Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz
Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR) vom 27.05.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und Land - schaftsschutz (NatG); auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
1 ORGANISATION
Art. 1 Zuständige Direktion – Im Allgemeinen
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di - rektion) ist zuständig für den Natur- und Landschaftsschutz und die Beglei - tung der Naturpärke.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen trifft die Direktion die für die Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung nötigen Ent - scheide; die Zuständigkeitsdelegation gemäss der Gesetzgebung über die Or - ganisation des Staatsrats und der Verwaltung bleibt vorbehalten.
3 Im Bereich des Biotopschutzes trifft sie zudem die Entscheide, die ihr ge - mäss der Raumplanungsgesetzgebung zustehen: Genehmigung der kantona - len Nutzungspläne (Art. 16 Abs. 2 und 3 NatG) und Verfügung unabhängiger Massnahmen (Art. 18 NatG).
Art. 2 Zuständige Direktion – Besondere Zuständigkeiten
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) ist zu - ständig für die beweglichen Naturdenkmäler (Art. 36 und 37 NatG).
2 Die BKAD und die anderen im Bildungswesen tätigen Direktionen fördern in den Unterrichtsprogrammen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhal - tung der Biodiversität und der Schonung der Landschaft und der Geotope.
Art. 3 Amt für Wald und Natur – Im Allgemeinen
1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die für den Natur- und Land - schaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke zuständige Verwaltungsein - heit; es sorgt generell für die Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebung und erledigt die Aufgaben, die ihm in diesem Reglement und in der Spezial - gesetzgebung übertragen werden.
2 Es ist der Direktion unterstellt und erledigt für sie die Vor- und Nachberei - tung der Geschäfte, für die letztere zuständig ist.
3 Es arbeitet eng zusammen mit den anderen in seinem Bereich tätigen Ver - waltungseinheiten, insbesondere mit dem Bau- und Raumplanungsamt, Gran - geneuve, dem Tiefbauamt, dem Amt für Umwelt und dem Naturhistorischen Museum; bei Unklarheiten zu den Kompetenzen gelten die Artikel 18 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
Art. 4 Amt für Wald und Natur – Unterstützung der Gemeinden
1 Das Amt berät die Gemeinden und bietet ihnen technische Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 NatG).
2 Es erarbeitet eine Vollzugshilfe zur Vereinfachung der Umsetzung; die Vollzugshilfe wird vor ihrer Verbreitung von der Direktion verabschiedet.
Art. 5 Amt für Wald und Natur – Stellungnahmen
1 Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben, müssen dem Amt zur Stellungnahme unterbreitet werden.
2 Es sind dies insbesondere:
a) kantonale Nutzungspläne, Grundlagenstudien und kantonale Sachpläne, regionale Richtpläne und Ortspläne sowie wesentliche Änderungen der - selben;
b) Richtpläne der Einzugsgebiete und Wasserbauprojekte;
c) Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Häfen, Luftseilbahnen und Skilif - te, Skipisten und Schlittelbahnen, Kunstschneeanlagen und ständige Mountainbikestrecken;
d) Steinbrüche, Kiesgewinnung und Deponien, sowie Geländeabtragungen und -aufschüttungen ausserhalb der Bauzone;
e) ausserhalb der Bauzone gelegene Strassen- und Bahninfrastrukturen, Rohrleitungsanlagen und Seilbahnen sowie Anlagen zur Produktion und zum Transport aller Arten von Energie und Energieträgern;
f) land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungsprojekte sowie Ro - dungen;
g) Bauten, die in landschaftlich sensiblen Gebieten geplant sind oder die Ausnahmebewilligungen von Schutzbestimmungen benötigen;
h) Anlässe, die gemäss der Gesetzgebung über die Jagd bewilligungs - pflichtig sind.
Art. 6 Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Zu -
sammensetzung
1 Folgende Kreise sind in der Kommission für Umwelt-, Natur- und Land - schaftsschutz (die Kommission) vertreten:
a) die Gemeinden;
b) die Umwelt- und Naturschutzorganisationen;
c) die Land- und Forstwirtschaft;
d) Wirtschaft und Tourismus;
e) das Departement für Geowissenschaften der Universität;
f) Jagd und Fischerei.
2 Die Mitglieder müssen über spezifische, für die Wahrnehmung der Aufga - ben der Kommission nützliche fachtechnische Kenntnisse verfügen.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Umwelt und die Dienst - chefin oder der Dienstchef des Amts für Wald und Natur nehmen mit bera - tender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
Art. 7 Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Auf -
gaben
1 Die Kommission trägt zur Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzge - setzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung bei.
2 Dabei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Sie berät den Staatsrat und die Direktion.
b) Sie nimmt zu wichtigen Dokumenten in Zusammenhang mit ihrer Fach - kompetenz (Gesetzesvorlagen, Richtplanänderungen, Richtlinien, Kon - zept zur Bekämpfung invasiver Arten, Umweltbericht usw.) und zu grundlegenden Fragen Stellung.
c) Sie berät die kantonalen Ämter und kann ihnen im Rahmen ihrer Mög - lichkeiten und Kompetenzen wissenschaftliche Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben leisten.
d) Sie äussert sich zu speziellen Fragen, die ihr unterbreitet werden.
Art. 8 Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz –
Arbeitsweise
1 Die Direktion bezeichnet das Amt oder die Person, das oder die das Sekreta - riat der Kommission sicherstellt.
2 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
2 BIOTOPSCHUTZ
Art. 9 Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Kriterien
1 Die Gemeinden erstellen ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach
Artikel 14 der Bundesverordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und
Heimatschutz, wobei insbesondere in Betracht gezogen werden müssen:
a) die Bedeutung eines Biotops für die einheimischen Arten, insbesondere die geschützten, gefährdeten oder seltenen Arten;
b) seine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und seine Bedeutung für die Vernetzung der Biotope;
c) seine Seltenheit, seine Eigenart und sein typischer Charakter.
2 Erhoben werden insbesondere:
a) feuchte und aquatische Lebensräume wie Torfmoore, Flachmoore, Streueflächen, Feuchtwiesen, vernässte Waldstandorte, Auen, Verlan - dungsgesellschaften, stehende und Fliessgewässer, Quellfluren;
b) Trockenstandorte wie steile Böschungen, Magerwiesen und -weiden, thermophile Wälder, Waldränder und Strauchgesellschaften;
c) von geologischen Besonderheiten abhängige Phänomene wie Tuff-, Karst- oder Felsformationen und Schuttfächer;
d) anthropogene Lebensräume wie Trockensteinmauern, Ruinen, Hohlwe - ge, aufgelassene Steinbrüche und Kiesgruben, Pärke, Gartenanlagen und Hochstammobstgärten, wenn sie von besonderem landschaftlichen oder ökologischen Wert sind;
e) Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölze, Wald - streifen, Baumreihen und grosse Einzelbäume.
3 Die Gemeinden können darauf verzichten, die Gehölze ausserhalb des Waldareals, die gemäss Artikel 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen, einzeln zu erheben.
Art. 10 Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Vorgehen
1 Das Amt legt in seiner Umsetzungshilfe zuhanden der Gemeinden das Vor - gehen für das Erstellen der Vorinventare fest.
2 Es stellt den Gemeinden alle ihm bekannten Daten und Informationen zu den auf dem Gemeindegebiet vorhandenen Biotopen zur Verfügung.
Art. 11 Bezeichnung der Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 10
Abs. 1 NatG)
1 Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden im Anhang 1 dieses Regle - ments bezeichnet; die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise werden vorgängig angehört.
2 Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung dieses Anhangs.
3 Solange die formelle Unterschutzstellung der Objekte nicht erfolgt ist, sorgt die Direktion für ihren provisorischen Schutz gemäss Artikel 19 Abs. 3 NatG.
Art. 11a Allgemeine Schutzziele – Flachmoore von kantonaler Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Flachmoore von kantonaler Bedeutung lauten:
a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
b) Die für die Flachmoore typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und entwickelt werden.
c) Der für die Erhaltung der Flachmoore günstige Wasserhaushalt muss erhalten oder, sofern keine überwiegenden Interessen dagegen spre - chen, wiederhergestellt werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie - len für die Flachmoore kompatibel sein.
2 Falls nötig müssen genügend breite Nährstoffpufferzonen ausgeschieden werden.
Art. 11b Allgemeine Schutzziele – Amphibienlaichgebiete von kantonaler
Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung lauten:
a) Die ortsfesten Objekte müssen ungeschmälert erhalten und die Funktio - nalität der Wanderobjekte muss bewahrt werden.
b) Die Amphibienpopulationen müssen erhalten und entwickelt werden.
c) Der Objektwert als Element des Lebensraumverbunds muss erhalten werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie - len für die Amphibienlaichgebiete kompatibel sein.
Art. 11c Allgemeine Schutzziele – Auengebiete von kantonaler Bedeu -
tung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Auengebiete von kantonaler Bedeutung lauten:
a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
b) Die für Auengebiete typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und entwickelt werden.
c) Die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts muss erhalten und, soweit es sinnvoll und machbar ist, wiederhergestellt wer - den.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie - len für die Auengebiete kompatibel sein.
Art. 11d Allgemeine Schutzziele – Trockenwiesen und weiden von kanto -
naler Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Trockenwiesen und - weiden von kanto - naler Bedeutung lauten:
a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
b) Die für Trockenwiesen und weiden typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und entwickelt werden.
c) Die für Trockenwiesen und weiden typische Eigenart, Struktur und Dy - namik müssen erhalten werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie - len für die Trockenwiesen und weiden kompatibel sein.
Art. 12 Ausführung der Massnahmen für Biotope von nationaler und
kantonaler Bedeutung (Art. 13 Abs. 2 und 3 NatG)
1 Das Amt ist zuständig für:
a) die Delegation der Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Bio - topen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung; die Subventionsvorschriften bleiben vorbehalten;
b) die Übertragung von Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben in Bioto - pen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung.
2 Die delegierten Aufgaben werden gemäss Artikel 43 kontrolliert.
Art. 13 Massnahmen, die von den Gemeinden getroffenen werden müs -
sen (Art. 14 NatG)
1 Das Amt präzisiert in seinen Handlungsanweisungen zuhanden der Gemein - den:
a) die Art und Weise, wie die Gemeinden die in einem kantonalen Nut - zungsplan definierten Massnahmen in ihre Ortspläne übernehmen müs - sen;
b) die Möglichkeiten der Unterschutzstellung der Objekte von lokaler Be - deutung;
c) die provisorischen Massnahmen, die getroffen werden müssen, bis die formelle Unterschutzstellung rechtskräftig ist.
Art. 14 Pflegepläne (Art. 15 Abs. 3 NatG)
1 Ein Pflegeplan setzt die allgemeinen Schutzziele in konkrete Massnahmen um. Er umfasst grundsätzlich:
a) die Beschreibung des Ausgangszustands;
b) die Definition der Massnahmen zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Revitalisierung der Schutzobjekte;
c) die Art und Weise, wie diese Massnahmen ausgeführt werden sollen, einschliesslich der allfälligen Schaffung von Organen, die damit beauf - tragt werden;
d) die Ausführungs- und Erfolgskontrolle.
2 Die Erstellung eines Pflegeplans ist obligatorisch für Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung, deren Schutz eine Vielzahl von Akteuren betrifft und einen speziellen Koordinationsaufwand zwischen verschiedenen Nut - zungsansprüchen bedingt.
3 Das Amt wird ermächtigt, die Pflegepläne im Namen des Staates zu geneh - migen.
Art. 15 Unterzeichnung der Vereinbarungen (Art. 17 NatG)
1 Das Amt ist ermächtigt, die Vereinbarungen zum Schutz von Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung im Namen des Staates zu unterzeichnen und bei Bedarf den Eintrag der Vereinbarung ins Grundbuch anzumelden.
2 Die Zuständigkeit der Direktion bei der Subventionierung bleibt vorbehal - ten.
Art. 16 Ausnahmen (Art. 20 NatG)
1 Die Direktion ist zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den Biotopschutzbestimmungen und für die Definition der besonderen Begleit - massnahmen. Wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Rahmen ei - nes Baubewilligungsverfahrens erfolgt, gilt dieser Entscheid als Vorentscheid im Sinne der Baugesetzgebung.
2 Für Gehölze ausserhalb des Waldareals gelten die Bestimmungen von Arti - kel 18.
Art. 17 Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausmass
des Schutzes
1 Der periodische Unterhaltsschnitt fällt nicht unter das gesetzliche Verbot der Entfernung von Gehölzen ausserhalb des Waldareals.
2 Gemäss den Bestimmungen über den Biotopschutz definieren die Gemein - den innerhalb der Bauzone und im Alpgebiet den Schutz der Gehölze ausser - halb des Waldareals.
Art. 18 Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausnahmen
1 Wenn die Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsgesuchs erteilt wird, sind Verfahren und Zuständigkeit gemäss der Baugesetzgebung massgebend; das Ausnahmegesuch ist Bestandteil des Bewilligungsgesuchs, und der Entscheid wird von der Behörde, die für die Erteilung der Baubewil - ligung zuständig ist, gefällt. Ausserdem gelten folgende Regeln:
a) Wenn das Gesuch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gestellt wird, ist das Gutachten der Gemeinde zur Ausnahmebewilligung für den Oberamtmann verbindlich.
b) Wenn das Baubewilligungsgesuch im vereinfachten Verfahren abgewi - ckelt und nicht öffentlich aufgelegt wird, werden die Natur- und Land - schaftsschutzorganisationen gleichzeitig wie die Nachbarn über das Vorhaben informiert und verfügen wie diese über eine 14-tägige Ein - sprachefrist.
2 In allen anderen Fällen sind, nach vorgängiger Anhörung des Amts, die Gemeinden für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig. Die Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht und treten grundsätzlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
3 In den Ausnahmegesuchen und den Entscheiden darüber muss in allen Fäl - len über die Zusatz- und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 20 Abs. 2 NatG entschieden werden.
3 ÖKOLOGISCHER AUSGLEICH
Art. 19 Landwirtschaftsflächen (Art. 24 NatG)
1 Auf Landwirtschaftsflächen können als ökologischer Ausgleich im Sinn der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz Massnahmen aner - kannt werden, die den Anforderungen von Artikel 23 NatG entsprechen und Flächen betreffen, die
a) als Biodiversitätsförderflächen zur Erbringung des ökologischen Leis - tungsnachweises nach der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen angerechnet werden können, aber in Anwendung die - ser Gesetzgebung nicht beitragsberechtigt sind;
b) gemäss der Direktzahlungsgesetzgebung bereits Beiträge auslösen, auf welchen jedoch darüber hinausgehende, zusätzliche ökologische Leis - tungen erbracht werden.
2 Die Realisierung solcher Massnahmen wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen von Projekten vorgeschlagen, die es erlauben, die hierfür notwendi - gen Flächen für den ökologischen Ausgleich bereitzustellen; sie können auch von interessierten Dritten vorgeschlagen werden.
Art. 20 Siedlungsgebiet (Art. 25 NatG)
1 Im Siedlungsgebiet verfolgt der ökologische Ausgleich insbesondere fol - gende Ziele:
a) die Erhaltung der Durchlässigkeit der Siedlungen für die Fauna und Flora und, falls notwendig, die Wiederherstellung von biologischen Korridoren;
b) die Inwertsetzung und Schaffung von Lebensräumen von Arten, die für das Siedlungsgebiet typisch sind;
c) die ökologische Aufwertung von nicht überbauten und industriell ge - nutzten Gebieten.
2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck Freihaltezonen oder Schutzzonen ausscheiden. Sie treffen zudem aktiv Massnahmen des ökologischen Aus - gleichs und fördern die Realisierung individueller Massnahmen durch die Be - völkerung.
Art. 21 Allgemeine Bestimmungen
1 Falls nötig werden die im kantonalen Richtplan vorgegebenen Aktions - schwerpunkte von der Direktion auf dem Verordnungsweg präzisiert und ver - feinert.
2 Wenn die ökologischen Ausgleichsflächen den Kriterien entsprechen, si - chern die Gemeinden ihren Fortbestand, indem sie das Verfahren zur Be - zeichnung und zum Schutz von Biotopen anwenden. Dieses Prinzip gilt auch für Flächen, auf denen Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Instandsetzungs - massnahmen realisiert worden sind.
4 ARTENSCHUTZ
Art. 22 Geschützte Arten (Art. 27 NatG)
1 Die Arten, die zusätzlich zu den geschützten Arten gemäss der Gesetzge - bung über die Jagd, die Fischerei sowie den Schutz der wildlebenden Säuge - tiere und Vögel auf Kantonsebene speziellen Schutz geniessen, sind im An - hang 2 dieses Reglements aufgeführt.
2 Es ist untersagt:
a) die im Anhang bezeichneten Pflanzen, Moose, Flechten, Algen und Pil - ze zu pflücken, auszugraben, auszureissen, mitzunehmen, feilzubieten, zu kaufen, zu vernichten oder zu beschädigen;
b) die im Anhang bezeichneten Tierarten sowie deren Eier, Larven, Pup - pen, Nester und Brutstätten zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu beschä - digen, zu zerstören, mitzunehmen, feilzubieten, andern zu überlassen, zu erwerben oder in Gewahrsam zu nehmen.
3 Schutz- und Rettungsaktionen bleiben vorbehalten. Das Amt ist ausserdem zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den eidgenössi - schen und kantonalen Schutzbestimmungen (Art. 28 Abs. 1 NatG).
Art. 23 Schutzmassnahmen und Wiederansiedlung (Art. 29 und 30
NatG)
1 Das Amt bezeichnet die Arten, für die Massnahmen zur Erhaltung notwen - dig sind, und erarbeitet hierzu Aktionspläne. Diese beschreiben die Strategie, die vorgesehenen Mittel sowie die durchzuführenden Massnahmen und Er - folgskontrollen.
2 Die Realisierung besonderer Massnahmen zum Artenschutz kann den davon betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern nur mit einer Verfügung der Direktion auferlegt werden.
3 Die Direktion ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für die Wiederansiedlung von einheimischen Arten, für welche die Naturschutzge - setzgebung massgebend ist.
Art. 24 Nicht geschützte Pflanzenarten – Allgemein (Art. 27 Abs. 3
NatG)
1 Das Sammeln nicht geschützter und wild wachsender einheimischer Pflan - zen (inkl. Moose und Flechten) ist auf vernünftige Mengen beschränkt, wel - che die Population am Standort nicht gefährden.
2 Der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser Mengen wie z.B. Heidelbeerkämme ist untersagt.
Art. 25 Nicht geschützte Pflanzenarten – Sammeln zu Erwerbszwecken
(Art. 28 Abs. 4 NatG)
1 Das gewerbsmässige Sammeln von Pflanzenarten gemäss Artikel 24 bedarf einer Bewilligung durch das Amt. Ausgenommen davon ist das Sammeln von Beeren und von Heilkräutern.
2 Eine Bewilligung kann nur ausgestellt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend nicht bedroht ist. Jede Bewilligung präzisiert die erlaubten Mengen, das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig ist.
3 Die Direktion kann mit einer Verordnung für bestimmte Arten generelle Be - willigungen gewähren.
Art. 26 Pilze
1 Das Sammeln von Pilzen für den Privatgebrauch oder zu Erwerbszwecken ist mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
a) Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller Ar - ten gesammelt werden.
b) Pilze dürfen nur von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden.
2 Diese Einschränkungen gelten nicht für Pilze, die in Gärten oder in Obstgär - ten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen. Das Amt kann zudem Ausnah - mebewilligungen für Ausbildungs- und Forschungszwecke gewähren.
3 Weitergehende Vorschriften für gewisse Arten und Biotope sowie diejeni - gen in Naturschutz- oder Pilzschongebieten bleiben vorbehalten.
Art. 27 Invasive gebietsfremde Arten (Art. 31 NatG)
1 Das Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten ist Gegenstand eines Aktionsplans für den ganzen Kanton, der in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Direktionen erarbeitet und dem Staatsrat zur Genehmigung unter - breitet wird.
2 Der Aktionsplan muss mit den Massnahmen, die gesamtschweizerisch und in den Nachbarkantonen getroffen werden, koordiniert werden.
5 BEWEGLICHE NATURDENKMÄLER
Art. 28 Funde (Art. 36 Abs. 2 NatG)
1 Möglicherweise von wissenschaftlichem Interesse sind Fossilien, Gesteine und Mineralien, die:
a) im Kanton nur an einigen wenigen Orten vorkommen;
b) durch ihre Grösse, ihren Erhaltungszustand oder ihren ästhetischen Wert auffallen;
c) infolge ihrer Zusammensetzung von Interesse sind;
d) oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringen.
2 Funde beweglicher Naturdenkmäler, die von wissenschaftlichem Interesse sein könnten, werden entweder bei der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt, oder beim Naturhistorischen Museum gemeldet; diese orientieren sich gegen - seitig über gemeldete Funde.
Art. 29 Entscheide
1 Für die Entscheide zu beweglichen Naturdenkmälern (Art. 36 Abs. 1 und 3 und Art. 37 Abs. 1 und 3 NatG) ist die BKAD zuständig.
2 Bewilligungen für die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen und Mineralien zu Erwerbszwecken präzisieren insbesondere die erlaubten Mengen sowie das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig sind, und werden nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
a) Das Sammeln darf das lokale Vorkommen nicht erschöpfen.
b) Die Sammeltätigkeit muss in Einklang mit den Schutzmassnahmen für die Biotope, Arten, Geotope und Landschaften stehen.
c) Sämtliche gefundenen Objekte müssen vor ihrer Kommerzialisierung dem Naturhistorischen Museum zur Prüfung vorgelegt werden.
6 BEWUSSTSEIN FÜR NATURGÜTER
Art. 30
1 Das Amt und das Naturhistorische Museum informieren und sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Erhaltung der Biodiversität und ihre nachhaltige Nutzung und für ein erhöhtes Bewusstsein für den Wert der Landschaften und Geotope. Sie achten dabei auf eine gute Koordination ihrer Tätigkeit.
2 Die anderen Verwaltungseinheiten, die in dem Natur- und Landschafts - schutz verwandten Bereichen tätig sind, nehmen im Rahmen ihrer Kompeten - zen ebenfalls Informations- und Sensibilisierungsaufgaben wahr.
3 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei deren eigenen Informations- und Sensibilisierungsaufgaben.
4
Artikel 2 Abs. 2 bleibt zudem vorbehalten.
7 SUBVENTIONIERUNG UND FINANZIERUNG
Art. 31 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Grundsätze
1 Wenn für dieselbe Fläche oder dasselbe Projekt aufgrund anderer Gesetzes - grundlagen ebenfalls Subventionen und Finanzhilfen gewährt werden, ist für die Koordination mit den hierfür zuständigen Verwaltungseinheiten das Amt zuständig. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind jedoch verpflichtet, das Amt über sämtliche bei anderen Organen eingereichten Subventionsgesu - che zu informieren.
2 Eine Subvention kann nur gewährt werden, wenn für das entsprechende Produkt die Kredite gesprochen wurden; sie wird in Anbetracht der Mittel, die im Rahmen der Programmvereinbarungen und der kantonalen Ergänzun - gen bewilligt werden, ausgerichtet.
3 Die Modalitäten für die Berechnung der Subventionen werden soweit nötig im Anhang 3 dieses Reglements präzisiert.
Art. 32 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Verfahren
1 Wenn die Gewährung einer Subvention im Rahmen der Umsetzung einer Massnahme oder der Übertragung der Ausführung an Dritte erfolgt, wird sie Bestandteil der entsprechenden Vereinbarung.
2 In allen anderen Fällen muss beim Amt ein nach dessen Vorgaben formu - liertes, schriftliches Subventionsgesuch eingereicht werden.
Art. 33 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Zuständigkeiten
1 Das Amt gewährt Subventionen bis zu einem Betrag von 25'000 Franken pro Projekt oder bei einem mehrjährigen Vertrag von 5000 Franken pro Jahr und Subventionsempfänger.
2 Für Subventionen, die diese Beträge übersteigen, und diejenigen, die ge - stützt auf Artikel 42 Abs. 2 Bst. j NatG (weitere Massnahmen von öffentli - chem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz) gewährt werden, ist die Direktion zuständig. Die Festlegung der Subventionen im Rahmen der Programmvereinbarungen mit Naturpärken bleibt ausserdem vorbehalten.
3 Das Amt ist zuständig für die Nachkontrolle der gewährten Subventionen.
Art. 34 Kategorien von Subventionen – Vorinventare
1 Die Subventionen für die kommunalen Vorinventare der Biotope (Art. 42 Abs. 1 Bst. a NatG) werden wie folgt berechnet:
a) für das erste nach den Vorgaben des Amts erstellte Inventar: 100 Fran - ken pro km² und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt;
b) für Gesamtrevisionen des Inventars: 75 Franken pro km² und 10 Fran - ken für jedes neu erhobene Objekt.
2 Der Maximalbeitrag beträgt 7500 Franken pro Gemeinde; für die Berech - nung der Subvention zählen Gehölze ausserhalb des Waldareals ausserdem nicht als neu erhobene Objekte.
3 Wenn das Inventar interkommunal oder regional erstellt wird, entspricht die Subvention der Summe der Beträge, die den einzelnen Gemeinden zugespro - chen worden wären.
Art. 35 Kategorien von Subventionen – Landwirtschaftsflächen
1 Auf Landwirtschaftsflächen können Subventionen für die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Arten und für ökologische Aus - gleichsmassnahmen (Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d und h NatG) nur dann gewährt werden, wenn dafür nicht bereits aufgrund der Gesetzgebung über die land - wirtschaftlichen Direktzahlungen Entschädigungen entrichtet werden.
2 Sie werden folgendermassen ermittelt:
a) für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensiv genutzte Weiden und Alpweiden mit Pauschalen in Funktion des ökologischen Werts der Fläche, der auferlegten Nutzungseinschränkungen und -erschwernisse inkl. Ertragsausfall;
b) in den übrigen Fällen aufgrund der erbrachten Leistungen und der auf - erlegten Nutzungseinschränkungen, in Abhängigkeit:
1. von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der Flächen oder Arten sowie von der speziellen Verantwortung des Kantons für deren Erhaltung;
2. vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Mass - nahmen sowie von deren Konformität mit den im kantonalen Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten;
3. von der Bedeutung der Massnahmen für die gefährdeten Arten und für die Vernetzung von Biotopen und Populationen;
4. vom allfälligen Vorteil, welcher der Empfängerin oder dem Emp - fänger der Subvention aus der Umsetzung der Massnahme er - wächst.
3 Bei der Berechnung der Pauschalen und der Festlegung der übrigen Subven - tionen wird berücksichtigt, dass die im Rahmen der Umsetzung von Mass - nahmen im Bereich des Biotopschutzes erbrachten Leistungen und Nutzungs - einschränkungen vollumfänglich abgegolten werden müssen (Art. 45 Abs. 3 NatG).
Art. 36 Kategorien von Subventionen – Biotope ausserhalb der landwirt -
schaftlichen Nutzfläche
1 Ausserhalb der Landwirtschaftsflächen stützt sich die Berechnung der Sub - ventionen an Dritte, denen die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung übertragen wurde (Art. 42 Abs. 1 Bst. b NatG), auf die erbrachten Leistungen und die erlittenen Nut - zungseinschränkungen in Abhängigkeit:
a) von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der betreffenden Flä - chen sowie von der besonderen Verantwortung des Kantons für deren Erhaltung;
b) vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
c) vom Status des Leistungserbringers und von den Bestimmungen in Ar - tikel 45 Abs. 3 NatG.
2 Die Subventionen für Gemeinden für die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen von lokaler Bedeutung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c NatG) be - laufen sich auf 15 % bis 25 % der wegen der Massnahmen entstandenen Kosten, je nach ihrem ökologischen Wert, ihrer Wirtschaftlichkeit sowie der Gesamtbelastung, die der betroffenen Gemeinde durch den Biotopschutz ent - steht. Die Massnahmen müssen vorgängig vom Amt genehmigt worden sein.
Art. 37 Kategorien von Subventionen – Vernetzungskonzepte (Art. 42
Abs. 1 Bst. e NatG)
1 Die Subventionen für die Ausarbeitung von Vernetzungskonzepten be - schränken sich auf neue Projekte zur Vernetzung von Biodiversitätsförderflä - chen im Sinne der Gesetzgebung über die Landwirtschaft. Der Beitrag be - trägt 10 % der Kosten der Studie, aber höchstens 10'000 Franken pro Projekt.
2 Für die Begleitung von Vernetzungsprojekten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Beurteilung der Qualität der Vernetzung und die Erfolgs - kontrolle der für bestimmte Zielarten getroffenen Massnahmen besondere wissenschaftliche Abklärungen notwendig machen. Die Subvention beträgt
50 % der Kosten, die durch diese Abklärungen zusätzlich anfallen, höchstens jedoch 1000 Franken pro Jahr und 5000 Franken für die gesamte Projektdau - er.
Art. 38 Kategorien von Subventionen – Kommunaler ökologischer Aus -
gleich
1 Für ökologische Ausgleichsmassnahmen ausserhalb der Landwirtschaftsflä - chen (Art. 42 Abs. 1 Bst. f NatG) können den Gemeinden kantonale Subven - tionen gewährt werden, wenn sie diese Massnahmen selbst umsetzen oder zu mindestens 50 % subventionieren.
2 Die kantonale Subvention beträgt zwischen 15 und 25 % der entstandenen Kosten, höchstens jedoch 3000 Franken pro Projekt.
3 Die Höhe der kantonalen Subvention ist abhängig vom Ausmass der Mass - nahmen, von ihrer Effizienz gemäss den Zielen nach Artikel 20 Abs. 1 sowie vom Ausmass der Gemeindebeteiligung, wobei sowohl finanzielle als auch Naturalleistungen angerechnet werden können.
Art. 39 Kategorien von Subventionen – Pärke
1 Der Staatsrat entscheidet über die kantonalen Beiträge an Pärke (Art. 42 Abs. 1 Bst. g und 44 NatG).
2 Die kantonalen Beiträge sind globale Finanzhilfen, die mit dem Bund, der Parkträgerschaft sowie mit den Partnerkantonen für den Abschluss der Pro - grammvereinbarung ausgehandelt werden.
3 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Programmvereinbarung mit dem Bund zu unterzeichnen, an einen Partnerkanton delegieren.
Art. 40 Kategorien von Subventionen – Übrige Tätigkeit
1 Die Subventionen für Artenschutzmassnahmen, für Massnahmen zur Förde - rung des Bewusstseins für Naturgüter sowie für übrige Tätigkeit von öffentli - chem Interesse im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 42 Abs.
1 Bst. h, i und j NatG) werden aufgrund der effektiven Kosten berechnet.
2 Der kantonale Beitrag ist abhängig von der Bedeutung der Aktivität für den Natur- und Landschaftsschutz sowie von der Qualität der gebotenen Leis - tung. Weitere Kriterien für die Berechnung sind:
a) für Artenschutzmassnahmen und Wiederansiedlungsprojekte die Be - deutung der Art und die besondere Verantwortung des Kantons für ihre Erhaltung in der Schweiz, ihr effektiver Gefährdungsgrad sowie die (fi - nanziell oder mit Naturalleistungen) von der Subventionsempfängerin oder vom Subventionsempfänger erbrachte Eigenleistung;
b) für eine Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Bildung der Nutzen der erwarteten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse für den Natur- und Landschaftsschutz im Kanton.
3 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 20 % der Kosten. Für spezielle Artenschutzmassnahmen kann die Direktion diesen Anteil erhöhen.
Art. 41 Verwendung der Ersatzzahlungen (Art. 49 NatG)
1 Die vom Staat und von den Gemeinden eingenommenen Ersatzzahlungen werden ganz oder teilweise verwendet für die Finanzierung:
a) des Erwerbs von Eigentumsrechten auf Flächen im Hinblick auf ihre Verwendung zugunsten des Naturschutzes;
b) von zusätzlichen Massnahmen des ökologischen Ausgleichs mit Gross - projekten, deren Kosten nicht mit den ordentlichen Mitteln gedeckt werden können.
2 Das Amt für Gemeinden informiert die Gemeinden darüber, wie die ent - sprechenden Beträge in den Voranschlägen und Rechnungen der Gemeinden aufgeführt werden müssen.
8 AUFSICHT UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 42 Aufsicht – Im Allgemeinen
1 Der Zustand der Natur und der Biodiversität im Kanton ist Gegenstand einer regelmässigen Berichterstattung, die in den allgemeinen Umweltbericht inte - griert werden kann.
2 Das Amt führt über die getroffenen Massnahmen Erfolgskontrollen durch, um auch ihre langfristige Effizienz zu eruieren.
3 Es sorgt dafür, dass die Ausführungskontrolle und die kurzfristige Erfolgs - kontrolle in die Festlegung der Massnahmen integriert werden.
Art. 43 Aufsicht – über die Auftragnehmer
1 Das Amt stellt sicher, dass die Personen und privaten Organisationen, denen im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung über den Natur- und Land - schaftsschutz Aufgaben übertragen wurden, ihren Verpflichtungen nachkom - men. Es führt stichprobenhafte Kontrollen durch und legt in seinem Jahresbe - richt darüber Rechenschaft ab.
2 Die Auftragnehmer sind verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3 Bei Problemen übergibt das Amt das Dossier der Direktion, welche die nöti - gen Massnahmen ergreift.
Art. 44 Natur- und Landschaftsschutzpolizei (Art. 50 Abs. 2 NatG)
1 Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei ist in die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei integriert und wird in der entsprechenden Verordnung geregelt.
2 Die Pflanzen, Pilze, Tiere und Naturobjekte, deren Ernte oder Fang das Re - sultat einer Übertretung ist, können vom Personal, das mit der Natur- und Landschaftsschutzpolizei beauftragt ist, beschlagnahmt werden. Lebende Tie - re sowie ihre Eier, Larven und Puppen werden freigesetzt.
Art. 45 Strafbarkeit von bundesrechtlichen Übertretungen (Art. 57 Abs.
2 NatG)
1 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken nach Artikel 24a Bst. b des Bundes - gesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Landschaftsschutz wird be - straft, wer ohne die hierfür notwendige Ausnahmebewilligung oder Geneh - migung:
a) eine mit einem Nutzungsplan, einer Vereinbarung oder einer Verfügung verordnete Biotopschutzmassnahme missachtet (Art. 15 ff. NatG);
b) gegen das Verbot nach Artikel 22 Abs. 1 NatG, Gehölze ausserhalb des Waldareals zu entfernen, verstösst;
c) Naturobjekte beschädigt, die als ökologische Ausgleichsmassnahme ge - schaffen wurden (Art. 23 ff. NatG);
d) gegen Verbote verstösst, die im Rahmen des kantonalen oder kommu - nalen Artenschutzes erlassen wurden (Art. 27 Abs. 1 und 3 NatG sowie Art. 22 dieses Reglements);
e) die von der Direktion auferlegten besonderen Artenschutzmassnahmen (Art. 29 Abs. 3 NatG und Art. 23 Abs. 2 dieses Reglements) nicht be - achtet.
Art. 46 Kantonale Rechtsverletzungen (Art. 57 Abs. 3 NatG)
1 Strafbare Handlungen gegen kantonales Recht sind:
a) das Nichteinhalten einer Bedingung oder einer Auflage, die an die Gewährung einer Subvention, einer Genehmigung oder einer Bewilli - gung geknüpft war;
b) die Wiederansiedlung von gefährdeten oder nicht mehr wildlebenden einheimischen Arten, ohne zuvor die hierfür notwendige Bewilligung erhalten zu haben (Art. 30 Abs. 1 NatG und Art. 23 Abs. 3 dieses Re - glements);
c) der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser Mengen (Art. 24 Abs. 2 dieses Reglements);
d) Zuwiderhandlungen gegen die Einschränkungen des Sammelns von Pil - zen (Art. 26 dieses Reglements) oder die Übertretung von Verboten, die innerhalb von Pilzschongebieten gelten;
e) die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen, Mineralien und anderen beweglichen Naturdenkmälern zu Erwerbszwecken, ohne im Besitz der Bewilligung gemäss Artikel 36 Abs. 1 NatG zu sein;
f) die Verletzung von Verboten und Einschränkungen in Naturschutzge - bieten (Art. 35 NatG).
9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Übergangsrecht – Biotope und Naturschutzgebiete
1 Im Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements wird gestützt auf den Kennt - nisstand eine erste Liste der Biotope von kantonaler Bedeutung erstellt. Diese Liste wird dann im Zuge der Erstellung der kommunalen Vorinventare nach und nach ergänzt.
2 Die Reglemente und Verordnungen der vom Staatsrat bestimmten und ge - nehmigten Naturschutzgebiete müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die - ses Reglements revidiert werden. Dieselbe Frist gilt für die Genehmigung der kantonalen Nutzungspläne für Biotope von nationaler Bedeutung, die heute bereits auf kommunaler Ebene unter Schutz gestellt sind.
Art. 48 Übergangsrecht – Arten
1 Die auf kantonaler Ebene geschützten Arten müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements bestimmt werden.
2 Bis dies der Fall ist, bleiben die Bestimmungen des Beschlusses vom
12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzen - welt und des Beschlusses vom 24. März 1981 über den Schutz von Wein - bergschnecken in Kraft.
3 Der Aktionsplan gegen invasive gebietsfremde Arten muss innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements erstellt werden.
Art. 49 Übergangsrecht – Aufsicht
1 Bis zur Revision der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei besteht für das Aufsichts - personal des Amts für Wald und Natur und das Forstpersonal für die im Rah - men ihrer Tätigkeit bemerkten Verstösse gegen die Pilzschutzbestimmungen (Art. 26 dieses Reglements) die Anzeigepflicht beim Amt für Wald und Na - tur. Sie können auch die Beschlagnahmung nach Artikel 44 Abs. 2 vorneh - men.
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.11);
b) der Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die Be - fugnisse der kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.12);
c) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
28. Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzis - sen (SGF 721.1.411);
d) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
28. Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben Enzianen (SGF 721.1.412);
e) der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
721.1.51);
f) das Reglement der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512).
2 Ausserdem wird die Vereinbarung vom 16. Juni 2002 über die Verwaltung der Naturschutzgebiete des Südufers des Neuenburgersees (SGF 721.2.82) formell gekündigt.
Art. 51 Änderung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang mit den Änderungen
1 ) , der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
1. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.12);
2. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungsein - heiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
3. das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11);
4. das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumpla - nungs- und Baugesetz (SGF 710.11);
5. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgi - schen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11);
6. der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschne - cken (SGF 721.1.21);
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
7. die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF
721.1.52);
8. der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53);
9. das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31);
10. das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.51);
11. die Verordnung vom 14. Mai 2002 über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Vil - larbeney (SGF 721.3.14);
12. der Beschluss vom 20. Februar 1973 über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen (SGF 753.12);
13. der Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31);
14. das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11);
15. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF
922.21).
Art. 52 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11) Anhang 2: Kantonal geschützte Arten (Art. 22) Anhang 3: Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs.
3 und 35 Abs. 2 Bst. a)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.05.2014 Erlass Grunderlass 01.07.2014 2014_052
18.12.2018 Art. 11a eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Art. 11b eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Art. 11c eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Art. 11d eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2019 2018_130
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 4 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 5 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
18.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 4 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 11a eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11b eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11c eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11d eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 29 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 49 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Anhang 1 Inhalt geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
ANHANG 1 Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11) Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden anhand der nachfolgenden, nach Biotopkategorie eingeteilten Listen bezeichnet . Die Umschreibung der Objekte, die getrennt veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist online zugänglich
1) und kann beim Amt für Natur und Landschaft eingesehen werden.
1) www.fr.ch > Energie, Landwirtschaft und Umwelt > Fauna und Biodiver sität
1.1 Liste der Flachmoore von kantonaler Bedeutung Objekt Name Gemeinde(n) SAANEBEZIRK
114 - 014 Les Glières Autigny
114 - 009 Les Marais - de - Rosé Avry
114 - 011 La Bouleirette Cottens
114 - 012 Pra - des - Fayes La Brillaz
115 - 020 Le Closalet Le Mouret
115 - 045 Stand - de - tir Le Mouret
115 - 012 La Biolère Ponthaux
115 - 010 Le Grabou Prez - vers - Noréaz SENSEBEZIRK
115 - 049 Schwarzsee Plaffeien
115 - 052 Seeweid Plaffeien
115 - 037 Hundshubel Plaffeien
115 - 044 Sittenberg Plaffeien
115 - 030 Muscherli Plaffeien
115 - 026 Wissenbachera Plaffeien
115 - 035 Underi Muhrenstöck Plaffeien
115 - 025 Kloster Plaffeien
Objekt Name Gemeinde(n)
115 - 042 Hergarteners Spitzli Plaffeien
115 - 036 Underi Muhrenstöck Plaffeien
115 - 079 Blaumoos Plaffeien
115 - 024 Gross Schwand Plasselb
115 - 055 Untere Wusta Plasselb
115 - 019 Wolperwil St. Ursen
115 - 017 Buechholz Ueberstorf
115 - 018 Moos Ueberstorf GREYERZBEZIRK
114 - 037 La Moille Bas - Intyamon
114 - 029 La Fin Bulle
114 - 028 Pré - de - Chêne Bulle
115 - 070 Pra - du - Creux Gruyères
114 - 018 La Palud Hauteville
114 - 041 En Lys Haut - Intyamon
114 - 042 Cuvigne - Derrey Haut - Intyamon
114 - 043 Les Mosses Haut - Intyamon
114 - 044 Les Mosses Haut - Intyamon
115 - 060 Cousimbert - à - Rémy La Roche
115 - 056 Paradisena La Roche
115 - 059 Cousimbert La Roche
115 - 078 Le Paillesson La Roche
115 - 077 Fillistorfena La Roche
114 - 022 Liderrey Val - de - Charmey
114 - 027 Fréjima - Devant Val - de - Charmey
114 - 025 La Guèyre Val - de - Charmey
114 - 026 La Guèyre Val - de - Charmey SEEBEZIRK
Objekt Name Gemeinde(n)
114 - 004 Murtenseeufer Greng
114 - 003 Murtenseeufer Greng
114 - 002 Murtenseeufer Meyriez
114 - 001 Chablais sud Muntelier
114 - 003 Murtenseeufer Murten
114 - 002 Murtenseeufer Murten GLANEBEZIRK
115 - 014 La Tourbière La Folliaz
115 - 080 Naudry Ursy BROYEBEZIRK
115 - 008 Les Pelons Montagny
115 - 009 Les Gours Montagny VIVISBACHBEZIRK
115 - 074 Niremont sud - est (Le Perrey) Châtel - Saint - Denis
115 - 073 Rathevi sud Châtel - Saint - Denis
102 - 016 Corbetta nord - est Châtel - Saint - Denis
102 - 013 La Joux - Verte - Dessous Châtel - Saint - Denis
102 - 015 Pra - Saudan Châtel - Saint - Denis
102 - 003 Les Marais Châtel - Saint - Denis
102 - 011 Gros - Chalet Châtel - Saint - Denis
115 - 071 Rathevi Châtel - Saint - Denis
102 - 019 Corbetta Châtel - Saint - Denis
114 - 036 Niremont FM4 Châtel - Saint - Denis
114 - 030 Joux - à - Britze La Verrerie
114 - 030 Joux - à - Britze Sâles
114 - 035 Niremont FM2 et FM3 Semsales
Objekt Name Gemeinde(n)
114 - 034 Niremont Semsales
114 - 036 Niremont FM4 Semsales
1.2 Liste der Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung A) Ortsfeste Objekte Objekt Name Gemeinde(n) SAANEBEZIRK FR74 Les Marais - de - Rosé Avry FR77 Pra - de - la - Roche Corminb œ uf FR82 Le Ferrage Corserey FR84 Les Rapillettes Cottens FR86 La Bouleirette Cottens FR108 La Gouille Gibloux FR578 Sous - Vusy Gibloux FR447 La Combette Gibloux FR91 Gros - Devin Gibloux FR340 Les Moteyres Gibloux FR581 Les Muèses Hauterive FR375 Pessaule La Brillaz FR101 Formangueires La Sonnaz FR225 La Goillette Noréaz, Prez - vers - Noréaz FR107 Granges - s ur - Marly Pierrafortscha FR272 La Bioleire Ponthaux
Objekt Name Gemeinde(n) SENSEBEZIRK FR416 Gumaholz Alterswil FR156 Riederberg Bösingen FR496 Auriedacher Bösingen FR157 Bolzmatte Bösingen FR600 Birchhölzli Düdingen FR495 Lengmatt/Lustorf Düdingen FR576 Bundtels Düdingen FR334 Räsch - Büneli Düdingen FR509 Räsch - Zileta Düdingen FR421 Räsch - Dähli Düdingen FR379 Teuschlismad Plaffeien FR165 Seelihus Plaffeien FR163 Schwarzsee Plaffeien FR269 Underi Muhrenstöck Plaffeien FR160 Röhrli/Mösli Plaffeien FR183 Groatt Schmitten FR601 Hohi Zelg Schmitten FR575 Bergmoos Schmitten FR387 Sägetboden St. Ursen FR568 Grabenholz Ueberstorf FR529 Schürmatta Wünnewil - Flamatt GREYERZBEZIRK FR48 Les Merlas sud Bas - Intyamon FR46 Les Merlas, Lile - Marie Bas - Intyamon FR45 Porcheresse - des - Goilles Bas - Intyamon FR47 Les Merlas, chalet Bas - Intyamon
Objekt Name Gemeinde(n) FR44 Porcheresse - des - Goilles Motélon Bas - Intyamon FR323 Les Marches Broc FR519 Pré - du - Chêne Bulle FR355 Sautaux Bulle FR577 Canal - des - Usiniers Bulle FR469 Prévondavau Corbières FR287 Bimont Corbières FR408 Bounavaletta Grandvillard FR476 Petsernetse Grandvillard FR475 Lac - de - Coudré Grandvillard FR544 Fin - de - la - Porta Grandvillard FR280 Gros - Plané Gruyères FR307 La Quartenouda Gruyères FR54 Petites - Clés Gruyères FR460 Pra - Fleuri Haut - Intyamon FR309 Combes - d’Allières Haut - Intyamon FR467 Jorat - d’Amont Haut - Intyamon FR265 Le Brâ Haut - Intyamon FR28 En Lys Haut - Intyamon FR57 Riggisalp Jaun FR319 Vieux - Châtel Pont - en - Ogoz FR206 Joux - à - Britse Sâles FR281 Vers - les - Massons Sorens FR441 Pepin Sorens FR327 Petit - Mont Val - de - Charmey FR36 Rippetli Val - de - Charmey FR326 Morthey - Dessus Val - de - Charmey FR38 Frejima - Derrey Val - de - Charmey FR37 Tissiniva Val - de - Charmey
Objekt Name Gemeinde(n) SEEBEZIRK FR522 Longues - Rayes Courtepin FR451 Muretacker Gurmels FR361 Obere Rebe Gurmels FR527 Schabelrain Murten FR371 Löwenberg Murten FR595 Herreholz Murten FR372 Brand Murten FR526 Combes Murten FR523 Chäppeliacher Murten FR594 Gross Moos Murten FR483 Hinterem Horn Ried bei Kerzers FR594 Gross Moos Ried bei Kerzers FR412 Wannere Ulmiz FR486 Galmmatt West Ulmiz FR452 Galmmatt Ost Ulmiz FR488 Zilmatt Ulmiz GLANEBEZIRK FR25 La Tourbière La Folliaz FR461 Tannerie Massonnens FR531 Clos - des - Lattes Mézières FR564 Le Mottey Romont FR21 Bois - de - Boulogne Romont FR22 Derrière - la - Cour Torny FR586 Marais - de - Naudry Ursy FR250 Pra - Puri Vuisternens - devant - Romont FR569 La Place Vuisternens - devant - Romont
Objekt Name Gemeinde(n) BROYEBEZIRK FR603 Biberou Belmont - Broye FR554 Vers - le - Ru Belmont - Broye FR2 Chandon Belmont - Broye FR449 Le Potéré Belmont - Broye FR231 Le Péchau Châtillon FR238 Pra - Bosset Cheyres - Châbles FR362 Lécherola Estavayer FR546 L’Arignon Estavayer FR337 Ferrage Estavayer FR542 Pré - de - Riva Gletterens FR368 Le Bochalet Les Montets FR362 Lécherola Lully FR455 Le Bainoz Lully FR364 Russille Montagny FR431 Les Pelons Montagny FR212 La Baume Surpierre VIVISBACHBEZIRK FR314 La Biorde Attalens FR199 La Pudze Châtel - Saint - Denis FR197 Les Mayens Châtel - Saint - Denis FR204 Moille - du - Grand - Pra La Verrerie FR206 Joux - à - Britse La Verrerie FR458 Notre - Dame - du - Niremont Semsales B) W anderobjekt e Objekt Name Gemeinde(n)
Objekt Name Gemeinde(n) SAANEBEZIRK FR70 La Cua Arconciel FR425 Maigrauge Freiburg FR19 Le Té Gibloux FR339 Grand - Champ Gibloux FR341 Boussevent Gibloux FR448 Champ - des - Terreaux Gibloux FR450 Romanoche Gibloux FR513 Les Planchettes Gibloux FR583 Faita Gibloux FR219 Le Tiguelet Givisiez FR478 La Faye Givisiez FR426 Forum Granges - Paccot FR111 Châtillon Hauterive FR336 Pra - Maubert Treyvaux SENSEBEZIRK FR312 Gluntacher Alterswil FR146 Räsch - Chiemi Düdingen FR599 Lengi - Weid Düdingen FR268 Ried Plaffeien FR177 Gübla St. Ursen FR388 Dorf St. Ursen GREYERZBEZIRK FR454 Le Djimo Bas - Intyamon FR468 La Deléje Bas - Intyamon FR29 Fin - du - Chêne Botterens FR592 Corberettes Corbières
Objekt Name Gemeinde(n) FR50 Les Ponveys Grandvillard FR427 Chesau - Lèvre Hauteville FR558 Les Frandières La Roche FR66 La Joux - des - Ponts Sâles SEEBEZIRK FR432 L’Enclose Courtepin FR407 Golf Courtepin FR485 Wannere Gurmels FR127 Champ - du - Bry Misery - Courtion GLANEBEZIRK FR517 La Combette Massonnens FR403 Pré - de - la - Fontaine Villaz - Saint - Pierre BROYEBEZIRK FR7 Les Baumes Belmont - Broye FR605 L’Essert Belmont - Broye FR585 Pré - au - Duc Cheiry FR446 Tour - de - la - Molière Estavayer FR258 Grand - Bois Les Montets FR584 Rochemar Lully FR303 Sur - le - Mont Ménières FR560 Chanéa Montagny FR589 Chalet - Delé Montagny FR11 Les Combettes Vallon
1.3 Liste der Auengebiete von kantonaler Bedeutung Objekt Name Gemeinde(n)
Objekt Name Gemeinde(n) SAANEBEZIRK
20013 Les Auges Hauterive, Matran, Neyruz GLANEBEZIRK
20505 La Glâne La Folliaz, Villaz - Saint - Pierre, Villorsonnens BROYEBEZIRK
20016 La Râpe Estavayer
20018 Champs - Dessous Estavayer, Les Montets
1.4 Liste der Trockenwiesen und - weiden von kantonaler Bedeutung Objekt Name Gemeinde(n) SAANEBEZIRK
48 Champ - du - Fond Corminbœuf
51 Indévis Gibloux
50 La Quiou Matran
49 La Côte - au - Bœuf Neyruz
50 La Quiou Neyruz SENSEBEZIRK
52 Mülital Wünnewil - Flamatt
Objekt Name Gemeinde(n) GREYERZBEZIRK
4 Esserts - d’Avau Bas - Intyamon
25 Méjon Bas - Intyamon
27 Le Plain Bas - Intyamon
29 Fossard - d’en - Haut Bas - Intyamon
18 Praz - Denier Botterens
59 Creux - des - Arses Botterens
69 Les Echelles Botterens
22 Les Planets Châtel - sur - Montsalvens
23 Prâ - Derrey Châtel - sur - Montsalvens
24 Le Quart Châtel - sur - Montsalvens
26 Praz - Rochet Grandvillard
29 Fossard - d’en - Haut Grandvillard
30 Pra - de - Jean - Catillaz Grandvillard
31 Pra - Philippo Grandvillard
43 Praz - de - Neirivue Grandvillard
28 L’Erzière Gruyères
63 Le Bourgo Gruyères
1 Petit - Praz Haut - Intyamon
9 Les Pechots Haut - Intyamon
10 Champ - Derrey Haut - Intyamon
11 Chex - d’en - Bas Haut - Intyamon
12 Auge Haut - Intyamon
13 Poyet Haut - Intyamon
14 Sonlaville Haut - Intyamon
15 Les Rafforts Haut - Intyamon
16 Commun - au - Mèdze Haut - Intyamon
17 Les Ponveys Haut - Intyamon
32 L’Allex Haut - Intyamon
Objekt Name Gemeinde(n)
37 Ciernes - Lausannes Haut - Intyamon
38 Neirevaux Haut - Intyamon
39 La Combe - à - Jean Haut - Intyamon
40 La Chenaux Haut - Intyamon
41 La Rapaz Haut - Intyamon
42 Commun - des - Morets Haut - Intyamon
44 Chabloz - Derrey Haut - Intyamon
45 Assinges Haut - Intyamon
57 Les Brâles Haut - Intyamon
60 La Queue - des - Dâves Haut - Intyamon
67 Les Rattiers Haut - Intyamon
68 Jorat - d’Amont Haut - Intyamon
33 Steinen Jaun
34 Mattachäla Jaun
35 In der Gauchheit Jaun
36 Purpel Jaun
58 Würzenweidle Jaun
46 Champ - Traversey Pont - en - Ogoz
19 La Detta Val - de - Charmey
20 Le Frassillet Val - de - Charmey
21 La Cierne Val - de - Charmey
74 Clos - de - la - Cure Val - de - Charmey SEEBEZIRK
62 La Roche Misery - Courtion
70 Grand - Pré Misery - Courtion
2 Champ - Perrottet Mont - Vully
64 Schloss Murten BROYEBEZIRK
Objekt Name Gemeinde(n)
7 Bismonts Belmont - Broye
8 Arzilier, Côte - de - Russy Belmont - Broye
3 Côte - à - Bulle Cheiry
5 Les Esserts Estavayer
6 Moulin - des - Arbognes Montagny
61 Côte - de - la - Baume Surpierre VIVISBACHBEZIRK
65 Vers - les - Galley Attalens
53 La Bude Châtel - Saint - Denis
54 Maudens Châtel - Saint - Denis
55 Montmoirin Châtel - Saint - Denis
56 Les Crêts Châtel - Saint - Denis
66 Grandes - Ciernes Châtel - Saint - Denis
71 Les Lances Châtel - Saint - Denis
72 Les Planches Châtel - Saint - Denis
73 Le Chaussy Châtel - Saint - Denis
47 Sur Râpa Semsales
ANHANG 2 Kantonal geschützte Arten (Art. 22) Die Liste der auf kantonaler Ebene geschützten Arten wird später erstellt (Art. 48 Abs. 1).
ANHANG 3 Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs. 3 und 35 Abs. 2 Bst. a) Subventionen für Massnahmen zum Biotop - und Artenschutz und für den ökologischen Ausgleich auf extensiv genutzten Wiesen, Streueflächen, extensiven Weiden und Alpweiden – Pauschalen für Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung: Betrag in Franken pr o Hektar Extensive Wiese Streue - fläche Extensive Weide Alpweide Zuschlag Biodiversität (max.
800. –/ha) Flora für Objekte von nationaler Bedeutung
1)
0–700. – 0–700. – 0–700. – 0–700. – Flora für Objekte von kantonaler Bedeutung
1)
0–500. – 0–500. – 0–500. – 0–500. – Strukturen für die Fauna
2)
0–100. – 0–100. – – – Zuschlag Arbeits - aufwand (max.
1000. –/ha) Vorgeschriebener Schnittzeitpunkt
3)
0–200. – 0–400. – – – Vernässung
4)
0 – 200. – 0 – 200. – – – Erschwerter Zugang oder Hindernisse
5)
0–800. – 0–800. – – – Gegen Nutzungsaufgabe
6 ) – – 0–500. – 0–500. – Spezialmassnahme n
7) Von Fall zu Fall zu bestimmen
1) Flora: 5 Kategorien. Der Zuschlag ist beschränkt auf 700 Franken/ha. Fünf Stufen je nach Anzahl Arten, ihrer Seltenheit (Indikatorarten, Arten der Roten
Liste usw.), ihrer Bedeutung (national oder kantonal) und dem Grad der Bedrohung: 0 Franken; 100 Franken; 250 Franken; 500 Franken; 700 Franken. Einzig sehr artenreiche und stark bedrohte Flächen von nationaler Bedeutung können den Maximalbeitrag erreichen .
2) Die Strukturen für die Fauna umfassen Hecken, Gebüsche, stufige Waldränder, Gräben, Gewässer, Trockenmauern, Lesesteinhaufen usw. Eine Fläche mit einigen wenigen Strukturen erhält einen Beitrag von 50 Franken/ha. Eine sehr strukturreiche Fläche mit sp eziellen Lebensräumen für Zielarten erhält 100 Franken/ha. Weiden erhalten keine Beiträge, da sie gemäss den Bestimmungen über die Direktzahlungen sowieso derartige Strukturen aufweisen müssen.
3) Vorgeschriebener Schnittzeitpunkt: keine Beiträge für entle gene Heuwiesen und vor dem 1. September geschnittene Feuchtwiesen. Trockenwiesen, die mind.
15 Tage nach dem Termin gemäss Direktzahlungsverordnung gemäht werden: 0 –
200 Franken/ha. Nach dem 1. September gemähte Streueflächen: 0 –400 Franken/ha.
4) E ntsprich t dem Mehraufwand infolge der Vernässung der Parzelle (z. B. Motormäher und manuelles Einsammeln des Schnittgutes).
5) Erschwerter Zugang: wenn das Mähgut ohne Maschineneinsatz über grössere Distanzen transportiert werden muss (max. 300 Franken), wenn die Parzelle sehr entlegen ist (max. 100 Franken). Zuschlag für Hindernisse: bei erschwerten Bedingungen wie sehr steinigem Grund, Präsenz von Felsbändern, speziellen Parzellenformen oder sehr schwierigen topographischen Bedingungen, die viel Handarbeit erford ern (max. 400 Franken). Die Zuschläge ergeben insgesamt maximal 800 Franken/ha.
6) Massnahme gegen die Nutzungsaufgabe: für verbuschte Flächen mit potentiell reichhaltiger Flora. Das Amt entscheidet, auf welchen Flächen eine Intervention (mechanische Entbu schung oder gezielte Beweidung mit Ziegen) nötig ist. Priorität haben Flächen von nationaler Bedeutung. Abschluss von Vereinbarungen von Fall zu Fall.
7) Spezialmassnahmen : die Erhaltung spezieller Arten (sowohl Fauna wie Flora) erfordert manchmal Massnahm en, die nicht zum Vornherein festgelegt werden können. Das kann z. B. das (endgültige oder zeitweilige) Auszäunen einer bestimmten Fläche sein oder eine spezielle, auf die Bedürfnisse einer bestimmten dort vorkommenden Art abgestimmte Nutzung. Die Abgeltung wird gestützt auf den dadurch entstehenden Mehraufwand und/oder Ertragsausfall von Fall zu Fall bestimmt und pauschal ausbezahlt.
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