Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz
Abgeschlossen am 24. Juni 1879 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. August 1879 In Kraft getreten am 14. August 1879 ¹ BS 11 56
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches,
von dem Wunsche geleitet, der zwischen der Schweiz und Baden geschlossenen Übereinkunft wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz vom 28. April 1878² rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich zu verleihen und zu diesem Behufe eine Vereinbarung unter sich zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgendes übereingekommen sind:
² SR 0.132.136.5
Art. 1
Die zwischen der Schweiz und Baden wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz abgeschlossene, in Abschrift beigefügte³ Übereinkunft vom 28. April 1878 nebst dem dazugehörigen, gleichfalls abschriftlich anliegenden⁴ Schlussprotokoll von demselben Tage, wird hiedurch für das Deutsche Reich als rechtsgültig anerkannt.
³ SR 0.132.136.5
⁴ SR 0.132.136.5
Art. 2
Diese Vereinbarung soll ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Vereinbarung unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen zu Bern, den 24. Juni 1879.
Hammer | Röder |
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