Verordnung über die Ehe- und Familienberatung (212.217)
CH - SO

Verordnung über die Ehe- und Familienberatung

1 Verordnung über die Ehe- und Familienberatung RRB vom 24. September 1991 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 171, 172 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB) vom 10. Dezember 1907
1 ) und auf § 62 des Gesetzes zur Einfüh- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
2 ) beschliesst: A. Grundsätze

§ 1. Beratung und Betreuung

1 Wer sich in schwierigen Eheverhältnissen befindet und der Hilfe bedarf, hat Anspruch auf Beratung.
2 Personen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf kostenlose Bera- tung.

§ 2. Geheimhaltung

Berater, Beraterinnen, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind ver- pflichtet, über die Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Stellung zur Kennt- nis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere dürfen die Namen der Ratsuchenden nicht herausgegeben werden. B. Organisation

§ 3. Beratungsstellen

1 Die Ehe- und Familienberatung wird auf vom Kanton anerkannte private Beratungsstellen übertragen. Nötigenfalls kann der Kanton zusätzliche eigene Beratungsstellen einrichten.
2 Der Regierungsrat anerkennt als private Beratungsstellen gemeinnützige juristische Personen, die a) eine konfessionell und politisch unabhängige Beratung gewährleisten; b) über eine Beraterin oder einen Berater verfügen, mit genügender fachlicher Ausbildung in Ehe- und Familienberatung; für Budgetbera- tung genügt der Nachweis besonderer Kenntnisse; c) für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit über geeignete Räumlich- keiten verfügen; ________________
1 ) SR 210.
2 ) BGS 211.1.
2 d) ihre Beratungsdienstleistungen auf ein entsprechendes Bedürfnis stüt- zen können. Die Beurteilung der Bedürfnisfrage obliegt dem kantona- len Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
1 ). Es berücksichtigt da- bei namentlich die Bevölkerungszahl sowie örtliche und regionale Ver- hältnisse.
3 Ausnahmsweise können private Fachpersonen als Beratungsstellen aner- kannt werden.
4 Der Regierungsrat entzieht Beratungsstellen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommen, die Anerkennung.

§ 4. Aufsicht

1 Das kantonale Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
1 ) übt die Auf- sicht über die Beratungsstellen aus.
2 Es genehmigt insbesondere den Voranschlag sowie die Jahresrechnung und kann die Geschäftsbücher einsehen.

§ 5. Veröffentlichung und Bekanntmachung

Das kantonale Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
1 ) veröffentlicht namentlich: a) alljährlich ein Verzeichnis der im Kantonsgebiet bestehenden aner- kannten Beratungsstellen; b) periodische Dokumentationen, welche die von den Beratungsstellen angebotenen Dienstleistungen darstellen. C. Finanzierung

§ 6. Allgemeines

Die anerkannten privaten Beratungsstellen werden finanziert durch a) eigene Mittel; b) Kostenbeteiligung der Ratsuchenden; c) kantonale Beiträge.

§ 7. Kostenbeteiligung der Ratsuchenden

1 Die Ratsuchenden beteiligen sich nach ihren wirtschaftlichen Möglichkei- ten an den Beratungskosten.
2 Die erste Sitzung ist unentgeltlich.
3 Die Kostenbeteiligung für jede weitere Sitzung beträgt bei einem anre- chenbaren Einkommen: a) unter 20000 Franken 0% der Beratungskosten b) von 20000-30000 Franken 25% der Beratungskosten c) von 30000-40000 Franken 50% der Beratungskosten d) von 40000-50000 Franken 75% der Beratungskosten e) ab 50000 Franken 100% der Beratungskosten ________________
1 ) Bezeichnung des Amtes gemäss RRB vom 14. November 2000.
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4 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: a) dem steuerbaren Einkommen und b) 10% des steuerbaren Vermögens.
5 Der Regierungsrat passt diese Einkommensgrenzen periodisch der Ent- wicklung der Lebenskosten an.

§ 8. Kantonale Beiträge

1 Der Kanton kann an die anerkannten privaten Beratungsstellen einen Beitrag von höchstens 35% der Kosten für die Durchführung der Ehebera- tung leisten, sofern die Beratungsstelle alle zweckmässigen und den Um- ständen nach zumutbaren Selbsthilfemassnahmen (insbesondere Bera- tungstarife, Beiträge anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Institu- tionen, weitere Beiträge Dritter, Eigenleistungen der Trägerschaft, organi- satorische Vorkehren usw.) für die Eigenfinanzierung getroffen hat.
2 Das Departement des Innern berechnet den Beitrag und stellt Antrag an den Regierungsrat. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der vom Kantonsrat durch den Voranschlag bewilligten Kredite über die Gewäh- rung und die Höhe der Beiträge an die anerkannten Beratungsstellen.
3 Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen ver- bunden werden.
4 Der Beitrag wird nach Genehmigung der Jahresrechnung ausbezahlt. Auf begründetes Gesuch hin können bis zu 75% des voraussichtlichen kanto- nalen Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.
5 Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge werden mit Zinsen zurückgefordert. Der Rückforderungsantrag verjährt 10 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. D. Schlussbestimmung

§ 9. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 1992
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