Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke (941.103.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke

vom 12. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999¹ über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
¹ SR 941.10
Art. 1 Ausserkurssetzung
¹ Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.
² Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.
³ Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurück­genommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
...²
² Die Änderung kann unter AS 2006 1799 konsultiert werden.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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