Verordnung über die Kantonsschule Zug
                            Verordnung  über die Kantonsschule Zug  *  Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990  1  )   und des Geset  -  zes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990  2  )  ,  beschliesst:  1. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eintritt
                            1  Der Eintritt in die Kantonsschule richtet sich nach der Verordnung betref  -  fend das Übertrittsverfahren  3  )   bzw. nach dem Reglement über die Promotion  an den öffentlichen Schulen  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu  -  handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterrichtszeit
                            1  Im Langzeitgymnasium darf das folgende wöchentliche Pflichtpensum der  Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) nicht überschritten wer  -  den:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  35 Lektionen in der 1., 2., 5. und 6. Klasse  1)  BGS  412.11  2)  BGS  414.11  3)  BGS  412.114  4)  BGS  412.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  36 Lektionen in der 3. und 4. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Wirtschaftsmittelschule darf das wöchentliche Pflichtpensum der  Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) 36 Lektionen nicht über  -  schreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schülerinnen- und Schülerberatung
                            1  Die Schulkommission beauftragt eine oder mehrere Personen für die Dau  -  er von vier Jahren mit der Schülerinnen- und Schülerberatung. Der Auftrag  kann höchstens zweimal auf insgesamt zwölf Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung ist der Schulkommission unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungen sind kostenlos und stehen auch den Erziehungsberechtig  -  ten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Studien- und Berufsberatung
                            1  Die Studien- und Berufsberatung und deren Ausleihdokumentation steht  den Schülerinnen und Schülern zur individuellen Beratung kostenlos zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Schule bei der Studien- und Berufwahlvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer  Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mediothek
                            1  Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für  schulische Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Mediothek ist der Direktorin bzw. dem Direktor unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schularzt-Dienst
                            1  Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung,  -  schen Beratung der Schule besteht und den Untersuch der Schülerinnen und  Schüler im achten Schuljahr einschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mensa
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen  mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung  der Mensa abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung verhandelt mit der Leitung der Mensa über die Höhe der  Konsumationspreise.  2. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit
                            1  Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beiträge
                            1  Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sprachaufenthalte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schul- und Klassenlager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrmittel ab dem 10. Schuljahr; für Lehrmittel, die in der obligatori  -  schen Schulzeit abgegeben werden und in der nachobligatorischen  noch Verwendung finden, kann ein Kostenbeitrag eingefordert wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Veranstaltungsbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kosten für zusätzliche Schulangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorinnen und Rektoren können die Beiträge gemäss b–g in Härte  -  fällen reduzieren oder erlassen.  2a  Die Kosten für  eigene, obligatorische Hardware,  beispielsweise ein Ta  -  blet-Computer oder ein Notebook  gehen zu Lasten der Erziehungsberechtig  -  ten (Bring Your Own Device). Die Rektorinnen und Rektoren können in  Härtefällen auf begründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und  Schülern   ein   entsprechendes   Gerät  vergünstigt  oder   kostenlos  zur  Verfü  -  gung stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für Anmeldung  sowie für die Abschlussprüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der definitiven Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im  Falle des Nichteintritts verfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anstellung
                            1  Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung  setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und  pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen  die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule mög  -  lich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann er  -  neuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht  überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer  Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre  -  tung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt.  Diese Frist kann einmal verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berufsauftrag
                            1  Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be  -  ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu  -  sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit den Erziehungsberechtigten  und allen an der Ausbildung Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er  -  füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der  Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal  -  tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen,  insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi  -  sche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül  -  len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die zuständige Rekto  -  rin bzw. den zuständigen Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach  Abs.  1  Bst.  b teilweise dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die  Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mit  -  arbeit gemäss Abs.  1  Bst.  b zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Arbeitszeit
                            1  Die Gesamtarbeitszeit gemäss §  12  Abs.  1  Bst.  a–c teilt sich auf in die Un  -  terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den  Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des  Berufsauftrags angemessen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Ent  -  schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Weiterbildung / Studienurlaub
                            1  Die Rektorin bzw. der Rektor kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an  Weiterbildungskursen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re  -  glements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub  des Staatspersonals vom 17. Mai 2005  1  )  .  4. Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gliederung
                            1  Die Kantonsschule führt ein Gymnasium und eine Wirtschaftsmittelschu  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Gymnasium ist in folgende drei Abteilungen gegliedert:  1.  Gymnasium Unterstufe mit dem 7. und 8. Schuljahr (1. und 2.  Klasse);  2.  Gymnasium Mittelstufe mit dem 9. und 10. Schuljahr (3. und 4.  Klasse);  3.  Gymnasium Oberstufe mit dem 11. und 12. Schuljahr (5. und 6.  Klasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die   Wirtschaftsmittelschule   umfasst   das   10.–12.   Schuljahr   (4.–6.  Klasse) und das berufliche Praxisjahr für die kaufmännische Berufs  -  maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsschule wird durch eine Direktorin bzw. einen Direktor geführt.  Der Wirtschaftsmittelschule und den drei Abteilungen des Gymnasiums  steht je eine Rektorin bzw. ein Rektor vor.  1)  BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schulleitung
                            1  Die Schulleitung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den  Rektorinnen bzw. Rektoren. Sie wird von der Direktorin bzw. vom Direktor  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung ver  -  gleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss  §  11  Abs.  1 und verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum.  Dieses wird von der Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe  -  tenzbereich des Amtes für Mittelschulen, der Direktorin bzw. des Direktors  oder einer Rektorin bzw. eines Rektors fallen. Sie hat insbesondere folgende  Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist   für   die   personelle,   pädagogische,   organisatorische   sowie  administrative Führung der Schule zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla  -  nungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht  andere Instanzen zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  koordiniert die Zuteilung der Unterrichtslektionen an die einzelnen  Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ernennt die Fachvorstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ernennt die Klassenlehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  beantragt der Schulkommission die Änderung der Stundentafel und  die Einführung neuer Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  legt die Jahresziele für die Schule fest und bespricht und genehmigt  die Jahresziele der Rektorate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für  Bildung und Kultur übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung organisiert sich bezüglich der Zuteilung der Fachschaften  und Lehrpersonen sowie spezieller Funktionen und Projekte selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschlüsse der Schulleitung werden nach dem Mehrheitsprinzip ge  -  fasst. Die Direktorin bzw. der Direktor hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Direktorin bzw. Direktor
                            1  Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin bzw. der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie  bzw. er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt den Vorsitz in der Schulleitung, koordiniert ihre Aufgaben und  sorgt für die Umsetzung ihrer Entscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Schule nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt abteilungsübergreifend gleiche Anwendung und Durchsetzung  der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen der übergordneten  Organe sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran  -  lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul  -  kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist verantwortlich für die Stundenplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  koordiniert die Arbeit der Konferenzen sowie der Abteilungen und  Fachbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  hat den Vorsitz in der Lehrerkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bewilligt im Rahmen ihrer bzw. seiner Kompetenzen die Weiterbil  -  dungsgesuche der Lehrpersonen auf Antrag der Rektorinnen und Rek  -  toren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission  teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  gewährleistet den Kontakt zum Lehrerkonvent und zur Schülerorgani  -  sation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene  Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über  die sie betreffenden Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rektorinnen bzw. Rektoren
                            1  Die Rektorinnen und Rektoren führen ihre Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schlagen der Schulleitung die Klassenlehrpersonen vor und unterstüt  -  zen diese;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Wei  -  sungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schullei  -  tung in ihren Abteilungen eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vertreten ihre Abteilung nach Bedarf in der Schulkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  teilen die Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen nach  Rücksprache mit dem Fachvorstand zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  entscheiden über die Durchführung von Arbeitswochen, Exkursionen  und Studienreisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheiden in allen Aufnahme-, Promotions-, Prüfungs-, Disziplin-  und Absenzenfragen, soweit Gesetze, Verordnungen oder Reglemente  diese Kompetenzen nicht anderen Instanzen zuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erstatten der Direktorin bzw. dem Direktor jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
                            1  Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Regierungsrat, die Rektorin  -  nen  bzw. die  Rektoren werden von der Direktion für Bildung und Kultur  angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich  ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der  Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch  aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit  -  gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul  -  tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter
                            1  Die Schulverwaltung wird durch eine Verwaltungsleiterin bzw. einen Ver  -  waltungsleiter geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter wird von der Direkto  -  rin bzw. vom Direktor angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bzw. er nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stim  -  me teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter hat insbesondere fol  -  gende Aufgaben: Sie bzw. er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vertritt das Verwaltungspersonal in der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist im Rahmen der Vorgaben der Direktorin bzw. des Direktors zustän  -  dig für das Dienstleistungsangebot der Verwaltung (Sekretariat, Haus  -  dienst, Technische Dienste, Informatik, Mensa);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist verantwortlich für die Führung des Rechnungswesens, der Perso  -  naladministration sowie des Lohn- und Versicherungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist zuständig für den Unterhalt, die Überwachung, die schulexterne  Nutzung und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung für die Planung  und Weiterentwicklung der Infrastruktur der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor in Sicherheitsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fachschaften
                            1  Die Fachschaften  sind Zusammenschlüsse  aller Lehrpersonen,  die das  gleiche Fach unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Fachschaft besitzt jede Lehrperson ein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Abstimmungen, welche die gesamte Schule betreffen, besitzt jede Lehr  -  person eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Bildung von Fachschaften entscheidet die Direktion für Bildung  und Kultur auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens  einmal im Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fachschaften haben ein Antragsrecht an die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fachvorstände
                            1  Die Fachvorstände führen die Fachschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Schulleitung für vier Jahre ernannt. Die Ernennung  kann höchstens zweimal auf insgesamt zwölf Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachvorstände haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind verantwortlich für die Einhaltung des Lehrplans, die Verwendung  der bewilligten Lehrmittel innerhalb der Fachschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirken bei der Anstellung und Beförderung der Lehrpersonen für ihre  Fachschaft mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und der zuständigen Rek  -  torin bzw. dem zuständigen Rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  koordinieren die fachschaftsinterne Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  koordinieren die Zusammenarbeit zwischen den Fachschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rekto  -  rin bzw. dem zuständigen Rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwal  -  tungsleiter verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des  Assistenten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fach  -  schaft angestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor kann den Fachvor  -  ständen weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mentorat
                            1  Junglehrerinnen und -lehrer werden durch einen Mentor bzw. eine Mento  -  rin begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Projekte
                            1  Auf Antrag der Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für  bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Antrag sind Ziele, Auftrag, Kompetenzen, Zeitplan, Kostenrahmen,  Unterrichtsentlastung und Unterstellung zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne  Arbeitsgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz
                            1  Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell  -  vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Delegierte der Schülerschaft können mit beratender Stimme teilnehmen.  Die Schulleitung bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung  des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der  zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu  stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und  der Schulkommission Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver  -  treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Klassenkonferenz
                            1  Alle Lehrpersonen, die die Schülerinnen und Schüler einer Klasse in obli  -  gatorischen Fächern unterrichten, bilden die Klassenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Klassenlehrpersonen
                            1  Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er  -  lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Klassenvertretung
                            1  Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse ge  -  genüber den Lehrpersonen und der zuständigen Rektorin bzw. dem zustän  -  digen Rektor zu vertreten.  5. Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die  kantonalen Schulen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be  -  teiligt sich an deren Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen  -  schaftsberichte der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt das Konzept für die Personalführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bewilligt und beaufsichtigt die Schülerinnen- und Schülerberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und  Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien  -  reisen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission beantragt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die  Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern am Gymnasium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah  -  menbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Übergangsbestimmung
                            1  Für Lehrpersonen, die vor dem 1. August 1995 an einer Mittelschule im  Kanton Zug angestellt worden sind und die Bedingungen von §  11  Abs.  3  nicht erfüllen, bleibt das bisherige Anstellungsverhältnis bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird  die Verordnung über die Kantonsschule vom 26. August 1997  1  )   aufgehoben.  1)  GS 25, 681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.12.2007  01.12.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 481  18.08.2009  22.08.2009  § 16 Abs. 3  aufgehoben  GS 30, 249  26.10.2010  30.10.2010  § 16 Abs. 2  geändert  GS 30, 615  26.10.2010  30.10.2010  § 16 Abs. 3  wieder in Kraft  GS 30, 615  20.10.2015  24.10.2015  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2015/054  20.10.2015  24.10.2015  § 19 Abs. 2,  a)  geändert  GS 2015/054  20.10.2015  24.10.2015  § 19 Abs. 2,  c)  aufgehoben  GS 2015/054  12.07.2016  01.08.2016  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2016/026  10.07.2018  01.08.2018  § 10 Abs. 2a  eingefügt  GS 2018/025  05.03.2019  01.08.2020  Erlasstitel  geändert  GS 2020/034  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020/034  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 1,  a)  eingefügt  GS 2020/034  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 1,  b)  eingefügt  GS 2020/034  05.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.12.2007  01.12.2007  Erstfassung  GS 29, 481  Erlasstitel  05.03.2019  01.08.2020  geändert  GS 2020/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 12.07.2016
                            01.08.2016  geändert  GS 2016/026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 05.03.2019
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, a) 05.03.2019
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 05.03.2019
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 05.03.2019
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2a 10.07.2018
                            01.08.2018  eingefügt  GS 2018/025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 26.10.2010
                            30.10.2010  geändert  GS 30, 615
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 18.08.2009
                            22.08.2009  aufgehoben  GS 30, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 26.10.2010
                            30.10.2010  wieder in Kraft  GS 30, 615
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 20.10.2015
                            24.10.2015  geändert  GS 2015/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, a) 20.10.2015
                            24.10.2015  geändert  GS 2015/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, c) 20.10.2015
                            24.10.2015  aufgehoben  GS 2015/054