Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen (941.103.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999¹ über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
¹ SR 941.10
Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
¹ Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzig­rappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.
² Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurück­genommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
Die Münzverordnung vom 12. April 2000² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
...
² SR 941.101 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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