Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen
                            Verordnung  über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen  (Telefonnutzungsverordnung, TNV)  Vom 2. Juni 2020 (Stand 6. Juni 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwal  -  tung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998  1  )   und §§ 1 Abs. 3  und 56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Perso  -  nalgesetz, PG) vom 1. September 1994  2  )   sowie im Einvernehmen mit dem  Obergericht und dem Verwaltungsgericht,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Synchronisation von Exchange-Daten des Kantons (E-Mail, Ka  -  lender und Kontakte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Berechtigung für den Bezug eines kantonalen Mobiltelefons; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kostentragung bzw. Entschädigung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, die Justiz (Obergericht  und Verwaltungsgericht inklusive unterstellte Stellen), die Datenschutzstelle  und die Ombudsstelle.  1)  BGS  153.1  2)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   gilt   nicht   für   die   vom   Kanton   zur  Verfügung   gestellten   mobilen  Arbeitsplatzgeräte, die mobilen Geräte der Zuger Polizei sowie mobile Ge  -  räte,  die zur  Steuerung  technischer  Prozesse  oder  die Dateneingabe  in  Fachanwendungen benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Private Nutzung während der Arbeitszeit
                            1  Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Mobil- und Festnetztelefo  -  nen ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die private Nutzung darf die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen.  2. Mobiltelefone zur Synchronisation von Exchange-Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Private und kantonale Mobiltelefone
                            1  Alle Mitarbeitenden können den Anschluss eines privaten Mobiltelefons  an das Verwaltungsnetzwerk zur Synchronisation von Exchange-Daten be  -  antragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestätigt die vorgesetzte Stelle eine dienstliche Notwendigkeit des Ge  -  brauchs, können Mitarbeitende zur Synchronisation von Exchange-Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   vom  Amt   für   Informatik   und   Organisation   (AIO)   bestimmtes  kantonales Mobiltelefon mit kantonalem Standardabonnement bean  -  tragen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Anschluss ihres privaten Mobiltelefons beantragen und entweder  bei ihrem privaten Provider bleiben oder den Wechsel ihrer privaten  Mobiltelefonnummer auf das kantonale Standardabonnement beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine dienstliche Notwendigkeit des Gebrauchs liegt vor, wenn die Mitar  -  beiterin bzw. der Mitarbeiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Mobiltelefon als Arbeitsinstrument benötigt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ganzjährig   auch   ausserhalb   des  Arbeitsplatzes   oder   des   üblichen  Arbeitszeitrahmens erreichbar sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungspflicht
                            1  Bewilligungspflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der erstmalige Anschluss eines privaten Mobiltelefons an das Verwal  -  tungsnetzwerk, sofern eine dienstliche Notwendigkeit des Gebrauchs  geltend gemacht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die erstmalige Zurverfügungstellung eines kantonalen Mobiltelefons;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der erstmalige Ersatz eines bei Inkrafttreten der vorliegenden Verord  -  nung bereits bewilligten kantonalen Mobiltelefons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Antragstellung und Bewilligungsverfahren
                            1  Die Antragstellung und der Nachweis der dienstlichen Notwendigkeit des  Gebrauchs haben mittels elektronischen Formulars der Dienststelle Telefo  -  nie des AIO zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   bewilligungspflichtigen  Anträgen   erfolgt   der   Entscheid   durch   die  Amtsleitung des AIO, bei der Justiz durch die Präsidien des Obergerichts  resp. des Verwaltungsgerichts, bei der Datenschutzstelle und der Ombuds  -  stelle durch deren Leitung. Vor einem ablehnenden Entscheid  wird die bean  -  tragende Stelle angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen
                            1  Kantonale Mobiltelefone werden erst am Ende ihrer Lebensdauer durch  ein anderes kantonales Mobiltelefon ersetzt. Ein Wechsel auf ein privates  Mobiltelefon ist jederzeit möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschaffung, Betrieb und Support
                            1  Die Dienststelle Telefonie ist zuständig für die Beschaffung der kantonalen  Mobiltelefone und überwacht deren Abgabe. Die kantonalen Mobiltelefone  bleiben im Eigentum des Kantons. Private Mobiltelefone werden nicht über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle Telefonie stellt den technischen Betrieb und Support für  die kantonalen Mobiltelefone sicher. Für kantonale und private Mobiltelefo  -  ne leistet sie Support beim Anschluss an das Verwaltungsnetzwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abonnementsverwaltung
                            1  Bei Mobiltelefonen mit kantonalem Abonnement erfolgt die Rechnungstel  -  lung für die Abonnementsgebühren durch den Provider der Fernmeldediens  -  te direkt an die private Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle Telefonie kann in der Abonnementsverwaltung den PUK  (elektronischer Schlüssel für die Entsperrung der SIM-Karte) abfragen, die  SIM-Karte sperren oder ersetzen. Ferner kann sie Rufnummern sperren, die  erhöhte Gebühren verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abonnements- und Geräteentschädigung
                            1  Bei Mitarbeitenden mit kantonalem Mobiltelefon vergütet der Kanton die  Kosten des von der Finanzdirektion festgelegten  kantonalen Standardabon  -  nements. Bei Mitarbeitenden mit angeschlossenem privaten Mobiltelefon  und nachgewiesener dienstlicher Notwendigkeit des Gebrauchs entrichtet  der Kanton zudem eine monatliche Geräteentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Geräteentschädigung  wird von der  Finanzdirektion  festgelegt  und  richtet sich nach der Kostenentwicklung im entsprechenden Markt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern aus dienstlichen Gründen notwendig, kann die vorgesetzte Stelle  eine befristete oder unbefristete Erhöhung der Abonnementsentschädigung  beantragen. Der Entscheid über die Erhöhung erfolgt durch die Amtsleitung  des AIO, bei der Justiz durch die Präsidien des Obergerichts resp. des Ver  -  waltungsgerichts, bei der Datenschutzstelle und der Ombudsstelle durch de  -  ren Leitung. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überwachung der IT-Infrastruktur
                            1  Um die Sicherheit der Systeme sicherzustellen, führt die Dienststelle Tele  -  fonie laufend automatisierte, anonymisierte Überwachungen der IT-Infra  -  struktur in Form von Protokollierungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überwacht wird, ob die Mobiltelefone die verlangte Betriebssystemversi  -  on und die korrekten App-Versionen aufweisen. Überwacht wird ferner die  Anzahl gescheiterter Anmeldeversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verlust, Diebstahl oder Veräusserung
                            1  Der Verlust oder Diebstahl eines an das kantonale Netzwerk angeschlosse  -  nen Mobiltelefons ist sofort der Dienststelle Telefonie zu melden. Das Glei  -  che gilt bei beabsichtigter Veräusserung eines angeschlossenen privaten  Mobiltelefons. Ausserhalb der Servicezeiten der Dienststelle Telefonie hat  die Meldung an die Zuger Polizei zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Mobiltelefon mit privatem Abonnement ist von den Mitarbei  -  tenden zudem die SIM-Karte beim jeweiligen Provider sperren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem kantonalen Mobiltelefon haben die Dienststelle Telefonie und  die Zuger Polizei das Recht zur Fernlöschung des kompletten Geräts. Bei  einem privaten Mobiltelefon werden nur die vom Kanton bereitgestellten  Apps und Daten gelöscht. Sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies  ausdrücklich verlangt, ist auch eine Komplettlöschung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit des Gebrauchs
                            1  Kantonale Mobiltelefone sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,  bei einem  Wechsel  auf ein privates  Mobiltelefon oder bei Wegfall  der  dienstlichen Notwendigkeit des Gebrauchs  inklusive SIM-Karte der Dienst  -  stelle Telefonie zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei privaten Mobiltelefonen sperrt die Dienststelle Telefonie im Falle ei  -  ner   Beendigung   des  Arbeitsverhältnisses   die   Synchronisation   von   Ex  -  change-Daten und löscht die vom Kanton bereitgestellten Apps und Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Mobiltelefonnummer bei kantonalen Mobiltelefonen bzw. bei  privaten Mobiltelefonen mit kantonalem Abonnement von der jeweiligen  Mitarbeiterin bzw. vom jeweiligen Mitarbeiter nicht in einen anderen Ver  -  trag portiert, beendet die Dienststelle Telefonie das entsprechende Abonne  -  ment und deaktiviert die Mobiltelefonnummer spätestens nach 30 Tagen.  3. Festnetztelefone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beschaffung, Betrieb, Support und Vergütung
                            1  Die Dienststelle Telefonie beschafft die Festnetztelefone, überwacht deren  Abgabe und stellt den technischen Betrieb und Support sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Nutzung von Festnetztelefonen trägt der Kanton. Die  Dienststelle Telefonie kann Rufnummern sperren, die erhöhte Gebühren  verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Randdatenerhebung
                            1  Die Dienststelle Telefonie übernimmt die Randdaten aller ein- und ausge  -  henden Verbindungen vom Provider der Fernmeldedienste (anrufende und  angerufene Nummer, Zeitpunkt und Datum, Dauer der Verbindung, angefal  -  lene Gebühren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zur Behebung von technischen Störungen und zu Verrechnungs  -  zwecken Einsicht in die Randdaten nehmen. Sie löscht die übernommenen  Randdaten nach sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.06.2020  06.06.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.06.2020  06.06.2020  Erstfassung  GS 2020/027