Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen
Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen Vom 23. März 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 40 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 des Dekrets zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenäm - ter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen.
2 Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen.
3 Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes gere - gelt ist.
§ 2 Vergütung
1 Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Ver - gütung.
2 Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetz - ten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von § 10 vergütet werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.
§ 3 Mitarbeitende des Kantons
1 Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung ei - nes Nebenamtes oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt.
1) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
3 Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe eine Vergütung, kann die Anstellungsbehörde eine kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden.
4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inan - spruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren.
§ 4 Auslagenersatz
1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Juni 1999
2 ) über den Auslagenersatz.
2 § 11 Absatz 1 gilt sinngemäss.
§ 5 Vergütung von Pikettdienst
1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 4. Januar 2000
3 ) zur Arbeitszeit. § 16 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 § 11 Absatz 1 gilt sinngemäss.
§ 6 Ferien
1 In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.
2 Nebenamt als Einzelmandat
§ 7 Vergütung
1 Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamtes in Form eines Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret vom 8. Juni
2000
4 ) zum Personalgesetz festgelegten Lohnsystems.
§ 8 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer Tagung eine Pauschalvergütung von CHF 140 pro halben Tag.
2) GS 33.691, SGS 153.15
3) GS 33.1033, SGS 153.11
4) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 8a * Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche
Staatsanwälte
1 Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausser - ordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhält - nis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung vom 17. November 2003
5 ) für die Anwältinnen und Anwälte.
2 Die Vergütung nach Absatz 1 wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahl - beschlusses festgelegt.
3 Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausser - ordentlichen Staatsanwälte, welche die Funktion unselbständig erwerbend wahrnehmen, richtet sich nach § 7.
§ 8b * Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
1 Die Vergütung für seuchenpolizeiliche Verrichtungen erfolgt nach Zeitauf - wand gemäss den geltenden Lohntabellen nach Lohnband (LB) und Position im Lohnband für: *
a. * die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten LB 17 / EW 20;
b. * die kantonale Bieneninspektorin bzw. den kantonalen Bie - neninspektor LB 15 / EW 20;
c. * die Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren LB 17 / EW 20;
d. * die Helferinnen und Helfer bei Sanierungsarbeiten LB 22 / EW 20;
e. * die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher LB 17 / EW 20;
f. * die Jagdberechtigten LB 22 / EW 20.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergü - tung erhalten.
3 Für nicht erwähnte seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben kann die Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rückspra - che mit dem Personalamt festlegen.
4 Mitarbeitende des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als Teil ihres ordentlichen Arbeitsverhältnisses ohne besondere Entschädigung.
§ 8c *
Veterinärdienstliche Expertinnen und Experten
1 Die zur Abklärung von speziellen Sachverhalten und zur Prüfung von speziel - len Tierhaltungen zugezogenen Fachleute erhalten pro Stunde eine Vergütung von CHF 100.
5) GS 34.1303, SGS 178.112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 8d * Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
1 Für Probenerhebungen und Bestandesuntersuchungen, die auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erfolgen, betragen die Vergü - tungen:
a. Grundtaxe je Bestand CHF 33;
b. Blutprobe je Tier CHF 9;
c. Einzelmilchprobe je Tier CHF 9;
d. Sammelmilchproben CHF 20;
e. Einzelkotproben CHF 9;
f. Entnahme von Kotyledonen CHF 20;
g. Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur Untersu - chung CHF 33.
2 Bei der Untersuchung auf Tuberkulose betragen die Vergütungen:
a. Grundtaxe je Bestand (2 Besuche, inklusive Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte) CHF 66;
b. Tuberkulinisierung, falls notwendig mit Doppelprobe, ein - schliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier CHF 9.
3 Für angeordnete Schutzimpfungen der geimpften Tiere betragen die Vergü - tungen:
a. Grundtaxe je Bestand CHF 33;
b. eigentliche Impfung für das 1. Tier CHF 16;
c. eigentliche Impfung für jedes weitere Tier CHF 5;
d. für eingeforderte Impfrapporte je geimpftes Tier CHF 1;
e. Die Auslagen für den Impfstoff können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
4 In diesen Beträgen sind Verpackung und Einsendung der Proben, Ausferti - gung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben sowie die Kennzeich - nung von Tieren mit Ohrmarken inbegriffen.
5 Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können separat in Rechnung ge - stellt werden.
6 Wird der übliche Zeitaufwand für die Probeentnahmen in Freilaufstallungen erheblich überschritten, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand mit CHF 140 pro Stunde.
7 Für andere, nicht namentlich erwähnte seuchenpolizeiliche Verrichtungen, wie Mithilfe bei der Tilgung von Seuchenherden, beträgt die Vergütung CHF 140 pro Stunde.
8 In sämtlichen Beträgen ist die Wegvergütung zwischen mehreren Einsatzor - ten inbegriffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 8e * Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die Vergütung für von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte ausgeführte Tä - tigkeiten im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes betragen CHF 140 pro Stunde.
2 Für die Bereitstellung des EDV-Zugangs zu der Bundesverwaltung und das regelmässige Selbststudium der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird eine Jahrespauschale von CHF 2'500 entrichtet.
§ 8f * Beurteilung von potenziell gefährlichen Hunden
1 Die Expertentätigkeit wird nach effektivem Zeitaufwand pauschal mit CHF 100 pro Stunde entschädigt.
2 Mit der Pauschale sind allfällige Auslagen abgegolten.
3 Kommissionen
3.1 Allgemeines
§ 9 Abrechnung
1 Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrech - nung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagen - ersatzes verantwortlich.
2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich.
3 Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergü - tung stundenweise abgerechnet.
4 Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stun - de genau.
§ 10 Allgemeine Vergütung
1 Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders be - zeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und sonstige Verrichtungen CHF 35 pro Stunde;
b. für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentli - chen Stundenansatz CHF 35 pro Stunde;
c. für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung zusätzlich CHF
17.50 pro Stunde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 11 Pauschalvergütungen
1 Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal CHF 1'000 pro Jahr festlegen.
2 Pauschale Jahresvergütungen werden anteilmässig ausgerichtet, wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird.
§ 12 Zirkulationsbeschlüsse
1 Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so wird eine Vergü - tung nach dem effektiven Zeitaufwand ausgerichtet.
§ 13 Entschädigung des Verdienstausfalls
1 Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.
3.2 Besondere Vergütung
§ 14 Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten
1 Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten erhalten fol - gende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60 pro Stunde;
b. für das Aktenstudium CHF 120 pro Sitzung.
2 Die Festsetzung der Vergütungen für die stellvertretenden Vorsitzenden er - folgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.
§ 15 Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im
Erwerbsleben
1 Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60 pro Stunde;
b. für das Aktenstudium CHF 120 pro Sitzung.
2 Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stell - vertretung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.
§ 16 * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 17 Schulräte der Sekundarstufe I
1 Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen CHF 70 pro Stunde vergütet.
2 Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr CHF 2'500 so - wie CHF 120 pro Klasse vergütet.
3 Das protokollführende Mitglied erhält für die Protokollführung von Plenarsit - zungen CHF 52.50 pro Stunde vergütet.
4 Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkom - missionen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulra - tes CHF 35 pro Stunde vergütet.
5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit CHF 70 pro Plenarsitzung vergütet.
§ 18 Schulräte der Sekundarstufe II
1 Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen CHF 70 pro Stunde vergütet.
2 Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr CHF 2'500 ver - gütet.
3 Das Präsidium erhält für Subkommissionssitzungen im Auftrag und im Rah - men des gesetzlichen Auftrags des Schulrates CHF 35 pro Stunde vergütet.
4 Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkom - missionen im Auftrag des Präsidiums CHF 35 pro Stunde vergütet.
5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit CHF 70 pro Plenarsitzung vergütet.
§ 19 Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen
und Schüler der Sekundarstufen I und II
1 Die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler erhalten für Plenarsitzungen CHF 35 pro Stunde vergütet.
2 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verpflichtungen der Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler werden mit CHF 35 pro Sitzung vergütet.
§ 20 Bildungsrat
1 Die Mitglieder des Bildungsrates erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sit - zungen von Subkommissionen im Auftrag des Bildungsrates CHF 49.50 pro Stunde vergütet. *
2 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit CHF 100 pro Plenarsitzung vergütet. *
3 Die Vergütung der Arbeit des Präsidiums einer bildungsrätlichen Kommission im Auftrag des Bildungsrates, welches ein Mitglied des Bildungsrates über - nimmt, wird mit dem Entscheid zum Projektauftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geregelt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 21 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmenden - organisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenschei - ne und sonstige Verrichtungen von CHF 60 pro angebrochene Stunde. Damit sind insbesondere sämtliche Auslagen und sämtliche Vorbereitungshandlun - gen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. § 4 findet keine Anwendung.
§ 22 Baurekurskommission
1 Mitglieder der Baurekurskommission erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60 pro Stunde;
b. für das Aktenstudium CHF 120 pro Sitzung.
2 Die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitz erfolgt im Rahmen des Wahl - beschlusses.
§ 23 Anwaltsprüfungskommission
1 Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Ver - gütungen:
a. für Aufgabenstellung und Bewertung einer 5-tägigen Haus - arbeit CHF 500;
b. für Aufgabenstellung, Bewertung und Gegenlesen einer Klausurarbeit, wobei die Anwaltsprüfungskommission über die Aufteilung zwischen aufgabenstellender und gegenle - sender Person beschliesst, CHF 400;
c. Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung CHF 60.
2 Die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat eine Vergütung von CHF 40 für 1 mündliche Prüfung.
§ 24 Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Mitglieder erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Ver - gütung von CHF 60 pro Stunde.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120 pro Sitzung.
3 Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzuset - zenden Zuschlag von CHF 50-200 pro Referat vergütet.
4 In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Refe - rat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 25 * Notariatskommission
1 Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von CHF 60 pro Stunde.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission oder eines Aus - schusses erhält einen Zuschlag von CHF 120 pro Sitzung.
3 Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzuset - zenden Zuschlag von CHF 50-200 pro Referat vergütet. In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Be - anspruchung angemessen erhöhen.
4 Die Examinatoren der Notariatsprüfung erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen:
a. für Aufgabenstellung und Bewertung einer Klausurarbeit CHF 300;
b. für Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prü - fung CHF 60;
c. für das Aktenstudium bei Zirkulationsbeschlüssen und die Sitzungszeit CHF 60 pro Stunde.
5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gehört die Einsitznahme in der Notariatskommission zum Amtsauftrag. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
§ 26 * ...
§ 27 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am
Arbeitsplatz
1 Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen:
1. pro halben Tag CHF 140;
2. sowie für jede weitere Stunde CHF 35;
b. für das Aktenstudium pro Stunde CHF 35.
2 Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stell - vertretung erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.
§ 28 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
1 Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung von CHF 430. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
§ 29 Expertenkommission für Meliorationen
1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium so - wie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 65 pro Stunde.
2 Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sit - zungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 60 pro Stunde.
3 Die Aktuarin oder der Aktuar erhält neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche für die Protokollführung, die Vorbereitung von Augen - scheinen und Beschwerdeverhandlungen, die Erarbeitungen von Entwürfen von Regierungsratsbeschlüssen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120 pro Sitzung.
§ 30 Finanzstrukturkommission
1 Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen ei - nes Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahl - beschlusses festgelegt.
§ 30a * Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die
Jugendanwaltschaft.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhält für Sitzungen, Aktenstu - dium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit eine Vergütung von CHF 120 pro Stunde.
2 Die Mitglieder der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhalten für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle ande - ren Verrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vergütung von CHF 80 pro Stunde.
§ 31 Weitere Kommissionen
1 Die Mitglieder der folgenden Kommissionen erhalten eine Vergütung von CHF 60 pro Stunde:
a. Prüfungskommission für Komplementärmedizin,
b. Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel,
c. Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen,
d. Arealbaukommission,
e. Nomenklaturkommission,
f. * ... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
2 Die Kommissionsmitglieder erhalten neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche sie für ihre Expertentätigkeit, für Prüfungsvorbereitung und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsi - denten oder durch die Kommission angeordnet wird.
4 Schlussbestimmungen
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 30. März 2004
6 ) über die Vergütungen für die Inhaberin - nen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen wird aufgehoben.
§ 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
6) GS 35.65, SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0044
19.04.2011 01.05.2011 § 31 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 37.504
24.05.2011 01.07.2011 § 8a eingefügt GS 37.554
19.06.2012 01.07.2012 § 25 totalrevidiert GS 37.1098
04.12.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben wg. GS 37.1145
12.03.2013 01.06.2013 § 8b eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8c eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8d eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8e eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8f eingefügt GS 38.90
03.03.2015 01.04.2015 § 26 aufgehoben GS 2015.013
13.03.2018 01.04.2018 § 30a eingefügt GS 2018.013
13.03.2018 01.04.2018 § 31 Abs. 1, lit. f. aufgehoben GS 2018.013
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2019.025
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 2 geändert GS 2019.025
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2019.025
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, lit. a. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, lit. b. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, lit. c. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, lit. d. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, lit. e. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, lit. f. geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung GS 37.0044
§ 8a 24.05.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.554
§ 8b 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8b Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. a. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. b. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. c. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. d. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. e. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. f. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8c 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8d 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8e 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8f 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 16 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben wg. GS 37.1145
§ 20 Abs. 1 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 2 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 3 04.06.2019 01.08.2019 eingefügt GS 2019.025
§ 25 19.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1098
§ 26 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 30a 13.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.013
§ 31 Abs. 1, lit. f. 19.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 37.504
§ 31 Abs. 1, lit. f. 13.03.2018 01.04.2018 aufgehoben GS 2018.013
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0044
Feedback