Verordnung über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (748.126.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL)

(VSRL) vom 7. November 2001 (Stand am 1. Januar 2002)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3, 4 und 7 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948¹ (Luftfahrtgesetz),
verordnet:
¹ SR 748.0
Art. 1 Zuständigkeit
¹ Die Such- und Rettungsmassnahmen für die schweizerischen zivilen und die aus­ländischen zivilen und militärischen Luftfahrzeuge werden vom Such- und Ret­tungs­dienst der zivilen Luftfahrt (Such- und Rettungsdienst) durchgeführt.
² Bei Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Militärluftfahrzeuge kann die Luftwaffe die Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes in Anspruch nehmen.
Art. 2 Organisation
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt den Such- und Ret­tungs­dienst.
² Es kann den Such- und Rettungsdienst geeigneten Orga­nisationen übertragen.
Art. 3 Mitwirkung Dritter
Für die Durchführung von Such- und Rettungs­massnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung so­wie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Ausland
Die Zusammenarbeit des Such- und Rettungsdienstes mit den entsprechenden Diens­ten des Auslandes regelt sich nach den bestehenden zwischen­staatlichen Verein­-barungen.
Art. 5 Grenzverkehr
¹ Die zuständigen eidgenössischen Dienststellen erleichtern nach Möglichkeit die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt von ausländischem Personal, das im Ein­vernehmen mit der Luftwaffe an Such- und Rettungsmassnahmen mitwirkt.
² Sie erleichtern den Grenzübergang von Waren und Material, die für Such- und Rettungs­massnahmen Verwendung finden.
Art. 6 Regelung des Luftverkehrs
¹ Das Bundesamt regelt den Luftverkehr in Gebieten, in denen Such- oder Rettungsmassnahmen für Luftfahrzeuge oder Hilfsaktionen mit Luftfahr­zeugen in Fällen von Katastrophen stattfinden.
² Es kann das Überfliegen dieser Gebiete für alle Luftfahrzeuge, welche für die Abwicklung der eingeleiteten Massnahmen nicht notwendig sind, untersagen oder ein­schränken.
Art. 7 Kosten
¹ Die Kosten der Such- und Rettungsmassnahmen werden vom Bundesamt bezahlt und vom Halter des Luftfahrzeuges oder vom Dritten, der die Kos­ten verursacht hat, zurückgefordert.
² Die Kosten werden von der Eidgenossenschaft getragen, wenn es der Bundesrat ausdrücklich verfügt oder wenn es sich um Such- und Rettungsmassnahmen für aus­ländische Luftfahrzeuge handelt, die in einem Staat eingetragen sind, welcher die Kosten von Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Luftfahrzeuge innerhalb seines Staatsgebietes übernimmt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 11. März 1955² über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt wird aufgehoben.
² [ AS 1955 311 , 1994 3028 Ziff. II 3]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht