Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
                            Reglement  für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den  kantonalen Mittelschulen  Vom 26. März 2018 (Stand 1. August 2020)  Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,  gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen aus öffentlichen ausser  -  kantonalen Mittelschulen und aus privaten Zuger Mittelschulen mit  vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen (§ 6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  weitere Eintritte in die kantonalen Mittelschulen (aus privaten Zuger  Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsauswei  -  sen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und  privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zu  -  ger Schulischen Brückenangeboten und aus der Berufsmaturitätsaus  -  bildung) (§§ 6a–6e);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen (§§ 7–12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   kantonale   Mittelschulen   werden   die   öffentlichen   Gymnasien  (Langzeitgymnasium und Kurzzeitgymnasium), die öffentliche Wirtschafts  -  mittelschule und die öffentliche Fachmittelschule im Kanton Zug bezeich  -  net.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
                            1  Für einen Eintritt bzw. Wechsel auf das neue Schuljahr hin muss die An  -  meldung bis zum 20. März des laufenden Schuljahrs erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fristgerechter sowie nicht fristgerechter Anmeldung entscheidet das  zuständige Schulleitungsmitglied über die Aufnahme in eine kantonale Mit  -  telschule. Vorbehalten bleibt Abs. 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintritt ins Langzeitgymnasium setzt eine Prüfung durch das Amt für  Mittelschulen und Pädagogische Hochschule voraus.  Das Amt für Mittel  -  schulen und Pädagogische Hochschule:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  prüft, ob die Voraussetzungen für den Eintritt erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann eine Bestätigung der für Zulassungsentscheide zuständigen Be  -  hörde verlangen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw.  seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem  öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen könnte, wobei sich die  Aufnahme im Übrigen nach § 4 richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  prüft, welchem Langzeitgymnasium die Schülerin bzw. der Schüler  zugeteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Allgemeine Eintretensbestimmungen
                            1  Aus schulorganisatorischen Gründen kann das zuständige   Schulleitungs  -  mitglied die Aufnahme ablehnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neu in das Kurzzeitgymnasium oder das Langzeitgymnasium eintre  -  tenden Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel nicht mehr als zwei  Jahre älter als ihre Klassenkameradinnen und Klassenkameraden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die neu in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintreten  -  den Schülerinnen und Schüler sollen nicht wesentlich älter als ihre Klassen  -  kameradinnen und Klassenkameraden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der trotz eines negativen bzw.  nicht erfolgten Zuweisungsentscheids im zugerischen, in einem ausserkan  -  tonalen oder in einem ausländischen Übertrittsverfahren eine private Zuger,  eine private oder öffentliche ausserkantonale bzw. private oder öffentliche  ausländische Mittelschule besucht, kann frühestens nach zwei Jahren in die  entsprechende Klasse der kantonalen Mittelschulen eintreten. Die Aufnah  -  me richtet sich nach §  4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  4 gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton ohne  Aufnahmeverfahren für den Eintritt in das Langzeitgymnasium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die neu in die kantonalen Mittelschulen eintretenden Schülerinnen und  Schüler haben keinen Anspruch auf die Führung eines von ihnen gewünsch  -  ten Schwerpunktfachs respektive eines Fachs im Wahlbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Beim Eintritt in die kantonalen Mittelschulen darf das gleiche Ausbil  -  dungsjahr nicht ein drittes Mal besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Individuelles Aufnahmeverfahren
                            1  Das individuelle Aufnahmeverfahren gestaltet sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das zuständige Schulleitungsmitglied kann ein individuelles Aufnah  -  meverfahren veranlassen.  a1)  *  Das zuständige Schulleitungsmitglied kann verlangen, dass eine Be  -  stätigung der für Zulassungsentscheide zuständigen Behörde beige  -  bracht wird, die nachweist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ih  -  rem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dergleichen  weiterhin an einer vergleichbaren öffentlichen Mittelschule unterrich  -  tet werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Ist aufgrund der bisher erbrachten Leistungen (Notendurchschnitt,  Leistungsniveau) offenkundig, dass die Schülerin bzw. der Schüler  den schulischen Anforderungen gewachsen ist, so kann von einem  Leistungstest abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Für einen allfälligen Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs  -  mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus  den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit  -  glied, das die Konferenz präsidiert. Diese entscheidet über die Auf  -  nahme der Schülerin bzw. des Schülers. Bei Stimmengleichheit hat  das zuständige Schulleitungsmitglied den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Aufnahme erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal  einem Jahr. Kann die Schülerin bzw. der Schüler am Ende der Probe  -  zeit nicht definitiv promoviert werden, so muss sie bzw. er die Schule  verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das individuelle Aufnahmeverfahren gelangt in den in diesem Reglement  genannten Fällen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vom Reglement nicht erfasste Fälle
                            1  Einzelne durch das Reglement nicht erfasste Fälle regelt das zuständige  Schulleitungsmitglied. Es nimmt Rücksprache mit  dem Amt für Mittelschu  -  len und Pädagogische Hochschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Eintritt aus öffentlichen ausserkantonalen Mittelschulen und  aus privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton Zug  anerkannten Maturitätsausweisen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulassungsbedingungen
                            1  Ein erfolgreich durchlaufenes Aufnahmeverfahren an öffentlichen ausser  -  kantonalen Mittelschulen oder an privaten Zuger Mittelschulen mit vom  Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen wird anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme an eine kantonale Mittelschule erfolgt gemäss Promotions  -  status der abgebenden Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung für den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen gilt für das  auf den Zulassungsentscheid folgende Schuljahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Ausnahmefällen verlängert sich die Zulassung für den Ein  -  tritt ins Kurzzeitgymnasium, in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fach  -  mittelschule um ein Schuljahr. Die Anmeldefrist dieser kantonalen Mittel  -  schulen muss eingehalten werden.  *  2a. Weitere Eintritte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug
                            anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten  ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und  privaten ausländischen Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug aner  -  kannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen  sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen richtet sich  nach §  4 (individuelles Aufnahmeverfahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt in ein Gymnasium aus einem International Baccalaureate-  Lehrgang und dergleichen setzt den Besuch des «Diploma Programme»  bzw. die von der jeweiligen Schulleitung bestätigte Zulassung zum «Diplo  -  ma Programme» voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Eintritt aus dem kantonalen Integrations-Brücken-Angebot (I-B-
                            A)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eintritt aus dem I-B-A in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich  wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lernende des I-B-A melden sich über die Lernbegleitung frühzeitig an  der kantonalen Mittelschule zu einem Gespräch an. An diesem Ge  -  spräch nehmen die Lernende bzw. der Lernende, bei Bedarf die Erzie  -  hungsberechtigten, die Lernbegleitung und das zuständige Schullei  -  tungsmitglied der kantonalen Mittelschule teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zum Gespräch ist ein Portfolio mitzunehmen, in dem die Lernende  bzw. der Lernende Gründe, Leistungsbereitschaft und Leistungsstand  für den Eintritt in die kantonale Mittelschule dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bedingungen für einen Eintritt sind neben dem Portfolio eine Empfeh  -  lung der Lernbegleitung und ein Nachweis über genügende Deutsch  -  kenntnisse (abgeschlossene Prüfung Niveau B2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bei Lernenden, die die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, kann das  zuständige Schulleitungsmitglied der kantonalen Mittelschule ein indi  -  viduelles Aufnahmeverfahren gemäss §  4 veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c * Eintritt aus dem kantonalen Schulischen-Brücken-Angebot (S-
                            B-A) oder aus einem privaten Zuger Schulischen  Brückenangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eintritte von Lernenden aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger  Schulischen Brückenangebot in ein Gymnasium sind grundsätzlich ausge  -  schlossen. In Ausnahmefällen prüft das zuständige Schulleitungsmitglied  des Gymnasiums ein individuelles Aufnahmeverfahren nach §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen  Brückenangebot in die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule ge  -  staltet sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lernende aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen  Brückenangebot werden analog zum Übertrittsverfahren II an die  Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sofern die Lernbegleitung die Zuweisung nicht unterstützt und somit  kein Zuweisungsentscheid vorliegt, können die Lernenden auf Anmel  -  dung am Abklärungstest teilnehmen, wenn sie folgende Voraussetzung  erfüllen: Ein Notenschnitt von mindestens 4,5 (Umrechnung der % in  eine Notenskala von 1 bis 6). Dieser wird aus den Leistungen in den  Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik (doppelt) und  dem Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur  und Technik» berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei Lernenden, die die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, kann das  zuständige Schulleitungsmitglied der Wirtschaftsmittelschule und der  Fachmittelschule ein individuelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4  veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d * Eintritt aus dem Kombinierten-Brücken-Angebot (K-B-A)
                            1  Der Eintritt aus dem K-B-A in eine kantonale Mittelschule ist ausgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6e * Eintritt aus der Berufsmaturitätsausbildung
                            1  Der Eintritt aus einer betrieblich-organisierten Berufsmaturitätsausbildung  in ein Gymnasium ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule er  -  folgt gemäss §  4 (individuelles Aufnahmeverfahren).  2a  Lernende, die aus einer betrieblich-organisierten Berufsmaturitätsausbil  -  dung in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintreten,  können bis zu zwei Jahre nach dem Abschluss der 3. Sekundarklasse aufge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintritt erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahrs. Die Aufnahme er  -  folgt provisorisch.  3. Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wechsel zwischen den Gymnasien
                            1  Ein Schulwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulwechsel gestaltet sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eine Schülerin bzw. ein Schüler respektive die Erziehungsberechtigten  (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) beantragen einen sol  -  chen Schulwechsel mit einem schriftlichen Gesuch an das zuständige  Schulleitungsmitglied der abgebenden Schule. Das Gesuch wird vom  zuständigen Schulleitungsmitglied geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das zuständige Schulleitungsmitglied der abgebenden Schule be  -  spricht das Gesuch mit demjenigen der aufnehmenden Schule. Das zu  -  ständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule entscheidet  auf der Grundlage des schriftlichen Gesuchs und allfälliger zusätzli  -  cher Gespräche mit der Schülerin bzw. dem Schüler respektive den  Erziehungsberechtigten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern)  über den Wechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Schülerin bzw. dem Schüler respektive den Erziehungsberechtig  -  ten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) wird der Entscheid  schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schülerinnen und Schüler, welche einen Schulwechsel vollziehen,  werden von der aufnehmenden Schule mit dem Promotionsstatus der  abgebenden Schule aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Schulwechsel aufgrund des Fächerangebots ist im Gymnasium Unter  -  stufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schul  -  wahl nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins
                            Kurzzeitgymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei sehr guten Leistungen und der Empfehlung der abgebenden Schule  können Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Wirtschaftsmittelschule  zu Beginn des Schuljahrs oder am Ende des 1. Semesters provisorisch in  eine 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums mit Schwerpunktfach Wirtschaft  und Recht aufgenommen werden. Das zuständige Schulleitungsmitglied des  Kurzzeitgymnasiums entscheidet gestützt auf §  4 (individuelles Aufnahme  -  verfahren) über den Wechsel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wechsel von der Fachmittelschule ins Kurzzeitgymnasium
                            1  Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule mit einem Notendurch  -  schnitt von mindestens 5,0 im Fachmittelschulausweis können provisorisch  in die 3. Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten. Die Wahl des Schwer  -  punktfachs wird mit der aufnehmenden Schule geklärt. Das zuständige  Schulleitungsmitglied des Kurzzeitgymnasiums entscheidet gestützt auf §  4  (individuelles Aufnahmeverfahren) über den Wechsel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wechsel vom Gymnasium in die Wirtschaftsmittelschule
                            1a  Das zuständige    Schulleitungsmitglied der Wirtschaftsmittelschule ent  -  scheidet über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Für die Auf  -  nahme sind der Notendurchschnitt sowie das Leistungsniveau massge  -  bend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums respekti  -  ve der 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums (Eintritt nach der 2. Sekundar  -  klasse) können prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der  Wirtschaftsmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen  Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der dop  -  pelten Kompensation). Das Zeugnis des 2. Semesters kann für den Ent  -  scheid berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Ab  -  satz 1 nicht erfüllen, absolvieren ein individuelles Aufnahmeverfahren ge  -  mäss § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler, welche nach der 3. Sekundarklasse in das  Kurzzeitgymnasium eingetreten sind, ist ein Eintritt in die 1. Klasse der  Wirtschaftsmittelschule nur bis zu den Herbstferien möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schülerinnen und Schüler der 4. oder einer höheren Klasse des Langzeit  -  gymnasiums bzw. der 2. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasi  -  ums können prüfungsfrei in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintre  -  ten. Der Eintritt erfolgt definitiv auf den Schuljahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wechsel vom Gymnasium in die Fachmittelschule
                            1a  Das zuständige Schulleitungsmitglied der Fachmittelschule entscheidet  über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Für die Aufnahme sind  der Notendurchschnitt sowie das Leistungsniveau massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der  1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums (Eintritt nach der 2. Sekundarklasse)  können prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Fachmittel  -  schule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von  mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der doppelten Kompensa  -  tion). Das Zeugnis des 2. Semesters kann für den Entscheid berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Ab  -  satz 1 nicht erfüllen, absolvieren ein individuelles Aufnahmeverfahren ge  -  mäss § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler, welche nach der 3. Sekundarklasse in das  Kurzzeitgymnasium eingetreten sind, ist ein Eintritt in die 1. Klasse der  Fachmittelschule nur bis zu den Herbstferien möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der  2. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können provisorisch  zum Schuljahresbeginn in die 2. Klasse der Fachmittelschule eintreten,  wenn sie am Ende des Schuljahrs einen Durchschnitt von mindestens 4,0 er  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der  3. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können provisorisch  zum Schuljahresbeginn in die 3. Klasse der Fachmittelschule eintreten,  wenn sie am Ende des Schuljahrs einen Durchschnitt von mindestens 4,0 er  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wechsel zwischen der Wirtschaftsmittelschule und der
                            Fachmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Schulwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulwechsel gestaltet sich wie folgt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eine Schülerin bzw. ein Schüler respektive die Erziehungsberechtigen  (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) beantragen einen sol  -  chen Schulwechsel mit einem schriftlichen Gesuch beim zuständigen  Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule. Eine ausführliche  Beschreibung der Motivation und eine Empfehlung der abgebenden  Schule muss beigefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das zuständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule ent  -  scheidet über die Aufnahme, die Eintrittsklasse sowie die Eintrittsbe  -  dingungen. Für den Aufnahmeentscheid sind das Leistungsniveau, die  Motivation für den Wechsel, die Empfehlung der abgebenden Schule  und die Realisierbarkeit notwendiger Nachholleistungen massgebend.  4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
§ 14 * ...
§ 15 * ...
§ 16 * ...
§ 17 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.03.2018  01.08.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018/027  29.04.2020  01.08.2020  § 1 Abs. 1, a)  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 1 Abs. 1, b)  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 1 Abs. 1, c)  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 1 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 2 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 3 Abs. 4  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 3 Abs. 5  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 3 Abs. 6  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 4 Abs. 1, a1)  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 4 Abs. 1, b)  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 4 Abs. 1, c)  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  Titel 2.  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6 Abs. 4  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  Titel 2a.  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6a  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6b  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6c  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6d  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 6e  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 8 Abs. 1  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 10 Abs. 1a  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 10 Abs. 5  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 11 Abs. 1a  eingefügt  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 11 Abs. 6  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 12 Abs. 2  geändert  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  Titel 4.  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 13  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.04.2020  01.08.2020  § 14  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 15  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 16  aufgehoben  GS 2020/040  29.04.2020  01.08.2020  § 17  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.03.2018  01.08.2018  Erstfassung  GS 2018/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, b) 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, c) 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 5 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 6 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, a1) 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, b) 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040  Titel 2.  29.04.2020  01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040  Titel 2a.  29.04.2020  01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6e 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1a 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 5 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1a 29.04.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 6 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 29.04.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/040  Titel 4.  29.04.2020  01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 29.04.2020
                            01.08.2020  aufgehoben  GS 2020/040