Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzg... (149.95)
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Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , und der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern
2 ) , in Ausführung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010
3 ) über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitä - tengesetz, RiskG) sowie von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 30. No - vember 2012
4 ) über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitä - ten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV), vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverord - nung die Kantone zuständig sind.

§ 2 Übertragene Aufgaben

1 Der Kanton Bern übernimmt die folgenden Aufgaben:
a. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilli - gungen (Artikel 7 RiskG sowie Artikel 14, 15, 20 und 21 RiskV);
b. Eintragen und Bearbeiten von Daten im Bewilligungsverzeichnis des Bun - desamtes für Sport (Artikel 17 Absatz 3 RiskV);
c. Ergreifen von nötigen Massnahmen, wenn festgestellt wird, dass die ge - setzlichen Vorschriften missachtet werden (Artikel 18 Absatz 1 RiskV);
d. Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Arti - kel 18 Absatz 2 RiskV);
e. Untersagen von Aktivitäten und Entzug von Bewilligungen nach Abspra - che mit dem Kanton Basel-Landschaft (Artikel 10 RiskG und Arti - kel 18 Absatz 3 RiskV);
1) GS 29.276, SGS 100
2) BSG101.1
3) AS 2013 441, SR 935.91
4) AS 2013 447, SR 935.911 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
f. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertre - tungen zwecks Erschleichens einer Bewilligung durch unvollständige, un - richtige oder irreführende Angaben (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a RiskG);
g. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertre - tungen hinsichtlich des Anbietens von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung, sofern die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgt ist (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b RiskG).
2 Sorgfaltspflicht und Haftung

§ 3 Sorgfaltspflicht

1 Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Aus - führung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in der - selben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.

§ 4 Haftung

1 Der Kanton Basel-Landschaft haftet im Aussenverhältnis gegenüber Dritten für den Schaden, den ihnen Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben.
2 Der Kanton Bern haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Kanton Basel- Landschaft nach eigenem Recht für den Schaden, den seine Mitarbeitenden dem Kanton Basel-Landschaft in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt oder ihm verursacht haben (Forderungen aus Regress).
3 Für einen Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Kantons Bern gilt das Haf - tungsrecht
5 ) des Kantons Bern.
3 Organisation

§ 5 Vollzug

1 Der Kanton Bern korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Kantons Basel-Landschaft.
2 Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extra - hiert werden können.
5) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350

§ 6 Berichterstattung

1 Der Kanton Bern orientiert den Kanton Basel-Landschaft jährlich bis spätes - tens Ende Januar des Folgejahres über den Vollzug des Risikoaktivitätenge - setzes sowie der Risikoaktivitätenverordnung.
2 Der Kanton Bern meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Kanton Basel-Landschaft.

§ 7 Zuständigkeiten

1 Für den Vollzug des Bewilligungswesens sowie für fachliche und organisatori - sche Fragen ist im Kanton Bern das Amt für Berner Wirtschaft (beco) die direk - te Ansprechstelle.
2 Auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft ist für die Abwicklung dieser Ver - einbarung das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel - land) zuständig.
4 Finanzielles

§ 8 Gebühren

1 Der Kanton Basel-Landschaft überlässt dem Kanton Bern den ganzen Ge - bührenertrag, der für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilli - gungen anfällt.
2 Massgebend sind die Gebührenansätze gemäss Artikel 19 RiskV sowie er - gänzend die Gebührenordnung
6 ) des Kantons Bern.

§ 9 Aufwandentschädigung

1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Bern für einen ausser - ordentlichen Aufwand, der mit dem Aussprechen eines behördlichen Verbots oder dem Entzug einer Bewilligung verbunden ist, sofern dieser nicht durch eine Gebühr gemäss Artikel 19 Absatz 2 RiskV abgedeckt ist.
2 Der Kanton Bern nimmt zu Beginn eines Verfahrens Rücksprache mit dem Kanton Basel-Landschaft und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab.
3 Massgebend sind die Ansätze der Gebührenordnung
7 ) des Kantons Bern.
6) BSG 154.21
7) BSG 154.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

§ 10 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht werden.
2 Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeent - scheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.
3 Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Streitbeilegung

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Bern verpflichten sich, Meinungsverschie - denheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizule - gen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.
6 Schlussbestimmungen

§ 12 Geltungsdauer und Kündigung

1 Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungs - frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.10.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
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