Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot
1 432.271.11 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot * (MRDV) vom 30.08.2008 (Stand 01.08.2022) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 17 der Verord nung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) 1 ) , * beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt: a die individuellen Lernziele, b * die situative Unterstützung der Regelklasse mit abteilungsweisem Unter richt oder Teamteaching, c die Integration Fremdsprachiger, d die Begabtenförderung, e die Rhythmik, f die Verwendung der Lektionenpools.
2 Individuelle Lernziele
Art. 2
1 Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) 2 ) werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen eingesetzt. *
2 In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine wei tere einfache sonderpädagogische oder unterstützende Massnahme ergänzt werden. *
1) BSG 432.271.1
2) BSG 432.213.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-96
432.271.11 2
3 Unterstützung der Regelklasse *
Art. 3
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann bis höchstens vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching zur Unterstützung einer Regelklasse bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf situativ gedeckt wer den soll. *
4 Integration Fremdsprachiger
Art. 4
Ziel
1 Fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern stehen Angebote zur Verfü gung, mit denen sie die Unterrichtssprache möglichst schnell lernen und damit dem Unterricht im Klassenverband folgen können. Dadurch sollen sprachlich oder kulturell bedingte Schulschwierigkeiten vermieden oder überwunden und die Integration begünstigt werden.
Art. 5
Angebote
1 Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sind: a Unterricht in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache, b Intensivkurse in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache und c Aufbaukurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache.
2 Die Zuweisung zu den Angeboten zur Integration fremdsprachiger Schülerin nen und Schüler sowie der Entscheid über die Entlassung daraus stützen sich auf eine Sprachstandserfassung.
Art. 6
Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache
1 Der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache findet im Rahmen des Regelunterrichts innerhalb der Klasse statt.
2 Er kann aus organisatorischen Gründen auch in Gruppen ausserhalb der Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden.
3 Er kann ausnahmsweise als Einzelunterricht erteilt werden, wenn die inte grierte Unterrichtsform oder die Eingliederung der Schülerin oder des Schülers in eine Gruppe nicht möglich ist.
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4 Im Kindergarten findet der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweit sprache während des Regelunterrichts statt. Die Lektionen sind an verschiede nen Tagen zu unterrichten. Einer Gruppe oder einem Kind können pro Tag ma ximal zwei Lektionen erteilt werden.
Art. 7
Intensivkurs Deutsch oder Französisch
1 Für Schülerinnen und Schüler, die keine oder nur geringe Kenntnisse der Un terrichtssprache besitzen, können die Gemeinden Intensivkurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.
2 Ein Intensivkurs umfasst mindestens 20 Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.
Art. 8
Aufbaukurs Deutsch oder Französisch
1 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht über die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen verfügen, die ihnen erlauben, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen, können die Gemeinden einen Aufbaukurs Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.
2 Ein Aufbaukurs umfasst acht bis zwölf Wochenlektionen und dauert in der Re gel zehn Wochen.
Art. 9
Sprachförderprojekte
1 Die Gemeinden können integrationsfördernde, klassenübergreifende Projekte insbesondere zur Sprachförderung durchführen.
5 Begabtenförderung
5.1 Allgemeines
Art. 10
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlicher intellektueller Begabung sol len rechtzeitig erkannt und mit geeigneten Angeboten gefördert werden.
5.2 Zulassungsverfahren
Art. 11
Berechtigte
1 Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler mit einer ausseror dentlichen intellektuellen Begabung zugelassen.
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Art. 12
Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung erfolgt auf Gesuch der Eltern.
2 Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen legt ein einheitliches Abklärungsverfahren fest. Dieses umfasst a die Nomination von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schü lern durch Eltern und Lehrkräfte, b * die Selektion der Nominierten durch die kantonale Erziehungsberatung und entsprechende Antragstellung.
Art. 13
Zulassungsvoraussetzungen
1 Grundlage für die Selektion ist eine Beurteilung der Schülerinnen und Schüler unter Beizug eines IQ-Tests.
2 Schülerinnen und Schüler werden zur Begabtenförderung zugelassen, sofern sie einen IQ von mindestens 130 erreichen.
3 Bei Schülerinnen und Schülern, welche im ersten Testverfahren einen IQ von mindestens 125 erreichen, wird auf Gesuch der Eltern ein weiterer Test durch geführt.
Art. 14
Überprüfung der Zulassung *
1 Die Zulassung zur Begabtenförderung wird überprüft, wenn das Angebot für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr geeignet erscheint. *
5.3 Angebote zur Begabtenförderung
Art. 15
Definition der Begabtenförderung
1 Die Begabtenförderung ist ein Unterricht, in welchem anspruchsvolle Inhalte aus den Bereichen Mathematik, Sprachen, Naturwissenschaften, Sozialwissen schaften oder Kultur bearbeitet werden.
2 Die Unterrichtsinhalte müssen sich sowohl vom Lehrplanstoff als auch von den Inhalten der Fakultativfächer unterscheiden.
Art. 16
Organisation
1 Die Begabtenförderung ist in der Regelklasse so zu organisieren, dass den Schülerinnen und Schülern mindestens während einer und höchstens während drei Lektionen pro Woche eine zusätzliche Lehrkraft zur Verfügung steht.
2 Die Begabtenförderung kann ausserhalb der Regelklasse während höchstens vier Lektionen pro Woche im Rahmen eines separaten Kurses erfolgen.
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Art. 17
Gruppenzusammensetzung
1 Die Kurse umfassen mindestens drei und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler.
2 Der Altersunterschied der Schülerinnen und Schüler in einem Kurs beträgt höchstens vier Jahre.
6 Rhythmik
Art. 18
1 Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung als fakultatives Gruppenangebot führen.
2 Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen Unter richtsformen angeboten werden.
3 Führen sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.
4 Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung ist kein fakultatives Un terrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 1 Buchsta be b und Artikel 47 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 1 ) . *
7 Verwendung der Lektionenpools
Art. 19
Begabtenförderung
1 Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist ausschliesslich für die Angebote zur Begabtenförderung zu verwenden.
Art. 20
Besondere Klassen
1 Vom Lektionenpool für die übrigen einfachen sonderpädagogischen und un terstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger ist für die Bildung besonderer Klassen ein Anteil von höchstens 50% anzustreben. *
2 Die Klassenlehrerlektionen für die besonderen Klassen sind im zugewiesenen Anteil des Lektionenpools enthalten.
1) BSG 432.210
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Art. 21
Spezialunterricht und Rhythmik *
1 Vom Lektionenpool für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützen den Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger sind zudem zu ver wenden: * a für die integrative Förderung mindestens 13% zuzüglich den nicht ausge schöpften Anteil für besondere Klassen gemäss Artikel 20 Absatz 1, b für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik mindestens 13%.
2 Sind der Logopädie, der Psychomotorik oder der Rhythmik zu wenig Schüle rinnen und Schüler zugewiesen, können die nicht verwendeten Lektionen der integrativen Förderung oder der Integration Fremdsprachiger zugeteilt werden.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden auf den 1. August 2009 aufgehoben:
1. Der Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule – Richtlinien und Grundsätze für Kindergärtner/innen, Lehrkräfte, Ausbilder/innen und Auszubildende, Behörden, Fachinstanzen und Verwaltung für den Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule vom 24. März 1997.
2. Grundsätze und Richtlinien für die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher im Kanton Bern vom 5. Juli 1993.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Bern, 30. August 2008 Der Erziehungsdirektor: Pulver
7 432.271.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 30.08.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-96 06.03.2018 01.08.2018
Art. 2 Abs. 1
geändert 18-033 22.06.2022 01.08.2022 Erlasstitel geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022 Ingress geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 1 Abs. 1, b
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 2 Abs. 2
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022 Titel 3 geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 3 Abs. 1
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 12 Abs. 2, b
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 14
Titel geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 14 Abs. 1
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 18 Abs. 4
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 20 Abs. 1
geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 21
Titel geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022
Art. 21 Abs. 1
geändert 22-052
432.271.11 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.08.2008 01.08.2009 Erstfassung 09-96 Erlasstitel 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052 Ingress 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 1 Abs. 1, b
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 2 Abs. 1
06.03.2018 01.08.2018 geändert 18-033
Art. 2 Abs. 2
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052 Titel 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 3 Abs. 1
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 12 Abs. 2, b
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 14
22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-052
Art. 14 Abs. 1
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 18 Abs. 4
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 20 Abs. 1
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 21
22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-052
Art. 21 Abs. 1
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
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