Verordnung des VBS über die Detailorganisation der Armee (VDA)
(VDA) vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 2016¹,
verordnet:
¹ SR 513.1
Art. 1 Detailorganisation der Armee
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.
Art. 2 Abweichungen von Unterstellungen in Einsatz und Ausbildung
Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 28. November 2003² über die Organisation der Armee wird aufgehoben.
² [ AS 2003 4737 , 2004 5385 , 2005 5445 , 2007 81 5255 , 2008 6451 , 2009 6501 , 2010 6103 , 2011 6197 , 2012 6987 , 2013 4467 , 2015 4915 ]
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang ³
³ Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2019 4323 ; 2021 857 ).
(Art. 1)
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