Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) Vom 19. April 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
§ 1 Förderung der Integration
1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Integration der Migrationsbevöl - kerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
2 Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
3 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern wie auch von Einheimischen vermieden und bekämpft wird. Sie streben deren Chancengleichheit an.
4 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass Ausländerinnen und Ausländer bei der Integrationsförderung eine Mitsprache haben und dass Frau - en und Männer einander gleichgestellt sind.
5 Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
6 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.
§ 2 Forderung der Integration
1 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen ge - und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit Vierfüntelmehr beschlossen. Referndumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Juni 2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
§ 3 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Arti -
kel 54 AuG)
1 Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennach - zugs (Artikel 43 - 45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer In - tegrationsvereinbarung festgehalten werden.
2 Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Artikel 34 Absatz 4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Be - hörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Artikel 96 AuG).
§ 4 Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton gewährt für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer fi - nanzielle Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbeson - dere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Drit - ten.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrati - onskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhält - nisse angemessen an den Kurskosten.
3 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.
§ 5 Steuerung, Koordination
1 Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2 Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnerge - meinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.
3 Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstel - le für Integrationsfragen.
§ 6 Berichterstattung
1 Die zuständige Direktion untersucht die Entwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Opti - mierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu ver - öffentlichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
§ 7 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt
1 Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt zusammen.
§ 8 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
3 )
.
3) Vom Regierungsrat am 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0394 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0394 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
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