tri - mester- bzw. Semesterende.
2 Der Notenabschluss für das Jahreszeugnis ist zwei Wochen vor Ende des Schuljahres.

§ 25

25 ) Termine für die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten zeitgleich mit dem Zwischen- bzw.

§ 26

Grundmodul
1 Der Besuch der Fächer des Grundmoduls ist in den schulischen Brückenangeboten Basis und Basis plus obligatorisch.
2 Die Fächer des Grundmoduls im schulischen Brückenangebot Basis sind: a) Deutsch b) Mathematik c) GWR (Gesellschaft/Wirtschaft/Recht) d)
26 ) Turnen e) Gestalten.
22)

§ 22 in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

23)

§ 23 in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

24)

§ 24 in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

25)

§ 25 in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

26)

§ 26 Abs. 2 lit. d geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
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3 Die Fächer des Grundmoduls im schulischen Brückenangebot Basis plus sind: a) Deutsch b) Mathematik c) GWR (Gesellschaft/Wirtschaft/Recht) d) Französisch e) Englisch f)
27 ) Turnen g) Gestalten.

§ 27

28 ) Wahlmodul im schulischen Brückenangebot Basis
1 Der Besuch des Wahlmoduls ist im schulischen Brückenangebot Ba - sis obligatorisch.
2 Im schulischen Brückenangebot Basis besuchen die Schülerinnen und Schüler das Wahlmodul «Praxishalbtag». Dabei können sie zu Tri - mesterbeginn jeweils ein Angebot aus den vier Themenbereichen Technisches Gestalten, Gesundheit und Hauswirtschaft, Bildnerisches Gestalten und Textiles Gestalten wählen.

§ 28

29 ) Wahlmodul im schulischen Brückenangebot Basis plus
1 Der Besuch des Wahlmoduls ist im schulischen Brückenangebot Ba - sis plus obligatorisch.
2 Im schulischen Brückenangebot Basis plus erfolgt der Unterricht des Wahlmoduls «Projekt» in verschiedenen Projekten. Im 1. Quartal be - suchen die Schülerinnen und Schüler das Projekt Intensiv-Berufs - wahlvorbereitung. Ab dem 2. Quartal wählen sie in Absprache mit der Klassenlehrperson aus dem Projektangebot.

§ 29

30 ) Profilfächer, Lernatelier und Freifächer im schulischen Brückenangebot Basis
1 Im schulischen Brückenangebot Basis ist der Besuch von zwei Profil - fächern obligatorisch. Die Profilfächer können nur in begründeten Ausnahmefällen zu Trimesterbeginn gewechselt werden.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im schulischen Brü - kenangebot Basis das Lernatelier zu besuchen und sich dort nach in - dividuellen Lernplänen selbstständig fortzubilden. Sie werden dabei von Lehrpersonen unterstützt.
3 Der Besuch von Freifächern ist im schulischen Brückenangebot Ba - sis freiwillig. Es können bis zu zwei Freifächer besucht werden. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit der Anmeldung zu ei - nem Freifach, dieses regelmässig zu besuchen.
27)

§ 26 Abs. 3 lit. f geändert durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
28)

§ 27 samt Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
29)

§ 28 samt Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
30)

§ 29 samt Titel in der Fassung des RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8.

2012).
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§ 29a

31 ) Zuwahlfächer und Freifächer im schulischen Brückenan - gebot Basis plus
1 Im schulischen Brückenangebot Basis plus ist der Besuch von Zu - wahlfächern freiwillig. Es können bis zu zwei Zuwahlfächer besucht werden.
2 Der Besuch von Freifächern ist im schulischen Brückenangebot Ba - sis plus freiwillig. Es können bis zu zwei Freifächer besucht werden. V. Kombiniertes Brückenangebot Vorlehre A

§ 30

Zeugnistermine
1 Die Zeugnisse werden am Ende des Schuljahres ausgestellt.
2 Auf Wunsch einer mündigen Schülerin bzw. eines mündigen Schülers oder der Inhaberin bzw. Inhabers der elterlichen Sorge wird ein Zwi - schenzeugnis auf den 31. Januar ausgestellt.

§ 31 Notenperiode

1 Die Notenperiode für das Zwischenzeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Semesterwechsel.
2 Die Notenperiode für das Abschlusszeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Ende des Schuljahres.

§ 32 Notenabschluss

1 Der Notenabschluss für das Zwischenzeugnis ist der Semesterwech - sel.
2 Der Notenabschluss für das Abschlusszeugnis ist zwei Wochen vor Ende des Schuljahres.

§ 33 Termine für die Berichte über das Lern-, Arbeits- und

Sozialverhalten
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten am 31. Januar und am Ende des Schul - jahres.

§ 34

Schulunterricht und Fächerbereiche
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen während zwei Tagen pro Woche den Schulunterricht.
2 Die Fächerbereiche für den Schulunterricht sind Deutsch und Ma - thematik. Im Weiteren beschäftigen sich die Schülerinnen und Schüler im Schulunterricht mit Lerninhalten, die in Bezug zu ihrem Praktikum und ihrer weiteren Ausbildung stehen.
31)

§ 29a eingefügt durch RRB vom 10. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

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§ 35 Anwendbarkeit der Allgemeinen Bestimmungen

1 Die §§ 10–12 der Allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung fin - den keine Anwendung. B. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 36

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul -
32 )
32) Publiziert am 26. 8. 2000.
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