Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst (510.725)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst

vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969¹ über die Leitungs­­or­ganisation und den Rat für Gesamtverteidigung,
verordnet:
¹ [ AS 1970 345 . AS 2003 187 Anhang Ziff. I 27].

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Der Strassenunterhalt im aktiven Dienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Betrieb und alle Unterhaltsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs für die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung erforderlich sind.
² Für die Dauer einer Kriegsmobilmachung gelten die entsprechenden Vorschriften des Generalstabschefs.
Art. 2 Zuständigkeit
¹ Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.²
² Der Bund koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen nach den Artikeln 5 ff.
² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 3 Zusammenarbeit
¹ Alle zivilen und militärischen Stellen, die den Strassenunterhalt im aktiven Dienst planen, vorbereiten oder durchführen, arbeiten zusammen.
² Sie unterstützen sich gegenseitig mit Personal, Fahrzeugen und Geräten.
Art. 4 Offenzuhaltende Strassen
¹ Die für die Gesamtverteidigung notwendigen Strassen erster Priorität sind in den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991³  aufgeführt und in der Strassenkarte der Schweiz 1:200 000 orange (Autobahnen und Autostrassen), rot (Hauptstrassen als Durchgangsstrassen) und gelb (Hauptstrassen als Verbindungsstrassen) bezeichnet.⁴
² Strassen zweiter und dritter Priorität werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gesamtverteidigungspartnern festgelegt.
³ SR 741.272
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).

2. Abschnitt: Koordination

Art. 5 ⁵ Bund
Das Bundesamt für Strassen⁶ koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS  2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Kantone
¹ Jeder Kanton bezeichnet einen verantwortlichen Leiter für den Strassenunterhalt im aktiven Dienst. Dieser leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Ge­samt­verteidigungspartnern die Vorbereitung und Durchführung im ganzen Gebiet seines Kantons.
² In der Regel leitet der Verantwortliche der zivilen Strassenunterhaltsorganisation des Kantons auch den Strassenunterhalt im aktiven Dienst.
Art. 7 Militärisches Verbindungsorgan
Das für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwi­schen militärischen und zivilen Behörden.
Art. 8 ⁷ Personal
Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 2017⁸ über die Militärdienstpflicht.
⁷ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁸ SR 512.21
Art. 9 ⁹ Fahrzeuge
Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 ¹⁰ Vollzug
Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ).
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 1975¹¹ über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben.
¹¹ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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