Erklärung zwischen der Schweiz und Italien (0.142.114.541.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien

betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles ³ Abgegeben am 2./11. Mai 1890 In Kraft getreten am 1. Juni 1890 ¹ BS 11 685 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe die­ser Sammlung. ³ Siehe auch die Art. 5. ff. der Übereink. vom 16. Febr. 1881 zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn ( SR 0.742.140.13 ) und die dazugehörige Erkl. vom 11. Nov. 1884/12. Jan. 1885 ( SR 0.742.140.131 ) sowie die Art. 3 ff. des Übereink. vom 18. Jan. 1906 zur Regelung des Poli­zei­­dienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola ( SR 0.742.140.26 ).
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