Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission
vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ AS 1972 2530
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
beschliesst:
² SR 831.10
1. Zuständigkeit
Art. 1
Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung³.
³ SR 831.101
2. Organisation
Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit
¹ Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.
Art. 3 Ausstand
Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴ über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.
⁴ SR 172.021
Art. 4 Sekretariat
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.
Art. 5 Entschädigung
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 1952⁵ über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.
⁵ [ AS 1952 78 , 1957 845 , 1970 1 . AS 1973 1559 Art. 12]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ( SR 172.311 ).
Art. 6 ⁶ Schweigepflicht und Datenbekanntgabe
Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000⁷ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50 a AHVG.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3719 ).
⁷ SR 830.1
3. Verfahren
Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen
¹ Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.
² Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Art. 8 ⁸ Vernehmlassung
Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. IV 44 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
4. Schlussbestimmungen
Art. 9 Berichterstattung
Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.
Art. 10 Inkrafttreten
¹ Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 1947⁹.
² Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
⁹ [BS 8 576]
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