Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz (421.16)
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Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz

Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Rheinhafens Au, Muttenz Vom 21. Januar 2003 (Stand 22. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 Absatz 2 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992
1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Abwasseranlagen des Rhein - hafens Au, Muttenz (nachfolgend: Rheinhafen), sowie die Kompetenz für die Anschlussbewilligung.

§ 2 Grundstücke im Baurecht

1 Besteht auf einem Grundstück ein Baurecht, werden der Baurechtnehmer bzw. die Baurechtnehmerin durch diese Verordnung belastet.

§ 3 Bewilligung für den Kanalisationsanschluss

1 Die kantonale Bewilligung für den Anschluss an die Kanalisation des Rhein - hafens erteilen die Rheinhäfen.
2 Diese unterbreiten die Gesuchsunterlagen dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Stellungnahme.

§ 4 Erschliessungsbeitrag

1 Der Erschliessungsbeitrag beträgt 9.00 CHF pro m² erschlossene Baurechts - fläche.
2 Die Erschliessungsbeiträge sind geschuldet, sobald die Baurechtsfläche an das Kanalisationsnetz des Rheinhafens angeschlossen werden kann.

§ 5 Anschlussbeitrag

1 Der Anschussbeitrag beträgt 12.00 CHF pro m² versiegelter und an die Kana - lisation angeschlossener Baurechtsfläche.
2 Der Anschlussbeitrag ist geschuldet, sobald die Baurechtsfläche an die Ab - wasseranlage angeschlossen wird.
1) GS 31.323, SGS 421 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0807

§ 6 Fälligkeit und Verzugszins

1 Die Beiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung fällig.
2 Nach Ablauf von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragsverfügung wird ein Ver - zugszins von 5% erhoben.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Die Beiträge für Baurechtsflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an die Abwasseranlagen angeschlossen sind oder werden könnten, verjähren zwei Jahre nach Inkraftreten dieser Verordnung.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2003 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0807
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2003 22.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0807 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0807
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2003 22.01.2003 Erstfassung GS 34.0807 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0807
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