Verordnung über den Auslagenersatz (153.15)
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Verordnung über den Auslagenersatz

Verordnung über den Auslagenersatz Vom 15. Juni 1999 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Buchsta - be a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Wo nichts Abweichendes erwähnt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmun - gen für alle dem Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 unterstell - ten Personen.
2 Die Finanz- und Kirchendirektion kann Weisungen zur Handhabung erlassen.

§ 2 Wirtschaftlichkeitsprinzip

1 Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass die zu vergütenden Auslagen auf das Notwendige beschränkt werden.
2 Wo für bestimmte Auslagen Pauschalentschädigungen vorgesehen sind, wer - den ausschliesslich diese vergütet. *
3 Werden die Auslagen, für die eine Vergütung gemäss dieser Verordnung grundsätzlich möglich ist, durch eine Drittperson oder Abrechnungsstelle (wie innerhalb von Kurs-, Projektkosten oder Einladungen) abgegolten, entfällt der Vergütungsanspruch.
4 Es sind in erster Linie die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Der Ge - brauch privater Motorfahrzeuge ist zulässig, wenn
a. dadurch erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden oder
b. der Einsatz eines solchen Fahrzeuges aus arbeitsorganisatorischen Gründen zweckmässiger ist.

§ 3 Bewilligung

1 Die Anstellungsbehörden regeln, wer für die Bewilligungen von Auslagen zu - ständig ist.
1) GS 32.1008, SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691
2 In der Regel ist die Bewilligung der zuständigen Instanz für Auslagen einzu - holen, bevor diese getätigt werden.
3 Kleinere Auslagen, die sich unmittelbar aus der Aufgabenwahrnehmung erge - ben, gelten in der Regel als bewilligt, sofern von Seiten der zuständigen In - stanz keine anders lautenden Weisungen bestehen.

§ 3a * Pauschalspesen

1 Der Regierungsrat kann für Auslagen an Stelle der Einzelabrechnung Pauschalen beschliessen.
2 Der Beschluss legt fest, welche Auslagen mit den Pauschalspesen abgedeckt werden und welche weiterhin geltend gemacht werden können.
3 Mit der Ausrichtung einer Pauschale können Kleinauslagen bis 50 Fr. dieser Art auf keinen Fall mehr geltend gemacht werden.
4 Beschlüsse über Pauschalspesen werden der Steuerverwaltung und dem Personalamt zur Kenntnis gebracht.

§ 4 * Spesenabrechnung

1 Die Spesenabrechnung ist von den Mitarbeitenden zu unterschreiben, wobei eine elektronische Erfassung einer Unterschrift gleichgestellt wird.
2 Nicht pauschalisierte Beträge sind mittels Belegen nachzuweisen; davon aus - genommen sind Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs.

§ 5 Kontrolle

1 Die Spesenabrechnungen sind durch die von den Anstellungsbehörden be - zeichneten Stellen zu überprüfen. *
2 Die Überprüfung der Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.
2 Dienstreisen

§ 6 Begriff

1 Entschädigungsberechtigte Dienstreisen müssen sich unmittelbar und not - wendigerweise aus der Wahrnehmung des Arbeitsauftrages ergeben oder zum Zwecke des Besuchs von Kursen, Konferenzen, Tagungen, Fachmessen, Zu - sammenkünften von Berufsverbänden und dergleichen unternommen werden.
2 Fahrten vom Wohnort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort und zurück gel - ten nicht als Dienstreisen. Die Anstellungsbehörde kann Ausnahmen bewilli - gen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691

§ 7 Fahrtkosten

1 Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die Entschädigun - gen wie folgt ausgerichtet:
a. bei Reisezielen im Bereich des Tarifverbundes Nordwestschweiz die Kosten für Fahrten 2. Klasse,
b. * bei sonstigen Bahnfahrten die Fahrtkosten der 2. oder 1. Klasse. Dabei werden die Kosten für die tatsächlich benutzte Klasse ausgerichtet.
2 Übersteigen die Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel in einem Kalen - derjahr den doppelten Preis für ein einjähriges Halbtaxabonnement (Preis am
1. Januar des jeweiligen Jahres), werden für den darüber liegenden Betrag nur noch die Halbtax-Preise und bei Auslandreisen die allfällig reduzierten Preise erstattet. *
2 bis Den Inhaberinnen und Inhabern von privaten Halbtax- und Generalabonne - menten wird der gleiche Betrag ausgerichtet, als hätten sie kein solches Abon - nement. *
2 ter Wird den Mitarbeitenden ein übertragbares Abonnement zur Verfügung ge - stellt (unpersönliches Generalabonnement, U-Abo usw.), so ist dieses zu nut - zen und es entsteht kein weiterer Anspruch auf eine Entschädigung. *
3 Bei Benützung privater Motorfahrzeuge werden pro effektiv gefahrenen Kilo - meter, für Dienstfahrten und Piketteinsätze, folgende Entschädigungen ausge - richtet: *
a. Personenwagen Fr. 0.70
b. Motorräder Fr. 0.25
4 Bei Flugreisen werden die Kosten der günstigsten Flugverbindung entschä - digt. *
5 Wird der Gebrauch des Privatfahrzeuges dem Einsatz des öffentlichen Ver - kehrsmittels vorgezogen, obwohl letzteres zweckmässiger gewesen wäre, wer - den nur die Entschädigungen gemäss Absatz 1 ausgerichtet.
6 ... *

§ 8 Schadenregelung

1 Ereignet sich bei der Verwendung eines vom Kanton zur Verfügung gestellten oder eines dienstlich eingesetzten privaten Motorfahrzeuges an diesem ein Schaden, der nicht von Dritten gedeckt ist, haben die Anstellungsbehörden oder die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei den Schulen einen Selbstbe - halt von 500 Fr. zu tragen. *
2 Die Anstellungsbehörde oder die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Lehrpersonen können auf Antrag der Kommission zur Selbstbehaltregelung bei Fahrzeugschäden den Selbstbehalt den Mitarbeitenden ganz oder teilweise weiterbelasten, sofern der Schaden von ihnen rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691
3 Meldungen über Schäden an vom Kanton zur Verfügung gestellten Fahrzeu - gen sind unter Beilage eines Unfallrapports, einer Situationsskizze sowie des von der Dienststellenleitung unterzeichneten Schadenformulars umgehend dem Tiefbauamt einzureichen. Das Tiefbauamt schickt der Koordinationsstelle Sach- und Haftpflichtversicherungen umgehend eine Kopie der eingehenden Schadenmeldung und informiert diese umgehend nach Abschluss von Kasko- Schäden über die Schadensumme. *
3bis Meldungen über Schäden an dienstlich eingesetzten privaten Motorfahrzeu - gen sind unter Beilage der in Absatz 3 genannten Dokumente der Koordinati - onsstelle Sach- und Haftpflichtversicherungen bei der Finanzverwaltung zu melden. *
4 Ereignet sich bei der Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs ein Haft - pflichtschaden, so ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Verlust des Versicherungsbonus zu ersetzen, sofern ihr bzw. ihm nicht grobe Fahrlässig - keit vorgeworfen werden kann. Die Finanz- und Kirchendirektion entscheidet nach Rücksprache mit der entsprechenden Anstellungsbehörde und der scha - denverursachenden Mitarbeiterin bzw. dem schadenverursachenden Mitarbei - ter, ob die durch die Rückstufung entstandene Mehrprämie oder die von der Haftpflichtversicherung bezahlte Entschädigung übernommen wird.
3 Verpflegung und Unterkunft, Nebenauslagen, besondere Auslagen *

§ 9 Voraussetzungen der Entschädigung

1 Bei einer dienstlichen Beanspruchung, die weder am ständigen Arbeitsort noch am Wohnort erfüllt werden kann, haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Pauschalentschädigung gemäss § 10. *
2 Muss aus arbeitsorganisatorischen Gründen auswärts übernachtet werden, besteht Anspruch auf die Übernahme der effektiv anfallenden Kosten für Unter - kunft und Morgenessen.

§ 10 * Verpflegungskosten

1 Die pauschalen Entschädigungen für die Verpflegung betragen pro
a. Frühstück bei einer notwendigen Abreise vom Wohnort vor 6.00 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Über - nachtungskosten nicht inbegriffen ist: 7 Fr.
b. Mittagessen: 20 Fr.
c. Nachtessen bei auswärtiger Übernachtung oder bei einer notwendigen Rückkehr nach 19.30 Uhr: 20 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691

§ 11 Effektiventschädigungen

1 Mitarbeitende, welche Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen, Einvernah - men, Augenscheine oder Versammlungen organisieren, werden für die Ausla - gen für angemessene Konsumationen in der effektiv entstandenen Höhe ent - schädigt. *
2 Erwachsen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ausnahmsweise Ausla - gen für Dritte, so sind diese bis zu einem Betrag von maximal 60 Fr. pro Per - son entschädigungsberechtigt. Der Auslagenersatz für Dritte, die ebenfalls beim Kanton arbeiten, ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
3 Werden von organisierenden Dritten Entschädigungspauschalen festgelegt, gelten diese Ansätze.
4 Mitarbeitenden, die gemäss § 9 Anspruch auf eine Pauschalentschädigung haben und nicht selbst wählen können, wo sie essen, werden ausnahmsweise die effektiven Kosten erstattet, wenn sie eine sachliche Begründung erbrin - gen. *

§ 11a * Kleiderentschädigung

1 Die Anschaffung spezieller und vom Kanton verlangter Arbeitskleidung erfolgt in der Regel durch die Anstellungsbehörde. Erfolgt die Anschaffung ausnahms - weise durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, leistet die Anstellungsbehör - de gegen Rechnungsstellung einen entsprechenden Ersatz.
2 Die Reinigung und Instandhaltung spezieller und vom Kanton verlangter Arbeitskleidung erfolgt grundsätzlich durch die Anstellungsbehörde. Hat diese ausnahmsweise durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu erfolgen, legt die Anstellungsbehörde eine jährliche Pauschalentschädigung fest oder über - nimmt die Kosten gegen Rechnungsstellung.
3 Für die Instandhaltung und Reinigung der Polizeiuniform legt die Sicherheits - direktion eine jährliche Pauschalentschädigung fest. *

§ 11b * Barauslagen

1 Weitere funktionsbedingte Auslagen von geringem Wert, die weder über eine vorgesehene Beschaffungsstelle noch per Rechung getätigt werden können, werden den Mitarbeitenden gegen Vorlage des Originalbelegs bzw. gegen einen Eigenbeleg, sofern die Beibringung eines Originalbelegs nicht möglich oder zumutbar ist, zurückerstattet.

§ 11c * Feuerwehrersatzabgabe

1 Die Anstellungsbehörden können Mitarbeitenden, welche aufgrund ihrer Funktion keinen Feuerwehrdienst leisten dürfen, eine Entschädigung in Höhe der Feuerwehrersatzabgabe ausrichten.
2 Die Vergütung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691
4 Schlussbestimmungen

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 13. Dezember 1983
2 ) über den Auslagenersatz (Spesen - verordnung) wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2) GS 28.428, SGS 157.81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0691
16.11.2004 01.01.2005 § 11a eingefügt GS 35.314
19.12.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 3 geändert GS 35.1127
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.1127
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert GS 35.1127
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 bis eingefügt GS 35.1127
17.03.2009 01.04.2009 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 7 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 7 Abs. 2 geändert GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 7 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 7 Abs. 2 ter eingefügt GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 7 Abs. 4 geändert GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 11 Abs. 1 geändert GS 36.974
17.03.2009 01.04.2009 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 36.974
22.11.2011 01.12.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 37.716
22.11.2011 01.12.2011 § 11b eingefügt GS 37.716
24.04.2012 01.05.2012 § 3a eingefügt GS 37.890
24.04.2012 01.05.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.890
24.04.2012 01.05.2012 § 7 Abs. 6 aufgehoben GS 37.890
24.04.2012 01.05.2012 Titel 3 geändert GS 37.890
24.04.2012 01.05.2012 § 11c eingefügt GS 37.890
04.06.2013 01.07.2013 § 11a Abs. 3 geändert GS 38.138
08.07.2014 01.07.2014 § 4 totalrevidiert GS 2014.075
08.07.2014 01.07.2014 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014.075
08.07.2014 01.07.2014 § 10 totalrevidiert GS 2014.075 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.1999 01.08.1999 Erstfassung GS 33.0691

§ 2 Abs. 2 17.03.2009 01.04.2009 geändert GS 36.974

§ 3a 24.04.2012 01.05.2012 eingefügt GS 37.890

§ 4 08.07.2014 01.07.2014 totalrevidiert GS 2014.075

§ 5 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 37.890

§ 7 Abs. 1, lit. b. 17.03.2009 01.04.2009 geändert GS 36.974

§ 7 Abs. 2 17.03.2009 01.04.2009 geändert GS 36.974

§ 7 Abs. 2 bis 17.03.2009 01.04.2009 eingefügt GS 36.974

§ 7 Abs. 2 ter 17.03.2009 01.04.2009 eingefügt GS 36.974

§ 7 Abs. 3 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1127

§ 7 Abs. 4 17.03.2009 01.04.2009 geändert GS 36.974

§ 7 Abs. 6 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 37.890

§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1127

§ 8 Abs. 2 22.11.2011 01.12.2011 geändert GS 37.716

§ 8 Abs. 3 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1127

§ 8 Abs. 3 bis 19.12.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.1127

Titel 3 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 37.890

§ 9 Abs. 1 08.07.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.075

§ 10 08.07.2014 01.07.2014 totalrevidiert GS 2014.075

§ 11 Abs. 1 17.03.2009 01.04.2009 geändert GS 36.974

§ 11 Abs. 4 17.03.2009 01.04.2009 eingefügt GS 36.974

§ 11a 16.11.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.314

§ 11a Abs. 3 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

§ 11b 22.11.2011 01.12.2011 eingefügt GS 37.716

§ 11c 24.04.2012 01.05.2012 eingefügt GS 37.890

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0691
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