Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) Vom 19. August 2014 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat von Solothurn gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ru - getagsgesetz, RTG) vom 29. Januar 2014
1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Kommunale Ruhetage (§ 2)
1 Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
2 Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.
2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 2 Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)
1 Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berück - sichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforder - lich gestattet.
§ 3 Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)
1 Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn: a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausseror - dentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen; b) die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und c) die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsge - setzgebung fällt.
1) BGS 512.41 . GS 2014, 31
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3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 4 Vollzug (§ 8)
1 Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht. RRB Nr. 2014/1436 vom 19. August 2014. Die Einspruchsfrist ist am 12. November 2014 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 2014.
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