Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei
154.221 Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei 1) v om 17. Juni 1997 2) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar- beitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 3) sowie in Ausführung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. De- zember 1994 4) , beschliesst: § 1 1) Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Nebenbezüge aller Mitarbeitenden der Zuger Polizei. 2 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, finden die Vor- schriften des kantonalen Personalrechts Anwendung. 3 Alle Zulagen sind grundsätzlich leistungsbezogen. Im Falle der unver- schuldeten Arbeitsverhinderung wird die Inkonvenienzentschädigung im gleichen Umfang wie die Gehaltsfortzahlung ausgerichtet; die Schichtdienst- zulage entfällt ab dem zweiten Monat der Arbeitsunfähigkeit. 4 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien diesem Reglement ganz oder teilweise unterstellen. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004. 2) GS 25, 587 3) BGS 154.21 4) BGS 154.211
154.221 § 2 1) Inkonvenienzentschädigung 1 Die Mitarbeitenden der Zuger Polizei beziehen eine nach Funktion ab- gestufte Inkonvenienzentschädigung. Die Inkonvenienzentschädigung be- trägt Fr. 5700.– (Stufe A), Fr. 4800.– (Stufe B) oder Fr. 1500.– (Stufe C) pro Jahr. Funktionen ohne besondere Belastungen erhalten keine Inkonvenienz- entschädigung. 2 Mitarbeitende, welche in Funktionen der Stufen A und B neu in den Polizeidienst eintreten, erhalten im ersten Jahr eine reduzierte Inkonvenienz- entschädigung von Fr. 1800.– und im zweiten Jahr von Fr. 3600.–. Ab dem dritten Polizeiberufsjahr erhalten sie die der Funktion entsprechende ganze Inkonvenienzentschädigung. 3 Die Sicherheitsdirektion legt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion für neu geschaffene oder veränderte Funktionen die Stufe der Inkonvenienz- entschädigung fest. Es gelten dabei folgende Grundsätze: a) Stufe A soll die erhebliche Belastung durch sämtliche Inkonvenienzmerk- male abgelten, sie gilt insbesondere für Mitarbeitende, welche im Front- dienst eingeteilt sind bzw. regelmässige Fronteinsätze leisten. b) Stufe B soll die erhebliche Belastung durch wesentliche Inkonvenienz- merkmale abgelten, sie gilt insbesondere für Mitarbeitende, welche teil- weise rückwärtige Funktionen ausüben und teilweise Fronteinsätze leis- ten. c) Stufe C soll die Belastung durch jederzeitige Verfügbarkeit abgelten, sie gilt insbesondere für Mitarbeitende, die durch ihre Einteilung in die si- bzw. kurzfristig eingesetzt werden. d) Keine Inkonvenienz erhalten Mitarbeitende, welche ausschliesslich rück- wärtige Dienste versehen und daher den spezifisch polizeilichen Inkonve- nienzen in nur geringem Masse oder gar nicht ausgesetzt sind. e) Mitarbeitenden mit Inkonvenienzstufe A oder B wird die Inkonvenienz- entschädigung um Fr. 600.– gekürzt, wenn sie ausserhalb des Kantons Zug Wohnsitz haben. 4 We rden Mitarbeitende von wesentlichen Inkonvenienzbestandteilen nicht mehr betroffen, kürzt oder streicht die Sicherheitsdirektion die Inkon- v enienzentschädigung. 5 Fr. 1500.– der Inkonvenienzentschädigung gelten als Funktionszulage und bilden Bestandteil des versicherten Gehaltes. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004.
§ 3 1)
Pikettdienst 1 Als Entschädigung für die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft bei angeordnetem Pikettdienst besteht Anspruch auf eine Pikettzulage. Diese beträgt Fr. 56.– pro Tag bzw. Fr. 28.– pro Halbtag. Pikettstellungen unter 4 Stunden werden nicht entschädigt. 2 Piketteinsätze gelten als Überzeit gemäss dem Reglement über die Arbeitszeit. 2) § 4 1) Nachtdienst 1 Bei Einteilung zum Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr bei Kompensation ein Zeitzuschlag, bei Vergütung ein Geld- zuschlag von 25 % ausgerichtet. 2 Bei Piketteinsätzen während der Nacht besteht kein Anspruch auf den Nachtdienstzuschlag. § 5 1) Sonntagsdienst 1 Bei Einteilung zum Dienst an Sonn- und Feiertagen wird für die Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr bei Kompensation ein Zeitzuschlag, bei Ve r gütung ein Geldzuschlag von 50 % ausgerichtet. 2 Bei Piketteinsätzen an Sonn- und Feiertagen besteht kein Anspruch auf den Sonntagsdienstzuschlag. 3 Sonntags- und Nachtdienstzuschläge können nicht kumuliert werden. § 6 1) Schichtdienst 1 Bei Einteilung im Schichtdienst werden die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsdienst pauschal abgegolten. Die Entschädigung beträgt für den voll- amtlichen Einsatz Fr. 680.– pro Monat. 2 Ab dem 50. Altersjahr können anstelle der Zulage zwei zusätzliche Ruhe- tage gewählt werden. F assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004. 2) BGS 154.214 154.221
154.221 § 7 Entschädigung für das Halten von Polizeihunden 1 An Korpsangehörige, die einen für den Polizeidienst verwendungsfähi- gen Hund halten und ihn nach Weisung des Polizeikommandos einsetzen, wird eine Entschädigung von Fr. 3200.– pro Jahr ausgerichtet. 2 Der Hundehalter hat überdies Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des Anschaffungspreises, sofern er den Hund mindestens zwei Jahre im Dienste eingesetzt hat; geht der Hund beim dienstlichen Einsatz früher ein, so gilt diese Bedingung als erfüllt. § 8 1) T euerung Die Beträge gemäss §§ 3, 6 und 7 dieser Verordnung werden analog den Gehältern für das übrige Staatspersonal jährlich der Teuerung angepasst. §§ 9 –12 2) § 13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Auf den selben Zeitpunkt werden alle widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Regle- ment über die Nebenbezüge der Kantonspolizei vom 12. Dezember 1983 3) . 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004. 2) Aufgehoben durch Änderung vom 22. Juni 2004. 3) GS 22, 453
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