Reglement über den Tourismus (951.11)
CH - FR

Reglement über den Tourismus

Reglement über den Tourismus (TR) vom 07.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus (TG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Offizielle Tourismusträger
1.1 Im Allgemeinen

Art. 1 Externe Aufträge (Art. 7 Abs. 3 TG)

1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind, informieren den Freiburger Tourismusverband über die ex - ternen Aufträge, die sie ausführen.
1.2 Freiburger Tourismusverband (FTV)

Art. 2 Vertretung des Staats (Art. 8 Abs. 2 TG)

1 Der Staat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der für den Touris - mus zuständigen Direktion in den leitenden Organen des FTV vertreten.

Art. 3 Tätigkeitsprogramm und Tätigkeitsbericht, Voranschlag und

Jahresrechnung (Art. 8 Abs. 3 TG)
1 Der Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung des FTV werden auf den 31. Dezember abgeschlossen und der Direktion spätestens am 30. Juni des fol - genden Jahres vorgelegt.
2 Das Tätigkeitsprogramm und der Voranschlag des FTV werden der Direkti - on spätestens am 31. August vorgelegt.

Art. 4 Dienstleistungen des FTV gegenüber Dritten (Art. 9 Abs. 1 Bst.

c TG)
1 Für Dienstleistungen, die der FTV im Rahmen seiner gesetzlichen Befug - nisse gegenüber Dritten erbringt, werden Gebühren erhoben und die Kosten in Rechnung gestellt.
2 Den offiziellen Tourismusträgern werden nur für amtliche Handlungen Ge - bühren und Auslagen in Rechnung gestellt.

Art. 5 Private Fachorganisationen (Art. 9 Abs. 3 TG)

1 Bei der Ausführung seiner Aufgaben arbeitet der FTV mit anerkannten pri - vaten Fachorganisationen wie dem Verein Fribourg Rando, dem Schweizer Alpen-Club und dem Verband Schweizer Wanderleiter und Wanderleiterin zusammen.
2 Der FTV führt eine Liste dieser Organisationen.
1.3 Regionale Tourismusorganisationen

Art. 6 Stellung (Art. 11 TG)

1 Die touristischen, wirtschaftlichen und fachlichen Organisationen, Verbän - de und Unternehmen, die in der Region tätig sind, können auch Mitglied der regionalen Tourismusorganisation (die regionale Organisation) werden. Die Gemeinden sind ihnen automatisch angegliedert.

Art. 7 Anerkennung (Art. 12 TG)

1 Der FTV entscheidet über die offizielle Anerkennung der Rechtseinheiten, die den regionalen Organisationen angegliedert sind, je nach Zweck, den sie verfolgen.

Art. 8 Wichtigste touristische Werte (Art. 12 Abs. 1 Bst. a TG)

1 Als wichtigste touristische Werte gelten die Angebote einer Region, die für die Tourismusförderung nötig sind. Grundlage dafür sind die Übernachtun - gen, die Gästezahlen und die Besucherzahlen der touristischen Anlagen.

Art. 9 Begriff der professionellen Strukturen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c TG)

1 Eine regionale Organisation verfügt über professionelle Strukturen, wenn sie:
a) eine ausgebildete verantwortliche Person angestellt hat, der sie ausrei - chende Befugnisse gibt und deren Pflichtenheft die Planung und Durch - führung der Aktionsprogramme, die Leitung der laufenden Aktivitäten sowie Vertretungsaufgaben umfasst;
b) ständig geeignetes Personal, ausreichende finanzielle Mittel sowie ge - eignete Räume, Verwaltungsgeräte und -einrichtungen hat.

Art. 10 Anerkennungsverfahren (Art. 12 Abs. 2 TG)

1 Der Antrag einer regionalen Organisation auf Anerkennung muss folgende Unterlagen enthalten:
a) ein Exemplar der von der Generalversammlung angenommenen Statu - ten;
b) die Ziele und einen Finanzplan über drei Jahre;
c) einen ausführlichen Tätigkeitsplan und einen detaillierten Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr.
2 Der FTV prüft, ob die Unterlagen den Anforderungen des Gesetzes genü - gen, und verlangt wenn nötig weitere Informationen.
3 Der Entscheid des FTV wird der Antragstellerin, der Direktion und dem Oberamt mitgeteilt.

Art. 11 Obligatorische statutarische Bestimmungen (Art. 12 Abs. 2 TG)

1 Die Statuten der regionalen Organisationen müssen:
a) die Ziele der regionalen Organisation nennen, namentlich diejenigen gemäss Artikel 15 des Gesetzes;
b) die Aufnahmebedingungen für die Mitglieder festlegen;
c) die obligatorische Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der regio - nalen Organisation vorsehen;
d) die Befugnisse der verantwortlichen Person festlegen und ihr das Recht geben, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe der regio - nalen Organisation teilzunehmen;
e) bestimmen, dass die Jahresrechnung auf den 31. Dezember abgeschlos - sen wird;
f) bestimmen, dass die Generalversammlung zum Geschäftsabschluss des Vorjahres bis spätestens am 30. Juni durchgeführt wird.

Art. 12 Tätigkeitsbericht der regionalen Tourismusorganisationen (Art.

12 Abs. 2 TG)
1 Die regionalen Organisationen informieren den FTV jährlich über ihre Tä - tigkeitsprogramme, Tätigkeitsberichte, Voranschläge und Jahresrechnungen.
2 Der FTV legt fest, zu welchem Zeitpunkt ihm diese Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Art. 13 Entzug der Anerkennung (Art. 16 TG)

1 Erfüllt eine regionale Organisation die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so verwarnt sie der FTV und setzt ihr eine angemessene Frist, inner - halb der die Organisation sich den Vorschriften anpassen muss. Die betroffe - nen Oberämter werden darüber informiert.
2 Hat die regionale Organisation nach Ablauf der Frist der Verwarnung keine Folge geleistet, so entzieht ihr der FTV die Anerkennung. Die Direktion wird darüber informiert.
3 Mit dem Entzug der Anerkennung verliert die regionale Organisation alle gesetzlichen Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Beiträge des Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing.
2 Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing

Art. 14 Bedingungen für die Verwendung des Marketingfonds (Art. 20

TG)
1 Beiträge aus dem Marketingfonds werden nur an die Marketingprojekte ver - geben, die von einer regionalen Organisation und den ihr angegliederten Rechtseinheiten ausgehen. Die Projekte müssen ausserdem genehmigt und im Jahresprogramm für koordiniertes Marketing aufgeführt sein.
2 Weitere Marketing- und Tourismuswerbeaktionen können gemeinsam mit Dachorganisationen, privaten Partnern oder im Rahmen der Kommission für Marketing und Tourismusförderung durchgeführt und finanziert werden.
3 Artikel 16 bleibt vorbehalten.

Art. 15 Anmeldeverfahren und Fristen (Art. 20 TG)

1 Der FTV arbeitet im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der regionalen Tourismusorganisationen jeweils bis am 15. Juli den Entwurf des Jahresprogramms für das folgende Geschäftsjahr aus.
2 Der Vorstand des FTV genehmigt dieses Programm im Rahmen der Ausar - beitung des Budgets bis spätestens am 31. August.
3 Sofern äussere Umstände dies rechtfertigen, können die betroffenen regio - nalen Tourismusorganisationen nachträglich Ergänzungs- oder Ersatzprojekte anmelden.

Art. 16 Beiträge der regionalen Tourismusorganisationen (Art. 20 TG)

1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die ihnen angegliederten Rechtseinheiten leisten ihren Beitrag an die freigegebenen Projekte auf der Grundlage einer Jahresrechnung mit zwei Fälligkeitsdaten auf den 30. Juni und den 30. September.

Art. 17 Zuteilung der übrigen Mittel Ende Jahr (Art. 20 Bst. 4 TG)

1 Der Saldo der jeweils am 31. Dezember verfügbaren Mittel des Marketing - fonds bleibt im Fonds.
3 Aufenthaltstaxen
3.1 Grundsatz und Taxpflicht

Art. 18 Online-Plattform (Art. 21 TG)

1 Die von der Inkassostelle betriebene Online-Plattform muss mit den In - formationssystemen der Tourismusdienstleisterinnen und -leister so weit wie möglich kompatibel sein.

Art. 19 Kontrolle über die Verwendung der Aufenthaltstaxe (Art. 23 TG)

1 Der FTV sorgt dafür, dass die regionalen Aufenthaltstaxen im Sinne von

Artikel 23 des Gesetzes verwendet werden.

2 Von einer Finanzierung durch die Aufenthaltstaxe ausgeschlossen sind die Leistungen, die unter die touristische Marketingtätigkeit und unter die ordent - lichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fallen, sowie die rein kom - merziellen oder vorrangig für die lokale oder regionale Bevölkerung be - stimmten Anlässe.
3 Der FTV verteilt den Saldo der Taxen unter Berücksichtigung
a) der bereits vorhandenen Rücklagen und verfügbaren Mittel im Touris - musförderungsfonds;
b) der bekannten und geplanten neuen Projekte.
4 Die vom FTV und den regionalen Tourismusorganisationen gebildeten Rüc - klagen für eine künftige Nutzung im Interesse der Gäste dürfen 50 % der jährlich kassierten Aufenthaltstaxen nicht überschreiten.
5 Die zugunsten des Tourismusförderungsfonds gebildeten Rücklagen werden den einzelnen Regionen im Verhältnis zu ihrem Beitrag an diese Rücklagen zugeordnet.

Art. 20 Finanzierung von Anlässen und Veranstaltungen (Art. 23 Abs. 2

TG)
1 Veranstalterinnen und Veranstalter können nur einen Beitrag aus der kanto - nalen und regionalen Aufenthaltstaxe verlangen, wenn sie nachweisen kön - nen, dass sie die üblichen Massnahmen für die Erteilung einer Bewilligung getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Massnahmen, um über die nöti - gen Patente zu verfügen, um die Belastung der Umwelt und der Menschen zu begrenzen und weniger Abfall zu produzieren sowie diesen wiederzuverwer - ten.

Art. 21 Definitionen – Touristische Anlagen von allgemeinem Interesse

(Art. 23 Abs. 2 TG)
1 Als touristische Anlagen von allgemeinem Interesse gelten jene, die ohne besondere Einschränkungen zugänglich sind und Logiernächte oder Ausflug - stourismus generieren.
2 Davon ausgeschlossen sind die öffentlichen Anlagen, die unter die ordentli - chen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fallen.

Art. 22 Definitionen – Beherbergungsbetrieb (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TG)

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Beherbergungsbetrieb:
a) Hotelbetriebe, Aparthotels, Institutionen mit Hotelservice aller Art und ähnliche Betriebe;
b) Institute und Ausbildungszentren;
c) Massenunterkünfte, Wohnungen und Gästezimmer;
d) Campingplätze, Hütten und Klubhäuser.

Art. 23 Definitionen – Zweitwohnung (Art. 24 Bst. b TG)

1 Einer Zweitwohnung gleichgestellt ist jede feste oder bewegliche Baute oder Einrichtung, die für die Beherbergung bestimmt und eindeutig auf Dau - er eingerichtet ist.
2 Für die Beurteilung werden insbesondere die folgenden Kriterien herange - zogen:
a) äussere Gestaltung wie Einfriedungen, Lattenzäune, Hecken, Bepflan - zungen, Plattenabdeckungen, Terrassen usw.;
b) zur Grundeinrichtung hinzugefügte Elemente und Installationen.

Art. 24 Definitionen – Wohnschiff (Art. 24 Bst. b TG)

1 Als Wohnschiff gilt jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen.

Art. 25 Berufliche Aufenthalte (Art. 25 Abs. 1 Bst. a TG)

1 Personen, die sich beruflich im Kanton aufhalten und von der Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit werden möchten, legen der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (die Zentralkasse) eine Bestätigung ihres Arbeitge - bers über die Dauer ihres Aufenthalts und einen Nachweis über die Miete oder das Eigentum der Unterkunft vor, in der sie untergebracht sind.
2 Das Gesuch um Befreiung muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung der Zentralkasse eingereicht werden.

Art. 26 Definitionen – Heim und Betrieb mit sozialem Charakter (Art. 25

Abs. 1 Bst. c TG)
1 Als Heime für Betagte gelten die Heime, die in den von den Oberämtern er - stellten Bedarfsdeckungsplänen für Alters- und Pflegeheime aufgeführt sind.
2 Als Betriebe mit sozialem Charakter für Behinderte gelten die von der Di - rektion für Gesundheit und Soziales anerkannten Institutionen.

Art. 27 Definitionen – nahestehende Familienmitglieder (Art. 31 Abs. 2

TG)
1 Als nahestehende Familienmitglieder gelten die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt.

Art. 28 Sonderfälle – Eigentumsübertragung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und d

TG)
1 Bei der Eigentumsübertragung einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel
24 des Gesetzes gehen die von der Verkäuferin oder vom Verkäufer für das laufende Jahr bereits beglichenen finanziellen Verpflichtungen auf die Käufe - rin oder den Käufer über.
2 Das Datum der Urkunde für die Eigentumsübertragung ist massgebend.
3 Die Eigentumsübertragung einer mobilen Zweitwohnung oder eines Wohn - schiffs wird sinngemäss gehandhabt.

Art. 29 Sonderfälle – Zweitwohnung und Wohnschiff (Art. 31 Abs. 1

TG)
1 Eine Person, die einen Liege- oder Ankerplatz in einem Hafen mietet, ist von der Zahlung der pauschalen Aufenthaltstaxe für Wohnschiffe ausgenom - men, wenn sie bereits als Eigentümerin oder Eigentümer oder Langzeitmiete - rin oder Langzeitmieter einer Zweitwohnung oder eines Standplatzes auf ei - nem Campingplatz (Art. 31 Abs. 1 Bst. a, b und c TG) auf dem Gebiet dersel - ben regionalen Tourismusorganisation die Pauschaltaxe zahlen muss.
3.2 Berechnung der Taxe

Art. 30 Tarif (Art. 28 TG)

1 Der Tarif der Aufenthaltstaxen wird regelmässig innerhalb des Rahmens von Artikel 29 und 30 des Gesetzes an die Lebenshaltungskosten angepasst. Der Indexstand vom 1. Januar 2021 gilt als Basis.

Art. 31 Anpassung des Tarifs an die Leistungen (Art. 28 TG)

1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, den Tarif der kantonalen und der regiona - len Aufenthaltstaxe aufgrund eines nachgewiesenen Leistungsausbaus anzu - passen.
2 Jedes Gesuch um Anpassung des Tarifs der regionalen Taxe aufgrund eines Leistungsausbaus muss schriftlich an den FTV gerichtet werden. Dem Ge - such sind die erforderlichen Belege beizulegen.
3 Der FTV prüft das Gesuch und unterbreitet es danach zusammen mit seiner Stellungnahme dem Staatsrat.
4 Jeder neue Tarif tritt auf Jahresbeginn in Kraft, frühestens jedoch sechs Mo - nate nach Veröffentlichung des Anpassungsentscheids.

Art. 32 Kantonale Aufenthaltstaxe (Art. 28 TG)

1 Die kantonale Aufenthaltstaxe beträgt:
a) 1.50 Franken pro Person und Übernachtung in Hotels oder ähnlichen Betrieben, in Aparthotels, Institutionen mit Hotelservice aller Art, in Ausbildungszentren, Ferienhäusern und -wohnungen, Mietwohnungen oder -zimmern, in Zweitwohnungen oder beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können, in Kurbetrieben oder para - medizinischen Institutionen und in allen anderen ähnlichen Beherber - gungsbetrieben;
b) 1.50 Franken pro Person und Übernachtung in Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen, in Wohnschiffen, Massenunterkünften, auf Camping - plätzen, in Hütten oder Klubhäusern;
c) 2.50 Franken pro Person und Monat oder Teil eines Monats von mehr als 10 Tagen in Instituten, Pensionaten, Hochschulen, Studentenwoh - nungen und -zimmern und ähnlichen Einrichtungen.

Art. 33 Regionale Aufenthaltstaxe (Art. 28 TG)

1 Die regionale Aufenthaltstaxe beträgt:
a) 1.50 Franken pro Person bei einer Abrechnung pro Übernachtung ge - mäss Artikel 31 Abs. 1 Bst. a und b dieses Reglements;
b) 2.50 Franken pro Person bei einer Abrechnung pro Monat gemäss Arti - kel 31 Abs. 1 Bst. c dieses Reglements.

Art. 34 Monatliche Aufenthaltstaxe (Art. 30 TG)

1 Von Studierenden, die im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes eine Aufent - haltstaxe schulden und die eine Ausbildungsstätte ohne Beherbergungsleis - tung besuchen, wird die Aufenthaltstaxe vom betreffenden Institut einkas - siert.
2 Eine pauschale Aufenthaltstaxe kann zur Vereinfachung des Verwaltungs - aufwands erhoben werden.
3 Gegebenenfalls werden die Modalitäten für das Inkasso des Pauschalbetrags in einem Vertrag zwischen dem Institut und dem FTV festgelegt; der Vertrag muss von der Direktion genehmigt werden.
4 Personen, welche die Aufenthaltstaxe in einer Ausbildungsstätte bezahlen müssen, sind von der Bezahlung der Taxe an ihrem Aufenthaltsort befreit.

Art. 35 Pauschaltaxe (Art. 31 und 32 TG)

1 Der Pauschalbetrag nach Artikel 31 und 32 des Gesetzes wird für das lau - fende Jahr ab dem 1. März fällig.
2 Er kann nicht aufgeteilt werden; Artikel 27 dieses Reglements bleibt vorbe - halten.
3.3 Erhebung und Inkasso der Taxe

Art. 36 Freiburger Zentralkasse – Erhebungsanzeige (Art. 33 Abs. 1 TG)

1 Die Zentralkasse stellt der Schuldnerin oder dem Schuldner jeden geschul - deten Betrag regelmässig, wenn die Aufenthaltstaxen pro Übernachtung be - rechnet werden, oder jährlich, wenn ein Pauschalbetrag bezahlt wird, in Rechnung. Artikel 34 Abs. 4 des Gesetzes und Artikel 42 des Reglements bleiben vorbehalten.
2 Auf jeder Rechnung werden eine Rechtsmittelbelehrung mit Angaben über die Beschwerdefrist und die Beschwerdemodalitäten sowie die wichtigsten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Aufenthaltstaxen aufgeführt.
3 Ab Erhalt der Rechnung gilt eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen.

Art. 37 Freiburger Zentralkasse – Kontrollbefugnis (Art. 33. Abs. 1 TG)

1 Die Zentralkasse kann jederzeit bei den für das Inkasso der Aufenthaltsta - xen zuständigen Dienstleistungserbringern Kontrollen durchführen.

Art. 38 Freiburger Zentralkasse – Fristen für die Überweisung der Taxen

(Art. 33. Abs. 1 TG)
1 Für die Überweisung der Taxen gelten folgende Fristen:
a) der 30. des Monats nach der Rechnungsstellung für die Zahlung der in Rechnung gestellten Taxen;
b) der 15. Juni für die Zahlung der Pauschaltaxen.
2 Die Beträge der bereits überwiesenen Taxen, die nicht vollständig einkas - siert werden konnten, werden der Zentralkasse mit den allfälligen entstande - nen Kosten zurückerstattet.

Art. 39 Freiburger Zentralkasse – Zusammenarbeit der Behörden (Art.

33. Abs. 1 TG)
1 Die Zentralkasse kann bei der betreffenden Gemeindebehörde die Liste der Eigentümerinnen und Eigentümer der auf dem Gemeindegebiet gelegenen Unterkünften verlangen.
2 Sie kann auch alle nützlichen Auskünfte von de öffentlichen Diensten ver - langen, die ihr helfen könnten.
3 Artikel 26 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 40 Inkassokommission (Art. 33 Abs. 2 TG)

1 Die gesetzliche Inkassokommission wird vom Gesamtbetrag abgezogen, der in den Fristen nach Artikel 37 des Reglements überwiesen wird.

Art. 41 Inkasso durch Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleis -

tungserbringer – Liste der Übernachtungen und der Taxen (Art.
34 TG)
1 Die Person, die nach Artikel 34 des Gesetzes für das Inkasso der Aufent - haltstaxe zuständig ist, zeichnet die registrierten Übernachtungen auf, führt eine Liste der Schuldnerinnen und Schuldner einer Pauschaltaxe und führt Buch über den Stand der einkassierten Aufenthaltstaxen.
2 Die Übernachtungsstatistik wird monatlich erstellt und für jeden abgelaufe - nen Monat der Zentralkasse bis zum 15. des Folgemonats über die Online- Plattform nach Artikel 21 des Gesetzes zugestellt.
3 Die Liste der Schuldnerinnen und Schuldner einer Pauschaltaxe wird der Zentralkasse vor dem 1. März zugestellt.

Art. 42 Inkasso durch Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleis -

tungserbringer – Wohnschiffe: Verantwortliche für das Inkasso (Art. 34 TG)
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Heimathafens kann das Einkassieren der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Wohnschiffes geschulde - ten Aufenthaltstaxe übernehmen.

Art. 43 Inkasso durch Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleis -

tungserbringer – Plattformen für Online-Reservationen (Art. 34 Abs. 2 TG)
1 Die Plattformen für die Online-Reservation und Online-Vermietung von Unterkünften können die Aufenthaltstaxe gestützt auf die besonderen Moda - litäten nach Artikel 22 des Gesetzes einziehen.

Art. 44 Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen – Verzugs -

gebühr (Art. 34 Abs. 4 TG)
1 Die nicht fristgemäss bezahlten Taxen werden zusätzlich zur gesetzlichen Verzugsgebühr und unter Vorbehalt des Mindestbetrags nach Absatz 2 mit der folgenden Verzugsgebühr belegt:
a) 10 % des geschuldeten Betrags bei monatlichen Taxen und jährlichen Pauschaltaxen;
b) 5 % des Betrags der Taxen pro Übernachtung, der gemäss der monatli - chen Abrechnung oder der Einschätzung von Amtes wegen geschuldet wird.
2 Die Verzugsgebühr beträgt jedoch mindestens 10 Franken für jede unbe - zahlte Rechnung.

Art. 45 Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen – Mah -

nung (Art. 35 Abs. 1 TG)
1 Werden die Aufstellung und/oder Statistik nach Artikel 41 des Reglements nicht innerhalb der gesetzten Frist geliefert, so gewährt die Zentralkasse eine neue Frist von zehn Tagen.
2 Bleibt diese Mahnung erfolglos, so wird eine Einschätzung von Amtes we - gen vorgenommen.

Art. 46 Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen –

Einschätzung von Amtes wegen (Art. 35 Abs. 2 TG)
1 Die geschuldeten Gebühren, Verzugszinsen und Verzugsgebühren werden auf der Einschätzungsverfügung aufgeführt.
2 Auf dieser Verfügung werden die Rechtsmittelbelehrung mit Angaben über die Beschwerdefrist und die Beschwerdemodalitäten sowie die wichtigsten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Aufenthaltstaxen aufgeführt.

Art. 47 Gemeinsame Finanz- und Verwaltungsbestimmungen – Gebühr

(Art. 34 Abs. 5 und 35 Abs. 3 TG)
1 Ab der zweiten Mahnung wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
2 Die Gebühr für Mahnung, Zwangsvollstreckung oder Einschätzung von Amtes wegen beläuft sich auf höchstens 500 Franken.

Art. 48 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Verfah -

renskosten
1 Die Kosten von Zwangsvollstreckungs- oder Gerichtsverfahren werden, falls sie nicht zurückgefordert werden können, den betroffenen Organen im Verhältnis zu den kantonalen und regionalen Forderungen in Rechnung ge - stellt.
4 Tourismustaxe

Art. 49 Verwendungsbericht (Art. 37 TG)

1 Die betroffene Gemeinde richtet jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Taxe und ihre Verwendung an den FTV.

Art. 50 Gemeindereglement (Art. 38 TG)

1 Das Gemeindereglement über die Tourismustaxe wird gemäss der Gesetz - gebung über die Gemeinden ausgearbeitet.
5 Tourismusförderungsfonds

Art. 51 Zusätzliche Beiträge (Art. 40 Abs. 2 TG)

1 Auf Antrag des Verwaltungsausschusses ersucht der Staatsrat um zusätzli - che Beiträge nach Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes, wenn die Gewährung eines angemessenen Beitrags die verfügbaren Mittel des Fonds übersteigen oder seine Möglichkeiten zu späteren ordentlichen Beiträgen beträchtlich gefähr - den würde.

Art. 52 Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsausschusses

(Art. 41 TG)
1 Der Verwaltungsausschuss (der Ausschuss) tritt je nach den zu behandeln - den Geschäften zusammen, grundsätzlich jedoch einmal pro Vierteljahr.
2 Er kann verhandeln, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim - mengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Der FTV führt das Sekretariat des Fonds; er richtet jährlich einen Bericht, der die Liste der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse enthält, an die Direkti - on.
4 Die Betriebsausgaben des Ausschusses gehen zu Lasten des Fonds.
5 Die Finanzverwaltung ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buch - führung des Fonds verantwortlich.

Art. 53 Ausstand (Art. 41 TG)

1 Die Mitglieder des Ausschusses müssen in den Fällen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, in den Ausstand treten.

Art. 54 Grundbuchvermerk (Art. 42 Abs. 3 TG)

1 Der Vermerk im Grundbuch bezieht sich namentlich auf die Bestimmungen über die Tourismusgesetzgebung.

Art. 55 Allgemeine Bedingungen für Beiträge (Art. 43 Abs. 2 TG)

1 Der Ausschuss kann die Gewährung von Beiträgen davon abhängig ma - chen, dass:
a) Garantien geleistet werden;
b) die Bilanzen und die Betriebsrechnung des Empfängers jährlich spätes - tens auf den 30. Juni des folgenden Jahres der Finanzverwaltung vorge - legt werden;
c) in den leitenden Organen des Empfängers eine Vertreterin oder ein Ver - treter des Staates zugelassen wird.
2 Falls nach einer Mahnung den gesetzten Bedingungen innerhalb von 30 Ta - gen nicht Folge geleistet wird, kann der zugesicherte Beitrag nicht mehr ein - gefordert werden.

Art. 56 Gesuchsverfahren (Art. 43 Abs. 2 TG)

1 Die Beitragsgesuche werden mit den Formularen und Fragebögen gestellt, die auf der Online-Plattform des Sekretariats des Fonds erhältlich sind.
2 Sie werden beim Sekretariat des Fonds oder einem anderen vom Ausschuss bezeichneten Organ zusammen mit allen zusätzlich verlangten Unterlagen und Bestätigungen eingereicht; der Ausschuss oder das von ihm bezeichnete Organ kann verlangen, dass Gutachten von Sachverständigen vorgelegt wer - den.
3 Der Ausschuss entscheidet grundsätzlich innert 3 Monaten ab Erhalt des vollständigen Dossiers. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Beschluss des Grossen Rates über einen zusätzlichen Beitrag nach Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes.
4 Eine Beitragszusicherung durch den Fonds verfällt in folgenden Fällen und nach Ablauf folgender Fristen:
a) nach einem Jahr ab Inbetriebnahme einer Anlage, wenn die Leistungs - bezügerin oder der Leistungsbezüger innerhalb dieser Frist nicht die Unterlagen und Belege vorgelegt hat, die für die Auszahlung des Bei - trags erforderlich sind;
b) nach zwei Jahren ab Eröffnung der Beitragszusicherung, wenn die Leis - tungsbezügerin oder der Leistungsbezüger innerhalb dieser Frist nicht mit den Arbeiten zur Realisierung des Projekts begonnen oder eine Ver - längerung der Geltungsdauer des Entscheids beantragt hat.

Art. 57 Referenzinvestition (Art. 44, 47 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 51 Abs. 2

TG)
1 Betrifft ein an den Fonds gerichtetes Gesuch ein Projekt, von dem nur ein Teil insgesamt als touristisch eingestuft wird, so berücksichtigt der Aus - schuss nur die diesbezüglichen Investitionen.

Art. 58 Rückzahlung des Beitrags (Art. 46 TG)

1 Jeder Entscheid ist Gegenstand einer Vereinbarung über die allfälligen Rückzahlungsmodalitäten.

Art. 59 Festlegung des Beitrags (Art. 48 Abs. 3 und 50 Abs. 1 TG)

1 Der Beitrag an Kleinprojekte beträgt 9 % bei Referenzinvestitionen bis ma - ximal 2 Millionen Franken.
2 Dieser Beitrag wird für jede zusätzliche Investitionstranche von 200 000 Franken um 0,1 % reduziert, wenn die Gesamtinvestition mehr als 2 Millio - nen Franken beträgt.
3 Der Beitrag an Grossprojekte beträgt 7,5 % der Referenzinvestition.

Art. 60 Projekte von kantonaler Bedeutung und von allgemeinem Inter -

esse (Art. 51 TG)
1 Von kantonaler Bedeutung und von allgemeinem Interesse sind Objekte,
a) deren Bau oder Verschwinden nach Meinung von Sachverständigen einen beachtlichen und dauerhaften Einfluss auf die gesamte Wettbe - werbsfähigkeit des Freiburger Tourismusangebots hat und
b) die ohne besondere Beschränkungen zugänglich sind oder sein werden.

Art. 61 Finanzielle Beteiligung der Regionen und Gemeinden (Art. 52

Abs. 1 TG)
1 Die Gemeinden und regionalen Körperschaften beteiligen sich finanziell an Projekten, denen ein Beitrag zugesichert wurde und die für sie von wirtschaftlichem Interesse ist. Als Entscheidungsgrundlage können insbeson - dere regionale Entwicklungsprogramme oder ähnliche Studien verwendet werden.

Art. 62 Referenzdatum (Art. 53 Abs. 2 TG)

1 Die Wartefrist von fünfzehn Jahren beginnt mit dem Tag der vollständigen Auszahlung des gewährten Beitrags.

Art. 63 Weitere Modalitäten (Art. 53 Abs. 3 TG)

1 Der Ausschuss kann je nach Besonderheiten und Bedürfnissen des unter - stützten Projekts weitere Modalitäten für die Gewährung des Beitrags festle - gen.

Art. 64 Minimaler Pachtvertrag (Art. 54 TG)

1 Das Eigentum geht bevorzugt an eine bereits bestehende gemischtwirt - schaftliche Gesellschaft.
2 Der mit der Betreiberin oder dem Betreiber abgeschlossene Pachtvertrag sieht in jedem Fall eine minimale Jahrespacht vor, die durch eine Gebühr er - gänzt werden kann, deren Höhe anhand des Finanzertrags berechnet wird, der mit der Anlage erwirtschaftet wird.
6 Schlussbestimmungen

Art. 65 Neue offizielle Anerkennung – regionale Tourismusorganisatio -

nen (Art. 12, 17 und 57 TG)
1 Genügt ein regionaler Tourismusverband, der nach bisherigem Recht tätig ist, den Anforderungen des Gesetzes nicht mehr, so entzieht ihm der FTV die offizielle Anerkennung.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_191 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.2021 01.01.2022 2021_191
Markierungen
Leseansicht