Gesetz über die Billettsteuer (614.51)
CH - SO

Gesetz über die Billettsteuer

Gesetz über die Billettsteuer Vom 26. September 1982 (Stand 26. September 1982) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

1. September 1982

beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Die Einwohnergemeinden können für Veranstaltungen, die dem Vergnü - gen oder der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleis - tet wird, eine Billettsteuer erheben.
2 Steuerfrei sind Veranstaltungen: a) die der beruflichen oder staatsbürgerlichen Bildung dienen; b) die religiösen, wissenschaftlichen oder politischen Zwecken gewid - met sind; c) deren Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird; d) die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen.

§ 2 Steuerberechnung

1 Die Steuer wird als Zuschlag von höchstens 10% des Eintrittspreises, auf - gerundet auf 5 Rappen, erhoben; sie beträgt mindestens 10 Rappen.
2 Wird das Entgelt nicht als Eintrittspreis geleistet, so wird eine Pauschal - steuer von höchstens 10% der Bruttoeinnahmen erhoben; sie beträgt für eine Veranstaltung mindestens 10 Franken.

§ 3 Nachsteuer und Busse

1 Der Veranstalter, der die geschuldete Steuer nicht abliefert, hat die Nach - steuer im gleichen Umfang und bei Verschulden eine Busse bis zum dreifa - chen Betrag der Steuer zu bezahlen.
2 Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veranstaltung sind Nachsteuern und Busse verjährt.

§ 4 Schlussbestimmung

1 Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Billettsteuer vom 3. Dezember
1933
1 ) wird aufgehoben.
1) GS 73, 36. GS 89, 193
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