Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
                            Verordnung  über die Kantonsschule Menzingen  *  Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990  1  )   und des Geset  -  zes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990  2  )  ,  beschliesst:  1. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eintritt
                            1  Der Eintritt in die Kantonsschule  Menzingen richtet sich nach dem Regle  -  ment über die Promotion an den öffentlichen Schulen  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu  -  handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterrichtszeit
                            1  Im Langzeitgymnasium darf das folgende wöchentliche Pflichtpensum der  Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) nicht überschritten wer  -  den:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  35 Lektionen in der 1., 2., 5. und 6. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  36 Lektionen in der 3. und 4. Klasse  1)  BGS  412.11  2)  BGS  414.11  3)  BGS  412.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kurzzeitgymnasium darf das wöchentliche Pflichtpensum der Schüle  -  rinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) 36 Lektionen nicht überschrei  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schülerinnen- und Schülerberatung
                            1  Die Schulkommission regelt die Schülerinnen- und Schülerberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung ist der Schulkommission unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Studien- und Berufsberatung
                            1  Die Studien- und Berufsberatung und deren Ausleihdokumentation steht  den Schülerinnen und Schülern zur individuellen Beratung kostenlos zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Schule bei der Studien- und Berufwahlvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer  Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mediothek
                            1  Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für  schulische Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Mediothek ist der Schulleitung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schularzt-Dienst
                            1  Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung,  ist mit dem Schularzt-Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizini  -  schen Beratung der Schule besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mensa
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen  mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung  der Mensa abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung verhandelt mit der Leitung der Mensa über die Höhe der  Konsumationspreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit
                            1  Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beiträge
                            1  Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sprachaufenthalte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schul- und Klassenlager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrmittel ab dem 10. Schuljahr; für Lehrmittel, die in der obligatori  -  schen Schulzeit abgegeben werden und in der nachobligatorischen  noch Verwendung finden, kann ein Kostenbeitrag eingefordert wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Veranstaltungsbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kosten für zusätzliche Schulangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss b–g in Härtefällen reduzieren  oder erlassen.  2a  Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware, beispielsweise ein Ta  -  blet-Computer oder ein Notebook gehen zu Lasten der Erziehungsberechtig  -  ten (Bring Your Own Device). Die Schulleitung kann in Härtefällen auf be  -  gründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein ent  -  sprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die Anmel  -  dung sowie für die Abschlussprüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der definitiven Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im  Falle des Nichteintritts verfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anstellung
                            1  Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung  setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und  pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen  die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule mög  -  lich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann er  -  neuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht  überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer  Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre  -  tung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt.  Diese Frist kann einmal verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berufsauftrag
                            1  Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be  -  ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu  -  sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und  allen an der Ausbildung Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er  -  füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der  Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal  -  tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen,  insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi  -  sche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül  -  len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die Rektorin bzw.  den Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach Abs.  1  Bst.  b teilweise dis  -  pensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die  Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mit  -  arbeit gemäss Abs.  1  Bst.  b zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Arbeitszeit
                            1  Die Gesamtarbeitszeit gemäss §  12  Abs.  1  Bst.  a–c teilt sich auf in die Un  -  terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den  Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des  Berufsauftrags angemessen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Ent  -  schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Weiterbildung / Studienurlaub
                            1  Das zuständige Mitglied der Schulleitung bewilligt die Weiterbildung der  Lehrpersonen. Es kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungs  -  kursen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re  -  glements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub  des Staatspersonals vom 17. Mai 2005  1  )  .  4. Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schulleitung
                            1  Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro  -  rektorinnen bzw. den Prorektoren. Die Schulleitung organisiert sich selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung ver  -  gleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss  §  11  Abs.  1 und verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum.  Dieses wird von der Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe  -  tenzbereich des Amtes für Mittelschulen oder der Rektorin bzw. des Rektors  fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist   für   die   personelle,   pädagogische,   organisatorische   sowie  administrative Führung der Schule zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Schule nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla  -  nungen;  1)  BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran  -  lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul  -  kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht  andere Instanzen zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die  Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission  teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  beantragt der Schulkommission die Änderung der Stundentafel und  die Einführung neuer Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  teilt die Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  ernennt die Klassenlehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche  der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  legt die Jahresziele für die Schule fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über  die sie betreffenden Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr  -  personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t)  bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene  Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für  Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v)  erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
                            1  Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Regierungsrat, die Prorektorinnen  bzw. die  Prorektoren werden von der Direktion für Bildung und Kultur  angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich  ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der  Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch  aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit  -  gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul  -  tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter
                            1  Die Schulverwaltung wird durch eine Verwaltungsleiterin bzw. einen Ver  -  waltungsleiter geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter ist der Schulleitung un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter hat insbesondere fol  -  gende Aufgaben: Sie bzw. er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist   im   Rahmen   der  Vorgaben   der   Schulleitung   zuständig   für   das  Dienstleistungsangebot der Verwaltung (Sekretariat, Hausdienst, Tech  -  nische Dienste, Informatik, Mensa);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist verantwortlich für die Führung des Rechnungswesens, der Perso  -  naladministration sowie des Lohn- und Versicherungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist zuständig für den Unterhalt, die Überwachung, die schulexterne  Nutzung und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung für die Planung  und Weiterentwicklung der Infrastruktur der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unterstützt die Schulleitung in Sicherheitsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fachschaften bzw. Fachgruppen
                            1  Die Fachschaften bzw. Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehr  -  personen, welche das gleiche Fach bzw. verwandte Fächer unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Bildung von Fachschaften bzw. Fachgruppen entscheidet die Di  -  rektion für Bildung und Kultur auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachschaften  bzw.  Fachgruppen  treffen  sich  zur Behandlung  von  Fachfragen mindestens einmal im Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul  -  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche
                            1  -  schaften bzw. Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere  folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind verantwortlich die Einhaltung des Lehrplans und die Verwendung  der bewilligten Lehrmittel innerhalb der Fachschaft bzw. Fachgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  delegieren bei der Anstellung und Beförderung von Lehrpersonen und  nach Rücksprache mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und dem zuständigen Mit  -  glied der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit  -  glied der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten  -  ten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fachschaft bzw.  Fachgruppe angestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwortli  -  chen weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mentorat
                            1  Neue Lehrpersonen werden durch einen Mentor bzw. eine Mentorin be  -  gleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Projekte
                            1  Auf Antrag der Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für  bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Antrag sind Ziele, Auftrag, Kompetenzen, Zeitplan, Kostenrahmen,  Unterrichtsentlastung und Unterstellung zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne  Arbeitsgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz
                            1  Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell  -  vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Delegierte der Schülerschaft nehmen mit Stimmrecht teil. Die Rektorin  bzw. der Rektor bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung  des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der  zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu  stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und  der Schulkommission Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver  -  treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Klassenkonferenz
                            1  Alle Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler einer Klasse in obligato  -  rischen Fächern unterrichten, bilden die Klassenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Klassenlehrpersonen
                            1  Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er  -  lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Klassenvertretung
                            1  Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse ge  -  genüber den Lehrpersonen und dem zuständigen Mitglied der Schulleitung  zu vertreten.  5. Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die  kantonalen Schulen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be  -  teiligt sich an deren Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen  -  schaftsberichte der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt das Konzept für die Personalführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bewilligt und beaufsichtigt die Schülerinnen- und Schülerberatung;  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und  Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien  -  reisen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission beantragt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die  Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern am Gymnasium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah  -  menbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anstellung der Mitglieder Schulleitung.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Übergangsbestimmung
                            1  Für Lehrpersonen, die vor dem 1. August 1995 an einer Mittelschule im  Kanton Zug angestellt worden sind und die Bedingungen von §  11  Abs.  3  nicht erfüllen, bleibt das bisherige Anstellungsverhältnis bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig  wird  die Verordnung   über  das   Kantonale  Gymnasium   Menzingen  vom  9.  Juli 2002  1  )   aufgehoben.  1)  GS 27, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.12.2007  01.12.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 499  18.08.2009  22.08.2009  § 15 Abs. 4  geändert  GS 30, 249  26.10.2010  30.10.2010  § 15 Abs. 3  geändert  GS 30, 615  13.11.2012  17.11.2012  § 15 Abs. 2  geändert  GS 31, 671  13.11.2012  17.11.2012  § 16 Abs. 1  geändert  GS 31, 671  13.11.2012  17.11.2012  § 16 Abs. 2,  a)  geändert  GS 31, 671  24.06.2014  01.08.2014  Erlasstitel  geändert  GS 2014/031  24.06.2014  01.08.2014  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2014/031  20.10.2015  24.10.2015  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2015/054  20.10.2015  24.10.2015  § 16 Abs. 2,  a)  geändert  GS 2015/054  20.10.2015  24.10.2015  § 16 Abs. 2,  c)  aufgehoben  GS 2015/054  10.07.2018  01.08.2018  § 10 Abs. 2a  eingefügt  GS 2018/025  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020/035  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 1,  a)  eingefügt  GS 2020/035  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 1,  b)  eingefügt  GS 2020/035  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.12.2007  01.12.2007  Erstfassung  GS 29, 499  Erlasstitel  24.06.2014  01.08.2014  geändert  GS 2014/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 24.06.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 05.03.2019
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, a) 05.03.2019
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 05.03.2019
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 05.03.2019
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2a 10.07.2018
                            01.08.2018  eingefügt  GS 2018/025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 13.11.2012
                            17.11.2012  geändert  GS 31, 671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 26.10.2010
                            30.10.2010  geändert  GS 30, 615
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 4 18.08.2009
                            22.08.2009  geändert  GS 30, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 13.11.2012
                            17.11.2012  geändert  GS 31, 671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 20.10.2015
                            24.10.2015  geändert  GS 2015/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2, a) 13.11.2012
                            17.11.2012  geändert  GS 31, 671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2, a) 20.10.2015
                            24.10.2015  geändert  GS 2015/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2, c) 20.10.2015
                            24.10.2015  aufgehoben  GS 2015/054