Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung - BMWKBGebKAIV)
BMWKBGebKAIV
Ausfertigungsdatum: 07.09.2023
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung vom 7. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 248)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 16.9.2023 +++)
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie,
– jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) und
– des § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),
von denen § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu gefasst und § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1 Erhebung von Gebühren
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),
2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
3. Außenwirtschaftsgesetz,
4. Außenwirtschaftsverordnung,
5. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.
(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2 Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis regelt ferner Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.
(2) Die zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
(3) Wert eines Gutes im Sinne dieser Verordnung ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.
(4) Die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden auf zwei Prozent des Wertes nach Absatz 3 begrenzt. Dies gilt nicht, sofern sich die gebührenfähige Leistung auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, bezieht und die gebührenfähige Leistung sich nicht zugleich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Waren bezieht, für die diese Technologie und Software bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 2 wird die jeweilige Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis erhoben.
(5) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach Absatz 3 100 000 000 Euro überschreitet, wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10 000 Euro erhöht. Bei mehreren gebührenfähigen Leistungen, die Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs betreffen, fällt die Erhöhung nach Satz 1 nur einmal an.
(6) Wird ein zeitlich, sachlich und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängender Vorgang mit mehreren gebührenfähigen Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses bearbeitet, kann die Gebührenerhebung auf eine der nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühren beschränkt werden. Sind verschiedene Gebührentatbestände einschlägig, ist der sachgerechte Gebührentatbestand nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Zur einheitlichen Anwendung des § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes im Geltungsbereich dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Verwaltungsvorschriften erlassen.
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 1 +++)
§ 3 Freigrenze
(1) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5 000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.
§ 4 Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
§ 5 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10)
Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Genehmigungen |
1.1 | Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen | 256 |
1.2 | Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.1. fallen (Drittländer), mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen | 1 015 |
1.3 | Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften) | 228 |
1.4 | Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu gegeben hat | 726 |
1.5 | Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr | 173 |
1.6 | Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von Kriegswaffen dient | 37 |
1.7 | Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten (d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich) | gebührenfrei |
1.8 | Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden | gebührenfrei |
2 | Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 |
2.1 | Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten | 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 |
3 | Änderungen | gebührenfrei |
4 | Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers | 19 |
5 | Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft | 68 |
6 | Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrG | gebührenfrei |
7 | Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrG | gebührenfrei |
8 | Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrG | gebührenfrei |
9 | Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrG | gebührenfrei |
Abschnitt 2 – Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV | 68 |
2 | Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV | 304 |
3 | Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2 | 121 |
Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWG | gebührenfrei |
Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV | |
1.1 | Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung) | 159 |
1.2 | Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung) | 315 |
1.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.2 um 25 Prozent |
1.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
1.5 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1 | |
1.5.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 40 |
1.5.2 | Mit Ressortbeteiligung | 252 |
1.5.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent |
1.5.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
1.6 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1 | gebührenfrei |
2 | Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV | |
2.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 99 |
2.2 | Mit Ressortbeteiligung | 206 |
2.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2.1 bzw. 2.2 um 25 Prozent |
2.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
2.5 | Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten | gebührenfrei |
2.6 | Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden | gebührenfrei |
2.7 | Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergeht | gebührenfrei |
2.8 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2 | |
2.8.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 25 |
2.8.2 | Mit Ressortbeteiligung | 165 |
2.8.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2.8.1 bzw. 2.8.2 um 25 Prozent |
2.8.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
2.8.5 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7 | gebührenfrei |
2.9 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2 | gebührenfrei |
3 | Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1 (Mischgenehmigungen) | |
3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 139 |
3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 285 |
3.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 um 25 Prozent |
3.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
3.5 | Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten | gebührenfrei |
3.6 | Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden | gebührenfrei |
3.7 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3 | |
3.7.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 35 |
3.7.2 | Mit Ressortbeteiligung | 228 |
3.7.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 3.7.1 bzw. 3.7.2 um 25 Prozent |
3.7.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
3.7.5 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6 | gebührenfrei |
3.8 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3 | gebührenfrei |
4 | Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender) | |
4.1 | Genehmigungserteilung | |
4.1.1 | Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung | 112 |
4.1.2 | Grundgebühr mit Ressortbeteiligung | 155 |
4.1.3 | Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders | 20 |
4.2 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4 | |
4.2.1 | Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung | 84 |
4.2.2 | Grundgebühr mit Ressortbeteiligung | 116 |
4.2.3 | Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders | 15 |
4.3 | Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders | |
4.3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 34 |
4.3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 116 |
4.4 | Nachträgliche Werterhöhung | |
4.4.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 84 |
4.4.2 | Mit Ressortbeteiligung | 116 |
4.5 | Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten | gebührenfrei |
4.6 | Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Partnerstaaten | gebührenfrei |
4.7 | Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden | |
4.7.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 56 |
4.7.2 | Mit Ressortbeteiligung | 116 |
5 | Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV | |
5.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 99 |
5.2 | Mit Ressortbeteiligung | 206 |
5.3 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 5 | |
5.3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 25 |
5.3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 165 |
5.4 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5 | gebührenfrei |
6 | Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2, Absatz 3 AWV | |
6.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
6.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
7 | Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1 AWV | |
7.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
7.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
8 | Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWV | gebührenfrei |
9 | Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWV | gebührenfrei |
10 | Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWV | gebührenfrei |
11 | Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWV | gebührenfrei |
12 | Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen Exportkontrollbehörden | gebührenfrei |
13 | Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWV | gebührenfrei |
14 | Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. Nullbescheide) | gebührenfrei |
15 | Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter Sach- und Rechtslage | gebührenfrei |
16 | Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV | 800 |
17 | Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV | 800 |
18 | Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV | 2 500 |
19 | Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV | 5 000 |
20 | Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV | 6 000 |
21 | Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV | |
21.1 | Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad | 10 000 |
21.2 | Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad | 20 000 |
21.3 | Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad | 30 000 |
Abschnitt 5 – Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung,
der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit
doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung | |
1.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
1.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
1.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent |
1.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
1.5 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1 | |
1.5.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 40 |
1.5.2 | Mit Ressortbeteiligung | 252 |
1.5.3 | Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent |
1.5.4 | Wiederausfuhren/-verbringungen | gebührenfrei |
1.6 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1 | gebührenfrei |
2 | Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/Empfänger/Endverwender | |
2.1 | Genehmigungserteilung | |
2.1.1 | Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung | 811 |
2.1.2 | Grundgebühr mit Ressortbeteiligung | 1 029 |
2.1.3 | Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders | 68 |
2.2 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2 | |
2.2.1 | Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung | 101 |
2.2.2 | Grundgebühr mit Ressortbeteiligung | 304 |
2.2.3 | Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders | 51 |
2.3 | Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders | |
2.3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 113 |
2.3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 241 |
2.4 | Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung | 69 |
2.5 | Nachträgliche Güteränderung | 120 |
2.6 | Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden | gebührenfrei |
2.7 | Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden | |
2.7.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 56 |
2.7.2 | Mit Ressortbeteiligung | 172 |
3 | Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung | |
3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
4 | Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung | |
4.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
4.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
5 | Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung |
5.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
5.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
6 | Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung | |
6.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
6.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
7 | Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide) | gebührenfrei |
Abschnitt 6 – Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe,
zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
---|---|---|
1 | Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-Folter-Verordnung | |
1.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
1.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
1.3 | Vorübergehende Ausfuhren | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent |
1.4 | Wiederausfuhren | gebührenfrei |
1.5 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1 | |
1.5.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 40 |
1.5.2 | Mit Ressortbeteiligung | 252 |
1.5.3 | Vorübergehende Ausfuhren | Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent |
1.5.4 | Wiederausfuhren | gebührenfrei |
1.6 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1 | gebührenfrei |
2 | Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnung | gebührenfrei |
3 | Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung | |
3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
3.3 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3 | |
3.3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 40 |
3.3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 252 |
3.4 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3 | gebührenfrei |
4 | Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung | |
4.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 159 |
4.2 | Mit Ressortbeteiligung | 315 |
4.3 | Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4 | |
4.3.1 | Ohne Ressortbeteiligung | 40 |
4.3.2 | Mit Ressortbeteiligung | 252 |
4.4 | Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4 | gebührenfrei |
5 | Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide) | gebührenfrei |
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