Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehung... (963.13)
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Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel

Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel Vom 9. September 1948 (Stand 15. September 1948)
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§ 1
1 Die Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ermächtigt die kantona - len Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten in Liestal und die kantonale Strafan - stalt in Liestal, Leichen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung heraus - verlangt werden, der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für eigene Untersuchungen benötigt wer - den.
2 Ferner werden die zuständigen Untersuchungsbeamten des Kantons Basel - Landschaft ermächtigt, der genannten Anstalt Leichen von Untersuchungsge - fangenen, Wasser- und andere Fundleichen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden, zu überlassen, falls keine kriminalpolizeili - chen Gründe gegen die Überlassung sprechen.
§ 2
1 Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich:
1. für schickliche Bestattung der Anstalt für normale Anatomie der Universi - tät Basel überlassenen Leichen im Sinne von Art. 53 Absatz 2 der Bun - desverfassung zu sorgen und alle aus allfälliger Unterlassung dieser Ver - pflichtung entstehenden Anstände nach Anhörung der Beteiligten und be - förderlichst zu erledigen;
2. bei allen der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel von basellandschaftlichen Anstalten und Behörden unversehrt übergebenen Leichen die Todesursache festzustellen und der ausliefernden Stelle mit - zuteilen:
3. alle der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel mit Ermächti - gung der zuständigen Untersuchungsbeamten überlassenen Wasser- und anderen Fundleichen wenigstens vierzehn Tage verwesungssicher aufbewahren zulassen;
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 20. August 1948 und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 15. September 1948 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 19.719
4. für den Transport jeder Leiche einen Metallsarg, der allen Anforderungen in bezug auf Hygiene und Schicklichkeit entspricht, zur Verfügung zu stel - len;
5. alle Kosten des Leichentransportes, der Sektionen, Desinfektionen, Zu - stellungen und Bestattungen zu übernehmen.
§ 3
1 Die Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft übernimmt es, den in § 1 genannten Anstalten und den zuständigen Beamten die Weisung zu geben, dass sie der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel telephonisch Mitteilung machen, wenn eine Leiche verfügbar wird, sowie dass sie der ge - nannten Anstalt direkt für ihre Auslagen Rechnung stellen.
§ 4
1 Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt sorgt dafür, dass die von basellandschaftlichen Anstalten oder Beamten an die Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel eingesandten Rechnungen für die sich aus der Überlassung der Leichen ergebenden Kosten innert vierzehn Tagen an die Rechnungssteller bezahlt werden.
§ 5
1 Sollte eine der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel übergebe - ne Fundleiche während der vierzehntägigen Aufbewahrungszeit von Behörden oder Angehörigen herausverlangt werden, so ist dieselbe kostenlos herauszu - geben und auf Kosten der genannten Anstalt an den Fundort zurückzuschi - cken.
§ 6
1 Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann beiderseits jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 19.719
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.09.1948 15.09.1948 Erlass Erstfassung GS 19.719 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 19.719
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.09.1948 15.09.1948 Erstfassung GS 19.719 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 19.719
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