Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 12. Oktober 2011 (Stand am 1. April 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986¹ gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
verordnet:
¹ SR 241
Art. 1 Klagerecht des Bundes
¹ In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.
² In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.
Art. 2 Information der Öffentlichkeit
¹ In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.
² In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 1993² über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.
² [ AS 1993 1053 , 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2]
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
… ³
³ Die Änderung kann unter AS 2011 4913 konsultiert werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
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