Juristische Prüfungsverordnung (128.213)
CH - SO

Juristische Prüfungsverordnung

Juristische Prüfungsverordnung (JPV) Vom 4. Juli 2000 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 7 Absatz 4, 8 Absatz 3 und 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (AnwG) vom 10. Mai 2000
1 , auf

§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die Ge richtsorganisation (GO) vom 13.

März 1977
2 ) , auf § 4 Absatz 2 bis des Gesetzes zur Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
3 ) und auf § 56 des Ge - setzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
4 ) beschliesst:

1. Juristische Prüfungskommission

§ 1 Bestand und Wahl

1 Die Anwalts-, die Gerichtsschreiber- und die Notariatsprüfung werden von der Juristischen Prü fungskommission abgenommen.
2 Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Er - satzmitgliedern, darunter je mindestens zwei im solothurnischen Anwalts - register eingetragene Rechtsanwälte oder Rechts anwältinnen.
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin den Vize - präsidenten oder die Vi zepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Er - satzmitglieder.
4 Die Staatskanzlei (im folgenden: das Departement) bezeichnet ausseror - dentliche Stellvertretungen. Sie besorgt das Sekretariat. *

2. Zulassung zur Prüfung

§ 2 * Anwaltsprüfung

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer das Rechtspraktikum nach die - ser Verordnung absolviert hat und sich ausweist über ein an einer schwei - zerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten.
1) BGS 127.10 .
2) BGS 125.12 ; § 91 Abs. 3 eingefügt durch § 20 AnwG, Amtsblatt Nr. 21 vom 26. Mai 2000, Seite 989.
3) BGS 211.1 ; § 4 Abs. 2 bis eingefügt durch § 20 AnwG, Amtsblatt Nr. 21 vom 26. Mai
2000, Seite 989.
4) BGS 126.1 . GS 95, 178
1

§ 3 Gerichtsschreiberprüfung

1 Zur Gerichtsschreiberprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über: a) Arbeit von 3 Jahren auf solothurnischen Gerichten, davon mindes - tens je ein Jahr bei einem Zivil- und einem Strafgericht und in der Regel 6 Monate beim Obergericht; b) * den erfolgreichen Abschluss der juristischen Grundausbildung oder einer gleichwertigen Ausbildung in allen Rechtsgebieten, die in § 2 der Verordnung über die juristische Grundausbildung
1 ) aufgezählt sind; c) * die Empfehlungen in fachlicher Hinsicht durch die Gerichte, bei wel - chen die Arbeit im Sinne von Buchstabe a geleistet wurde.

§ 4 Notariatsprüfung

1 Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über: a) das Schweizer Bürgerrecht; b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres; c) Arbeit von 3 Jahren auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Nota - riat, Grundbuchamt, Erb schaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt); d) * den lückenlosen Besuch der Ausbildung gemäss der Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbe - reitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 7. Juni 2005
2 ) ; e) * die Empfehlung in fachlicher Hinsicht durch die Konferenz der Fach - lehrkräfte.
2 Zur Notariatsprüfung wird ferner zugelassen, wer sich ausweist über: a) das Schweizer Bürgerrecht; b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres; c) * ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; d) ein nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung absolviertes Rechtsprakti - kum.

§ 4

bis * Allgemeine Voraussetzungen
1 Wer um Zulassung zur Anwalts-, Gerichtsschreiber- oder Notariatsprüfung ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt, Ge - richtsschreiber oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.
1) BGS 128.111 .
2) BGS 128.121 .
2

§ 5 Verfahren

1 Die Zulassung wird vom Departement auf schriftliches Gesuch hin ver - fügt. Für das Verfahren um Zulassung zur Prüfung ist § 6 Absatz 2 anwend - bar. Personen, die nach § 6 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind, haben jedoch nur dann eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einzureichen, wenn das Depar - tement dies ausdrücklich verlangt. *
2 Die mündliche Anwaltsprüfung und die mündliche Notariatsprüfung nach

§ 19 Absatz 3 dieser Verordnung sind innert vier Jahren seit Beendigung

des Rechtspraktikums abzulegen, die mündliche Notariatsprüfung nach §
18 Absatz 3 dieser Verordnung und die mündliche Gerichtsschreiberprü - fung innert drei Jahren seit Zulassung zur Prüfung. Wer sich nicht rechtzei - tig zur Prüfung stellt, ist ausgeschlossen. *
3 Das Departement kann die Fristen nach Absatz 2 aus wichtigen Gründen erstrecken; das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

3. Das Rechtspraktikum

§ 6 Voraussetzungen

1 Zum Rechtspraktikum wird zugelassen, wer sich ausweist: a) * über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Bachelor, dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studi - um; für die Zulassung zum Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung wird ein Abschluss mit dem Master oder dem Lizentiat vorausgesetzt; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten; b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres.
1 bis Wer um Zulassung zum Rechtspraktikum ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhal - tensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein. *
2 Dem schriftlichen Zulassungsgesuch sind eine kurze Beschreibung des Le - benslaufs und ein Aus zug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Das De - partement kann im Einzelfall weitere Unterlagen einverlangen, insbeson - dere zum Nachweis der Handlungsfähigkeit und der Verlustscheinslosig - keit. Ebenso kann es von der gesuchstellenden Person die bedingungslose Zustimmung zur Einsichtnahme des Departements in sie betreffende Straf - urteile und Akten von abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren ein - verlangen. Das Departement verweigert die Zulassung, wenn die einver - langten Unterlagen nicht eingereicht werden oder wenn die Voraussetzun - gen nicht erfüllt sind. *
3 Die Zulassung wird vom Departement verfügt. Mit der Verfügung werden die Praktikumsstellen festgelegt. Das Departement verfügt die Zulassung von Personen mit Bachelor-Diplom nur, wenn die betreffenden Prakti - kumsstellen (§ 7 Abs. 2 und 3) im Einzelfall dem Praktikum vorgängig zu - stimmen. *
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§ 7 Dauer und Praktikumsstellen

1 Das Rechtspraktikum dauert 12 Monate. Es ist innert längstens 24 Mona - ten ab Beginn des Praktikums zu beenden. Für Personen mit Bachelor-Di - plom kann das Departement diese Frist ausnahmsweise verlängern, aber insgesamt höchstens um 12 Monate. *
2 Davon müssen mindestens 6 Monate bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, absolviert werden. Das Departement führt eine Liste der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche Praktikumsstellen anbieten und kann die - se in elektronischen Medien veröffentlichen. Das Departement kann das Rechtspraktikum bei einem oder einer im Anwaltsregister eines andern Kantons eingetragenen Anwalt oder Anwältin bewilligen; die Bewilligung muss vor Antritt eines solchen Rechtspraktikums erteilt sein. *
3 Im Übrigen kann das Rechtspraktikum auf einem solothurnischen Gericht, bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, bei einem Rechts - dienst der kantonalen Verwaltung, mit Einschluss selbständiger Anstalten, oder auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert werden. *
4 Das Rechtspraktikum nach § 4 Absatz 2 litera d dieser Verordnung dauert
6 Monate. Es muss auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkur - samt) absolviert werden. Ein Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 3 wird nicht angerechnet.
5 Abwesenheiten wegen Schwangerschaft, Ferien, Krankheit, Unfall, Mili - tärdienst usw. werden an die Dauer des Rechtspraktikums nicht angerech - net.
6 Das Departement kann auf Gesuch hin ausnahmsweise praktische juristi - sche Arbeit vor dem Rechtspraktikum, die der Gesuchsteller oder die Ge - suchstellerin im Vollzeitpensum während mindestens einem Jahr oder im Teilzeitpensum während entsprechend dem Pensum verlängerter Mindest - dauer bei einer in § 7 Absatz 2 (Satz 1) oder Absatz 3 bezeichneten Stelle ausgeübt hat, teilweise an die Praktikumsdauer nach § 7 Absatz 1 anrech - nen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu er - bringen, dass die Arbeit einen wesentlichen Beitrag für die praktische juris - tische Ausbildung und die Prüfungsvorbereitung leisten konnte. Eine An - rechnung ist bis maximal 3 Monate insgesamt möglich. *

§ 8 * ...

§ 9 Praktische Ausbildung

1 Die Leitung der Praktikumsstelle ist für die praktische Ausbildung der Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen verantwortlich.
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4. Die Prüfung

4.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Gliederung und Durchführung

1 Die Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Ex - amen.
2 Schriftliche Prüfungen finden pro Prüfungsfach mindestens zweimal jähr - lich statt.
3 Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zu - lässigen Hilfsmittel.
4 Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten; sie ist öf - fentlich und wird im Amts blatt ausgekündigt.

§ 11 Bewertung

1 Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prä - dikaten: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend; Abstufun - gen sind möglich.
2 Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Es wird im Anschluss an die mündliche Prüfung sofort eröffnet.

§ 12 Zulassung zur mündlichen Prüfung und Abnahme der Prüfung

1 Nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten entscheidet die Juristische Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zu - lassung setzt voraus, dass für jede Arbeit minde stens das Prädikat "genü - gend" erteilt werden kann.
2 Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die Juristische Prüfungskom - mission Ausschüsse von mindestens zwei Mitgliedern pro Prüfungsfach bil - den.

§ 13 Wiederholung

1 Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat "ungenügend" können ein Mal wiederholt werden.
2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann. Sie kann als Ganzes ein Mal wiederholt werden.
3 Der Rücktritt nach begonnener Prüfung ohne zwingende Gründe wird dem Nichtbestehen gleich gestellt. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid.

§ 14 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird für mindestens ein Jahr von weite - ren Prüfungen ausgeschlossen. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid.
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4.2. Prüfungsfächer

4.2.1. Anwaltsprüfung

§ 15 Im allgemeinen

1 Die schriftliche Anwaltsprüfung umfasst die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder ei nes andern praxisbezogenen Schriftsatzes: a) in einem Zivilprozess; b) in einem Strafprozess; c) in einem Fall aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht, mit Einschluss von prozessrechtlichen Fragen.
2 Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Anwaltsprüfung umfasst: a) Zivilprozessrecht sowie Grundzüge des Zivilrechts; b) Strafprozessrecht sowie Grundzüge des Strafrechts ; c) Staats- und Verwaltungsrecht.

§ 16 Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht

1 Die Juristische Prüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bun - desrechts den Gegen stand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsge - sprächs für ausländische Anwälte und Anwältin nen fest.

4.2.2. Gerichtsschreiberprüfung

§ 17

1 Die schriftliche Gerichtsschreiberprüfung umfasst die Abfassung eines Ur - teils: a) in einem Zivilprozess; b) in einem Strafprozess.
2 Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Gerichtsschreiberprüfung umfasst: a) Zivilprozessrecht und Grundzüge des Zivilrechts; b) Strafprozessrecht und Grundzüge des Strafrechts; c) Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und Verwal - tungsrechts.

4.2.3. Notariatsprüfung

§ 18 Im allgemeinen

1 Die schriftliche Notariatsprüfung umfasst: a) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezo - genen Schriftsatzes im Sa chenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
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b) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezo - genen Schriftsatzes im eheli chen Güterrecht, im Erb- oder im Gesell - schaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis; c) eine Arbeit über theoretische Fragen aus dem Zivilrecht.
2 Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Notariatsprüfung umfasst: a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; b) Notariatsrecht und Notariatspraxis mit Einschluss des ehelichen Gü - terrechts und des Erbrechts; c) Zivilrecht I (Zivilgesetzbuch, ohne eheliches Güterrecht und Erbrecht); d) Zivilrecht II (Obligationenrecht); e) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

§ 19 Für Hochschulabsolventen

1 Die schriftliche Notariatsprüfung für Personen, die ein juristisches Studi - um an einer schweizeri schen Hochschule abgeschlossen haben, umfasst die Errichtung einer Urkunde oder die Abfas sung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Ein schluss der Rechtsgrundausweise, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im ehelichen Güter recht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übri - gen Notariatspraxis.
2 Für die Prüfung stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Notariatsprüfung für solche Personen umfasst: a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; b) Notariatsrecht und Notariatspraxis; c) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
4 Verfügt die Person über ein solothurnisches Anwaltspatent oder legt sie die Notariatsprüfung zu sammen mit der Anwaltsprüfung ab, so umfasst die mündliche Notariatsprüfung nur Notariatsrecht und Notariatspraxis.

5. Die Patentierung

§ 20

1 Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Juristischen Prüfungskommission das Patent. Dieses wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Patentie - rung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission und gegen Verfü - gungen des Departe mentes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
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§ 22 Übergangsbestimmung: Prüfungen

1 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Für - sprecherpraktikantenver ordung vom 19. Februar 1975 zum Fürsprecher - praktikum
1 ) zugelassen sind, gilt folgende Über gangsregelung: a) sie vollenden das Fürsprecherpraktikum nach der Verordnung von
1975; b) sie können sich wahlweise zur Anwaltsprüfung allein oder zusätzlich zur Notariatsprüfung an melden; c) sie legen die Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung ab; wäh - rend der ersten 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen noch das Prüfungs - reglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Fe - bruar 1975
2 )
.
2 Schriftliche Prüfungen, die nach dem Prüfungsreglement von 1975 abge - legt worden sind, gelten als Prüfungen nach der vorliegenden Verord - nung. Wer eine unter altem Recht abgelegte schriftli che Prüfung unter neuem Recht erstmals wiederholt, kann sie ein weiteres Mal wiederholen.
3 Wer eine unter altem Recht abgelegte mündliche Prüfung nicht bestan - den hat, kann sie unter neuem Recht ein Mal wiederholen.

§ 23 Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum

1 Bis am 31. Dezember 2003 können 6 Monate des Praktikums ausnahms - weise auf einem solothur nischen Gericht anstatt bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kanto nalen Anwaltsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 2), absolviert werden.

§ 23

bis Übergangsbestimmung zu § 7 Absatz 1 Satz 2
1

§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Personen anwendbar, die vor dem 1. Ja -

nuar 2007 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind.

§ 23

ter * Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 24. Februar 2009
1 Die Absätze 1 bis und 2 von § 6 sind auf alle Personen anwendbar, die am

1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig zum Rechtspraktikum zugelassen sind.

2

§ 4

bis und § 5 Absatz 1 sind auf alle Personen anwendbar, die am 1. Mai
2009 noch nicht rechtskräftig zur Prüfung zugelassen sind.

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es sind, unter Vorbehalt von § 22, aufgehoben: a) die Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatlichen Amtsstellen (Fürsprecherpraktikantenverordnung) vom

19. Februar 1975

3 ) ; b) das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschrei - ber vom 19. Februar 1975
4 )
.

§ 25 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1) BGS 126.375.32.
2) BGS 128.212.
3) GS 86, 574 (BGS 126.375.32).
4) GS 86, 577 (BGS 128.212).
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§ 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Anwaltsgesetz am 1. Januar
2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.08.2003 01.01.2004 § 7 Abs. 6 eingefügt -

26.09.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert -

26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, d) geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, e) eingefügt -

26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2, c) geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 1, a) geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 3 geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 2 geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 3 geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 23

bis eingefügt -

25.06.2007 01.09.2007 § 8 aufgehoben -

22.04.2008 01.07.2008 § 3 Abs. 1, b) geändert -

22.04.2008 01.07.2008 § 3 Abs. 1, c) geändert -

22.04.2008 01.07.2008 § 5 Abs. 2 geändert -

24.02.2009 01.05.2009 § 4

bis eingefügt -

24.02.2009 01.05.2009 § 5 Abs. 1 geändert -

24.02.2009 01.05.2009 § 6 Abs. 1

bis eingefügt -

24.02.2009 01.05.2009 § 6 Abs. 2 geändert -

24.02.2009 01.05.2009 § 23

ter eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 4 geändert -

10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 4 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 2 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 3 Abs. 1, b) 22.04.2008 01.07.2008 geändert -

§ 3 Abs. 1, c) 22.04.2008 01.07.2008 geändert -

§ 4 Abs. 1, d) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 4 Abs. 1, e) 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 4 Abs. 2, c) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 4

bis

24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -

§ 5 Abs. 1 24.02.2009 01.05.2009 geändert -

§ 5 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 geändert -

§ 6 Abs. 1, a) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 6 Abs. 1

bis

24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -

§ 6 Abs. 2 24.02.2009 01.05.2009 geändert -

§ 6 Abs. 3 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 7 Abs. 1 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 7 Abs. 2 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 7 Abs. 3 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 7 Abs. 6 26.08.2003 01.01.2004 eingefügt -

§ 8 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -

§ 23

bis

26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 23

ter

24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -

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