Jagdgesetz
GS 2016, 38
1 Jagdgesetz (JaG) Vom 9. November 2016 (Stand 1. Januar 2018) der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über die J agd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 19 86
1) und Artikel
126 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
2) , nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom
11. Juli 2016 (RRB Nr. 2016/1280)
beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt nach Massgabe der Bundesgesetzg ebung den Schutz der freilebenden Wildtiere, die Jagd sowie die Begr enzung und Abgeltung von Wildschaden.
2 Es bezweckt: a) die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu er- halten; b) die Lebensräume von Wildtieren zu erhalten und mitt els Wildtier- korridoren die Vernetzung von Wildtierpopulationen zu s ichern; c) bedrohte Wildtierarten zu schützen und zu fördern; d) eine nachhaltige Nutzung der Wildtierbestände dur ch die Jagd zu gewährleisten; e) durch Wildtiere verursachte Konflikte und Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen; f) Wildtiere vor Störung durch Freizeitaktivitäten ausre ichend zu schützen.
1 ) SR 922.0 .
2 ) BGS 111.1 .
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2. Revierjagd
2.1. Allgemeines
§ 2 Jagdsystem
1 Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten durch revierweise Verpachtung an Jagdvereine, soweit er die Jagd nicht selber ausübt.
§ 3 Jagdreviere
1 Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Da bei sind insbesonde- re jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücks ichtigen.
2 Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der Jagdverein e durch das Departement festgelegt.
§ 4 Jagdvereine
1 Jagdreviere werden an Jagdberechtigte verpachtet, we lche sich in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff. d es Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907
1) zusammengeschlossen haben.
2 Die Mitglieder eines Jagdvereins müssen für die Dau er der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen Jagdpasses sein.
3 Die Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins w ird aufgrund der bejagdbaren Waldfläche festgelegt. Mindestens die H älfte dieser Mitglie- der muss Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.
4 Ein Jagdverein kann nur ein Jagdrevier pachten und e ine Person kann sich bei höchstens zwei Jagdvereinen als Mitglied bet eiligen, zählt aber nur in einem Jagdrevier seiner Wahl zur Mindestanzahl.
5 Die Mitglieder eines Jagdvereins haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen des Jagdvereins.
6 Der Regierungsrat erlässt weitergehende Vorschrifte n zu den Jagdverei- nen in einer Verordnung.
2.2. Verpachtung
§ 5 Öffentliche Versteigerung
1 Jagdreviere werden durch das Departement auf dem We g der öffentli- chen Versteigerung für die Dauer von acht Jahren an J agdvereine verpach- tet. Die Verpachtung erfolgt durch öffentlich-rechtl ichen Vertrag.
2 Das Departement legt die Steigerungs- und Pachtbedi ngungen fest.
3 Der Höchstpreis bei der Steigerung beträgt 150 Proz ent des Mindest- pachtzinses.
1 ) SR 210 .
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4 Steigern mehrere Jagdvereine bis zum Höchstpreis auf ein Jagdrevier, erhält derjenige Jagdverein den Zuschlag, welcher: a) mehr Mitglieder des bisherigen Jagdvereins hat; b) bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jag dvereins mehr Mit- glieder mit Wohnsitz im betreffenden Jagdrevier hat; c) bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jag dvereins und im Jagdrevier, durch das Los bestimmt wird.
5 Unterpacht ist nicht erlaubt.
§ 6 Freihändige Vergabe
1 Nachfolgende Jagdreviere können vom Departement für maximal eine Pachtperiode freihändig verpachtet werden: a) Jagdreviere, welche nicht durch öffentliche Verste igerung verpach- tet werden konnten; b) Jagdreviere, für welche das Pachtverhältnis vor Abl auf der Pachtper- iode beendet wurde.
2 Bei der freihändigen Vergabe eines Jagdreviers kann auf die Wohnsitz- pflicht für Mitglieder eines Jagdvereins gemäss § 4 Absatz 3 verzichtet werden.
§ 7 Pachtzins
1 Der Regierungsrat legt auf Beginn einer Pachtperio de die jährlichen mi- nimalen Pachtzinseinnahmen fest.
2 Für ausserkantonale Mitglieder eines Jagdvereins wir d ein Zuschlag zum Pachtzins erhoben. Die Höhe des Zuschlags wird vom Re gierungsrat vor der Versteigerung der Jagdreviere festgelegt.
3 Das Departement legt die Mindestpachtzinse für die einzelnen Jagdrevie- re auf Antrag einer, vom Regierungsrat gewählten, Re vierschätzungs- kommission fest.
4 Der Pachtzins kann bei wesentlichen und mehrjährige n Einschränkungen der bejagdbaren Waldfläche im Lauf der Pachtperiode auf Antrag des Jagdvereins vom Regierungsrat ermässigt werden.
5 Kein Anspruch auf Ermässigung besteht insbesondere bei: a) behördlich angeordneten Verlängerungen der Schonz eiten; b) Einschränkungen der Liste der jagdbaren Wildtiera rten; c) verfügten Reduktionen von Wildtierbeständen.
§ 8 Ende der Pacht
1 Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtperiode.
2 Sie erlischt ausserdem nach erfolgloser Mahnung dur ch Verfügung des Departements, wenn: a) der Jagdverein seinen gesetzlichen und finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt; b) der Jagdverein wiederholt Verfügungen des Departem ents missach- tet; c) die erforderliche Mindestmitgliederzahl während m ehr als zwölf Monaten unterschritten wird; d) ein Jagdverein nicht mehr Gewähr für einen an den Lebensraum angepassten, die forstlichen, landwirtschaftlichen und naturschütze- rischen Anliegen respektierenden Jagdbetrieb bietet .
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3 Der dem Kanton aus einer vorzeitigen Beendigung der P acht entstehende Schaden hat der betroffene Jagdverein zu tragen.
3. Jagdberechtigung
3.1. Jagdprüfung
§ 9 Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis
1 Der Regierungsrat regelt die Prüfungsbestimmungen zur Erlangung des solothurnischen Jagdfähigkeitsausweises und die Ane rkennung ausserkan- tonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise in einer Verordnung.
3.2. Jagdberechtigung und Jagdpässe
§ 10 Jagdberechtigung
1 Jagdberechtigt ist, wer einen gültigen, vom Kanton So lothurn anerkann- ten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt .
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses und die Anerkennung ausserkantonaler Jag dpässe und Jagdpa- tente in einer Verordnung.
§ 11 Ausschluss von der Jagd
1 Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind Person en, welche: a) die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses nicht mehr erfüllen; b) keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfe n; c) durch richterlichen Entzug gemäss Artikel 20 JSG
1) die Jagdberechti- gung für die ganze Schweiz verloren haben; d) durch administrativen Entzug die Jagdberechtigung für den Kanton Solothurn verloren haben.
2 Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schaden ersatzanspruch.
§ 12 Jagdpassgebühren
1 Jagdpässe sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind die Jahresjagdpäs- se für Jagdaufsichtsorgane.
2 Der Regierungsrat kann für Jagdgäste einen Wildsch adenzuschlag von höchstens 300 Franken zur Jagdpassgebühr festlegen.
3 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe best eht kein Anspruch auf Rückvergütung der Gebühren.
1 ) SR 922.0 .
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4. Planung, Betrieb und Aufsicht der Jagd
§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Kantons
1 Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die d urch Wildtiere ver- ursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbe- sondere ihren Einfluss auf Wald, landwirtschaftlich e Kulturen und Nutztie- re. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehe nsweisen zur nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest.
2 Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung de r Wildtierbestände in einer Verordnung, insbesondere: a) die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten; b) die revierweise und revierübergreifende Jagd- und Abschusspla- nung; c) die jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätze; d) die jagdlichen Massnahmen und den Einsatz jagdber echtigter Drit- ter in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenf ällen und zu- gunsten des Artenschutzes.
§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Jagdvereine
1 Die Jagdvereine sind für die Jagd- und Abschussplan ung, den Jagdbetrieb und die Jagdaufsicht in ihren Jagdrevieren zuständig. Sie nehmen Rück- sicht auf berechtigte Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Waldwirt- schaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes.
2 Die Jagdvereine erfassen die Wildtierbestände und - abgänge in ihren Jagdrevieren und melden der Fachstelle die benötigten Angaben für die Jagdstatistik sowie eine für die Jagdstatistik veran twortliche Person.
3 Die Jagdvereine sind dafür verantwortlich, dass die Wildtierbestände in ihrem Jagdrevier durch eine effiziente Regulation den örtlichen Verhältnis- sen angepasst sind.
4 Die Jagdvereine können Jagdgäste zur Teilnahme an de r Jagd unter ihrer Aufsicht einladen. Sie sind zudem berechtigt, für die Gewährleistung des Jagdbetriebes Jagdgehilfen ohne Jagdberechtigung be izuziehen.
5 Das Departement kann Jagdvereine verpflichten, in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und bei der Regulation bestimmter Wild- tierarten, revierübergreifend zusammenzuarbeiten.
§ 15 Jagdaufsicht
1 Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch den betre ffenden Jagdverein sichergestellt.
2 Jagdvereine sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen Jagdaufseher oder eine Jagdaufseherin sowie eine Stellvertretung zu best ellen.
3 Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen müssen im Kanto n Solothurn jagdberechtigt sein und das Jagdrevier innert nützlic her Frist erreichen können.
4 Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen üben die zum Sch utz der Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kon- trollaufgaben aus, soweit diese nicht einem anderen Organ oder einer Behörde obliegen.
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5 Das Departement setzt insbesondere für die Aufsicht in eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebieten staatliche Jag daufsichtsorgane ein.
6 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Befugnisse u nd Pflichten der Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in einer Verordnu ng.
§ 16 Anrecht auf Wildtiere
1 Anrecht auf Wildtiere besteht für die Jagdvereine b ei jagdbaren Wildtie- ren, welche in ihrem Jagdrevier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden wurden.
2 Anrecht auf Wildtiere besteht für den Kanton bei: a) Wildtieren, welche in Wildtierschutzgebieten oder in nicht verpach- teten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefun den wurden; b) allen geschützten Wildtieren; c) jagdbaren Wildtieren, welche nicht nach den gese tzlichen Vorschrif- ten oder den vom Kanton festgelegten Abschussplänen e rlegt wur- den.
5. Arten- und Lebensraumschutz
5.1. Artenschutz
§ 17 Artenschutz
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbes ondere: a) die Massnahmen bei schädlichen oder störenden Ei nwirkungen auf Wildtiere; b) den Schutz der Mutter- und Jungtiere während der J agd; c) den Schutz der Vögel während der Brutzeit; d) den Schutz einzelner Wildtiere von besonderer Bedeut ung; e) die Einschränkung oder das Verbot zur Fütterung von Wildtieren; f) die Haltung bestimmter Wildtierarten, wenn diese die natürliche Lebensweise freilebender Wildtiere gefährden oder ne gativ beein- flussen kann.
2 Das Departement erlässt Massnahmen gegen die Ausbr eitung von Neo- zoen. Es kann Jagdvereine zur Umsetzung dieser Massnahm en verpflichten oder die Massnahmen selber ausführen.
§ 18 Geschützte Wildtiere
1 Für Einfang, Haltung, Abschuss und Präparation bund esrechtlich ge- schützter Wildtiere gelten die bundesrechtlichen Vors chriften.
§ 19 Aussetzen und Entweichen von Wildtieren
1 Wildtiere dürfen nicht ausgesetzt werden.
2 Das Departement kann Ausnahmen bewilligen. Vorbehal ten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
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3 Werden Wildtiere unbewilligt ausgesetzt, trifft das Departement auf Kos- ten des Verursachers oder der Verursacherin Massnahme n, damit sich diese Wildtiere nicht ausbreiten und vermehren können.
4 Aus privater oder gewerblicher Haltung entwichene W ildtiere müssen der Fachstelle vom Halter oder von der Halterin umgehend g emeldet werden. Absatz 3 ist analog anwendbar.
5.2. Lebensraumschutz
§ 20 Lebensraumschutz
1 Der Regierungsrat regelt den Schutz und die Vernetzun g der Lebensräu- me von Wildtieren in einer Verordnung, insbesondere d urch: a) das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelsc hutzreservaten und Wildruhezonen; b) das Ausscheiden von Wildtierkorridoren; c) örtliche und zeitliche Einschränkung von Freizeitakt ivitäten, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf Lebensrau m oder Le- bensgemeinschaften von Wildtieren haben.
2 Das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelschu tzreservaten, Wildruhezonen und Wildtierkorridoren erfolgt im Nutzu ngsplanverfahren gemäss Planungs- und Baugesetzgebung.
6. Wildschaden
6.1. Verhütung von Wildschaden
§ 21 Verhütungsmassnahmen
1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bew irtschafter und Bewirtschafterinnen treffen zum Schutz des Waldes, de r landwirtschaftli- chen Kulturen und der Nutztiere auf eigene Kosten die zumutbaren Ver- hütungsmassnahmen gegen Wildschaden und sprechen di ese mit den zu- ständigen Jagdvereinen ab.
2 Der Regierungsrat erlässt zu diesem Zweck Vorschrift en über die vom Kanton selbst, von Grundeigentümern und Grundeigen tümerinnen sowie von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zu treffenden Mass- nahmen in einer Verordnung.
3 Der Kanton kann Massnahmen für die Verhütung von Wild schaden un- terstützen, insbesondere: a) bei der Beschaffung von Grundlagen zum Beurteilen der Wildscha- densituation; b) beim Vorkommen von geschützten Wildtieren, die Wild schaden verursachen; c) bei der Verbesserung der natürlichen Lebensräume i m Wald; d) bei Schaden in Schutzwäldern oder in wichtigen Wint ereinstandsge- bieten der Wildtiere; e) bei der Förderung natürlicher Verhütungsmassnahmen .
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4 Verhütungsmassnahmen gegen Wildschaden im Wald könn en gestützt auf das kantonale Waldgesetz vom 29. Januar 1995
1) unterstützt werden.
§ 22 Jagdliche Verhütungsmassnahmen
1 Jagdvereine sorgen mit jagdlichen Massnahmen dafür, dass die Wildtier- bestände auf einem für den Wald und die Landwirtsch aft erträglichen Mass gehalten werden.
2 Bei grossem Wildschaden durch Wildschweine an land wirtschaftlichen Nutzflächen kann das Departement in Abhängigkeit von der Höhe des Schadens im Verhältnis zum Mindestpachtzins eines Jagdr evieres, folgende Massnahmen verfügen: a) Anordnen von Verhütungsmassnahmen; b) Vorgaben an die Bejagungsintensität und den Absch uss weiblicher Wildtiere; c) Zulassung jagdberechtigter Dritter, wenn der Wil dschaden den Min- destpachtzins übertroffen hat.
3 Werden die Abschussvorgaben von einem Jagdrevier wied erfüllt oder werden zur Jagd zugelassene jagdberechti gte Dritte an ihrem jagdlichen Einsatz behindert und übersteigt der Wild schaden wiederholt die zweifache Mindestpachtsumme, wird das Pachtverhäl tnis nach § 8 Ab- satz 2 beendet.
4 Das Departement kann Jagdvereine zum Abschuss einzeln er geschützter oder jagdbarer Wildtiere, die erheblichen Schaden an richten, verpflichten.
§ 23 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere
1 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und land wirtschaftlichen Kulturen erforderlich erscheint und ein eingetretene r oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist.
2 Selbsthilfemassnahmen dürfen die Sicherheit von Perso nen und das Ei- gentum anderer nicht gefährden.
3 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bew irtschafter und Bewirtschafterinnen haften für den von ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden.
4 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die n otwendigen Vor- schriften und regelt die Bewilligungspflicht.
6.2. Entschädigung von Wildschaden
§ 24 Grundsatz
1 Der Schaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwi rtschaftlichen Kul- turen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu ent schädigen.
2 Anstelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträ ge an Verhütungs- massnahmen geleistet werden, wenn diese eine gute W irkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur m öglichen Schaden- summe stehen.
1 ) BGS 931.11 .
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3 An Schaden, der durch geschützte Wildtiere oder in Sc hutzgebieten ver- ursacht wird, kann der Kanton Beiträge ausrichten. B ei Schaden durch ge- schützte Wildtiere gemäss Artikel 10 der Jagdverordn ung (JSV) vom 29. Februar 1988
1) und in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten oder Was- ser- und Zugvogelreservaten richtet sich die Entschäd igungspflicht nach
Artikel 13 Absatz 3 und 4 JSG.
2)
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Ei nzelheiten über die Entschädigung von Wildschaden.
§ 25 Entschädigungspflicht des Kantons
1 Der Kanton entschädigt, unter Vorbehalt von Absatz 3, den in den Jagd- revieren durch jagdbare Wildtiere nachweisbar angeri chteten Schaden.
2 Für besonders wildschadengefährdete Wiesen und Weid en, in welchen wiederholt Schaden durch Wildschweine verursacht word en ist, kann in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtsch afterin ein zeitlich befristeter pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet w erden.
3 Die Entschädigungspflicht entfällt: a) wenn der oder die Geschädigte die ihm oder ihr zu mutbaren Verhü- tungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvork ehrungen nicht ordnungsgemäss unterhalten hat; b) wenn der oder die Geschädigte die Jagdausübung a uf den geschä- digten Flächen behindert oder verunmöglicht hat; c) bei Schaden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfe massnahmen im Sinne von § 23 zulässig sind; d) bei Schaden in Gebieten und Örtlichkeiten, wo die Jagd nicht aus- geübt werden kann oder darf; e) bei Schaden, welche den vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Bagatellbetrag nicht übersteigen; f) wenn die Kulturen vor der Abschätzung geerntet wur den oder der Wildschaden vor der Abschätzung behoben wurde; g) wenn für die betroffenen Wiesen oder Weiden bere its ein pauscha- ler Flächenbeitrag gemäss § 25 Absatz 2 ausgerichtet wurde; h) wenn der Schaden anderweitig gedeckt wurde; i) bei Schaden an Baumarten, die nicht den Empfehlun gen der forstli- chen Standortkartierung entsprechen.
§ 26 Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinsch aden
1 Der Jagdverein beteiligt sich generell mit 35 Prozen t an den Kosten, die dem Kanton gemäss § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 und 2 in ihrem Jagd- revier durch Wildschweine entstehen.
2 Die Beteiligung der Jagdvereine ist pro Kalenderjahr bis zum Betrag von
100 Prozent des Mindestpachtzinses ihres Jagdrevieres beschränkt.
§ 27 Ermittlung der Entschädigung
1 Entschädigungsansprüche für eingetretenen Wildscha den sind sofort nach dessen Feststellung dem zuständigen Jagdverein od er in Wildtier- schutzgebieten der Fachstelle zur Ermittlung der Schade nhöhe zu melden.
1 ) SR 922.01 .
2 ) SR 922.0 .
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2 Das Departement bezeichnet die Schadenhöhe, bis zu w elcher Jagdverei- ne mit den Geschädigten den Wildschaden selber absc hätzen. Übersteigt der Wildschaden diese Schadenhöhe oder will der Jagd verein den Schaden selber beheben, muss eine von der Fachstelle bestimmt e sachverständige Person beigezogen werden.
3 Kommt mit dem Geschädigten oder der Geschädigten ke ine Einigung über die Berechtigung oder die Höhe der Schadenersat zforderung zustan- de, setzt das Departement durch Verfügung die Wildsch adenvergütung und den allfällig daran zu erbringenden Anteil des J agdvereins fest.
7. Information, Ausbildung und Forschung
§ 28 Information und Forschung
1 Das Departement legt die Massnahmen fest, durch we lche die Bevölke- rung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ih re Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird. Es veranlasst dazu wissen schaftliche Untersu- chungen und Forschungsarbeiten, insbesondere in Wild tierbiologie, Orni- thologie und Ökologie.
§ 29 Aus- und Weiterbildung
1 Das Departement erlässt die für die Aus- und Weite rbildung der Jagdauf- sichtsorgane, Jagdberechtigten und Auszubildenden er forderlichen Wei- sungen. Es kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkundige Organi- sationen damit betrauen und Beiträge daran leisten.
8. Finanzielles
§ 30 Leistungsaufträge
1 Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, kö nnen vom Depar- tement teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag a n Dritte übertragen werden.
§ 31 Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
1 Jagdvereine können entschädigt werden, wenn Grossra ubtiere in ihrem Jagdrevier regelmässig nachgewiesen werden.
2 Die Entschädigungssumme ist pro Kalenderjahr begren zt auf maximal 10 Prozent des Gesamtpachtzinses im Kanton und pro Jagdre vier auf maximal
25 Prozent des Mindestpachtzinses für das betreffende Jagdrevier.
§ 32 Entschädigung bei Wildunfällen im Strassenverke hr
1 Der Verursacher oder die Verursacherin beteiligt sic h am Aufwand, der dem Departement für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr entsteht, mit einem Pauschalbetrag gemäss Gebührent arif (GT) vom 8. März 2016
1)
.
1 ) BGS 615.11 .
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2 Jagdvereine haben gegenüber dem Verursacher oder der Verursacherin für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr dieselben Entschädi- gungsansprüche wie das Departement gemäss Absatz 1.
3 Bei Streitigkeiten zwischen den Jagdvereinen und dem Verursacher oder der Verursacherin legt das Departement die Entschädi gung fest.
9. Strafbestimmungen
§ 33 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der § 5 Abs atz 5, § 10, § 13,
§ 17 Absatz 1, § 19, § 20 und § 23 dieses Gesetzes od er gegen gestützt da-
rauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit B usse bis 20‘000 Franken bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis 10‘000 Franken ausgesprochen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten sind Artikel 17 und 18 des JSG
1) sowie die Bestimmungen über den administrativen Entzug der Jagdberechtigung .
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung das Departe ment ermächti- gen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Jagdgesetzes Bus- sen zu erheben, sofern der oder die Fehlbare damit ei nverstanden ist. Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbeständ e und stellt den Tarif auf.
§ 34 Administrativer Entzug der Jagdberechtigung
1 Das Departement kann die Jagdberechtigung für die Dauer von mindes- tens einem Jahr und höchstens zehn Jahren entziehen o der verweigern, bei: a) Missachten von jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätzen; b) Missachten von Verfügungen des Departements; c) Erschleichen einer Jagdberechtigung mit unwahren Angaben; d) Verletzung von Pflichten bei der Ausübung der Jagda ufsicht.
2 Der administrative Entzug der Jagdberechtigung begrü ndet in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht des Kantons.
§ 35 Mitteilungspflicht
1 Urteile der Strafbehörden sowie Einstellungsverfügun gen, welche die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung betref fen, sind der Fachstelle zu melden.
§ 36 Strafverfolgung
1 Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, Widerhandlun gen gegen die kan- tonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung nachzugeh en, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen .
1 ) SR 922.0 .
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2 Die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einricht ungen sowie die Sicherstellung von Gegenständen im Zusammenhang m it Jagdvergehen und -übertretungen richten sich nach den Vorschrifte n der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
1)
. Diese Massnahmen sind den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 Buchstaben a und c des Einfüh- rungsgesetzes zur eidgenössischen Strafprozessordnung ( EG StPO) vom 10. März 2010
2) vorbehalten.
§ 37 Wertersatz
1 Jagdvereine können für widerrechtlich erlegte oder getötete jagdbare Wildtiere in ihrem Jagdrevier von der verursachenden Person Wertersatz verlangen.
2 Das Departement kann für widerrechtlich erlegte od er getötete Wildtiere in Schutzgebieten und nicht verpachteten Gebieten so- wie für widerrechtlich erlegte oder getötete geschü tzte Wildtiere von der verursachenden Person Wertersatz verlangen.
3 Für widerrechtlich getötete jagdbare oder geschützte Wildtiere, welche für wissenschaftliche Zwecke mit einem Halsband mar kiert worden sind, kann das Departement einen Zuschlag für den Fang- un d Markierungs- aufwand verlangen.
4 Der zivilrechtliche Anspruch auf Wertersatz nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Klageverfahren geltend zu machen.
5 Der Regierungsrat legt die Höhe des Wertersatzes pr o Wildtierart und den Zuschlag für den Fang- und Markierungsaufwand fe st.
10. Ausführungsbestimmungen und
Rechtsschutz
§ 38 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführu ngsbestimmun- gen durch Verordnung.
2 Das Departement erlässt die notwendigen Weisungen.
§ 39 Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung vorsieht, werden Verfügun- gen vom Departement erlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtli- chen Bewilligungsvorschriften in JSG
3) und JSV
4)
.
2 Gegen Verfügungen des Departements steht innert zehn Tagen die Be-
§ 40 Jagdkommission
1 Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Jagdkommi ssion, die ihn und das Departement in fachtechnischen Fragen beim Vollzug dieses Gesetzes berät.
1 ) SR 312.0 .
2 ) BGS 321.3 .
3 ) SR 922.0 .
4 ) SR 922.01 .
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2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und di e Aufgaben dieser Kommission in einer Verordnung.
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Vereinsgründung
1 Die bestehenden Pachtgesellschaften haben sich bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdvereine im Sinne von § 4 zu kon- stituieren.
2 Kommt eine Pachtgesellschaft der Verpflichtung gemäs s Absatz 1 nicht innert Frist nach, wird das Pachtverhältnis analog zu § 8 Absatz 2 und 3 vorzeitig beendet.
3 Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die Pachtges ellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.
4 Das Departement kann in begründeten Fällen jeweils für ein Kalender- jahr, längstens aber bis zum Ende der aktuellen, bis 31. Dezember 2020 laufenden Pachtperiode die Unterschreitung der Mind estmitgliederanzahl bewilligen.
§ 42 Pachtverträge
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführ ungsbestimmun- gen gehen den Bestimmungen der geltenden Pachtverträ ge vor. Die Pachtverträge sind vom Departement von Amtes wegen auf 1. Januar 2018 entsprechend anzupassen. KRB Nr. RG 0121a/2016 vom 9. November 2016. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 3. März 2017 unbenutzt ab gelaufen. Vom Bund genehmigt am 3. März 2017. Inkrafttreten am 1. Januar 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Mai 2017.
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