Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich de... (0.142.116.363)
CH - Schweizer Bundesrecht

Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande

betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des andern Landes und der Entlassung aus einer solchen Abgegeben am 25. März/17. April 1909 In Kraft getreten am 17. April 1909 ¹ BS 11 708 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande
haben vereinbart was folgt:
Art. 1
Jede Unterbringung einer als Schweizer Bürger betrachteten Person in eine Irren­anstalt der Niederlande und umgekehrt diejenigen eines niederländischen Staats­angehörigen in eine Irrenanstalt der Schweiz soll ungesäumt auf dem diplomatischen Wege den Behörden des Heimatstaates zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 2
Ebenso ist in den im Artikel 1 vorgesehenen Fällen der Wiederaustritt aus den betreffenden Anstalten auf demselben Wege gegenseitig mitzuteilen.
Art. 3
Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen³ haben zu enthalten: Die Anstalt, in welche der Geisteskranke aufgenommen worden ist bzw. aus welcher er entlassen wurde; das Datum seiner Internierung oder seiner Entlassung; den Namen und Vornamen des Geisteskranken; seinen Beruf; das Datum und den Ort seiner Geburt; den Ort, wo er vor seiner Unterbringung gewohnt hat; wenn möglich den sowie den Wohnort seiner Eltern oder, sofern diese gestorben sind, seiner nächsten Ver­wandten; und, im Falle die geisteskranke Person verheiratet ist, die Namen sowie den Wohnort des Ehemannes bzw. der Ehefrau.
³ Gemäss Beschluss des BR vom 30. April 1909 haben die Kantone diese Mitteilungen an das EJPD, Bern, zu richten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen hat der Schweizerische Bundesrat die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, welche gegen eine gleichlautende Erklärung der Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande ausgetauscht wird.

Bern, den 25. März 1909.

Den Haag, den 17. April 1909.

Im Namen

Der Minister

des Schweizerischen Bundesrates,

für auswärtige Angelegenheiten

Der Bundespräsident:

Ihrer Majestät

der Königin der Niederlande:

Deucher

R. de Marees van Swinderen

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier

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