Verordnung über das Enteignungsverfahren
Verordnung über das Enteignungsverfahren Vom 28. Oktober 1954 (Stand 1. Mai 1977) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 239 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) beschliesst:
§ 1 Einreichung des Gesuches
1 Wer die Enteignung nachsuchen will, hat dem Regierungsrat seine Ab - sicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes und eines allgemeinen Berichtes darzulegen.
2 Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der Unterlagen veranlassen.
§ 2 Schriftenwechsel
1 Das Enteignungsgesuch wird den Eigentümern der zu enteignenden Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stel - lungnahme.
§ 3 Enteignungsbann
1 Nach der Einreichung des Gesuches kann der Regierungsrat
2 ) den Enteig - nungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch ein - geschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen und dem Grundbuchamt zur Vormerkung im Grund - buch zuzustellen.
2 Von der Bannverfügung an dürfen an den Enteignungsgegenständen kei - ne die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Verände - rungen mehr vorgenommen werden.
3 Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Scha - den voll verantwortlich.
§ 4 Einigungsverfahren
1 Vom Justiz-Departement werden Enteigner und zu Enteignende in der Regel am Ort der gelegenen Sache zu einer Einigungsverhandlung eingela - den.
1) BGS 211.1 .
2) Heute das Justiz-Departement, vgl. § 230 Abs. 3 EG ZGB. GS 79, 235
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§ 5 Entscheid
1 Wenn in diesem Einigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann
1 ) , werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungs - rat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungs - recht.
§ 6 Schätzungsverfahren
1 Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten und Aktuar der Kantona - len Schätzungskommission eingeleitet werden.
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... *
3 Der Enteigner kann durch den Präsidenten verhalten werden, den Enteig - nungsgegenstand auszustecken.
§ 7 Schätzungsentscheid
1 Die Kantonale Schätzungskommission beziehungsweise ihr Präsident
2 ) entscheidet über den Bestand und Umfang der den Entschädigungsforde - rungen zugrunde liegenden Rechte und über alle zwischen dem Enteigner und Enteignenden im Verlaufe des Verfahrens entstehenden Differenzen.
3 )
2 Die entscheidende Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebun - den.
§ 8 Rekurs
1 Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres Präsidenten als Einzelrichter kann innert 10
4 ) Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht
5 ) rekuriert werden.
§ 9 Zahlung
1 Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft des Entscheides zur soforti - gen Zahlung an den zuständigen Grundbuchverwalter fällig. Sie ist nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Sofort nach Eingang ist sie durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich dem Enteigneten auszurich - ten. Wo der Enteignungsgegenstand mit Pfandrechten belastet ist, sind die Gläubiger, sofern sie nicht auf eine Auszahlung ausdrücklich verzichten, nach ihrer Rangordnung oder bei gleichem Rang nach der Grösse der For - derung zu befriedigen.
§ 10 Grundbucheintrag
1 Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung be - sorgt zu sein.
1) Vgl. zum Entschädigungsvertrag § 232 bis EG ZGB.
2) Der Präsident der Kantonalen Schätzungskommission beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 3000 Franken, vgl. § 59 Abs. 2 GO.
3) Über die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen entscheidet das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz, vgl. § 48 Abs. 1 lit. d GO.
4) Vgl. § 67 VRG.
5) Heute das Kantonale Verwaltungsgericht, vgl. § 49 lit. e GO.
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§ 11 Verfahrenskosten
1 Die Kosten des Einigungs- und Schätzungsverfahrens werden vom Enteig - ner getragen.
2 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auferlegt.
§ 12 Parteientschädigung
1 Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungs - organe eine Parteientschädigung zu entrichten.
§ 13 Gebühren und Auslagen
1 Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Auf - bewahrung und Auszahlung der Entschädigungen, Grundbucheintragun - gen) werden vom Enteigner getragen.
§ 14 Schätzungsreglement
1 Im übrigen gilt das Reglement des Obergerichts
1 ) nach § 239 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954.
§ 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1955.
1) Das R des OGer über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht vom 6. November 1957 ist durch § 93 Abs. 2 lit. g VRG auf - gehoben worden. Massgebend sind heute die Bestimmungen des VRG.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.03.1977 01.05.1977 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
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