Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen
                            Verordnung  über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber  von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen  Arbeitsgruppen  Vom 23. März 2010 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  40  Absatz  1 und §  41  Absatz  1 des Dekrets zum Personalgesetz  vom 8.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenäm  -  ter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes gere  -  gelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vergütung
                            1  Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Ver  -  gütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetz  -  ten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von §  10 vergütet  werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitarbeitende des Kantons
                            1  Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch  auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit  in einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung ei  -  nes Nebenamtes oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 33.1248, SGS  150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit  in   einer   Arbeitsgruppe   eine   Vergütung,   kann   die   Anstellungsbehörde   eine  kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal  des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inan  -  spruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auslagenersatz
                            1  Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 15.  Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über den  Auslagenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  11  Absatz  1 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vergütung von Pikettdienst
                            1  Es   gelten   die   Bestimmungen   der   Verordnung   vom   4.  Januar   2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zur  Arbeitszeit. §  16  Absätze  2 und 3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  § 11 Absatz 1 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ferien
                            1  In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nebenamt als Einzelmandat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vergütung
                            1  Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamtes in Form eines  Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret vom 8.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zum Personalgesetz festgelegten Lohnsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
                            1  Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer  Tagung eine Pauschalvergütung von CHF  140 pro halben Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.691, SGS  153.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 33.1033, SGS  153.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 33.1248, SGS  150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche
                            Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausser  -  ordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhält  -  nis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung  und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung vom 17.  November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  für die Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung nach Absatz  1 wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahl  -  beschlusses festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausser  -  ordentlichen   Staatsanwälte,   welche   die   Funktion   unselbständig   erwerbend  wahrnehmen, richtet sich nach §  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b * Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
                            1  Die   Vergütung   für   seuchenpolizeiliche   Verrichtungen   erfolgt   nach   Zeitauf  -  wand gemäss den geltenden Lohntabellen nach Lohnband (LB) und Position  im Lohnband für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten  LB 17 / EW 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die kantonale Bieneninspektorin bzw. den kantonalen Bie  -  neninspektor  LB 15 / EW 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren  LB 17 / EW 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Helferinnen und Helfer bei Sanierungsarbeiten  LB 22 / EW 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher  LB 17 / EW 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Jagdberechtigten  LB 22 / EW 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die  Jagdberechtigten  eine  Vergü  -  tung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht erwähnte seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben kann die Volkswirt  -  schafts- und Gesundheitsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rückspra  -  che mit dem Personalamt festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende   des   Kantons,   die   mit   seuchenpolizeilichen   Spezialaufgaben  vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als Teil ihres  ordentlichen Arbeitsverhältnisses ohne besondere Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c *
                            Veterinärdienstliche Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zur Abklärung von speziellen Sachverhalten und zur Prüfung von speziel  -  len Tierhaltungen zugezogenen Fachleute erhalten pro Stunde eine Vergütung  von CHF  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 34.1303, SGS  178.112  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d * Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
                            1  Für   Probenerhebungen   und   Bestandesuntersuchungen,   die   auf   Anordnung  der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erfolgen, betragen die Vergü  -  tungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundtaxe je Bestand  CHF 33;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Blutprobe je Tier  CHF 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einzelmilchprobe je Tier  CHF 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sammelmilchproben  CHF 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einzelkotproben  CHF 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entnahme von Kotyledonen  CHF 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur Untersu  -  chung  CHF 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Untersuchung auf Tuberkulose betragen die Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundtaxe   je   Bestand   (2   Besuche,   inklusive   Ausfertigung  und Zustellung der Untersuchungsberichte)  CHF 66;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tuberkulinisierung,   falls   notwendig   mit   Doppelprobe,   ein  -  schliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier  CHF 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für angeordnete Schutzimpfungen der geimpften Tiere betragen die Vergü  -  tungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundtaxe je Bestand  CHF 33;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eigentliche Impfung für das 1. Tier  CHF 16;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eigentliche Impfung für jedes weitere Tier  CHF 5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für eingeforderte Impfrapporte je geimpftes Tier  CHF 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Auslagen für den Impfstoff   können zusätzlich in Rechnung gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In diesen Beträgen sind Verpackung und Einsendung der Proben, Ausferti  -  gung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben sowie die Kennzeich  -  nung von Tieren mit Ohrmarken inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können separat in Rechnung ge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird der übliche Zeitaufwand für die Probeentnahmen in Freilaufstallungen  erheblich überschritten, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand mit CHF  140  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für   andere,   nicht   namentlich   erwähnte   seuchenpolizeiliche   Verrichtungen,  wie   Mithilfe   bei   der   Tilgung   von   Seuchenherden,   beträgt   die   Vergütung  CHF  140 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  In sämtlichen Beträgen ist die Wegvergütung zwischen mehreren Einsatzor  -  ten inbegriffen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e * Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die Vergütung für von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte ausgeführte Tä  -  tigkeiten im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes betragen  CHF  140 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bereitstellung des EDV-Zugangs zu der Bundesverwaltung und das  regelmässige   Selbststudium   der   einschlägigen   gesetzlichen   Bestimmungen  wird eine Jahrespauschale von CHF  2'500 entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8f * Beurteilung von potenziell gefährlichen Hunden
                            1  Die   Expertentätigkeit   wird   nach   effektivem   Zeitaufwand   pauschal   mit  CHF  100 pro Stunde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Pauschale sind allfällige Auslagen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abrechnung
                            1  Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrech  -  nung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagen  -  ersatzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergü  -  tung stundenweise abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stun  -  de genau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Allgemeine Vergütung
                            1  Mitglieder   von   Kommissionen,   die   in   der   Verordnung   nicht   besonders   be  -  zeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   Sitzungen,   Augenscheine   und   das   Aktenstudium   und  sonstige Verrichtungen  CHF 35 pro Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für  die   Übernahme  des  Vorsitzes   zusätzlich   zum  ordentli  -  chen Stundenansatz  CHF 35 pro Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung  zusätzlich CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.50 pro Stunde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Pauschalvergütungen
                            1  Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann  die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal CHF  1'000 pro  Jahr festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pauschale   Jahresvergütungen   werden   anteilmässig   ausgerichtet,   wenn   die  Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zirkulationsbeschlüsse
                            1  Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so wird eine Vergü  -  tung nach dem effektiven Zeitaufwand ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung des Verdienstausfalls
                            1  Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in  einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall  erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Besondere Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten
                            1  Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten erhalten fol  -  gende Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen  CHF 60 pro  Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Aktenstudium  CHF 120 pro Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Vergütungen für die stellvertretenden Vorsitzenden er  -  folgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im
                            Erwerbsleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder   der   Schlichtungskommission   für   Diskriminierungsstreitigkeiten   im  Erwerbsleben erhalten folgende Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen  CHF 60 pro  Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Aktenstudium  CHF 120 pro Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stell  -  vertretung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schulräte der Sekundarstufe I
                            1  Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen CHF  70 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr CHF  2'500 so  -  wie CHF  120 pro Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das protokollführende Mitglied erhält für die Protokollführung von Plenarsit  -  zungen CHF  52.50 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkom  -  missionen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulra  -  tes CHF  35 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden  mit CHF  70 pro Plenarsitzung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Schulräte der Sekundarstufe II
                            1  Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen CHF  70 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr CHF  2'500 ver  -  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium erhält für Subkommissionssitzungen im Auftrag und im Rah  -  men des gesetzlichen Auftrags des Schulrates CHF  35 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkom  -  missionen im Auftrag des Präsidiums CHF  35 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden  mit CHF  70 pro Plenarsitzung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen
                            und Schüler der Sekundarstufen I und II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vertretungen   der   Lehrerinnen   und   Lehrer   und   der   Schülerinnen   und  Schüler erhalten für Plenarsitzungen CHF  35 pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aktenstudium sowie alle anderen Verpflichtungen der Vertretungen der  Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler werden mit CHF  35  pro Sitzung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bildungsrat
                            1  Die Mitglieder des Bildungsrates erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sit  -  zungen von Subkommissionen im Auftrag des Bildungsrates CHF 49.50 pro  Stunde vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden  mit CHF 100 pro Plenarsitzung vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung der Arbeit des Präsidiums einer bildungsrätlichen Kommission  im   Auftrag   des   Bildungsrates,   welches   ein   Mitglied   des   Bildungsrates   über  -  nimmt, wird mit dem Entscheid zum Projektauftrag der Bildungs-, Kultur- und  Sportdirektion geregelt.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen
                            1  Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmenden  -  organisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenschei  -  ne und sonstige Verrichtungen von CHF  60 pro angebrochene Stunde. Damit  sind  insbesondere  sämtliche Auslagen und  sämtliche  Vorbereitungshandlun  -  gen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. §  4 findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Baurekurskommission
                            1  Mitglieder der Baurekurskommission erhalten folgende Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen  CHF 60 pro  Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Aktenstudium  CHF 120 pro Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitz erfolgt im Rahmen des Wahl  -  beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anwaltsprüfungskommission
                            1  Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Ver  -  gütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Aufgabenstellung und Bewertung einer 5-tägigen Haus  -  arbeit  CHF 500;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   Aufgabenstellung,   Bewertung   und   Gegenlesen   einer  Klausurarbeit,   wobei   die  Anwaltsprüfungskommission   über  die   Aufteilung   zwischen   aufgabenstellender   und   gegenle  -  sender Person beschliesst,  CHF 400;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung  CHF 60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin  oder Kandidat eine Vergütung von CHF  40 für 1  mündliche Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anwaltsaufsichtskommission
                            1  Die Mitglieder erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung  bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Ver  -  gütung von CHF  60 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF  120 pro  Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzuset  -  zenden Zuschlag von CHF  50-200 pro Referat vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Refe  -  rat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Notariatskommission
                            1  Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten für Sitzungen, Anhörungen,  Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen  Verrichtungen eine Vergütung von CHF  60 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission oder eines Aus  -  schusses erhält einen Zuschlag von CHF  120 pro Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzuset  -  zenden Zuschlag von CHF  50-200 pro Referat vergütet. In ausserordentlichen  Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Be  -  anspruchung angemessen erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Examinatoren der Notariatsprüfung erhalten pro Kandidatin oder Kandidat  folgende Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Aufgabenstellung und Bewertung einer Klausurarbeit  CHF 300;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prü  -  fung  CHF 60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für  das   Aktenstudium   bei   Zirkulationsbeschlüssen  und  die  Sitzungszeit  CHF 60 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   kantonalen   Verwaltung   gehört   die  Einsitznahme in der Notariatskommission zum Amtsauftrag. Es werden keine  zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * ...
§ 27 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am
                            Arbeitsplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro halben Tag  CHF 140;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sowie für jede weitere Stunde  CHF 35;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Aktenstudium pro Stunde  CHF 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stell  -  vertretung erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
                            1  Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte  der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung  von CHF  430.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Expertenkommission für Meliorationen
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium so  -  wie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit  eine Vergütung von CHF  65 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sit  -  zungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer  Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF  60 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aktuarin  oder der Aktuar erhält  neben  der Sitzungszeit  auch diejenige  Zeit   vergütet,   welche   für   die   Protokollführung,   die   Vorbereitung   von   Augen  -  scheinen   und   Beschwerdeverhandlungen,   die   Erarbeitungen   von   Entwürfen  von   Regierungsratsbeschlüssen   sowie   die   Erarbeitung   von   Stellungnahmen  zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF  120 pro  Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Finanzstrukturkommission
                            1  Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen ei  -  nes Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahl  -  beschlusses festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die
                            Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   der   Fachkommission   Aufsicht   über   die  Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhält für Sitzungen, Aktenstu  -  dium  sowie alle  anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit  eine Vergütung von CHF  120 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und  die Jugendanwaltschaft erhalten für Sitzungen, Aktenstudium  sowie alle ande  -  ren Verrichtungen im Rahmen ihrer  Tätigkeit  eine Vergütung von CHF  80 pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Weitere Kommissionen
                            1  Die   Mitglieder   der   folgenden   Kommissionen   erhalten   eine   Vergütung   von  CHF  60 pro Stunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prüfungskommission für Komplementärmedizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Arealbaukommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Nomenklaturkommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ...  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommissionsmitglieder  erhalten  neben  der  Sitzungszeit  auch  diejenige  Zeit   vergütet,   welche   sie   für  ihre   Expertentätigkeit,   für   Prüfungsvorbereitung  und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsi  -  denten oder durch die Kommission angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 30. März 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die Vergütungen für die Inhaberin  -  nen   und   Inhaber   von   Nebenämtern   und   für   die   Mitglieder   von   kantonalen  Arbeitsgruppen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 35.65, SGS 158.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2010  01.04.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2011  01.05.2011  § 31 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 37.504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2011  01.07.2011  § 8a  eingefügt  GS 37.554
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2012  01.07.2012  § 25  totalrevidiert  GS 37.1098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  § 16  aufgehoben  wg. GS 37.1145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 8b  eingefügt  GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 8c  eingefügt  GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 8d  eingefügt  GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 8e  eingefügt  GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 8f  eingefügt  GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2015  01.04.2015  § 26  aufgehoben  GS 2015.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2018  01.04.2018  § 30a  eingefügt  GS 2018.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2018  01.04.2018  § 31 Abs. 1, lit. f.  aufgehoben  GS 2018.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  01.08.2019  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2019.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  01.08.2019  § 20 Abs. 2  geändert  GS 2019.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  01.08.2019  § 20 Abs. 3  eingefügt  GS 2019.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 8b Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2020.087  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.03.2010  01.04.2010  Erstfassung  GS 37.0044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 24.05.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.554
§ 8b 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8b Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. a. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. b. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. c. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. d. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. e. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, lit. f. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8c 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8d 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8e 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8f 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 16 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben wg. GS 37.1145
§ 20 Abs. 1 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 2 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 3 04.06.2019 01.08.2019 eingefügt GS 2019.025
§ 25 19.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1098
§ 26 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 30a 13.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.013
§ 31 Abs. 1, lit. f. 19.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 37.504
§ 31 Abs. 1, lit. f. 13.03.2018 01.04.2018 aufgehoben GS 2018.013
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0044