Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz Landwirtschaft  Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§  2  Abs.  1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Duldungspflicht
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen  und Bewirtschafter, die ihre landwirtschaftliche Nutzfläche brach liegen las  -  sen, ohne sie für eine Ökologisierungsmassnahme nach Bundesrecht oder  kantonalem Recht anzumelden, können auf Antrag der Gemeinde, des  Landwirtschaftsamts oder des Raumplanungsamts zu einer minimalen Be  -  wirtschaftung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag hat das öffentliche Interesse an einer minimalen Bewirtschaf  -  tung der betroffenen Fläche aufzuzeigen und die durchzuführende Bewirt  -  schaftung zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Duldungspflicht von der Volkswirtschaftsdirektion bejaht wird,  setzt diese der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist. Nach deren  unbenutztem  Ablauf   führt   das   Landwirtschaftsamt   die   Ersatzvornahme  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Strukturhilfen
                            1  Leistung:  -  ken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für gemeinschaftliche Massnahmen bei Beiträgen unter 30  000 Fran  -  ken.  1)  BGS  921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Mindestbeträge gelten bei baulichen Massnahmen und Einrichtun  -  gen gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verordnung über die Strukturverbesserungen  in der Landwirtschaft  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 Vorpachtrecht der Nachkommen
                            1  Das Vorpachtrecht der Nachkommen entfällt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verpachtung an Nachkommen für die Verpächterin oder den Ver  -  pächter unzumutbar ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an andere Nach  -  kommen verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausübung des Vorpachtrechts
                            1  Will die Verpächterin oder der Verpächter ein Gewerbe einem Dritten ver  -  pachten, muss sie oder er dies den Nachkommen unter Angabe der Vertrags  -  bedingungen schriftlich mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will eine Nachkommin oder ein Nachkomme das Vorpachtrecht ausüben,  muss sie oder er dies der Verpächterin oder dem Verpächter innert 30 Tagen  seit Empfang der Mitteilung in Form eines schriftlichen Antrags mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitteilungen gemäss Abs.  1 und 2 müssen mit eingeschriebenem Brief  erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss §  7 dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der  Verpächter, mit welcher Person sie oder er den Pachtvertrag abschliessen  will. Nimmt sie nicht innert 30 Tagen Stellung, entscheidet das Landwirt  -  schaftsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zustandekommen des Pachtvertrags
                            1  Der Pachtvertrag kommt gemäss dem Antrag der Nachkommin oder des  Nachkommen rechtmässig zustande, wenn die Verpächterin oder der Ver  -  pächter diesen Antrag nicht innert 30 Tagen seit Empfang unter Angaben  der Gründe mit eingeschriebenem Brief ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehnt die Verpächterin oder der Verpächter den Antrag der Nachkommin  oder des Nachkommen ab, muss die Nachkommin oder der Nachkomme in  -  nert 30 Tagen seit Empfang der Ablehnung das Landwirtschaftsamt anrufen,  ansonsten er sein Vorpachtrecht verliert.  1)  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmungen
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden folgende  Verordnungen aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung  landwirtschaftlicher Heimwesen vom 28. Dezember 1946  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Investitionskredi  -  te und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 4. September 1962  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verordnung über die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in  der Landwirtschaft vom 20. November 1970  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Bewirtschaftungs  -  beiträge an die Landwirtschaft vom 13. Januar 1981  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Unterstützung von Bo  -  denverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Bodenverbesse  -  rungsverordnung) vom 19. Oktober 1964  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verordnung über das Qualitätssicherungssystem in der Milchwirt  -  schaft vom 8. Juli 1997  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen wie  folgt geändert:  7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Die §§  5 – 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.  Die §§ 5 – 7 vom Bund genehmigt am 24. Januar 2001.  1)  GS 15, 421  2)  GS 18, 397  3)  GS 19, 829  4)  GS 22, 1  5)  GS 18, 637  6)  GS 25, 623  7)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht auf  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.12.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  GS 26, 901  14.12.2010  01.01.2011  § 3  aufgehoben  GS 30, 801  23.06.2020  01.08.2020  § 2 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.12.2000  01.01.2001  Erstfassung  GS 26, 901
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 23.06.2020
                            01.08.2020  eingefügt  GS 2020/041
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 14.12.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 801