Verordnung des Hochschulrates betreffend Leistungsnachweise, Prüfungen und Eignungsa... (414.206)
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Verordnung des Hochschulrates betreffend Leistungsnachweise, Prüfungen und Eignungsabklärung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

2) ädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH).
2) Regelungs - bereich
II. Eignungsabklärung für den Lehrerberuf während des Basisstudiums
2)
§ 2
1 Die berufliche Eignung der Studierenden wird im Rahmen der fol- a) Kontakt - und Kommunikationsfähigkeit; b) Strukturierungs -, Handlungs - und Darlegungsfähigkeit; c) Ideenreichtum und Eigenständigkeit; d) Reflexionsfähigkeit; e) Belastbarkeit.
2 Die berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen werden wäh- rend des Basisstudiums durch eine Eignungsabklärung insbeson- dere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung überprüft.
3 Die Einzelheiten der Eignungsabkläru ng sowie der erweiterten Eig- nungsabklärung werden durch den Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung geregelt.
§ 3
1 Jedem bzw. jeder Studierenden wird ein Dozent bzw. eine Dozentin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin als Mentor bzw. Mentorin zugeteilt. Dieser bzw. diese überprüft die Berufseignung.
2 Der Mentor bzw. die Mentorin stützt sich auf die persönlichen Standortbestimmungen des bzw. der Studierenden in Bezug auf die berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen, auf seine bzw. ihre Eindrücke bei den Hospitationsbesuchen in den Praxisphasen, auf die Beurteilung der Praxislehrpersonen sowie auf die Standortge- spräche. Die einzelnen Schritte des Verfahrens werden schriftlich dokumentiert.
3 Der Mentor bzw. die Mentorin entscheidet anhand der Kriterien in Abs. 2, ob er bzw. sie die Berufseignung für gegeben hält.
§ 4
1 Treten Zweifel an der Berufseignung auf, so zieht der Mentor bzw. die Mentorin die Leitung der berufspraktischen Ausbildung bei. Es wird das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung eröffnet. Der oder die Studierende wird schriftlich darüber informiert. Der Prorek- tor bzw. die Prorektorin Ausbildung wird orientiert.
2 Die Leitung der berufspraktischen Ausbildung führt zusammen mit dem Mentor bzw. der Mentorin und einer weiteren Mentoratsperson Überprüfung der berufsrelevan- ten überfachli- chen Kompe- tenzen Verfahren der Eignungs - abklärung Verfahren der erweiterten Eig- nungsabklärung
om Weiterstudium ausgeschlossen und während einer
2) den Modulen, für die sie ein- Entscheid Module
5 Wer ein Modul aus einem Pflichtbereich gemäss Studienplan end- gültig nicht besteht, wird von der Hochschulleitung vom Weiterstu- dium ausgeschlossen und während einer Karenzfrist von zwei Jah- ren nicht mehr zum Studium in diesem Studiengang zugelassen.
§ 7
1 Ein Leistungsnachweis ist der Nachweis über bestandene Studien- leistungen innerhalb eines Moduls.
2 Leistungsnachweise können in Form von mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen, aber auch im Rahmen von schrift- lichen Arbeiten, Referaten, von dokumentierter aktiver Teilnahme an den Studienveranstaltungen, durch Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen oder Studienleistungen im Rahmen ei- ner E -Learning-Veranstaltung erbracht werden.
3 Der bzw. die zuständige DWA beurteilt erbrachte Leistungsnach- weise mit "bestanden" oder "nicht bestanden" oder mit Noten.
4 Ein nicht bestan dener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
§ 8
1 Absenzen dürfen höchstens den in der Modulbeschreibung festge- haltenen Prozentanteil der Präsenzzeit von Studienveranstaltungen ausmachen. Der minimale Präsenzanteil wird für jedes Modul von den DWA gemeinsam mit dem Prorektor bzw. der Prorektorin Aus- bildung festgelegt. Es werden keine Entschuldigungen eingefor- dert.
2)
2 Die Absenzen im Instrumentalunterricht sowie bei der berufsprak- tischen Ausbildung müssen in der Regel kompensiert werden.
3 Wenn die Minimalanforderungen betreffend Präsenz nicht erfüllt sind, müssen die Studierenden Nachleistungen erbringen oder das Modul wird als "nicht bestanden" bewertet.
4 Die Einzelheiten werden vom Prorektor bzw. von der Prorektorin Ausbildung festg elegt. Leistungsnach- weise Absenzen
2) - bzw. Abgabetermin ein Gesuch um Terminverschie- intritt des Verhinde- ünde im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit, die Prorektorin Ausbildung entscheidet ab-
2) Prüfungsarten Anmeldung zu den Prüfungen Verschiebung Durchführung Unentschuldig- tes Fernbleiben
§ 14
1 Eine Prüfung kann einmal wieder holt werden. Die Wiederholung hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Prorek- tor bzw. die Prorektorin Ausbildung aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
2 Wichtige Gr ünde im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit, Unfall oder T odesfall einer nahestehenden Person. Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. B. ...
3)
§ 15
3)

§ 16 3)

C. Bachelorarbeit
§ 17
1
...
3)
2 Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und pädago- gisch -didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Bachelorarbeit ist schriftlich und in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung kann Ausnahmen bewilli- gen.
2)
3 Die Bachelorarbeit wird in der Regel von den DWA betreut.
4 Die Bachelorarbeit wird mit ganzen und halben Noten von 1 bis 6 bewertet. 4 bis 6 sind genügende, 1 bis 3.5 ungenügende Noten.
5 Im Falle einer ungenügenden Note kann die Bachelorarbeit einmal überarbeitet werden. Ist auch nach der Überarbeitung die Note un- genügend, so wird der bzw. die Studierende von der Hochschullei- tung vom Weiterstudium ausgeschlossen und während einer Ka- renzfr ist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium zugelassen.
6 Besondere herausragende Bachelorarbeiten können prämiert wer- den. 2) Wiederholung Bachelorarbeit
11 dieser Verordnung kann in der Regel nur einer halben Note zur Folge.
3) Note bei der Bachelorarbeit; chluss erfor-
2) Abgabe der Bachelorarbeit
2) Diplomurkunde
3 Im Diplomzusatz («diploma supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben.
4 Das Bachelordiplom und das Lehrdiplom werden vom Rektor bzw. von der Rektorin der PHSH und vom Präsidenten bzw. von der Prä- sidentin des Hochschulrates unterzeichnet.
5 Die an der PHSH erworbenen ECTS -Kreditpunkte können während sechs Jahren angerechnet werden. In begründeten Fällen kann diese Frist durch den Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung ver- längert werden. VI. Rekurswesen
§ 25
1 Gegen Beurteilungen von Basiskompetenzprüfungen und Leis- tungsnachweisen sowie gegen die Beurteilung der Bachelorarbeit kann innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Hochschulleitung Rekurs erhoben werden.
5)
2 Gegen Entscheide der Hochschulleitung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Hochschulrat Rekurs erhoben werden.
3 Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Ge- setz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz).

§ 26 2)

Die Beurteilung von Basiskompetenzprüfungen und Leistungsnach- weisen sowie der Bachelorarbeit werden den Betroffenen mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Rekurs Eröffnung und Rechtsmittelbe- lehrung Inkrafttreten
, S. 179). in Kraft getreten am , S. 179). durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1 . Feb- , S. 179). Übergangs - bestimmung
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