Verordnung über die Lernbeurteilung und die Klassenwiederholung an der Primarschule (412.500)
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Verordnung über die Lernbeurteilung und die Klassenwiederholung an der Primarschule

Verordnung über die Lernbeurteilung und die Klassenwiederholung an der Primarschule Vom 24. März 1998 (Stand 15. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, in Ausführung von § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April
1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:

§ 1.

Information der Eltern
1 Den Lehrpersonen der Klasse (im Folgenden Team) genannt obliegt die Information der Eltern über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhal - ten sowie über die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler.
2 )
2 Die Information erfolgt durch das Beurteilungsgespräch und in der

3. und 4. Klasse zusätzlich durch einen schriftlichen Lernbericht.

3 Im Hinblick auf Kinder, die im Verlauf des Schuljahres eingetreten sind und über die keine ausreichende Informationsgrundlagen vorlie - gen, dienen diese Bestimmungen lediglich als Richtlinie.

§ 2.

Beurteilungsgespräche und Lernberichte
1 Das Beurteilungsgespräch zwischen einem Mitglied des Teams und den Eltern findet einmal in jedem Schuljahr statt. In der 3. und 4. Klasse findet es erst statt, nachdem die Eltern den schriftlichen Lern - bericht erhalten haben.
3 )

§ 3. Zeugnis

1 Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis, welches den Schul - besuch bestätigt, über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aus - kunft gibt und den Promotionsentscheid festhält.
4 )
2 Beurteilungsgespräch und Lernbericht werden von den Eltern mit ihrer Unterschrift im Zeugnis bestätigt.
3 Im Zeugnis wird auch der Besuch der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur vermerkt.

§ 3a.

5 ) Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen
1 Wenn für ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leistungen für dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt.
2 Im Lernbericht und Zeugnis lautet die Eintragung «individuelle Lernziele».
1) SG 410.100 .
2)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

3)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

4)

§ 3 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

5)

§ 3a eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

1
3 Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern wird Abs.
2 nur dann angewendet, wenn die Leistungen im Vergleich mit den Lehrplanzielen der entsprechenden Schulstufe nicht eingeordnet wer - den können.

§ 3b.

6 ) Individuelle Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit in - dividuellen Lernzielen
1 Das Team legt fest, wie in den Fächern, für die individuelle Lernzie - le festgelegt wurden, die summativen Klassenprüfungen an die Leis - tungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.

§ 4.

Probesetzung und Klassenwiederholung
1 Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht der Klasse nicht zu folgen vermögen, bei denen aber angenommen werden kann, dass ih - nen die Wiederholung einer Klasse Nutzen brächte, können am Ende eines Semesters in die nächst untere Klasse versetzt werden, sofern sie im vorangegangenen Semester auf Probe gesetzt worden sind.
2 Der Probesetzung und der Klassenwiederholung gehen Gespräche mit den Eltern voran.
3 Das Team entscheidet mittels Verfügung, die der Genehmigung der Schulleitung bedarf.
7 )
4 Am Ende der 4. Klasse erfolgt keine Probesetzung.

§ 5.

8 ) Lernzielbefreiung

§ 6.

9 )

§ 7.

10 ) Rekurs
1 Gegen Verfügungen betreffend Probesetzung und Klassenwiederho - lung kann in den vom Kanton geführten Primarschulen nach den Be - stimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departe - mentsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher re - kurriert werden. In den von den Gemeinden geführten Primarschulen richtet sich der Rekurs nach den massgeblichen Bestimmungen des Gemeinderechts.
6)

§ 3b eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

7)

§ 4 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (für die von den Gemeinden

geführten Primarschulen wirksam seit 10. 8. 2009 und für die vom Kanton geführten Primarschulen wirksam seit 15. 8. 2011); erneut geändert durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
8)

§ 5 (zusammen mit § 6 eingefügt durch RRB vom 7. 4. 2004, wodurch der

bisherige § 5 zu § 7 wurde) aufgehoben durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
9)

§ 6 (zusammen mit § 5 eingefügt durch RRB vom 7. 4. 2004, wodurch der

bisherige § 5 zu § 7 wurde) aufgehoben durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
10)

§ 7 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); erneut

geändert durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
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Schlussbestimmungen ¹ Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Lernbeurtei - lung und die Klassenwiederholung an der Primarschule vom 8. No - vem ber 1994 aufgehoben. ² Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. August 1998 wirk sam.
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