Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission (831.143.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008) ¹  AS 1972 2530
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1946² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
beschliesst:
² SR 831.10

1. Zuständigkeit

Art. 1
Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung³.
³ SR 831.101

2. Organisation

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit
¹ Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mit­gliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schieds­­gerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schieds­gericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatz­männer anwesend sind.
Art. 3 Ausstand
Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴ über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.
⁴ SR 172.021
Art. 4 Sekretariat
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.
Art. 5 Entschädigung
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 1952⁵ über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.
⁵ [ AS 1952 78 , 1957 845 , 1970 1 . AS 1973 1559 Art. 12]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausser­parlamentarischer Kommissionen ( SR 172.311 ).
Art. 6 ⁶ Schweigepflicht und Datenbekanntgabe
Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000⁷ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50 a AHVG.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3719 ).
⁷ SR 830.1

3. Verfahren

Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen
¹ Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.
² Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Art. 8 ⁸ Vernehmlassung
Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. IV 44 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Berichterstattung
Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.
Art. 10 Inkrafttreten
¹ Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 1947⁹.
² Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
⁹ [BS 8 576]
Markierungen
Leseansicht