Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisa... (216.600)
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Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisationen

Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisationen Vom 14. Mai 1964 (Stand 15. Februar 1964) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie rungsrates und in Ausführung des Bun - desgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisationen vom 20. De - zember 1962
1 ) , beschliesst: Ziff. I.
2 )
1 Zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten über Wettbe - werbsbehinderungen im Sinne von Art. 7 und 14 des Bundesgesetzes über Kartelle
3 ) und ähnliche Organisationen wird das Appellationsge - richt als einzige kantonale Instanz zuständig erklärt. Ziff. II.
1 Soweit die im Bundesgesetz über Kartelle und ähnliche Organisatio - nen vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen mit Streitigkeiten zu - sammenhängen, die der Beurteilung durch das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz unterliegen, ist für ihre Anordnung der Ap - pellationsgerichtspräsident zuständig. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt auf den 15. Februar 1964 in Wirksamkeit.
1) Jetzt: Kartellgesetz vom 6. 10. 1995 (SR 251 ).
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3) Jetzt: Kartellgesetz vom 6. 10. 1995 (SR 251 ).
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