Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen (140.21)
CH - BL

Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen * Vom 15. Februar 1972 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017
1 ) über die Organisati - on des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), * beschliesst:
1 Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 1
1 Zur Anweisung von Zahlungen aus der Staatskasse und aus Anstalts- oder Betriebskassen sind zuständig:
a. * für alle Abteilungen, Anstalten und Betriebe: der Dienststellenleiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär;
b. für den Stände- und den Landrat sowie die Landeskanzlei: der Land - schreiber und bei dessen Verhinderung der 2. Landschreiber;
c. für den Regierungsrat: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident;
d. für die richterlichen Behörden: der Präsident und bei dessen Verhinde - rung der Gerichtsschreiber.
2 Für die Anweisung von Einnahmen und Erträgen gilt die gleiche Zuständig - keitsordnung; ebenso für die internen Verrechnungsbelege.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet der Direktionsvorsteher bzw. der Obergerichts - präsident die Anweisungsberechtigten. *
§ 2
1 Die geltende Zeichnungsberechtigung für den Postcheck- und Bankverkehr wird durch diese Regelung nicht berührt.
1) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.689
§ 3
1 Die als Stellvertreter zeichnungsberechtigten Funktionäre unterzeichnen nur bei Verhinderung des anweisungsberechtigten Beamten, d.h. bei Abwesenheit infolge Ferien, Krankheit oder Militärdienstes.
§ 4
1 Für die Anweisung der Spesenbelege und anderen persönlichen Ausgaben - belege der Anweisungsberechtigten gemäss § 1 sind zuständig:
a. * bei den Dienststellenleitern und Generalsekretären: der Direktionsvorste - her;
b. beim Regierungspräsidenten: der Vizepräsident;
c. für die Gerichtspräsidenten: der Justizdirektor.
§ 5
1 Die Anweisungsbelege (Ausgaben, Einnahmen oder Erträge) sind vom An - weisungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu versehen.
2 Die Verwendung von Faksimiles ist unzulässig.
3 Die Unterschrift ist beim Anweisungsstempel anzubringen.
§ 6
1 Der Anweisungsberechtigte bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit der Anweisung. Er hat sich vor der Anordnung (Unterschrift) davon zu überzeugen, dass der Beleg materiell, formell und rechnerisch in Ordnung befunden wurde und dass die Ausgabe zweckmässig und gerechtfertigt ist.
§ 7
1 Belege, deren materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit auf dem Be - leg selbst nicht bestätigt ist, dürfen nicht vollzogen werden, auch wenn sie die Unterschrift des anweisungsberechtigten Beamten tragen.
§ 8
1 Der die materielle Richtigkeit eines Beleges bestätigende Beamte hat zu prü - fen, ob die verrechneten Leistungen in Güte, Qualität, Preisen, Zuschlägen und Abzügen dem Auftrag entsprechen und richtig erfolgten.
2 Bei Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (z.B. Subventio - nen, Beiträge à fonds perdu), ist die materielle Prüfung anhand der Gesetze, Verordnungen, Regierungsratsbeschlüsse oder Reglemente vorzunehmen. Diese rechtlichen Grundlagen sind auf dem Beleg zu vermerken.
3 Mit der materiellen Richtigkeit wird ausdrücklich auch das Vorhandensein des notwendigen Kredites bestätigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.689
4 Der die formelle Richtigkeit bestätigende Beamte hat zu prüfen, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind. Zur Ordnungsmässigkeit gehören unter ande - rem die richtige Datierung, die Angabe des Adressaten, die verständliche Um - schreibung der Leistung sowie Angaben über den Verwendungszweck.
5 Der die rechnerische Richtigkeit bestätigende Beamte hat alle Rechenopera - tionen zu prüfen sowie die Umsatzsteuerzuschläge, die Skonto- und die Ra - battabzüge nachzurechnen.
6 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege ist vom Be - amten auf dem Beleg selbst durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 9
1 Akontozahlungen sind in der Regel im Umfange von 90% der geleisteten Arbeit auf Begehren des Unternehmens und gegen Leistungsnachweis vorzu - nehmen.
2 Teilabrechnungen im Bauwesen sind wegen der Gefahr von Doppelzahlun - gen zu vermeiden.

§ 10 * ...

§ 11
1 Alle Zahlungsanweisungen sind zeitlich so zu vollziehen, dass keine Skonto- und Rabattabzüge verfallen oder Verzugszinsforderungen entstehen. In jedem Fall sind sie, vertragsgemässe Erfüllung vorbehalten, innert 4 Wochen nach Eingang von den Dienststellen zum Vollzug weiterzugeben.
2 Zuständigkeitsordnung für Liefer- und Werkverträge
§ 12
2 )
§ 13
3 )
3 Schlussbestimmungen
§ 14
4 )
2) Absätze 1, 2 und 4 aufgehoben am 26. November 1996 (GS 32.682), mit Wirkung ab 1. Januar 1997; Absatz 3 aufgeho - ben am 20. Dezember 1988 (GS 29.800), mit Wirkung ab 1. Januar 1989.
3) Absatz 2 aufgehoben am 26. November 1996 (GS 32.682), mit Wirkung ab 1. Januar 1997; Absatz 1 aufgehoben am 20. Dezember 1988 (GS 29.800), mit Wirkung ab 1. Januar 1989.
4) Absatz 1 aufgehoben am 26. November 1996 (GS 32.682), mit Wirkung ab 1. Januar 1997; Absatz 2 aufgehoben am 8. Februar 1994 (GS 31.583), mit Wirkung ab 1. März 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.689
§ 15
1 Dieser Beschluss tritt am 1. März 1972 in Kraft und ersetzt alle mit ihm in Wi - derspruch stehenden Bestimmungen. Er ist zu veröffentlichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.689
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.02.1972 01.03.1972 Erlass Erstfassung GS 24.689
26.11.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert GS 32.682
26.11.1996 01.01.1997 § 1 Abs. 3 geändert GS 32.682
26.11.1996 01.01.1997 § 10 aufgehoben GS 32.682
15.01.2013 01.03.2013 § 1 Abs. 1, lit. a. geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 4 Abs. 1, lit. a. geändert wg. GS 38.12
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.689
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.02.1972 01.03.1972 Erstfassung GS 24.689 Erlasstitel 26.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.682 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 1 Abs. 1, lit. a. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 1 Abs. 3 26.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.682

§ 4 Abs. 1, lit. a. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 10 26.11.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 32.682

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.689
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