Steuergesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Steuergesetz * (StG) vom 25. April 1999 (Stand 1. Januar 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Win - termonat 1872, * beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Steuerhoheiten, Steuerarten
1 Der Kanton erhebt: a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen 1 ) ; b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso - nen; d) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen; e) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristi - schen Personen; f) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.
2 Die Bezirke, die Schul- und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden er - heben: a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso - nen; d) eine fakultative Liegenschaftssteuer von natürlichen und juristischen Personen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 2 Kirchensteuer
1 Die Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer nur von den Angehörigen ihrer Konfession und von den juristischen Personen.
2 Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfessi - on einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben. Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer solchen an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben. Jeder Ehegatte kann verlan - gen, dass die Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit aller Familienmitglieder erhoben wird.
3 Der Steuerertrag der juristischen Personen steht den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchgemeinden im Verhältnis der ihr angehörenden steuer - pflichtigen Personen zu. Juristische Personen, die konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde ihrer Konfession zu entrichten.
Art. 3 Einfache Steuer, Steuerfüsse
1 Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Steuer, entsprechend einem Steuerfuss von 100 Pro - zent.
2 Die tatsächliche Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss, der jährlich in Prozent der einfachen Steuer festgelegt wird und zwar: * a) für die Staatssteuern durch den Grossen Rat; b) für die Bezirks- und Gemeindesteuern durch die Bezirks- bzw. Gemeindeversammlung.
3 Die Gewinn- und Kapitalsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern sowie Handänderungssteuern werden ohne pro - zentuales Vielfaches erhoben. *
Art. 4 Steuererleichterungen
1 Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann die Standeskommission für das Gründungsjahr und höchstens für die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichte - rungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
Art. 5 Gegenrecht
1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen oder mit ausländi - schen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen.
Art. 5
bis * Eingetragene Partnerschaft
1 Die Stellung eingetragener Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsge - setz; PartG) vom 18. Juni 2004 entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
II. Einkommens- und Vermögenssteuern
II.A. Steuerpflicht
Art. 6 Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflich - tig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton ha - ben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Er - werbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz innerhalb des Kantons, dauert die Steuerhoheit des Wegzugbezirks oder der Wegzug - gemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort. *
Art. 7 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sie: a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sit - zungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf - grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilwei - se ausgeübt wird.
Art. 8 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er - streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 7 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. *
Art. 9 Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke wird im Verhältnis zum Ausland durch die direkte Zuweisung der Ein - kommens- und Vermögensbestandteile vorgenommen, wenn dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann oder wenn diese Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
4 ... *
5 Erfolgt die Steuerausscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels, kann ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländi - sche Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Aus - mass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt. *
6 Steuerausscheidungen zwischen Bezirken und Gemeinden innerhalb des Kantons sind nach den Grundsätzen gemäss Abs. 1 dieses Artikels vorzu - nehmen. Dabei ist dem Wohnsitzbezirk bzw. der Wohnsitzgemeinde des an Personenunternehmen Beteiligten zum Voraus ein Drittel von deren Gewinn zuzuweisen. Die Standeskommission kann weitere Weisungen erlassen und Ausscheidungsquoten festlegen, bis zu denen keine interkommunale Steu - erausscheidung vorzunehmen ist. *
Art. 10 Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht
1 Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö - gens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerba - ren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Ver - mögen entspricht; steuerfreie Beträge bzw. Abzüge werden ihnen anteilmäs - sig gewährt.
2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen ent - spricht.
Art. 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Person im Kanton steu - errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. *
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. *
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkan - tonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmoni - sierung und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in - terkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. *
Art. 12 Familienbesteuerung
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unabhängig vom Güterstand zusammenge - rechnet.
2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elter - lichen Sorge zugerechnet. Für Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne werden Kinder selbständig besteuert. *
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zuge - rechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes zusteht. *
Art. 13 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Komanditgesellschaf -
ten, ausländische Handelsgesellschaften und andere Personen - gemeinschaften
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird den einzel - nen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personen - gemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestim - mungen für juristische Personen.
Art. 14 Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten anteilmässig zu - gerechnet.
2 Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz und nach den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person besteuert.
Art. 14 bis * Kollektive Kapitalanlagen
1 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen nach dem eid - genössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 werden den Anle - gern anteilsmässig zugerechnet. Davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Art. 15 Steuernachfolge
1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen Anteil hinaus erhält.
3 Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und mit dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach Art. 25 Abs. 1 PartG erhalten hat. *
Art. 16 Haftung
1 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch für die Gesamt - steuer. Bei Trennung oder Scheidung der Ehe dauert die Solidarhaftung für noch offene Steuerschulden aus der gemeinsamen Steuerpflicht weiterhin an. Ehegatten haften solidarisch für den Steueranteil, der auf das Einkom - men und das Vermögen der Kinder entfällt.
2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a) * die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesell - schaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teil - haber; c) * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 17 * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllen.
3 Die Steuer vom Einkommen wird nach den weltweiten Lebenshaltungskos - ten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bemes - sen und nach dem ordentlichen Tarif berechnet. Der massgebliche Aufwand wird nach dem höchsten der folgenden Beträge festgesetzt: a) Fr. 400'000.--; b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts; c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pen - sionspreises für Unterkunft und Verpflegung.
4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das mindestens dem 20-fachen massgeblichen Aufwand nach Abs. 3 dieses Ar - tikels entspricht, und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet.
5 Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch angesetzt wie die nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkom - mens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz befindlichen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnli - chen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel - besteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit andern Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Art. 18 Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen
1 Die nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewähr - ten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. *
II.B. Einkommenssteuer
Art. 19 1. Steuerbare Einkünfte
a. Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes.
3 Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermö - gens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
Art. 20 * b. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtli - chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi - gungen für Sonderleistungen oder die Ausübung von öffentlichen Ämtern, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio - nen, Trinkgelder, Tantiemen, Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dieses
Artikels dar. *
2 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsan - teile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitar - beitern abgibt; b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a).
3 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blossen Bargeldabfindungen.
Art. 20 bis * ba. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge - sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuer - bare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Einschlag von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Ver - kehrswert zu berücksichtigen. Dieser Einschlag gilt längstens für zehn Jah - re.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter - optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis - tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
4 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwi - schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbei - teroptionen nach Abs. 3 dieses Artikels steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf - enthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteils - mässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz ver - brachten Zeitspanne besteuert.
Art. 20 ter * bb. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 21 c. Selbständige Erwerbstätigkeit
ca. Allgemeines
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Ka - pitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überfüh - rung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. *
3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor - wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteili - gungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Ka - pitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer diese im Zeit - punkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. *
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 60 dieses Gesetzes sinngemäss. *
5 Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Lie - genschaften des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbstän - diger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös den Ein - kommenssteuerwert, nicht aber die Anlagekosten übersteigt. Art. 108 Abs. 3 dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar. *
Art. 22 * cb. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Perso - nengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer mass - geblichen Werte übernommen werden: a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Perso - nenunternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an - lässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 153–155 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu ei - nem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ver - äussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 22 bis * cc. Weitere Tatbestände
1 Wird ein Grundstück des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, wird im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkom - menssteuerwert besteuert, wenn der Steuerpflichtige dies verlangt. In die - sem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommens - steuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkom - men aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung des Grundstücks aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuer - pflichtigen als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge - führt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 22 ter * cd. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge -
schäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vortei - le aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos - senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Ver - äusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs - rechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.
Art. 22 quater * ce. Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selb - ständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 60bis und Art. 60ter dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
Art. 23 d. Bewegliches Vermögen
da. Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) * Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rück - kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Ver - sicherten aufgrund eines wenigstens fünfjährigen Vertragsverhältnis - ses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. In die - sem Falle ist die Leistung steuerfrei; b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligatio - nen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen; c) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra - tisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzah - lung von Grund- oder Stammkapital darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerfor - derung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis VStG); Abs. 1bis dieses Arti - kels bleibt vorbehalten; d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonsti - ger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Ge - samterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor - teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge - nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisakti - en, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 dieses Artikels bleibt vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 3 dieses Artikels nicht wenigstens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Re - serven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhan - denen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Abs. 4 dieses Artikels ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinla - gen: * a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Ka - pitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 63 Abs. 1 lit. c die - ses Gesetzes oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 63 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Um - strukturierung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 dieses Gesetzes oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c) im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Abs. 4 und 5 dieses Artikels gelten sachgemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnenn - werterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht wenigstens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *
Art. 23 bis * db. Besondere Fälle
1 Als Erträge aus beweglichem Vermögen gelten im Weiteren: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von wenigstens 20 Pro - zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit in - nert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeit - punkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich aus - schüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver - kaufen oder Beteiligungen von insgesamt wenigstens 20 Prozent ver - kauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebe - nenfalls im Verfahren nach Art. 153 ff. dieses Gesetzes nachträglich besteuert; b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenun - ternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusse - rer oder Einbringer nach der Übertragung zu wenigstens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis - tung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 23 Abs. 3 - 7 dieses Gesetzes übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Be - teiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung nach Abs. 1 lit. a dieses Artikels liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kauf - preises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 24 e. Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder b) der Mietwert von Liegenschaften, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestand - teilen des Bodens.
2 Als Mietwert gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seiner Liegenschaft als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn die Liegenschaft zu einem tieferen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird. *
3 Der Mietwert der Liegenschaft, die der Steuerpflichtige an seinem Wohn - sitz dauernd selbst bewohnt, wird angemessen herabgesetzt.
Art. 25 f. Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner - kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapi - talabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistun - gen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und -konten.
3 Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. *
Art. 26 * g. Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch: a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er - werbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleiben - de körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig - keit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e) * ... f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtli - cher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbei - träge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehen - den Kinder erhält.
Art. 27 h. Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind: a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b) die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privat - vermögen; c) * der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversiche - rung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und -konten. Art. 23 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten; d) * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Ein - richtung der beruflichen Vorsorge verwendet; e) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; f) * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, aus - genommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 lit. f dieses Geset - zes; g) * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; h) die Zahlung von Genugtuungssummen; i) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungs - leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; k) * ... l) * ... m) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufga - ben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädi - gungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. n) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt wer - den, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. Sep - tember 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selb - ständiger Erwerbstätigkeit stammen;
o) * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 Mio. aus der Teil - nahme an Grossspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielge - setz vom 29. September 2017 zugelassen sind, und aus der Online- Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind; p) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem eidgenössischen Geld - spielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind; q) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e des eidge - nössischen Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1'000.-- nicht überschrit - ten wird.
Art. 28 2. Ermittlung des Reineinkommens
a. Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba - ren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allge - meinen Abzüge gemäss Art. 29–35 dieses Gesetzes abgezogen. *
2 Das Reineinkommen entspricht mindestens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
Art. 29 b. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen: * a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät - te; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn - stätte und bei Schichtarbeit; c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Art.
35 Abs. 1 lit. n dieses Gesetzes bleibt vorbehalten; d) ...
2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a–c dieses Artikels legt die Standes - kommission Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. a und c dieses Ar - tikels steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. *
Art. 30 c. Selbständige Erwerbstätigkeit
ca. Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmäs - sig begründeten Kosten abgezogen.
2 Soweit sie geschäftsmässig begründet sind, gehören dazu insbesondere: a) * die buchmässig ausgewiesenen Abschreibungen, Wertberichtigun - gen und Rückstellungen im Sinne von Art. 31 dieses Gesetzes; b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung aus - geschlossen ist; d) die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zehn Prozent des ausgewiesenen Geschäftsertrags, ins - gesamt jedoch höchstens bis eine Million Franken; e) * die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 21 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen; f) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *
Art. 31 cb. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
1 Geschäftsmässig begründet sind: a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung ent - sprechen; b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminde - rung entsprechen; c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste not - wendig sind oder einem Ausgleich von drohenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe am Bilanzstichtag noch un - bestimmt ist.
2 Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen, die nicht mehr ge - schäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.
3 Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sofortabschreibungen und zusätzliche Rückstellungen zugelassen werden.
4 ... *
Art. 32 cc. Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Er - satzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Er - satzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittel - bar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Un - ternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.
Art. 32 bis * cc bis . Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei
selbständiger Erwerbstätigkeit
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständi - ger Erwerbstätigkeit ist Art. 65bis dieses Gesetzes sachgemäss anwendbar.
Art. 33 cd. Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts - jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steu - erbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen ei - ner Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkom - men verrechnet werden konnten.
3 Die Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten auch bei Verlegung des steuer - rechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *
Art. 34 d. Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo - gen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. *
2bis Investitionen nach Abs. 2 Satz 2 dieses Artikels und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperi - oden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermögens, die vor - wiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prä - mien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Standeskommission regelt diesen Pauschalabzug.
5 Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften ge - genüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
Art. 35 e. Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen: * a) * die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der gemäss Art. 23, 23 bis und Art. 24 dieses Gesetzes steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50'000.--; b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsäch - lich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut ste - henden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familien - rechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d) die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An - sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG); f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeits - losenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f dieses Absatzes fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen. Die Standeskommission legt für jede Steuerperiode die Höhe der Abzüge fest. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach lit. d und e dieses Absatzes sind höhere Abzüge zulässig; h) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit er die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 29–35 lit. g dieses Gesetzes) verminderten Nettoeinkünfte übersteigen; i) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG), so - weit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; j) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steu - erpflicht befreit sind, soweit die nachgewiesenen Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.-- übersteigen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 29–35 lit. g dieses Gesetzes) verminderten Nettoeinkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abziehbar sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemein - den sowie deren Anstalten. k) * die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Dritt - einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bean - spruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam - menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähig - keit des Steuerpflichtigen stehen; l) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- an politische Parteien, die entweder
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen
sind oder
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Par -
laments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben. m) * ... n) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.--, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus -
bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar - stufe II handelt.
2 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkom - men, das der zweitverdienende Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.-- abgezogen; ein glei - cher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Ge - schäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt.
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Art. 27 lit. n bis q dieses Gesetzes steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5'000.--, als Einsatzkosten abgezogen. Von den ein - zelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 27 lit. o dieses Gesetzes werden die vom Online-Spielerkonto abge - buchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.--, abge - zogen. *
Art. 36 * f. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesonde - re: a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand; b) ... c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver - mehrung von Vermögensgegenständen; e) Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Erbschafts-, Schenkungs-, Grundstückgewinn-, Liegenschafts- und Handänderungssteuern so - wie gleichartige ausländische Steuern.
Art. 37 g. Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: * a) als Kinderabzug Fr. 6'000.-- für das erste und zweite und Fr. 8'000.-- für jedes weitere unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind sowie für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung stehen - de Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c dieses Ge - setzes beansprucht. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Wer - den keine solchen geleistet, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt; b) der Abzug gemäss lit. a dieses Absatzes erhöht sich um Fr. 8'000.-- für jedes Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht und sich hierfür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhal - ten muss oder wenn die Ausbildungskosten im Wesentlichen vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden müssen. Dabei sind gewähr - te Stipendien und andere nicht rückzahlbare Ausbildungsbeträge von den Ausbildungskosten abzuziehen. Der Nachweis für die erbrachten Kosten ist zu erbringen.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperi - ode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wer - den die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuer - satzes werden sie voll angerechnet.
Art. 38 h. Steuerberechnung
ha. Einkommenssteuersatz
1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:
1. 0 Prozent für die ersten Fr. 3'000.--
2. 1 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
3. 2 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
4. 3 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
5. 4 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
6. 5 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
7. 6 Prozent für die weiteren Fr. 4'000.--
8. 7 Prozent für die weiteren Fr. 4'000.--
9. * 7,5 Prozent für die weitere Fr. 4'000.--
10. * 8 Prozent für die weitere Fr. 10'000.--
11. * 8.5 Prozent für die weitere Fr. 34'000.--
12. * 9 Prozent für die weitere Fr. 66'000.--
13. * 8.5 Prozent für die weitere Fr. 60'000.--
2 Für steuerbare Einkommen über Fr. 200'000.-- beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen acht Prozent. *
3 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder un - terstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkom - mens angewendet. *
4 ... *
5 Das steuerbare Gesamteinkommen wird auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
Art. 39 hb. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leis - tungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 39 bis * hc. Liquidationsgewinne
1 Bei endgültiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität werden die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinne) ge - sondert besteuert. Einkaufsbeträge nach Art. 35 Abs. 1 lit. d dieses Geset - zes sind abziehbar.
2 Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes abgezogen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisier - ten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 40 Abs. 1 dieses Gesetzes. Für den Restbe - trag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer ebenfalls nach Art. 40 Abs. 1 dieses Gesetzes.
3 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für den überlebenden Ehe - gatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, wenn sie das über - nommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahrs des Erblassers.
Art. 40 hd. Kapitalleistungen aus Vorsorge *
1 Kapitalleistungen gemäss Art. 25 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalab - findungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende kör - perliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie un - terliegen einer vollen Jahressteuer. Die einfache Steuer beträgt einen Viertel des Satzes gemäss Art. 38 Abs. 1–3 dieses Gesetzes, mindestens aber 0,5 Prozent. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt. *
2 Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst.
II.C. Vermögenssteuer
Art. 41 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtak - tiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuer - bar. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie anwartschaftli - che oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen unter - liegen nicht der Vermögenssteuer. *
Art. 42 Bewertung
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Massgebend ist der Wert am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht.
2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö - gen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. Immaterielle Güter nach Art. 22quater dieses Gesetzes werden mit 50 Prozent des Ein - kommenssteuerwertes in die Bemessung einbezogen. *
3 Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, nach dem inneren Wert bewertet. Bei der Bewertung bestrittener oder unsi - cherer Rechte und Forderungen wird die Verlustwahrscheinlichkeit berück - sichtigt.
4 Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird einer Sperrfrist mit einem ange - messenen Einschlag vom Verkehrswert Rechnung getragen. Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligun - gen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, sind aber bei Zuteilung im Wert - schriftenverzeichnis aufzuführen. *
5 Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. *
6 Für Grundstücke ist die amtliche Verkehrswertschätzung massgebend. Bei Neu- und Umbauten, für die noch keine amtliche Verkehrswertschätzung be - steht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden amtlichen Schätzung in der Höhe von 70 Prozent der Neu- oder der wertvermehrenden Umbaukosten. Die un - ter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bo - denrecht fallenden landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke ausser - halb der Bauzone werden zum Ertragswert bewertet, soweit sie vom Steuer - pflichtigen oder seiner Familie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Art. 43 Ergänzende Vermögenssteuer
1 Wird eine zum Ertragswert bewertete landwirtschaftliche Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entfremdet, wird eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit dem die Steuer auslösenden Ereignis.
2 Die Steuer wird bei Veräusserungen im Sinne von Art. 104 lit. a–c dieses Gesetzes und bei Ersatzbeschaffung innerhalb des Kantons gemäss Art.
104 lit. h dieses Gesetzes aufgeschoben. *
3 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der amtlichen Verkehrswerte der landwirtschaftlichen Liegenschaft am Anfang und am Ende der massgeben - den Besitzesdauer. Wurde die Liegenschaft aus steueraufschiebender Ver - äusserung erworben, wird für die Berechnung auf die letzte Veräusserung ohne Steueraufschub abgestellt.
4 Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen Vermögen erhoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während der die landwirtschaftli - che Liegenschaft zum Ertragswert bewertet wurde, längstens für 20 Jahre.
Art. 44 Schuldenabzug
1 Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss.
Art. 45 Steuerberechnung
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermö - gens abgezogen: a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 50'000.--; b) * für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug ge - mäss Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zu - sätzlich Fr. 20'000.--.
2 Die steuerfreien Beträge bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
3 Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1.5 Promille. Das steuerbare Gesamtvermögen wird auf die nächsten Tausend Franken abge - rundet.
4 Die nach den Art. 22ter Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1bis dieses Gesetzes be - rechnete Einkommenssteuer auf Beteiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berechnete Vermögenssteuer angerechnet. *
II.D. Zeitliche Bemessung
Art. 46 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperi - ode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. *
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 dieses Artikels sinngemäss. *
Art. 47 Bemessungsperiode für das Einkommen
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu - erperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jeder Steuer - periode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss zu erstel - len. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.
Art. 48 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäfts - jahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperi - ode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder ent - fällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 dieses Artikels sinngemäss. *
Art. 49 Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. *
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteu - ert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemein - sam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegat - ten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
II.E. Ausgleich der kalten Progression
Art. 50 Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Der Grosse Rat kann die Folgen der kalten Progression bei der Einkom - mens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen durch gleichmässige An - passung der Abzüge und der Steuersätze voll oder teilweise ausgleichen.
2 Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit September
2001 oder seit der letzten Anpassung um mindestens zehn Prozent, schlägt die Standeskommission dem Grossen Rat geeignete Massnahmen für den Ausgleich vor. Der Grosse Rat beschliesst einen allfälligen Ausgleich spä - testens sechs Monate vor Beginn einer neuen Steuerperiode. *
III. Gewinn- und Kapitalsteuern
III.A. Steuerpflicht
Art. 51 Steuersubjekt
1 Als juristische Personen werden besteuert: a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktienge - sellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Ge - nossenschaften; b) die Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 sind den juris - tischen Personen gleichgestellt. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom
23. Juni 2006 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehö - rigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere aus - ländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 52 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton be - findet.
2 Verlegt eine juristische Person ihren steuerrechtlichen Sitz innerhalb des Kantons, dauert die Steuerhoheit des Wegzugsbezirks oder der Wegzugs - gemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort.
Art. 53 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstät - ten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen mit Abschlussvoll - macht, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagehallen von mindestens zwölf Monate Dauer. *
Art. 54 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er - streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke ausserhalb des Kantons. *
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Art. 51 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. *
Art. 55 Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke wird im Verhältnis zum Ausland durch die direkte Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile vorgenommen, wenn dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann oder wenn die - se Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird.
3 Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
4 ... *
5 Erfolgt die Steuerausscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels, kann ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländi - sche Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Aus - mass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt. *
6 Steuerausscheidungen zwischen Bezirken und Gemeinden innerhalb des Kantons sind nach den Grundsätzen gemäss Abs. 1 dieses Artikels vorzu - nehmen. Die Standeskommission kann weitere Weisungen erlassen und Ausscheidungsquoten festlegen, bis zu denen keine interkommunale Steu - erausscheidung vorzunehmen ist. *
Art. 56 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes aus einem andern Kanton besteht die Steuerpflicht während der gan - zen Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle - gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte. Verlegt eine juristi - sche Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, besteht die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, die Veranlagung erfolgt jedoch durch den Zuzugskanton.
3 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Art.
53 dieses Gesetzes besteht für die ganze Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
4 Bei einem Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der inter - kantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
5 Für die durch Zusammenschluss, Umwandlung oder Übernahme aufgelös - te juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflich - ten ein.
Art. 57 Haftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit der Verwal - tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die gleiche Haftung haben Personen, die die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich be - einflussen oder eine Gesellschaft faktisch liquidieren, ohne dass sie formell als Liquidatoren eingesetzt sind. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichti - gen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen; b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat. *
4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländi - scher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teil - haber solidarisch.
Art. 58 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die Bezirke, die Schul-, Kirch- und Feuerschaugemeinden sowie ihre Anstalten; d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Un - ternehmen, sofern deren Mittel der Einrichtung dauernd und aus - schliesslich der Personalvorsorge dienen; e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe des Bundesrechts; f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmen - serhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; g) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus - schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; h) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Ver - tretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gast - staatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und von deren Dienststellen benützt werden;
i) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversiche - rungs- und Ausgleichskassen nach lit. e dieses Absatzes sind. j) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunterneh - men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbe - triebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur kon - zessionierten Tätigkeit haben.
2 ... *
III.B. Gewinnsteuer
Art. 59 1. Steuerobjekt
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
Art. 60 2. Berechnung des Reingewinns
a. Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a) dem Saldo der Erfolgsrechnung; b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede - nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von ge - schäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbe - sondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens,
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertbe -
richtigungen und Rückstellungen,
3. Einlagen in die Reserven,
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person,
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinn -
vorwegnahmen,
6. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c) * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein - schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech - nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1 dieses Artikels. *
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gelten die Nettoer - träge aus direktem Grundbesitz als steuerbare Gewinne. *
Art. 60 bis * a bis . Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten: a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok - tober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz; b) Patente nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom 25. Juni 1954; c) ausländische Patente, die den Patenten nach den lit. a oder b dieses Absatzes entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten: a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem eidgenössischen Patentge - setz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung; b) Topographien, die nach dem eidgenössischen Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind; c) Pflanzensorten, die nach dem eidgenössischen Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind; d) Unterlagen, die nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind; e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum eidge - nössischen Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Bericht - schutz besteht; f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den lit. a–e dieses Ab - satzes entsprechen.
Art. 60 ter * a ter . Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsauf - wand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er - mässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk - ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk - ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 65bis dieses Gesetzes zum steuerbaren Reingewinn hinzu - gerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind anwendbar.
Art. 61 * b. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a) die Steuern, nicht aber Strafsteuern und Steuerbussen; b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c) * die freiwilligen Leistungen in Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des ausgewiesenen Reingewinns an juristische Perso - nen mit Sitz in der Schweiz, die wegen Verfolgung öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesell - schaften;
e) * die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, soweit die geschäftliche Notwendigkeit nachgewiesen ist, bis zehn Prozent des ausgewiesenen Reingewinns, insgesamt jedoch höchs - tens bis eine Million Franken; f) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schwei - zerische oder fremde Amtsträger.
3 Vereine können die zur Erzielung ihrer steuerbaren Gewinne erforderlichen Aufwendungen abziehen, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
Art. 62 c. Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge - nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Ge - schäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwertungen vorge - nommen werden; c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung; d) Mitgliederbeiträge bei Vereinen und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen.
Art. 63 * d. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung nicht besteu - ert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und so - weit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an - lässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusam - menschlüssen; d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Ge - genständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d die - ses Artikels werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 153–155 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der Umstrukturierung der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Ver - mögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochter - gesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wel - che nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmen - mehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever - mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertra - gen werden. Vorbehalten bleiben: a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d dieses
Artikels;
b) * ...
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 dieses Artikels während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so wer - den die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 153–155 dieses Gesetzes nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge - sellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der über - nehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchver - lust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 63 bis * d bis . Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reser - ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reser - ven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende ei - ner Steuerbefreiung nach Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Verle - gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zu dem Satz abzuschrei - ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuer - lich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 63 ter * d ter . Besteuerung stiller Reserven bei Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Über - gang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 64 e. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
1 Geschäftsmässig begründet sind: a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung ent - sprechen; b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminde - rung entsprechen; c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste not - wendig sind oder einem Ausgleich von drohenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe am Bilanzstichtag noch un - bestimmt ist.
2 Abschreibungen auf Beteiligungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerech - net. *
3 Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sofortabschreibungen und zusätzliche Rückstellungen zugelassen werden.
4 ... *
Art. 65 f. Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Er - satzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Er - satzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittel - bar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Un -
4 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindes - tens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Pro - zent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens einem Jahr im Besitz der Kapi - talgesellschaft oder Genossenschaft war. *
Art. 65 bis * f bis . Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsauf -
wand
1 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher dem Steuerpflichtigen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Ent - wicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent - wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal - aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuer - pflichtigen; b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For - schung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 65 ter * f ter . Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 60ter Abs. 1 und 2 sowie Art. 65bis dieses Gesetzes darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuer - baren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 dieses Gesetzes ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge - samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 66 * g. Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts - jahren können vom Reingewinn abgezogen werden, soweit sie bei der Be - rechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für eine Steu - erperiode die Minimalsteuer auf Grundeigentum entrichtet wurde. *
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie - rung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss Art. 62 lit. a dieses Gesetzes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder tat - sächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *
Art. 67 * 3. Steuerberechnung
a. Gewinnsteuersatz
1 Die Gewinnsteuer beträgt 6.0 bis 11.5 Prozent vom steuerbaren Gewinn. Der Grosse Rat legt den Steuersatz jährlich fest.
2 Für Gewinnanteile, die im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz gemäss Abs. 1 dieses
Artikels auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat
legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss fest. *
Art. 68 * b. Gemischte Beteiligungsgesellschaften *
1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reser - ven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligun - gen zum gesamten Reingewinn.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligun - gen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent oder um die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die an - teiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
4 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit der Veräusserungserlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt und wenn die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung mindestens 10 Pro - zent des Grund- oder Stammkapitals der andern Gesellschaft ausmachte oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Re - serven einer andern Gesellschaft begründete und als solche während min - destens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
5 Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Ver - kauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. hatten.
6 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Abs. 3 die - ses Artikels zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung nach Art. 670 OR wer - den die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: * a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art.
11 Abs. 4 BankG; und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28–32 BankG.
Art. 68 bis * ba. Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobili -
engesellschaft
1 Veräussert eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Immobilienge - sellschaft, unterliegt der erzielte Kapitalgewinn der ordentlichen Besteue - rung. Eine Ermässigung gemäss Art. 68 dieses Gesetzes ist ausgeschlos - sen.
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * e. Juristische Personen mit ideellen Zwecken *
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht be - steuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.-- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
III.C. Kapitalsteuer
Art. 72 1. Steuerobjekt
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 73 a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebil - deten Reserven. *
1bis Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 dieses Ge - setzes, auf Rechte nach Art. 60bis dieses Gesetzes sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbe - zogen. *
2 Das steuerbare Eigenkapital wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
3 Das steuerbare Eigenkapital wird auf die nächsten Tausend Franken abge - rundet.
Art. 74 b. Übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Kapital gilt bei: a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen; b) * den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz ent - fallende Anteil am Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürli - cher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. Das steuerbare Eigenkapi - tal wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.
3 Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerte - ten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Ka - pitalsteuer zum Steuersatz von einem Promille erhoben; im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Per - sonen sinngemäss angewendet. *
Art. 75 * 2. Steuerberechnung
1 Die Kapitalsteuer beträgt 0.1 bis 0.6 Promille. * a) * ... b) * ... Der Grosse Rat legt den Steuersatz jährlich fest.
2 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Die Kapitalsteuer beträgt für Kapitalgesellschaften im Kanton mindestens Fr. 500.--.
3 Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapital - anlagen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50'000.-- wird nicht besteuert. *
III.D. Aufteilung der Steuererträge
Art. 76 * Steuerverwendung
1 Vom Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuern fallen 43 Prozent der Staats - kasse, 15 Prozent dem Bezirk, 34 Prozent der Schulgemeinde und 8 Pro - zent der Kirchgemeinde zu. Art. 55 Abs. 6 dieses Gesetzes bleibt vorbehal - ten.
III.E. Zeitliche Bemessung
Art. 77 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steu - erperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode gelten - den Steuersätze. *
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Ge - schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden, ebenso bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächli - chen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 78 * Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperi - ode.
Art. 79 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
IV.A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
Art. 80 Der Quellensteuer unterliegende Personen
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steu - errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausge - nommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 90 bis ff. dieses Ge - setzes unterliegen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterlie - gen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bür - gerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 81 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: a) * die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Nebenein - künfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Na - turalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 20 Abs. 1bis dieses Gesetzes; b) * die Ersatzeinkünfte; c) * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG).
Art. 82 Steuertarif
1 Die Standeskommission bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze und Steuerfüsse. Sie kann für geringfügige Nebenerwerbseinkünfte einen proportionalen Satz vorsehen. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife.
2 Der Steuerabzug umfasst die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern so - wie die direkte Bundessteuer. Der Anteil für die Bezirks- und Gemeindesteu - ern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Bezirks- und Gemeinde - steuern im Kanton.
3 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
4 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Ab - züge nach Abs. 3 dieses Artikels sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit bei - der Ehegatten berücksichtigen. *
5 Die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 3 und 4 dieses Artikels werden ver - öffentlicht. *
Art. 83 Steuerabzug auf Ersatzeinkünften
1 Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgeben - den Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden Leistung be - rechnet, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 35'000.--.
2 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, un - terliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbsein - künfte.
3 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrich - tung direkt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leis - tungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des ver - sicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünf - ten ausgerichtet werden können. Für diese kann ein proportionaler Satz vor - gesehen werden.
Art. 83 bis * Steuerabzug auf rückvergüteten AHV-Beiträgen
1 Die Standeskommission bestimmt den Quellensteuertarif für Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG).
Art. 84 * ...
Art. 84 bis * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die nach Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer un - terliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen - steuer unterliegen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Abs. 1 lit. a dieses Artikels fest.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 dieses Artikels in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b dieses Artikels müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerbehörde verlangen.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen - steuerpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 84 ter * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer un - terliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 84bis Abs. 1 dieses Ge - setzes erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfah - ren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragstel - ler in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge - reicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates, der Bezirke und der Gemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 Art. 84bis Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes sind anwendbar.
IV.B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 85 Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus un - selbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzein - künfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie: a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind; b) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder ei - nes Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes; c) * geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitar - beiteroptionen erhalten.
1bis Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art.
90bis ff. dieses Gesetzes unterliegen. *
1ter Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG). *
2 Der Steuerabzug wird nach den Tarifen gemäss Art. 82–83bis dieses Ge - setzes berechnet. *
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestim - menden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden. *
Art. 86 Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fern - sehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit or - ganisiert hat. *
2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der steuerbaren Leistung. *
3 Als steuerbare Leistung gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zu - lagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betra - gen: * a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 ... *
5 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstal - ter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 87 Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh - rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton und von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für ihnen ausgerichtete Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steu - erpflichtig. *
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 87 bis * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus ge - sperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach Art. 20 bis Abs. 4 dieses Gesetzes steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 88 Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten zu - fliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 89 Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die a) aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton, b) aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton, Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütun - gen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt sechs Prozent der Bruttoeinkünfte. *
Art. 89 bis * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 85 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer un - terliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steu - erjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bean - tragen, wenn: a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer - pflichtigen Person vergleichbar ist; oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma - chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels und regelt das Verfahren.
Art. 89 ter * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellen - steuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Steuerbehörde von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen verlangen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.
Art. 90 * Steuerbeträge
1 Der Steuerabzug gemäss Art. 86–89 dieses Gesetzes ist nicht mehr mit dem Steuerfuss zu vervielfachen. Er erhöht sich jedoch um die entsprechen - den Ansätze für die direkte Bundessteuer.
IV.B bis . Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit * bis *
1 Arbeitnehmer unterliegen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Er - werbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des verein - fachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes ge - gen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet.
Art. 90 ter * Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV- Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohnes ohne Berücksichtigung der übri - gen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben.
Art. 90 quater * Steuerabzug
1 Der Steuerabzug umfasst die Einkommenssteuern des Kantons, der Bezir - ke und Schulgemeinden sowie die direkte Bundessteuer.
2 Der Steuersatz für die Einkommenssteuern ohne die direkte Bundessteuer beträgt insgesamt 4.5 Prozent.
3 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran - lagenden Steuern.
IV.C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 91 * Abgegoltene Steuer
1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran - lagenden Steuern vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünf - ten. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
Art. 92 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Steuerschuldner ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber, Versicherer usw.). Er ist verpflichtet, a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet allfälliger Einwände zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern; b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c) die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhe - bung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren; d) * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter - optionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländi - schen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird; e) * Steuerpflichtige, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 84bis Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes unterliegen, der Steuer - behörde alljährlich unaufgefordert zu melden.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. *
3bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält, ausgenommen bei Quel - lensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit, für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages; die Standeskommission legt den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens Fr. 50.-- je Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinden. *
3ter Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflich - ten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovi - sion herabsetzen oder ausschliessen. *
4 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse erhält für den Bezug der Quellen - steuer auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Bezugsprovision, deren Höhe das Bundesrecht festlegt. *
Art. 93 * ...
Art. 93 bis * Interkantonale Verhältnisse
1 Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht in - nerhalb der Schweiz richten sich nach Art. 107 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.
Art. 93 ter * Interkommunale Verhältnisse
1 Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht in - nerhalb des Kantons richten sich sachgemäss nach den in Art. 107 des Bun - desgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 festge - legten Grundsätzen.
Art. 94 Fälligkeit und Ablieferung der Steuer
1 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über - weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit vom Steuerschuldner der Bezugsbehörde abzuliefern. Diese kann besondere Ablieferungstermine festlegen. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.
V. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 95 Gegenstand
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steu - erbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
2 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Leben - den, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne ent - sprechende Gegenleistung bereichert wird. Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung und an eine be - stehende Stiftung.
3 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfän - ger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
Art. 96 Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn: a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Er - bgang im Kanton eröffnet wurde;
b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat; c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen überge - hen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.
3 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung. Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig. Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesell - schaft oder eine Genossenschaften ist der Eigentümer der Beteiligung steu - erpflichtig. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
4 Der Steueranspruch entsteht: a) bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Er - bgang eröffnet wird; b) bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vor - erbschaft ausgeliefert wird; c) bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs; d) bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt.
Art. 97 Steuerfreie Vermögensübergänge
1 Steuerfrei sind: a) Zuwendungen an den Ehegatten; b) Vorausbezüge gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB; c) Zuwendung von Vermögen zur Ausbildung; d) übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen für Heiratsgut und Ausstattung bis zum Betrag von Fr. 5'000.--.
2 Steuerfrei sind auch Zuwendungen an juristische Personen des öffentli - chen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 die - ses Gesetzes steuerbefreit sind. Zuwendungen an ausserkantonale steuer - befreite juristische Personen sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vor - sieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält. *
Art. 98 Bewertung der Zuwendungen
1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Ent - stehung des Steueranspruchs bewertet, soweit nachfolgende Absätze nichts anderes vorsehen. Art. 42 dieses Gesetzes wird sinngemäss angewendet. Für Grundstücke ist in jedem Fall der amtliche Verkehrswert massgebend. *
2 Für Grundstücke können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen.
3 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.
4 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest be - schränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapital - wert der Vorerbschaft bewertet.
5 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung die ausbezahlte Versicherungsleistung, bei nicht fälligen Versicherungen der Rückkaufswert massgebend.
Art. 99 Berechnung des Erbanfalls
1 Für die Ermittlung des Erb- oder Vermächtnisanfalls werden abgezogen: a) die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung übertrage - nen Schulden; b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvoll - streckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zu - wendung mindern; c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB; d) die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334 bis ZGB.
2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wieder - kehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
3 Wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer aus dem Nachlass bzw. vom Schenkgeber übernommen, erhöht sich die steuerpflichtige Zuwendung um die entsprechenden Steuerbeträge.
Art. 100 Steuerberechnung
a. Freibeträge
1 Von den steuerbaren Zuwendungen werden für die Berechnung der Steuer abgezogen: a) * Fr. 300'000.-- für jeden Nachkommen und jedes Stiefkind sowie für jedes Pflegekind, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre angedauert hat; b) Fr. 20'000.-- für jeden Elternteil oder Adoptivelternteil; c) Fr. 5'000.-- für jeden übrigen Empfänger.
2 Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den gleichen Empfänger wird der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezo - gen.
3 Bei Zuwendungen, die nur teilweise im Kanton steuerpflichtig sind, wird der Freibetrag nur anteilmässig gewährt.
Art. 101 b. Steuersätze
1 Die Steuer beträgt: a) * 1 Prozent für Nachkommen und Stiefkinder; b) 4 Prozent für Eltern und Grosseltern; c) 6 Prozent für Geschwister und Adoptivgeschwister d) 9 Prozent für Nichten und Neffen e) 12 Prozent für Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern f) 20 Prozent für alle übrigen Empfänger
2 Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.
Art. 102 Haftung
1 Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens ent - spricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften die mit der Teilung des Nachlas - ses betrauten Personen, die Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.
2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.
VI. Grundstückgewinnsteuer
Art. 103 * 1. Steuerpflicht
a. Tatbestand
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusse - rung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden. Ausserdem unterliegen ihr a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grund - stücke natürlicher Personen; b) * ... c) * Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. d–g und i dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.
2 Der Veräusserung sind gleichgestellt: a) die Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkei - ten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; c) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen.
3 Steuerpflichtig ist der Veräusserer. Mehrere Veräusserer sind gemeinsam steuerpflichtig und entrichten die Steuer nach Massgabe ihrer Anteile unter solidarischer Haftung.
Art. 104 * b. Steueraufschub
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei: a) Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; b) Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und schei - dungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentliche Beiträge ge - mäss Art. 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung. Ausgenommen bleibt der freihändige Verkauf; d) * Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes, das im Eigentum einer juristischen Person steht, die gemäss Art. 58 lit. d–g dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös in - nert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelege - nen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion verwendet wird. Bei einer Umstrukturierung wird Art. 63 dieses Gesetzes sachgemäss ange - wendet; e) Vollständiger oder teilweiser Veräusserung einer land- oder forstwirt - schaftlichen Liegenschaft, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forst - wirtschaftlichen Liegenschaften in der Schweiz verwendet wird; f) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
2 Der Steuerpflichtige kann innert einem Jahr seit der Veräusserung verlan - gen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.
3 Bei einer Ersatzbeschaffung in einem anderen Kanton wird der aufgescho - bene Gewinn gemäss Art. 153 ff. dieses Gesetzes nachbesteuert, wenn das Ersatzobjekt steuerbegründend veräussert wird und dieser Kanton im analo - gen Fall die Nachbesteuerung beansprucht.
Art. 105 2. Steuerobjekt
a. Grundstückgewinn
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung. War der Erwerb mit einem Steueraufschub ge - mäss Art. 104 dieses Gesetzes verbunden, ist auf die frühere steuerbegrün - dende Handänderung abzustellen. *
Art. 106 b. Erlös
1 Als Veräusserungserlös gilt bei entgeltlicher Veräusserung der vereinbarte Kaufpreis ohne Zugehör, einschliesslich alle weiteren Leistungen des Erwer - bers.
2 Wird der Kaufpreis nicht oder nicht dem Grundstückwert entsprechend festgelegt, gilt als Erlös der tatsächliche Verkehrswert im Zeitpunkt der Ver - äusserung.
Art. 107 c. Anlagekosten
ca. Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der im Grundbuch eingetragene Kaufpreis ein - schliesslich die eingetragenen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Kann der Erwerbspreis nicht ermittelt werden, gilt als solcher die beim Erwerb geltende amtliche Verkehrswert - schatzung.
2 Bei Teilveräusserungen ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertver - hältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
3 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb die Besteue - rung im Sinne von Art. 104 lit. g–i dieses Gesetzes aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen. *
4 Leistungen, die steuerlich hinterzogen worden sind, werden nicht ange - rechnet.
5 Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren oder den höhe - ren Erwerbspreis einschliesslich die bis dahin aufgelaufenen wertvermeh - renden Aufwendungen in Anrechnung bringen.
Art. 108 cb. Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: a) * Wertvermehrende Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschlies - sung, Planungskosten für ausgeführte Projekte, Meliorationen, und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug all - fälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde;
b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Strassen, Wege, Wasser, Bodenverbesserung; c) Durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden; d) Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten; e) Insertionskosten sowie Vermittlungsprovisionen an Drittpersonen, so - weit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt hat; f) * die mit der Handänderung verbundenen Abgaben; g) * die nach dem Baugesetz bezahlten Mehrwertabgaben.
2 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Auf - wendungen, längstens während der letzten 20 Jahre. Bei Teilveräusserun - gen sind sie anrechenbar, soweit sie den veräusserten Anteil betreffen; un - ausscheidbare Aufwendungen sind quotenmässig anrechenbar. Aufwendun - gen, die bei der Einkommens- oder Ertragssteuer bereits berücksichtigt wor - den sind, werden nicht angerechnet.
3 Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungs - pflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 109 3. Steuerberechnung
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
1. 10 Prozent auf den ersten Fr. 4'000
2. 15 Prozent auf den weiteren Fr. 6'000
3. 20 Prozent auf den weiteren Fr. 8'000
4. 25 Prozent auf den weiteren Fr. 12'000
5. 30 Prozent auf den weiteren Fr. 20'000
6. 35 Prozent auf den weiteren Fr. 50'000
7. 40 Prozent für Gewinnteile über Fr. 100'000
2 Die nach Abs. 1 dieses Artikels berechnete Grundstückgewinnsteuer er - mässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von
1. vollen 5 Jahren um 5 Prozent
2. vollen 6 Jahren um 8 Prozent
3. vollen 7 Jahren um 11 Prozent
4. vollen 8 Jahren um 14 Prozent
5. vollen 9 Jahren um 17 Prozent
6. vollen 10 Jahren um 20 Prozent
7. vollen 11 Jahren um 23 Prozent
8. vollen 12 Jahren um 26 Prozent
9. vollen 13 Jahren um 29 Prozent
10. vollen 14 Jahren um 32 Prozent
11. vollen 15 Jahren um 35 Prozent
12. vollen 16 Jahren um 38 Prozent
13. vollen 17 Jahren um 41 Prozent
14. vollen 18 Jahren um 44 Prozent
15. vollen 19 Jahren um 47 Prozent
16. vollen 20 Jahren und mehr um 50 Prozent
3 Beträgt die anrechenbare Besitzesdauer weniger als drei Jahre, erhöht sich die nach Abs. 1 dieses Artikels berechnete Grundstückgewinnsteuer für jeden fehlenden Monat um je ein Prozent. *
4 Grundstückgewinne unter Fr. 4'000.-- werden nicht besteuert.
5 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln. Der Tarif gemäss Abs. 1 dieses Artikels bemisst sich jedoch nach dem ge - samten Gewinn. *
6 Gewinne aus Teilveräusserungen eines ursprünglich zusammengehören - den Grundstückes werden innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet. *
7 Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.
Art. 110 * ...
Art. 111 * ...
VII. Liegenschaftssteuer
Art. 112 Gegenstand und Steueranspruch
1 Die Bezirke und Gemeinden können auf den in ihrem Gebiet gelegenen
2 Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der Rechnungsstellung fällig.
Art. 113 Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die zu Be - ginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind.
2 Steuerbefreit sind die in Art. 58 lit. a–c dieses Gesetzes aufgeführten öf - fentlichen Gemeinwesen, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. *
Art. 114 Steuerbemessung
1 Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert des Grundstückes bemessen. Die Schulden werden nicht berücksichtigt.
Art. 115 * Steuersatz
1 Die zuständigen Bezirks- und Gemeindeorgane bestimmen jährlich den Steuersatz.
2 Er beträgt für jede Körperschaft höchstens ein Promille, im Falle eines Be - zirks, der eine Schulgemeinde aufgenommen hat, höchstens zwei Promille.
VIII. Handänderungssteuer
Art. 116 Steuerpflicht und Tatbestand
1 Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen von im Kanton gele - genen Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt: a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken; b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkei - ten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür Ent - gelt entrichtet wird.
3 Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rech - nungsstellung fällig.
4 Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Bei Erwerb von Ge - samteigentum oder Miteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig.
5 Der Veräusserer haftet solidarisch.
Art. 117 Steuerbemessung
1 Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Er - werbers bemessen.
2 Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrs - wert, ist dieser massgebend. Beim Erwerb von land- oder forstwirtschaftli - chen Grundstücken, die für die Vermögenssteuer zum Ertragswert bewertet werden, ist dieser massgebend, wenn der Kaufpreis darunter liegt.
Art. 118 Steuerbefreiung
1 Von der Handänderungssteuer sind befreit: a) Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; b) Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch eine Erbengemeinschaft, wenn dieser Erwerb innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird; c) Handänderungen zufolge Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grund - stücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht; d) Handänderungen im Zwangsverwertungs- und gerichtlichen Nach - lassverfahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch den Pfand - gläubiger, Pfandeigentümer, Pfandbürgen, den nicht entlassenen Pfandschuldner oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führt; e) Handänderungen unter Ehegatten; f) * Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und 63 die - ses Gesetzes.
Art. 119 * Steuerberechnung und Steuerverwendung
1 Der Steuersatz beträgt ein Prozent.
2 Der Steuerertrag fällt 70 Prozent der Staatskasse und je zehn Prozent den Bezirken, Kirch- und Schulgemeinden zu, in denen die Grundstücke liegen.
IX. Verfahrensrecht
IX.A. Organisation
Art. 120 Steuerbehörde
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, so - weit nicht besondere Behörden bezeichnet sind.
2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, ist Veranlagungs- und Bezugsbehörde und besorgt den Verkehr mit den Steuerbehörden anderer Kantone und des Bundes.
3 Die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung wird durch die Standes - kommission bestimmt. Sie übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus und behandelt Beschwerden wegen Pflichtverletzung.
IX.B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 121 1. Amtspflichten
a. Ausstand
1 Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorzubereiten haben, tre - ten in den Ausstand, wenn sie: * a) in der Sache ein persönliches Interesse haben; b) selbst, Personen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stief - eltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persön - lich beteiligt sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d) aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
Art. 122 b. Amtsgeheimnis
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt wer - den und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Die Steuerverwaltung stellt auf Verlangen des Steuerpflichtigen Ausweise über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der Veranlagungen für die Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern ge - gen Gebühr aus.
3 Verwaltungsbehörden und Gerichte erhalten Auskünfte aus den Steuerak - ten, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Aus - kunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über ent - sprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.
Art. 123 c. Amtshilfe
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten. Sie geben ihnen die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Per - son mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. *
2 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte er - teilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungs - pflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein kön - nen. *
3 Die Standeskommission kann Verwaltungsbehörden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.
Art. 123 bis * d. Datenbearbeitung
1 Die Daten gemäss Art. 123 dieses Gesetzes werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
2 Weitergegeben werden die Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranla - gung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a) die Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Auf - enthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c) Rechtsgeschäfte; d) Leistungen eines Gemeinwesens.
Art. 124 2. verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens - rechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist diese nur von ei - nem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenütztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Sämtliche Verfügungen und Mitteilungen der Steuerbehörden an gemein - sam steuerpflichtige Ehegatten werden an diese gemeinsam gerichtet.
Art. 125 3. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
a. Akteneinsicht
1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermitt - lung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei - gert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde beim Ver - waltungsgericht angefochten werden kann. *
Art. 126 b. Beweisabnahme
1 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 127 c. Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich er - öffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sofern sie anfecht - bar sind.
Art. 128 d. Vertretung
1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann ihn auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. *
3 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz be - zeichnet.
Art. 129 4. Fristen
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Für die Fristenbe - rechnung gilt das kantonale Gesetz über den Fristenlauf.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zu - reichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird.
Art. 130 5. Verjährung
a. Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bus - sen.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit: a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung ge - richteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaften - den zur Kenntnis gebracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden; c) der Einreichung eines Erlassgesuches; d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinter - ziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steu - erperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 131 b. Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 130 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes. *
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
IX.C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
Art. 132 1. Verfahrenspflichten
a. Aufgaben der Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuer - pflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflich - ten notwendig gemacht haben.
Art. 133 b. Pflichten des Steuerpflichtigen
ba. Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustel - lung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzurei - chen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten haben, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Der Steuerpflichtige muss das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausge - füllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
Art. 134 bb. Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen: a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs- oder Behördentätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs einer juristischen Person; c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schul - den; d) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an ihr gleichgestellten anderen Vorsorge - formen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: * a) * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnun - gen) der Steuerperiode; oder b) * bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR: Aufstellun - gen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
Art. 135 bc. Weitere Mitwirkungspflichten
1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Ver - anlagung zu ermöglichen.
2 Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Beschei - nigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ih - rer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Art. 134 Abs. 2 dieses Gesetzes richtet sich nach den Art. 957−958f OR. *
Art. 136 c. Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Be - scheinigungen verpflichtet: a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Si - cherstellung von Forderungen; c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde - ten Leistungen;
d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über diese Vermögen und seine Er - trägnisse; e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getä - tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 137 d. Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlan - gen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezü - ge.
Art. 138 e. Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Beschei - nigung einreichen: a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zu - sätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbst - vorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrach - ten Leistungen; c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Ver - hältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft. d) * die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben.
2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Ver - anlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. *
Art. 139 2. Veranlagung
a. Im Allgemeinen aa. Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erfor - derlichen Untersuchungen vor.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor der Veranla - gungsbehörde mündlich zu vertreten.
3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht er - füllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veran - lagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszah - len, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen be - rücksichtigen.
Art. 140 ab. Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuer - faktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen oder steuerbaren Gewinn und steuerbares Kapital), die Steuersätze und Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spä - testens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art. 132 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 141 b. Erbschafts- und Schenkungssteuern
1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art.
156 dieses Gesetzes oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt. Wird kein amtliches Inventar aufgenommen, müssen die Erben das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinne von Art. 133 dieses Geset - zes ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendi - gen Beilagen innert 90 Tagen seit dem Tod des Erblassers oder des Vorer - ben der Steuerbehörde einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erb - schaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragli - che Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen. *
2 Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertre - tungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln. Sind mehrere Er - ben am gleichen Nachlass beteiligt, haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
3 Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer ein - zeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung ge - stellt. Die mit der Teilung betrauten Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.
4 Die Empfänger von Zuwendungen unter Lebenden müssen der Steuerbe - hörde die Zuwendung innert 30 Tagen seit deren Empfang unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen. Wohnt der Empfänger ausserhalb des Kantons, obliegt diese Pflicht dem Schenker.
Art. 142 c. Grundstückgewinnsteuer
1 Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung der Steuerveranlagung mitzuwirken und die notwendigen Meldungen zu erstatten. Der Steuerpflich - tige hat innert 30 Tagen seit der Veräusserung eine Steuererklärung und eine Aufstellung mit Belegen über die geltend gemachten Aufwendungen einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. Bei Veräusserungen ohne Grund - bucheintrag hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung unaufgefordert ein - zureichen.
Art. 143 3. Einsprache
a. Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Ta - gen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache er - heben.
2 Auf verspätetet erhobene Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit, andere erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs - grundes eingereicht wurde.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflich - tige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 144 b. Verfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befug - nisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungs - behörde mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 145 c. Entscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach An - hören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil ab - ändern.
2 Der Entscheid wird begründet. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt der Steuerpflichtige schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzich - tet werden.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Art. 132 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. *
IX.D. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 146 * 1. Verfahrenspflichten
a. Des Schuldners der steuerbaren Leistung und des Steuer - pflichtigen
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steue - rerhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren (Art. 92 dieses Geset - zes). Er hat der Steuerbehörde bzw. bei Quellensteuern auf kleinen Arbeits - entgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der zuständigen AHV-Aus - gleichskasse alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet.
2 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Steuerbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellen - steuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft ertei - len. Die Art. 132–138 dieses Gesetzes gelten sinngemäss. *
3 Die Steuerbehörde kann von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeich - net. *
4 Personen, die nach Art. 90a dieses Gesetzes eine nachträgliche ordentli - che Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einrei - chen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustel - ladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranla - gungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die Steuerbehörde dem Steuer - pflichtigen eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zu - stelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks und der Gemeinden. *
Art. 146
bis * b. Der AHV-Ausgleichskasse
1 Bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Er - werbstätigkeit hat die AHV-Ausgleichskasse a) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs auszustellen; b) die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision der Steuerbehörde des Kantons zu überweisen, in dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer wohnt.
Art. 147 2. Verfügung und Rechtsmittel
1 ... *
1bis Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er: * a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder b) die Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1ter Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Art. 143 die - ses Gesetzes erheben. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent - scheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 148 3. Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Steuerbehörde zur Nach - zahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vor - behalten. *
2 Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichten, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbe - zug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
3 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er die Differenz dem Steuerpflichtigen zurückzah - len. *
4 Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen worden ist, so kann die Steuerbehörde den Differenzbetrag dem Steuer - pflichtigen direkt zurückzahlen. *
IX.E. Beschwerdeverfahren
Art. 149 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steu - erpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwal - tungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010.
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
3 Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befug - nisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.
4 Die Gerichtsferien gelten nicht.
IX.F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art. 150 1. Revision
a. Voraussetzungen
1 Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu - gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent - deckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entschei - dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein muss - ten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah - rensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung beeinflusst hat; d) wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungs - konflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton Appenzell I. Rh. sein Besteuerungsrecht einschränken müsste; e) * wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückge - winnsteuer gemäss Art. 104 lit. g–i dieses Gesetzes erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.
2 Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisions - begehren gemäss Abs. 1 lit. d dieses Artikels wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche der An - tragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat. *
3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revi - sionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfü - gung schriftlich eingereicht werden. Es muss enthalten: a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
4 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Fristeinhaltung sol - len dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, ge - nau bezeichnet werden.
Art. 151 b. Verfahren und Entscheid
1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung erlassen hat. Erachtet die Behörde das Revisi - onsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und ent - scheidet von neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Ent - scheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden.
3 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung ergangen ist.
Art. 152 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. *
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechts - mittel wie gegen die frühere Verfügung erhoben werden.
Art. 153 3. Nachsteuer
a. Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbe - hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter - bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Ver - gehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben, und wa - ren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundla - gen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewer - tung keine Nachsteuer erhoben werden.
Art. 154 b. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 155 c. Verfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen un - ter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird er auf die Möglich - keit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterzie - hung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nach - steuerverfahrens weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornher - ein ausgeschlossen werden kann. *
2 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. Diese haften solidarisch für die Nachsteuern bis zum Be - trag ihres Erbteils.
3 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 155 bis * c. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Die Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Ver - mögen und Einkommen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) sie die zuständige Behörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemü - hen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be - rechnet und samt Zins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter können um vereinfachte Nach - besteuerung ersuchen.
IX.G. Inventar
Art. 156
1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufge - nommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder nur unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.
3 Die Standeskommission erlässt die dazu notwendigen Bestimmungen.
IX.H. Verfahren bei Steuerbefreiungen
Art. 157 Verfahren
1 Gesuche um Steuerbefreiungen sind bei der Veranlagungsbehörde einzu - reichen.
2 Die Veranlagungsbehörde entscheidet über die Steuerbefreiung. Sie kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuer - befreiung noch gegeben sind. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrund - sätze, das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
X. Steuerbezug
Art. 158 * Bezugsstellen
1 Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Handänderungssteuern von der kantonalen Steuerverwaltung bezogen.
2 Die Handänderungssteuern werden durch die Grundbuchämter bezogen.
Art. 159 Provisorische Rechnung und Schlussrechnung
1 In der Steuerperiode wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Weicht die Steuerperiode vom Kalenderjahr ab, wird sie im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, zugestellt. Vorbehalten bleibt Art. 165 dieses Geset - zes. *
2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letz - ten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
3 Gegen die provisorische Rechnung kann Einsprache erhoben werden, ge - gen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Rechts - mittelfrist beträgt 30 Tage. Es kann nur gerügt werden, dass die provisori - sche Rechnung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über den provi - sorischen Bezug festgelegt wurde, insbesondere kann glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtlich für die Steuerperiode geschuldete Steuer - betrag tiefer ist als die verfügte provisorische Steuerrechnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und das Beschwerderecht sinngemäss.
4 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Wird die Veranlagung durch einen Einsprache- oder Beschwerdeentscheid geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung.
5 Steuerrückerstattungen können mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen verrechnet werden.
Art. 160 Ausgleichszinsen, Fälligkeit, Zahlungsfrist, Verzugs- und Vergü -
tungszins
1 In der Schlussrechnung oder mit separater Verfügung werden Ausgleichs - zinsen berechnet: a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtliche Zahlungen, die er auf - grund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung ge - leistet hat; b) zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
2 Fälligkeit und Verfall werden durch die Verordnung bestimmt.
3 Die Zahlungsfrist für in Rechnung gestellte Beträge beträgt 30 Tage. Auf offenen Steuerbeträgen wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet ei - nes allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins ge - schuldet.
4 Die Grundstückgewinnsteuer wird mit der Veräusserung bzw. mit dem Ein - trag der Handänderung im Grundbuch fällig. Der mutmassliche Steuerbetrag ist vor dem Eintrag zu hinterlegen. Die Steuer für eine rückgängiggemachte Veräusserung wird ohne Zins zurückerstattet.
5 Soweit der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten er - folgt, kann zusätzlich ein Vergütungszins gewährt werden, wenn der ganze Steuerbetrag bis zum ersten Ratentermin bezahlt wird.
6 Die Standeskommission setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Ver - gütungszinsen fest; sie bestimmt, inwieweit auf Zinsen wegen Geringfügig - keit verzichtet werden kann.
Art. 161 Zahlungserleichterungen
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Bezugsstelle fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Gesuche sind in - nert der Zahlungsfrist schriftlich und begründet der Bezugsstelle einzurei - chen.
2 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 162 Rechtsmittel
1 Gegen die Schlussrechnung und die Verfügung von Ausgleichs- oder Ver - zugszinsen kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Be - zugsstelle und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwal - tungsgericht erhoben werden. *
2 Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
Art. 163 Betreibung
1 Die Betreibung wird eingeleitet, wenn rechtskräftig geschuldete Beträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
2 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten sowie Verfügungen über provisorische Rechnungen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich - gestellt.
Art. 164 Sicherstellung
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Be - zugsstelle jederzeit, auch vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicher - stellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. Die Si - cherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängi - ger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3 Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Voll - streckung nicht.
Art. 165 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zu - lässig.
Art. 166 * Gesetzliches Pfandrecht
1 Für Grundstückgewinnsteuern und für Handänderungssteuern einschliess - lich Zinsen besteht an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht allen anderen Pfandrechten vorangehend ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 38 Abs. 1 EG ZGB). Die Parteien sind nach den Bestim - mungen der Verordnung auf das Pfandrecht aufmerksam zu machen.
Art. 167 Steuererlass
1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andau - ernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbs - unfähigkeit oder andere ausserordentliche Umstände beeinträchtigt ist und die deshalb in Not geraten sind, können geschuldete Steuern ganz oder teil - weise erlassen werden. Erlassgesuche sind innert der Zahlungsfrist schrift - lich begründet mit den nötigen Beweismitteln der Bezugsstelle einzurei - chen. *
2 Über Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Steuern des Kantons, der Bezirke und Gemeinden im Gesamtbetrag bis zu Fr. 5'000.-- entscheidet die Veranlagungsbehörde, über solche von höheren Beträgen die Standeskommission. *
XI. Steuerstrafrecht
XI.A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 168 1. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere: a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht ein - reicht, b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-- , in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.
Art. 169 2. Steuerhinterziehung
aa. Vollendete Steuerhinterziehung *
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ver - anlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vor - sätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vor - nimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 ... *
Art. 169 bis * ab. Straflose Selbstanzeige
1 Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) er die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vor - behaltlos unterstützt und c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - müht.
2 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun - gen nach Abs. 1 dieses Artikels auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Art. 170 b. Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinter - ziehung festzusetzen wäre.
Art. 171 c. Mitwirkung Dritter
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an ei - ner solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer - pflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10’000.--, in schweren Fällen oder im Wieder - holungsfall bis zu Fr. 50’000.--.
3 Zeigt sich eine nach Abs. 1 dieses Artikels strafbare Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 169 bis Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaf - tung entfällt. *
Art. 172 * d. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver - pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventar - aufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10’000.--, in schweren Fällen oder im Wieder - holungsfall bis zu Fr. 50’000.--.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass - werten ist ebenfalls strafbar.
4 Zeigt sich eine strafbare Person erstmals selbst an, wird von einer Strafver - folgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusam - menhang begangener Straftaten abgesehen, wenn: a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b) die Person die zuständige Behörde bei der Berichtigung des Inven - tars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 173 * ...
Art. 174 * e. Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Art.
171 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 175 3. Juristische Personen
a. Strafbarkeit *
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver - letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlun - gen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Drit - ter begangen, ist Art. 171 dieses Gesetzes auf die juristische Person an - wendbar. *
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 171 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. *
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei aus - ländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 dieses Artikels sinngemäss. *
Art. 175 bis * b. Straflose Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge - schäftsbereich begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) die juristische Person die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - müht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes in -
nerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung nach Art. 53 bis 68 des Fusionsgesetzes
vom 3. Oktober 2003 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption nach Art. 3 Abs. 1 lit. a oder einer Abspaltung
nach Art. 29 lit. b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige ist von den Organen oder Vertretern der juristi - schen Person einzureichen. Von einer Strafverfolgung gegen die Organe oder Vertreter wird abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Ver - treter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von ei - ner Strafverfolgung der juristischen Person, der aktuellen und ausgeschiede - nen Mitglieder der Organe sowie der aktuellen und ausgeschiedenen Vertre - ter abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun - gen nach Abs. 1 dieses Artikels auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 176 4. Verfahren vor den Steuerbehörden
a. Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung ahndet Verletzungen von Verfahrens - pflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Steuern dieses Gesetzes betreffen.
Art. 177 b. Bussenverfügung
1 Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfü - gung erlassen.
2 Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Es werden keine Kosten berechnet.
3 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die Einsprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht. *
Art. 178 * c. Untersuchung
ca. Eröffnung
1 Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet.
2 Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn er - hobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.
3 Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Ein - sprache erhebt.
Art. 179 * cb. Verfahren und Abschluss
1 Im Untersuchungsverfahren vor der Steuerbehörde sind die im Veranla - gungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amts - stellen sinngemäss anwendbar.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfah - ren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder un - ter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Um - kehr der Beweislast im Sinn von Art. 143 Abs. 3 dieses Gesetzes noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3 Im Übrigen gilt, insbesondere bezüglich Verteidigungsrechte, rechtliches Gehör, Übersetzung, Zeugeneinvernahme sowie bezüglich des Untersu - chungsgrundsatzes und der Kostenverlegung, die Regelung gemäss Einfüh - rungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). *
4 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Steuerbehörde eine Einstel - lungs- oder Strafverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
Art. 180 * 5. Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung verjährt: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Ab - schluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden; b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht
oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 169 Abs. 1),
2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstat -
tung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 169 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden (Art. 172 Abs. 1–3).
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerbehörde (Art. 179 Abs.
4) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.
Art. 180 bis * 6. Gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
1 Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich Einsprache bei der Kantonalen Steuerverwaltung erhe - ben.
2 Hält die Kantonale Steuerverwaltung am Strafbefehl fest, überweist sie die Akten unverzüglich dem Verwaltungsgericht zur Durchführung des Haupt - verfahrens.
3 Der Strafbefehl gilt als Anklage.
XI.B. Steuervergehen
Art. 181 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gemäss Art. 169–171 dieses Ge - setzes gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Ge - schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Bus - se bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 169 bis Abs. 1 oder Art. 175 bis Abs. 1 die - ses Gesetzes vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straf - taten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wur - den. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 171 Abs. 3 und Art. 175 bis Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes angewendet. *
Art. 182 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steu - ern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Bus - se bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, ei - nes Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentli - chen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 dieses Artikels auf die Personen anwend - bar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. *
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 169 bis Abs. 1 oder Art. 175 bis Abs. 1 die - ses Gesetzes vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 171 Abs. 3 und Art. 175 bis Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes angewendet. *
Art. 183 Verfahren
1 Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Art. 181–182 dieses Gesetzes begangen worden, so erstattet sie der Staatsanwaltschaft Anzeige, die alsdann das Vergehen gegen die Steuern dieses Gesetzes ver - folgt. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des EG StPO. *
Art. 184 * Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Tä - ter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
XII. Schlussbestimmungen
XII.A. Ausführungsbestimmungen
Art. 185 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.
XII.B. Übergangsbestimmungen
Art. 186 * 1. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom 28. April
1968 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
Art. 187 2. Rechtsanwendung für die Steuerjahre bis und mit 2000
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2000 werden nach bisherigem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleibt Abs.
2 dieses Artikels. *
2 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, erfolgt nach bisherigem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.
Art. 188 3. Leistungen aus beruflicher Vorsorge
1 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf ei - nem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits be - standen hat, sind wie folgt steuerbar: a) zu 60 Prozent, wenn der Anspruch ausschliesslich aus eigenen Mit - teln erworben wurde; b) zu 80 Prozent, wenn der Anspruch teilweise, mindestens aber zu ei - nem Fünftel aus eigenen Mitteln erworben wurde; c) zum vollen Betrag in allen übrigen Fällen.
Art. 189 4. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1 Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.
Art. 190 5. Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren
1 Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünf - ten abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1984 bereits bestanden hat und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeein - richtung Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 ausgerichtet werden kön - nen.
Art. 191 * 6. Ergänzende Vermögenssteuer
1 Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer gemäss Art. 43 dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 2001.
Art. 192 7. Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zu - gehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages ge - mäss Art. 68 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem
1. Januar 2007 erzielt werden. *
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskos - ten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesell - schaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländi - sche Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteu - erwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleich - zeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesent - lichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne die - ses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
Art. 193 8. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen
a. Allgemeines
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.
2 Im Jahr 2001 muss eine nach altem Recht ausgefüllte Steuererklärung ein - gereicht werden. Sie kann bei der Festlegung des Steuerbetrages der provi - sorischen Steuerrechnung berücksichtigt werden.
Art. 194 b. Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in ei - nem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vol - len Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vor - behalten bleiben Art. 20 und Art. 30 Abs. 4 und 5 des bisherigen Steuerge - setzes. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Ein - künfte unmittelbar zusammenhängen, sowie die nach bisherigem Recht noch verrechenbaren Verluste können abgezogen werden.
2 Als ausserordentlich gelten insbesondere Kapitalabfindungen, aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Substanzdividen - den, Lotteriegewinne und erzielte Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, Aufwertungen, Auflösung von Rückstellungen, Unterlassung üblicher Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
3 Substanzdividenden im Sinne der Art. 23 lit. b und c des bisherigen Steuer - gesetzes werden nur satzbestimmend berücksichtigt.
4 Von dem der Haupteinschätzung und allfälligen Zwischeneinschätzungen für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkom - men werden zusätzlich abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuer - pflicht im Kanton besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen Aufwendungen für a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pau - schalabzug übersteigen; b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Weiterbildungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden auf Antrag revidiert. Der ent - sprechende Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2001 einzureichen. Zu - viel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Zins zurückerstattet oder mit lau - fenden Steuern verrechnet.
Art. 195 9. Steuerbezug
1 Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuerbezug der Steuerjah - re bis und mit 2000 richten sich vollumfänglich nach bisherigem Recht.
XII.C. Übergangsbestimmung der Revision vom 30. April 2006 *
Art. 195 bis * Kinderabzüge in den Steuerperioden 2007 und 2008 (Art. 37
Abs. 1 lit. a StG)
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung in den Steuerperi - oden 2007 und 2008 Fr. 5'000.-- für das erste und zweite und Fr. 6'000.-- für jedes weitere unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind sowie für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes beansprucht, als Kinderabzug abgezogen. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Werden keine solchen geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kin - des zur Hauptsache aufkommt.
XII.C bis . Übergangsbestimmung der Revision vom 25. April 2010 *
Art. 195 ter * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben ab 2010 (Art. 155 bis
StG)
1 Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, wird Art. 155 bis dieses Gesetzes nicht angewendet.
Art. 195 quater * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Für Personen, die am 1. Januar 2015 nach dem Aufwand besteuert wer - den, gilt während fünf Jahren weiterhin Art. 17 dieses Gesetzes in der bishe - rigen Fassung.
XII.C ter . Übergangsbestimmung der Revision vom 26. April
2020 *
Art. 195 quinquies * Sondersatz
1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten dieser Revision nach Art. 69 oder Art. 70 dieses Gesetzes besteuert oder lag eine Betriebsstätte nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vor, so werden die am 1. Januar
2020 bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ih - rer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zu einem Satz von 2 Prozent gesondert besteuert.
2 Die Höhe der am 1. Januar 2020 von der juristischen Person geltend ge - machten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe - nen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 69 oder Art. 70 die - ses Gesetzes aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung nach Art. 65ter dieses Gesetzes einbezogen.
Art. 195 sexies * Gratiskapitalerhöhungen
1 Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe bis zum 31. Dezember 2020 stattgefunden hat, werden im Zeitpunkt der Ka - pitalrückzahlung besteuert.
XII.D. Inkrafttreten
Art. 196
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar
2001 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 Abs. 2, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 18 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 23 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 Abs. 1, f) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 29 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 30 Abs. 2, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 35 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 38 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 38 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 43 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 46 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 46 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 48 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 50 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.2004 25.04.2004 Art. 53 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 54 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 55 Abs. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 55 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 57 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 60 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 61 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 61 Abs. 1, e) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 64 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 64 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 66 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 68 Titel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 69 Abs. 2, d) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 69 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 74 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 76 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 82 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 84 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 85 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 86 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 89 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 90 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 91 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 97 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 98 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 105 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 107 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 108 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 109 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 109 Abs. 5 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.2004 25.04.2004 Art. 109 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 110 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 113 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 115 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 118 Abs. 1, f) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 119 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 128 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 131 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 141 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 145 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 146 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 147 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 148 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 149 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 150 Abs. 1, e) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 150 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 152 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 159 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 166 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 174 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 175 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 175 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 175 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 179 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 180 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 181 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 182 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 183 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 186 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 187 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 191 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 192 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 181 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 182 Abs. 1 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.04.2005 01.01.2007 Art. 184 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 5 bis eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 6 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 2, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 4 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 5 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 22 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 26 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1, d) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1, g) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1, k) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 2, e) eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 33 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 35 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 36 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 37 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 38 Abs. 4 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 39 bis eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 40 Titel geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 40 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 42 Abs. 5 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
30.04.2006 01.01.2007 Art. 45 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 49 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 55 Abs. 6 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 56 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 61 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 63 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 65 Abs. 4 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 66 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 67 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 71 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 75 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 76 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 77 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 78 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 100 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 101 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 103 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 104 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 110 aufgehoben -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 121 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 123 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 123 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 123 bis eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 125 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 149 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 158 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 162 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 167 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 173 aufgehoben -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 183 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Titel XII.C. eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 195
bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.2010 01.01.2011 Art. 14 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 22 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1, e) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 23 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 37 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 39 bis geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 41 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 42 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 45 Abs. 4 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 55 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1, h) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1, i) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 60 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 64 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 65 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 67 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 68 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 71 Titel geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 80 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Titel IV.B bis . eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 90 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 90
ter eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 90 quater eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 3 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 100 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 103 Abs. 1, b) aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 103 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 138 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 146 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 146 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 155 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 155 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 167 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 169 Titel geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 3 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 169 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 172 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 175 Titel geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 175 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 175 bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 178 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 179 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 181 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 182 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Titel XII.C bis . eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 195 ter eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 4 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2, b) geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 bis eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 ter eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, k) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, l) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 37 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 42 Abs. 4 eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.04.2012 01.01.2013 Art. 58 Abs. 1, j) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 58 Abs. 2 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 66 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 81 Abs. 2, a) geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 85 Abs. 1, c) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 87 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 92 Abs. 1, d) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 138 Abs. 1, d) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 162 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 177 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 179 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 180 bis eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 183 Abs. 2 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 17 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 26 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 27 Abs. 1, l) geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 27 Abs. 1, m) eingefügt -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 35 Abs. 1, m) eingefügt -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 37 Abs. 1 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 87 bis eingefügt -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 104 Abs. 1, d) geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 138 Abs. 1, d) geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 149 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 167 Abs. 2 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 195 quater eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 166 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 bis eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 2, f) eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1, n) eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 36 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1, f) eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 71 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 180 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.04.2016 01.01.2017 Art. 181 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 182 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 184 geändert -
30.04.2017 23.10.2017 Art. 115 geändert -
23.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, g) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 22 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 22 quater eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1
bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23
bis Abs. 1, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1, e) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, k) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, l) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, n) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, o) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, p) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, q) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 32 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, k) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, m) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 9. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 10. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 11. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 12. geändert 2020-58
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 13. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 4 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 45 Abs. 4 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 1, d) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 2, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 60 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 60 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 60
ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 63 Abs. 3, b) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 63 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 63 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 65 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 65 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 67 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 68 Abs. 7 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 68 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 69 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 70 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 73 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 73 Abs. 1 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1, a) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1, b) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 80 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 80 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 2, a) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 2, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 2, c) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 82 Abs. 4 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 82 Abs. 5 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 83 bis eingefügt 2020-58
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
23.08.2020 01.01.2021 Art. 84 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 84 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 84 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Titel IV.B. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 3 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 3, a) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 3, b) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 4 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 89 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 89
ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 91 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 1, d) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 1, e) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 93 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 93 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 93 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1, f) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1, g) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 111 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 134 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 134 Abs. 2, a) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 134 Abs. 2, b) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 135 Abs. 3 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2 geändert 2020-58
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
23.08.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 4 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 147 Abs. 1 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 147 Abs. 1 bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 147 Abs. 1 ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 148 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 148 Abs. 4 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Titel XII.C ter . eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 195 quinquies eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 195 sexies eingefügt 2020-58
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.1999 01.01.2001 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 3 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 3 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 5 bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 6 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 6 Abs. 4 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 7 Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 7 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 7 Abs. 2, b) 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 7 Abs. 2, g) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 8 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 9 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 9 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 9 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 9 Abs. 6 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 11 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 11 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 11 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 12 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 12 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 12 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 14 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 15 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 16 Abs. 2, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 16 Abs. 2, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 17 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 17 27.04.2014 01.01.2015 geändert - Art. 18 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 18 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 20 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 20 Abs. 1 bis 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 20 bis 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 20 ter 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 21 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 5 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 22 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 22 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 22 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 22 quater 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 1, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 23 Abs. 1, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 23 Abs. 1, c) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 23 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 23 Abs. 1, e) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 23 Abs. 1 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 5 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 6 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 7 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 23 bis Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 24 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 25 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 26 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 26 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 26 Abs. 1, e) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 27 Abs. 1, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 Abs. 1, d) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 27 Abs. 1, f) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 27 Abs. 1, g) 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 27 Abs. 1, k) 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 27 Abs. 1, k) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 27 Abs. 1, l) 27.04.2014 01.01.2015 geändert - Art. 27 Abs. 1, l) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 27 Abs. 1, m) 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt - Art. 27 Abs. 1, n) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 27 Abs. 1, o) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 27 Abs. 1, p) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 27 Abs. 1, q) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 28 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 29 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert - Art. 29 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 30 Abs. 2, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 30 Abs. 2, e) 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 30 Abs. 2, f) 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 30 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 31 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 31 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 32 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 33 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 34 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 34 Abs. 2 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 35 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 35 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 35 Abs. 1, a) 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 35 Abs. 1, k) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 35 Abs. 1, k) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 35 Abs. 1, l) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 35 Abs. 1, m) 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt - Art. 35 Abs. 1, m) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 35 Abs. 1, n) 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 35 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 36 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 36 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 37 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 37 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 37 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 37 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 37 Abs. 1 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 38 Abs. 1, 9. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 10. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 11. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 12. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 13. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 38 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 38 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 38 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 38 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 38 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 39 bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 39 bis 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 40 30.04.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 40 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 40 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 40 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 41 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 42 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 42 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 42 Abs. 4 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 42 Abs. 5 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 43 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 45 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 45 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 46 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 46 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 48 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 49 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 49 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 50 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 51 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 53 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 53 Abs. 1, d) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 53 Abs. 2, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 53 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 54 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 54 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 55 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 55 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 55 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 55 Abs. 6 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 56 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 57 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 58 Abs. 1, h) 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 58 Abs. 1, i) 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 58 Abs. 1, j) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 58 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben - Art. 60 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 60 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 60 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 60 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 60 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 61 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 61 Abs. 1, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 61 Abs. 1, e) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 61 Abs. 1, f) 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 63 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 63 Abs. 3, b) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 63 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 63 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 64 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 64 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 64 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 65 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 65 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 65 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 65 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 66 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 66 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 66 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 67 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 67 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 67 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 68 25.04.2004 25.04.2004 Titel geändert -
Art. 68 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 68 Abs. 7 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 68 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 69 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 69 Abs. 2, d) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 69 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 70 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 71 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 71 25.04.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 71 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 73 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 73 Abs. 1
bis
23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 74 Abs. 1, b) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 74 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 75 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 75 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 75 Abs. 1, a) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 75 Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 75 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 76 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 76 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 77 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 78 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 80 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 80 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 80 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 81 Abs. 2, a) 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 81 Abs. 2, a) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 81 Abs. 2, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 81 Abs. 2, c) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 82 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 82 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 82 Abs. 5 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 83 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 84 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 84 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 84 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 84 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Titel IV.B. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 85 Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 85 Abs. 1, c) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 85 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 85 Abs. 1 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 85 Abs. 1 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 85 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 85 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 85 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 86 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 86 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 86 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 86 Abs. 3, a) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 86 Abs. 3, b) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 86 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 87 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 87 bis 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 89 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 89 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 89 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 90 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Titel IV.B bis . 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90 ter 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90 quater 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 91 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 91 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 92 Abs. 1, d) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 92 Abs. 1, d) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 92 Abs. 1, e) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 92 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 92 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 92 Abs. 3 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 92 Abs. 3 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 92 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 93 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 93 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 93 ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 97 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 98 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 100 Abs. 1, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 100 Abs. 1, a) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 101 Abs. 1, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 103 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 103 Abs. 1, b) 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 103 Abs. 1, c) 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 104 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 104 Abs. 1, d) 27.04.2014 01.01.2015 geändert - Art. 105 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 107 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 108 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 108 Abs. 1, f) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 108 Abs. 1, g) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 109 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 109 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 109 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 110 30.04.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 110 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 111 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58 Art. 113 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 115 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 115 30.04.2017 23.10.2017 geändert - Art. 118 Abs. 1, f) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 119 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 121 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 123 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 123 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 123 bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 125 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 128 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 131 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 134 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 134 Abs. 2, a) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 134 Abs. 2, b) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58 Art. 135 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58 Art. 138 Abs. 1, d) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 138 Abs. 1, d) 27.04.2014 01.01.2015 geändert - Art. 138 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 141 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 145 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 146 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 146 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 146 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 146 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 146 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 146 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 147 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 147 Abs. 1 bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 147 Abs. 1
ter
23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 147 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 148 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 148 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 148 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 149 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 149 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 149 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 150 Abs. 1, e) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 150 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 152 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 155 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 155 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 158 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 159 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 162 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 162 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 166 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 166 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 167 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
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Art. 167 Abs. 2 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 169 25.04.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 169 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 169 bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 171 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 172 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 173 30.04.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 174 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 175 25.04.2010 01.01.2011 Titel geändert - Art. 175 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 175 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 175 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 175 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 175 bis
25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 177 Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 178 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
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Art. 179 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
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Art. 180 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 180 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 180 bis 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 181 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 181 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 181 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
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Art. 182 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 182 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 182 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 182 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 183 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 183 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
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Art. 184 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 184 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 186 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 187 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 191 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 192 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Titel XII.C. 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 195 bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Titel XII.C bis . 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 195 ter 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 195 quater 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt -
Titel XII.C ter . 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 195 quinquies 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 195 sexies 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
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