Bereinigung der Wappen der Bezirke des Kantons Solothurn
Bereinigung der Wappen der Bezirke des Kantons Solothurn Vom 28. März 1941 (Stand 1. Januar 1988) Es wird Kenntnis genommen von der Bereinigung der Bezirkswappen des Kantons Solothurn, wie sie vom Staatsarchiv unterm 11. März 1941 vorge - legt wird, und beschlossen:
§ 1
1 Der durch das Staatsarchiv beantragten Bereinigung der Wappen der Be - zirke des Kantons Solothurn wird die Genehmigung erteilt. Danach haben als Bezirkswappen folgende Wappendarstellungen zu gelten: a) Bezirk Solothurn: Geteilt von Rot und Silber. b) Bezirk Lebern: In Rot goldener Pfahl, belegt mit zwei und einem hal - ben, schwarzen, geraden Sparren. c) Bezirk Bucheggberg: In Gold drei pfahlweise gestellte fünfblättrige, rote Rosen mit goldenen Butzen und grünen Kelchblättern. d) * Bezirk Wasseramt: Fünfmal schräglinks geteilt von Rot und Silber. e) * Bezirk Thal: In Rot auf silbernem zackigem Dreiberg silberner, rechtsblickender Falke mit gespreiteten Flügeln (nach Vorlage). f) * Bezirk Gäu: Zweimal geteilt von Rot, Silber und Schwarz. g) Bezirk Olten: In Silber grüner Dreiberg mit drei grünen, rotstämmi - gen Tannen. h) Bezirk Gösgen: Schräglinks geteilt von Rot und Silber. i) Bezirk Dorneck: In Silber zwei schwarze, abgewendete Angeln (nach Vorlage). j) Bezirk Thierstein: In Gold auf grünem Dreiberg, schreitende (auf je - dem Berg ein Fuss), rote Hindin mit gesträussten Ohren.
§ 2
1 Als massgebende Vorlagen gelten die mit diesem Beschluss genehmigten Wappenskizzen. Sie sind mit den Stempeln der Staatskanzlei und des Staatsarchivs zu versehen und im Staatsarchiv aufzubewahren. GS 75, 214
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.06.1986 01.01.1988 § 1 Abs. 1, d) geändert -
08.06.1986 01.01.1988 § 1 Abs. 1, e) geändert -
08.06.1986 01.01.1988 § 1 Abs. 1, f) geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, d) 08.06.1986 01.01.1988 geändert -
§ 1 Abs. 1, e) 08.06.1986 01.01.1988 geändert -
§ 1 Abs. 1, f) 08.06.1986 01.01.1988 geändert -
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