Verordnung über das besondere Volksschulangebot (432.282)
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Verordnung über das besondere Volksschulangebot

1 432.282 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) vom 10.11.2021 (Stand 01.09.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 21c Absatz 3, 21f Absatz 4, 21g Absatz 3, 21m Absatz
2, 21o Absatz 4, 21p, 21q Absatz 3, 21r Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom
19. März 1992 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für die Schulung von Kindern mit Bedarf am besonde ren Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen.
2 Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot
2.1 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen

Art. 2

1 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen im Sinne von Artikel 1c Absatz
3 Buchstabe b und Artikel 21c Absatz 1 VSG sind insbesondere a Psychomotorik, b Logopädie, c heilpädagogische Unterstützung.
2 Sie zeichnen sich aus durch lange Dauer, hohe Intensität, hohen Spezialisie rungsgrad der Fachpersonen oder starke Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes.
1) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-113
432.282 2
2.2 Zuweisungsverfahren
2.2.1 Eröffnung

Art. 3

1 Soll der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft wer den, eröffnet das zuständige regionale Schulinspektorat das Zuweisungsver fahren a aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder b von Amtes wegen.
2.2.2 Bedarfsermittlung

Art. 4

Formen der Bedarfsermittlung
1 Eine standardisierte Ermittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulange bot erfolgt insbesondere in Form a des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV), b einer Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Rahmen eines jugend strafrechtlichen Verfahrens.

Art. 5

SAV, Inhalt
1 Mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds umfassend ermittelt.

Art. 6

SAV, zuständige Stelle
1 Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch.
2 Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.

Art. 7

SAV, Fachbericht
1 Das SAV wird mit einem Fachbericht einschliesslich einer Empfehlung an das zuständige regionale Schulinspektorat abgeschlossen.
2 Die Empfehlung bezeichnet den Schulungsort und beschreibt insbesondere a beim integrativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen sowie deren voraussicht liche Dauer,
3 432.282 b beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art der notwendigen Massnahmen sowie deren voraussichtliche Dauer und gege benenfalls den Umfang der Unterbringung.

Art. 8

Abklärung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens, zuständige Behörde
1 Die zuständige Jugendstrafbehörde führt die standardisierte Ermittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens durch.
2.2.3 Zuweisungsentscheid

Art. 9

Zuständige Stelle
1 Das regionale Schulinspektorat ist die zuständige Stelle im Sinne von Artikel
21e VSG, die das besondere Volksschulangebot im Einzelfall verfügt.

Art. 10

Mündliche Anhörung
1 Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehm lich mit den Eltern erfolgen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Betei ligten eine mündliche Anhörung durch.

Art. 11

Inhalt der Verfügung
1 Das besondere Volksschulangebot wird auf der Grundlage des Ergebnisses des SAV bestimmt.
2 Die Verfügung beinhaltet insbesondere a die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot, b die Bezeichnung des Schulungsorts, c beim integrativen Besuch des Angebots die Art und den Umfang der not wendigen Massnahmen, d beim separativen Besuch des Angebots die Art der notwendigen Mass nahmen und gegebenenfalls den Umfang der Unterbringung.
3 Zudem kann sie insbesondere beinhalten a die Zusicherung der Kostenübernahme beim besonderen Volksschulan gebot mit Unterbringung, b eine Angabe über den Zeitpunkt der Überprüfung der Massnahmen, c weitere Unterstützungsmassnahmen, d die Bezeichnung einer ausserschulischen Stelle für die Durchführung der Massnahme,
432.282 4 e die Organisation des Schülertransports.
2.2.4 Rechtspflege bei Zuweisung mit Unterbringung

Art. 12

* ...
2.3 Schuleintritt und Pensum

Art. 13

Eintritt in den Kindergarten
1 Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten las sen, melden sie dies dem zuständigen regionalen Schulinspektorat.

Art. 14

Reduziertes Pensum im ersten Kindergartenjahr
1 Die Eltern sind berechtigt, ihr Kind während des ersten Kindergartenjahres den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen.
2 In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Reduktion auch für das zwei te Kindergartenjahr gewähren.
3 Der Umfang der Reduktion wird im Rahmen des SAV abgeklärt.
4 Die Schulleitung entscheidet über die Organisation und die Umsetzung des reduzierten Pensums.
2.4 Talentförderung

Art. 15

1 Für das besondere Volksschulangebot gelten die Artikel 31 bis 31r der Volks schulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 1 ) sinngemäss.
2.5 Finanzierung des besonderen Volksschulangebots und des Tagesschulangebots im besonderen Volksschulangebot

Art. 16

Kantonsbeiträge
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion gilt die Kosten des besonderen Volksschul angebots ab.
1 Beiträge gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, soweit nicht die
1) BSG 432.211.1
5 432.282

Art. 18

Kosten der Tagesschule in der Schule mit Regelklassen
1 Besucht ein Kind im besonderen Volksschulangebot die Tagesschule in einer Schule mit Regelklassen, werden die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe a der Tagesschulverordnung vom 28. Mai 2008 (TSV) 1 ) festgelegt und mit dem Faktor 3.3 multipliziert.

Art. 19

Kosten für Schülertransporte
1 Ist der Schulweg nicht zumutbar, werden im besonderen Volksschulangebot die Kosten für die Schülertransporte im Umfang der Preise der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg ausgerichtet.
2 Kann der Schulweg nicht mit öffentlichen Transportmitteln zurückgelegt wer den, werden die Kosten von effizient durchgeführten Schülertransporten ent schädigt.
3 Der Schülertransport wird in der Regel durch die Aufenthaltsgemeinde des Kindes oder die besondere Volksschule organisiert.
4 Die Entschädigung wird ausgerichtet an a die in der Verfügung bezeichneten Gemeinde beim integrativen Besuch des besonderen Volksschulangebots, b die besondere Volksschule beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots.
5 Zusätzlich werden die Kosten für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.

Art. 20

Kilometerentschädigung bei Schülertransporten
1 Die Entschädigung von durchgeführten Schülertransporten erfolgt nach Kilo metertarifen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Tarife durch Verordnung fest.
3 Die Kilometertarife für von Angehörigen durchgeführte Schülertransporte dür fen die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverord nung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.
1) BSG 432.211.21
2) BSG 153.011.1
432.282 6
2.6 Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung
2.6.1 Steuerung

Art. 21

Periodische Ermittlung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ermittelt periodisch den künftigen Bedarf an Plätzen des besonderen Volksschulangebots im Kanton.
2 Es berücksichtigt hierfür insbesondere a den bisherigen Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahlen, b die prognostizierte Entwicklung der Schülerzahlen und c die sprachregionalen Besonderheiten.

Art. 22

Hilfsmittel
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Ver einheitlichung des Vollzugs dieser Verordnung zur Verfügung.
2 Die Gemeinden und besonderen Volksschulen sind verpflichtet, diese Hilfs mittel zu verwenden.
2.6.2 Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 23

Direktionsverordnungen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung a die Lehrpläne und die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die deutschsprachigen Volksschulen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VSG), b die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die französischsprachigen Volksschulen (Art. 12a Abs. 2 VSG), c die Schullaufbahn (Art. 21g Abs. 3 VSG), d das Übertrittsverfahren und die Schullaufbahnentscheide (Art. 26 Abs. 3 und 4 VSG), e die Absenzen und Dispensationen (Art. 27 Abs. 6 VSG).

Art. 24

Verfügungsbefugnisse, zuständige Stelle
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion für den Vollzug der Volksschulgesetzgebung (Art. 53 VSG).
7 432.282
2.6.3 Berichterstattung

Art. 25

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat periodisch Be richt über die Angebots- und Kostenentwicklung.
2 Die Berichterstattung basiert auf einer Erhebung der steuerungsrelevanten Daten.
3 Sie enthält insbesondere Angaben a zur Nutzung und zu den Kosten des besonderen Volksschulangebots, b zur erwartenden Entwicklung des Bedarfs am besonderen Volksschulan gebot, c zu notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des besonderen Volks schulangebots.
3 Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen
3.1 Leistungsvereinbarung
3.1.1 Gesuch um Abschluss der Leistungsvereinbarung

Art. 26

Einreichung
1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Abschluss der Leistungsvereinbarung beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ein.

Art. 27

Inhalt
1 Das Gesuch zum Abschluss der Leistungsvereinbarung enthält a das Betriebskonzept, b das Schulreglement, c die notwendigen Unterlagen für die Erteilung einer Bewilligung als Privat schule, d das Personalreglement für Lehrkräfte und anderes Personal, e einen Musterarbeitsvertrag für die privatrechtliche Anstellung der Lehr kräfte, f die Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie einen Auszug aus dem Handelsregister, g Angaben über die Mitglieder des operativen und des strategischen Lei tungsorgans, h Angaben über die interne Organisation, i Angaben zur Revisionsstelle.
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2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann weitere Unterla gen verlangen.
3.1.2 Betriebskonzept

Art. 28

1 Die besondere Volksschule verfügt über ein Betriebskonzept. Dieses ist inte grierender Bestandteil der Leistungsvereinbarung.
2 Das Betriebskonzept beinhaltet insbesondere a die Leistungsangebote, b das pädagogische Konzept, c die Grundsätze der individuellen Förderplanung, d die Infrastruktur und Kapazitäten, e die Anzahl angebotener Plätze, f die weiteren schulergänzenden Angebote, g die Führungsstruktur, h die Finanzierung, i die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie deren Umsetzung, k den Nachweis über den Abschluss einer Sach- und Haftpflichtversiche rung, l die Unterrichtssprache, m das Angebot von Lehrmitteln und Medien, n die Berufswahlvorbereitung, o den kirchlichen Unterricht, p die Schulsozialarbeit, q die Klassenorganisation, r die anzuwenden Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs der übertragenen Aufgabe, s die Schülertransporte, t den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.
3.1.3 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 29

Zuständigkeit
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist für den Abschluss und die Kündigung der Leistungsvereinbarung zuständig.
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Art. 30

Dauer
1 Die Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
2 Die Leistungsangebote und der Umfang der Abgeltung werden bei Bedarf jährlich angepasst.

Art. 31

Meldepflicht
1 Die besondere Volksschule meldet dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung a vorgängig Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen zum Ab schluss der Leistungsvereinbarung betreffen, b vorgängig Änderungen des Betriebskonzepts, c unverzüglich besondere Vorkommnisse, die erhebliche Auswirkungen auf die betreuten Kinder oder den Betrieb der besonderen Volksschule haben können.

Art. 32

Ordentliche Kündigung
1 Die Leistungsvereinbarung kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Leistungsvereinbarung kann eine andere Kündigungsfrist vorsehen.
3.1.4 Streitigkeiten

Art. 33

Verhandlungspflicht
1 Entstehen aus der Handhabung der Leistungsvereinbarung Konflikte, sind der Kanton und die besondere Volksschule zum Verhandeln verpflichtet.
2 Die Parteien bemühen sich aktiv um die Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizug einer neutralen und fachkundigen Person.
3 Die Leistungen dürfen nicht verweigert werden.

Art. 34

Verhandlung
1 Führt die Verhandlung zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Ver einbarung festgehalten.
2 Die Verhandlung ist insbesondere gescheitert, wenn a diese aufgrund des Verhaltens einer Partei nicht mehr sinnvoll erscheint, b keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht, c sie innert angemessener Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.
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Art. 35

Ausserordentliche Kündigung
1 Ist die Verhandlung gescheitert, können die Parteien die Leistungsvereinba rung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulse mesters kündigen.

Art. 36

Klageverfahren
1 Streitigkeiten zwischen den Parteien aufgrund der Leistungsvereinbarung werden im Klageverfahren ausgetragen.
3.2 Aufsicht

Art. 37

Überprüfung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung überprüft periodisch a das Einhalten der Voraussetzungen zum Abschluss der Leistungsverein barung, b das Erfüllen der Leistungsvereinbarung, c die Betriebsrechnung der besonderen Volksschule und die Einhaltung der Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes.
2 Die besondere Volksschule reicht dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung periodisch die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein.

Art. 38

Berichterstattung und Controlling im Sinne der Erfüllung des pädagogischen Auftrags
1 Die besondere Volksschule erstattet dem Kanton alle drei Jahre strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 VSG.
2 Der Kanton a stellt den besonderen Volksschulen Instrumente für die Ergebnisprüfung zur Verfügung, b bestimmt die Schwerpunkte für die Berichterstattung.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt Inhalt und Form der Berichterstattung und des Controllings durch das regionale Schulinspektorat fest.
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3.3 Qualitätsanforderungen

Art. 39

Fachkompetenz
1 Das strategische Organ der Trägerschaft der besonderen Volksschule verfügt insbesondere über Fachkompetenz in den Bereichen Personal, Betreuung und Finanzen.

Art. 40

Ausbildung
1 Die Schulleitung, die Lehrkräfte und das an der besonderen Volksschule täti ge Personal verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Aus bildung.

Art. 41

Qualität der Durchführung
1 Die Durchführung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu rich ten.
3.4 Tagesschule und Mittagstisch
3.4.1 Tagesschule

Art. 42

Genügende Nachfrage
1 Die besonderen Volksschulen haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens drei Kindern besteht.
2 Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.

Art. 43

Ausbildung des Personals
1 Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person mit abgeschlosse ner pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen.
2 Pro durchgeführtes Modul verfügt mindestens eine Betreuungsperson über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung.

Art. 44

Betreuungsschlüssel
1 Die Anzahl der Kinder pro Betreuungsperson ist so zu wählen, dass eine angemessene Betreuung sichergestellt werden kann.
2 Beim Betreuungsschlüssel sind insbesondere zu berücksichtigen a das Alter der Kinder, b die besonderen Betreuungsbedürfnisse,
432.282 12 c die Zusammensetzung der Gruppe, d die Qualifikation der Betreuungspersonen.

Art. 45

Qualität
1 Die besonderen Volksschulen gewährleisten die Qualität des Angebots.

Art. 46

Gebühren
1 Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern Gebühren a für die vereinbarten Betreuungsstunden der Tagesschulangebote, b für die Mahlzeiten.
2 Die Bemessung der Gebühren erfolgt gemäss den Artikeln 11 bis 16 TSV; Ar tikel 17 TSV gilt sinngemäss.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr für die Mahlzeiten durch Verordnung.
3.4.2 Mittagstisch

Art. 47

1 Für Kinder, die keinen Bedarf an einer Unterbringung haben und am Nachmit tag den obligatorischen Unterricht besuchen oder sich nach den Zeiten des Schülertransports richten müssen, bieten die besonderen Volksschulen eine Verpflegung und eine Betreuung insbesondere über die Mittagszeit an.
2 Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern eine Gebühr für die Mahlzeiten. Die Betreuung erfolgt unentgeltlich.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr durch Verordnung.
3.5 Finanzierung der besonderen Volksschulen
3.5.1 Abgeltung der Kosten

Art. 48

Kosten
1 Die Kosten der besonderen Volksschulen setzen sich zusammen aus a den Unterrichtskosten bestehend aus den Kosten für einen Lektionenpool pro Klasse und den Kosten für die Förderlektionen, b den allgemeinen Betriebskosten, c den Infrastrukturkosten, d den Kosten des Schülertransports und der Tagesschulangebote, e den Kosten für weitere Angebote.
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2 Von den Kosten gemäss Absatz 1 werden die erzielten Erträge abgezogen, insbesondere die aus a der Vermietung von Teilen der Schulinfrastruktur, b Kapitalzinsen, c der Aufnahme von ausserkantonalen Kindern, d den Elternbeiträgen für Lager, für die Verpflegung im Rahmen des Mit tagstischs sowie für die Verpflegung und Betreuung in der Tagesschule, e Leistungen an das Personal, f Beiträgen von Dritten.

Art. 49

Unterrichtskosten, Lektionenpool pro Klasse
1 Der Lektionenpool pro Klasse wird festgelegt aufgrund der Lektionentafel ge mäss Lehrplan 21 und Plan d'études romand (PER), zuzüglich eines Zuschlags insbesondere für Psychomotorik und Logopädie sowie für abteilungsweisen Unterricht.
2 Aufgrund des Lektionenpools pro Klasse legt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung den Stellenbedarf an Lehrkräften fest.
3 Den besonderen Volksschulen werden die effektiven Kosten des erteilten Lektionenpools pro Klasse ausgerichtet.

Art. 50

Unterrichtskosten, Förderlektionen
1 Förderlektionen werden aufgrund der spezifischen Ausrichtung der besonde ren Volksschule ausgerichtet.
2 Sie bemessen sich nach der Anzahl zugewiesener Kinder.
3 Die Förderlektionen werden den besonderen Volksschulen als Pauschale ausgerichtet. Diese orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten, die bei ei ner effizienten Leistungserbringung entstehen.

Art. 51

Allgemeine Betriebskosten
1 Die allgemeinen Betriebskosten setzen sich zusammen aus a allen Kosten, die nicht unter Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e fallen, insbesondere den Kosten für Schulleitung, Schulverwaltung, Wei terbildung, Heizung, Reinigung, Hauswart- und Gartenarbeiten, Hard- und Softwareinfrastruktur sowie Softwarelizenzen, b dem nicht von den Eltern finanzierten Anteil an den Kosten des Mittags tischs.
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2 Sie werden den besonderen Volksschulen als einheitliche Pauschale pro Klasse ausgerichtet. Diese orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten, die bei einer effizienten Leistungserbringung entstehen.
3 Die Betriebskostenpauschale wird jährlich zu 60 Prozent an die Lohnerhö hung und den Teuerungsausgleich für das Kantonspersonal sowie zu 40 Pro zent an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
4 In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Bera tung zusätzliche Beiträge an die allgemeinen Betriebskosten ausrichten.
5 Auf Antrag der besonderen Volksschule kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung eine tiefere Pauschale ausrichten.

Art. 52

Inhalt der Infrastrukturkosten
1 Den besonderen Volksschulen wird pro in der Leistungsvereinbarung verein barter Klasse eine einheitliche Infrastrukturpauschale für ihren Bedarf an Bo den, Gebäude und Mobilien ausgerichtet.
2 Die Infrastrukturpauschale beruht auf einer Norminvestition pro Klasse und beinhaltet Amortisation und Kapitalverzinsung.
3 In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Bera tung zusätzliche Beiträge an die Infrastrukturkosten ausrichten.
4 Auf Antrag der besonderen Volksschule kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung eine tiefere Pauschale ausrichten.
5 Die Infrastrukturpauschale wird jeweils zu Beginn der Leistungsvereinba rungsperiode dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenz zinssatz angepasst.

Art. 53

Verwendung der Infrastrukturpauschale
1 Die Infrastrukturpauschale muss zweckgebunden für die Bereitstellung der In frastruktur verwendet werden.

Art. 54

Kosten der Tagesschulangebote
1 Die Kosten der Tagesschulangebote werden den besonderen Volksschulen als Normlohnkosten für die Betreuung pro Kind und Stunde abgegolten.
2 Die Normlohnkosten gründen auf dem Betrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a TSV und werden mit einem an die spezifische Ausrichtung der Schule angepassten Faktor multipliziert.
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3 In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Bera tung zusätzliche Beiträge an die Kosten ausrichten.
4 Es werden höchstens die Normlohnkosten für acht Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr abgegolten.

Art. 55

Kosten für weitere Angebote
1 Weitere Angebote sind insbesondere Dienste beratender und begleitender Art für Kinder in anderen Schulen.
2 Die Dienste begleitender Art werden nach den Ansätzen für die Klassenhilfen gemäss der Lehreranstellungsgesetzgebung abgegolten.
3.5.2 Überschuss und Unterdeckung

Art. 56

Überschuss
1 Die besonderen Volksschulen können einen Überschuss aus den Pauschalen für Betriebskosten und für Förderlektionen sowie aus den Beiträgen für die Ta geschule beim Abschluss des Geschäftsjahres zweckgebunden als Betriebsre serve verbuchen.
2 Die kumulierte Obergrenze dieser Reserve ist auf 50 Prozent der jährlichen Betriebskostenpauschale begrenzt. Ein darüber liegender Betrag wird im Fol gejahr von der Abgeltung des Kantons an die besondere Volksschule in Abzug gebracht.
3 Kosten der Förderlektionen und des Betriebs, die in einem Jahr nicht mit den Mitteln der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Eltern gedeckt werden kön nen, müssen zulasten der Betriebsreserve ausgeglichen werden.
4 Die restlichen Mittel der Betriebsreserve dürfen nur zweckgebunden für Auf gaben im Bereich des besonderen Volksschulangebots verwendet werden.

Art. 57

Unterdeckung
1 Sofern der Saldo nach der Verbuchung einer Unterdeckung mehr als 50 Pro zent der jährlichen Betriebskostenpauschale beträgt, kann das Amt für Kinder garten, Volksschule und Beratung einen ausserordentlichen Betriebskostenbei trag ausrichten.
432.282 16
3.5.3 Zuständigkeit

Art. 58

Ausgabenbewilligung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben.
2 Sie kann diese Befugnisse dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Bera tung übertragen.

Art. 59

Direktionsverordnung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Höhe des Zuschlags gemäss Artikel
49, die Grösse der Klassen sowie die Höhe der Pauschalen für Förderlektio nen, für allgemeine Betriebskosten und für Infrastrukturkosten gemäss den Ar tikeln 50 bis 52 fest.
2 Die Höhe der Pauschalen werden bei Bedarf überprüft.
3.5.4 Termine

Art. 60

Finanzcontrolling
1 Für die Ausübung des Finanzcontrollings sind dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen a die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, b die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

Art. 61

Meldung
1 Verlässt ein Kind die besondere Volksschule, meldet diese die Änderung dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung innerhalb von vier Monaten.
3.5.5 Rechnungslegung, Rechnungsführung und Revision

Art. 62

Rechnungslegung und Rechnungsführung
1 Die besonderen Volksschulen mit einer privaten Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21).
2 Die besonderen Volksschulen mit einer öffentlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des harmonisierten Rechnungsmo dells 2 (HRM2).
17 432.282
3 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung.

Art. 63

Revision
1 Die Revision der Jahresrechnung a hat durch eine zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen, b muss die vom Kanton vorgegebenen Prüfungsfragen beantworten.
2 Es muss mindestens eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden.

Art. 64

Unterlagen
1 Die besonderen Volksschulen legen dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung jeweils die Abrechnungsunterlagen, die Saldoerfolgsrechnung und die Kostenrechnung des Betriebs nach CURAVIVA/IVSE Kontenrahmen vor.
3.6 Verschiedenes
3.6.1 Standort und Räumlichkeiten

Art. 65

1 Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung müssen sich für das besondere Volksschulangebot einschliesslich des Tagesschulangebots eignen und den Bedürfnissen der Kinder der jeweiligen Schulstufe entspre chen.
2 Es ist ausreichend Raum für Unterricht, Therapie, Verpflegung, Hausaufga ben, Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Frei en vorzusehen.
3 Die Bau-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften sind zu beachten.
3.6.2 Meldung an die Gemeinde

Art. 66

1 Die Schulleitung der besonderen Volksschule hat jährlich bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres der Schulkommission der Gemeinde, in der das Kind schulpflichtig ist, ein Verzeichnis der ihre Schule besuchenden Kinder einzusenden.
2 Wenn die besondere Volksschule im Laufe des Kindergarten- oder Schuljah res ein Kind aufnimmt oder ein Kind die Schule verlässt, hat sie dies innert ei
432.282 18
3.6.3 Einstufung

Art. 67

1 Die besonderen Volksschulen können die Einstufung der Schulleitungsmit glieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festle gung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen durch die Abteilung Perso naldienstleistungen des Amts für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdi rektion berechnen lassen.
2 Die Entschädigung für die Berechnung der Einstufung bemisst sich nach Zeit aufwand.
3.7 Interkantonaler Schulbesuch

Art. 68

Abgeltung
1 Die Übernahme der Kosten des besonderen Volksschulangebots für Kinder in einer ausserkantonalen Institution richtet sich nach der Interkantonalen Verein barung vom 20. September 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE). 1 )
2 Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Ab geltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.

Art. 69

Kostenübernahmegarantie
1 Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch die zu ständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
2 Sie setzt eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot durch das re gionale Schulinspektorat gemäss dieser Verordnung voraus.
3a Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee *

Art. 69a

* Zweck
1 Das Pädagogische Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM) ist eine kantonale Institution und bezweckt a die heilpädagogische Schulung und sozialpädagogische Betreuung sprach- und hörbehinderter Kinder, b die Führung des audiopädagogischen Dienstes.
1) BSG 862.71-1
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Art. 69b

* Schulkommission
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt eine Schulkommission zur Unterstüt zung und Weiterentwicklung des HSM ein und ernennt die Mitglieder. *
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
3 Die Schulkommission a unterstützt die regionale Verankerung des HSM, a1 * erlässt das Reglement gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG und stellt es der Bildungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung zu, b verfügt temporäre Schulausschlüsse gemäss der Volksschulgesetzge bung, c * berät die zuständige Stelle des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung in strategischen Fragen und d erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr im Organisationsreglement zugewie sen sind.

Art. 69c

* Entschädigung der Schulkommission
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission sowie den Mit gliedern werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli
1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) ausgerichtet.
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird zusätzlich eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsbestimmungen

Art. 70

Gehalt
1 Die besonderen Volksschulen entlöhnen diejenigen Lehrkräfte, die mit Inkraft treten dieser Verordnung im Vergleich zu Lehrkräften der Schulen mit Regel klassen zu tief eingestuft sind, ab dem 1. August 2022 entsprechend den Lehr kräften der Schulen mit Regelklassen.
2 Für Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Vergleich zu Lehr kräften in Schulen mit Regelklassen zu hoch eingestuft sind, a wird in der betreffenden Anstellung der nominelle Besitzstand gewahrt,
1) BSG 152.256
432.282 20 b werden der individuelle und der generelle Gehaltsaufstieg bis zur vollstän digen Angleichung an die Einstufung der Lehrkräfte der Schulen mit Re gelklassen nicht gewährt.

Art. 71

Übergang integrativer Schulung
1 Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die integrativ in einer Schule mit Re gelklassen tätig sind, bleiben bis Ende Schuljahr 2021/2022 bei der jeweiligen besonderen Volksschule angestellt.
2 Sie werden ab dem Schuljahr 2022/2023 durch die Gemeinden angestellt.

Art. 72

Infrastruktur- und Betriebskostenpauschale
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in begründeten Fällen bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausserordentliche Infrastruktur- und Betriebskostenpauschalen an besondere Volksschulen ausrichten.
2 Die Pauschalen werden schrittweise an die ordentlichen Pauschalen ange passt.

Art. 73

Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Um fang von 3.49 Millionen Franken pro Jahr als Folge der Änderung vom 10. Juni
2021 des Volksschulgesetzes wird ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November
2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) angerechnet.

Art. 74

Einführung des Tagesschulangebots
1 Die besonderen Volksschulen können in besonderen Fällen bis zum 31. Juli
2024 davon absehen, ein Tagesschulangebot zu führen, auch wenn die Vor aussetzungen gemäss Artikel 42 erfüllt sind.
4.2 Schlussbestimmung

Art. 75

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1) BSG 631.1
21 432.282 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.04.2022 *

Art. T1-1

* Schulkommission
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt die Schulkommission des HSM auf den 1. Januar 2023 ein. *

Art. T1-2

* Anwendbares Recht
1 Das Kapitel 3a sowie die Artikel 69a und 69b sind ab dem 1. Januar 2023 an wendbar.
432.282 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-113
06.04.2022 01.05.2022 Titel 3a eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022

Art. 69a

eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022

Art. 69b

eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022 Titel T1 eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022

Art. T1-1

eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022

Art. T1-2

eingefügt 22-037
29.06.2022 01.09.2022

Art. 12

aufgehoben 22-067
29.06.2022 01.09.2022

Art. 69b Abs. 1

geändert 22-067
29.06.2022 01.09.2022

Art. 69b Abs. 3,

a1 eingefügt 22-067
29.06.2022 01.09.2022

Art. 69b Abs. 3, c

geändert 22-067
29.06.2022 01.09.2022

Art. 69c

eingefügt 22-067
29.06.2022 01.09.2022

Art. T1-1 Abs. 1

geändert 22-067
23 432.282 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-113

Art. 12

29.06.2022 01.09.2022 aufgehoben 22-067 Titel 3a 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037

Art. 69a

06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037

Art. 69b

06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037

Art. 69b Abs. 1

29.06.2022 01.09.2022 geändert 22-067

Art. 69b Abs. 3,

a1 29.06.2022 01.09.2022 eingefügt 22-067

Art. 69b Abs. 3, c

29.06.2022 01.09.2022 geändert 22-067

Art. 69c

29.06.2022 01.09.2022 eingefügt 22-067 Titel T1 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037

Art. T1-1

06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037

Art. T1-1 Abs. 1

29.06.2022 01.09.2022 geändert 22-067

Art. T1-2

06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037
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