Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme v... (784.9)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben Vom 5. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effi - zient und umweltgerecht sicherzustellen, schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab:
1 Grundsatz Ziff. 1.1
1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anla - gen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtver - wertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweili - gen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. Ziff. 1.2
1 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Lie - fermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Ga-rantieleistungen gemeinsam fest. Ziff. 1.3
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Ab - fallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an. Ziff. 1.4
1 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen, soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaft - lich tragbar, per Bahn erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
Ziff. 1.5
1 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden. Ziff. 1.6
1 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, ge - genüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten.
2 Kehrichtverwertungsanlage Basel Ziff. 2.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. Ziff. 2.2 Annahme- und Lieferbedingungen Ziff. 2.2.1
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen. Ziff. 2.2.2
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltun - gen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern.
3 Deponie Elbisgraben Ziff. 3.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie El - bisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. Ziff. 3.2 Annahme- und Lieferbedingungen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
Ziff. 3.2.1
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weite - re, gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. Ziff. 3.2.2
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festge - legten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie El - bisgraben zu liefern.
4 Finanzen Ziff. 4.1
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der De - ponie Elbisgraben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdif - ferenzen.
1 ) Ziff. 4.2
1 Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag fest - gelegt. Ziff. 4.3
1 Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Re - gierungsrat Basel-Stadt genehmigt.
2 ) Die Tarife für die Annahme der Verbren - nungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der Deponie El - bisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt.
3 ) Ziff. 4.4
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisionsstellen geprüft.
1) In der Kostenbeitragsrechnung werden die variablen Kosten ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten und dem Erlös entspricht dem Deckungsbeitrag, welcher zur Deckung der fixen Kosten (Betriebskosten, Abschreibung) und zur Er - zielung eines kalkulatorischen Zinses (Gewinn) dient.
2) § 10 Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG 772.300).
3) Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS 784.22). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
5 Vollzug Ziff. 5.1
1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Land - schaft vollziehen diese Vereinbarung. Ziff. 5.2
1 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Ziff. 5.3
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Platt - form mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffent - lich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen. Ziff. 5.4
1 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich ge - genseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Ver - einbarung beeinflussen können. Ziff. 5.5
1 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten.
6 Schlussbestimmungen Ziff. 6.1
1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abge - schlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbe - stimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden. Ziff. 6.2
1 Die Vereinbarung ist zu publizieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
Ziff. 6.3
1 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
4 ) Ziff. 6.4
1 Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998
5 ) wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
4) Genehmigt durch den Grossrat BS am 8. Mai 2019 und den Landrat BL am 9. Mai 2019. Durch die beiden Regierungsrä - te am 24. September 2019 in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019.
5) SG 786.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.02.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.02.2019 01.10.2019 Erstfassung GS 2019.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
dem Kanton Basel -Stadt über die Abfallbewirtschaftung SGS -Nr. 784.9 GS -Nr. 2019.053 Erlassdatum 5. Februar 2019 In Kraft seit 1. Oktober 2019 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
09.05.2019 2019.053 01.10.2019 Totalrevision 2019, LRV 2019- 124
19.05.1998 33.0152 19.05.1998
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