Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter... (831.211)
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Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * (StKB GEL) vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 und Art. 5 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (GEL), * beschliesst: l. Leistungen

Art. 1 * Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen

1 Bei einem Aufenthalt in Institutionen der Gesundheitsversorgung werden an die nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherer verbleibenden Heimtaxen höchstens folgende Beiträge vergütet: * a) * bei einem Betreuungsaufwand der Stufe 0 des Bewohner-Einstu - fungs- und Abrechnungs-Systems (BESA): bis zu Fr. 143.-- pro Tag; b) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 1: bis zu Fr.

147.-- pro Tag;

c) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 2: bis zu Fr.

167.-- pro Tag;

d) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 3: bis zu Fr.

176.-- pro Tag;

e) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 4: bis zu Fr.

181.-- pro Tag;

f) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 5: bis zu Fr.

184.-- pro Tag;

g) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 6: bis zu Fr.

190.-- pro Tag;

h) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 7: bis zu Fr.

192.-- pro Tag;

i) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 8: bis zu Fr.

192.-- pro Tag;

j) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 9: bis zu Fr.

192.-- pro Tag;

k) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 10: bis zu Fr.

190.-- pro Tag;

l) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 11: bis zu Fr.

184.-- pro Tag;

m) * bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 12: bis zu Fr.

176.-- pro Tag.

2 Bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 0 bis und mit 6 wird von einem Aufenthalt in einem Altersheim, ab BESA-Stufe 7 von einem Auf - enthalt in einem Pflegeheim ausgegangen. Bei Institutionen, die das BESA- System nicht anwenden, bestimmt die AHV-Ausgleichskasse die Einstufung in sinngemässer Anwendung der BESA-Richtlinien.
3 Bei Aufenthalten in einem Invalidenwohnheim werden die entstehenden Kosten höchstens bis zu einem Betrag von Fr. 180.-- pro Aufenthaltstag be - rücksichtigt. *
4 An Personen, die sich in einem Invalidenwohn-, Alters- oder Pflegeheim aufhalten und die wegen der Begrenzung der Heimtaxen Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssten, kann das Gesundheits- und Sozialdepar - tement im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin zusätzliche Ergänzungs - leistungen bewilligen. *

II. Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 2 Zeitlich massgebende Kosten

1 Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die AHV-Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzel - ne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 dieses Artikels zu erfolgen.

Art. 3 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1 Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Be - zug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Mili - tärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bun - desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) oder Art. 19b der zugehöri - gen Verordnung (ELV), so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Art. 12–14 dieses Beschlusses abgezogen. Der Ansatz nach Art.
14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreu - ungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallver - sicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Abs. 2 und 3 dieses Arti - kels sinngemäss.

Art. 4 Vergütung nach dem Tod des Versicherten

1 Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährli - chen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verur - sachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

Art. 5 Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten

1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkos - ten werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzauf - enthalte werden nicht vergütet.
4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.

Art. 6 Kostenbeteiligung

1 Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversi - cherung vom 18. März 1994 (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die ob - ligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

Art. 7 Versicherung mit wählbaren Franchisen

1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1'000.-- pro Jahr vergütet.

Art. 8 Zahnbehandlungskosten

1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet. Abs. 3 und 4 dieses Artikels bleiben vorbehalten.
2 Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich hö - her als Fr. 3'000.--, so ist der AHV-Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels nicht erfüllt, kann eine Kostenübernahme verweigert werden.
4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend der Tarifposi - tionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

Art. 9 Diätkosten

1 Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krank - heitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2'100.-- zu vergü - ten.

Art. 10 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital

1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbetei - ligung nach Art. 6 dieses Beschlusses ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.

Art. 11 Kosten für Kuren

1 Kosten für ärztlich verordnete und in der Schweiz durchgeführte Kuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, a) bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durch - geführt wurde; b) bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
2 Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital gemäss Art. 1 dieses Beschlusses gilt sinngemäss auch für Kuren.

Art. 12 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidi - tät, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnüt - zigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuf - ten Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützi - gen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.
4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche: a) nicht im gleichen Haushalt lebt oder b) nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.
6 Bei einer Vergütung nach Abs. 5 dieses Artikels werden Kosten bis Fr. 25.-- pro Stunde berücksichtigt.

Art. 13 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV er - bracht werden kann.
2 Eine vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organi - sation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

Art. 14 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: a) nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

Art. 15 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Ta -

gesstrukturen
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: a) sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort auf - hält und b) die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen priva - ten Träger betrieben wird.
2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
3 Bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden keine Kosten vergütet.

Art. 16 Transportkosten

1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstan - den sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstge - legenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
3 Tagesstrukturen nach Art. 15 dieses Beschlusses sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels gleichgestellt.

III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte

Art. 17 Anspruch

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für: a) kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Kon - fektionsschuhen; b) automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicher - ter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fä - hig ist; c) Nachtstühle.
2 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG Anspruch auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfs - geräte: a) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass eine Elektrobett für die Hauspflege eine Notwendigkeit darstellt; b) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist; c) Aufzugständer (Bettgalgen).
3 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Ver - gütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind und b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversi - cherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Abs. 2 dieses Artikels werden nur für die Hauspflege abgegeben.
5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Ge - brauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenver - sicherung.

Art. 18 Abklärung

1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Bescheinigung eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder ei - ner Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs.
1 lit. f ELG.

IV. Organisation

Art. 19 Auszahlung

1 Die Ergänzungsleistungen werden monatlich und bargeldlos ausgerichtet.

Art. 20 Aufsicht

1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.
2 Dem Gesundheits- und Sozialdepartement obliegt insbesondere: a) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht betreffend die Durchführung der Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen;
b) die Vereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse über die Deckung der Verwaltungskosten.
3 Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse ist zugleich Revisionsstelle für den Bereich Ergänzungsleistungen.

V. Schlussbestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 27. April 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

13.05.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -

15.11.2011 01.01.2012 Art. 1 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

15.12.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert -

03.01.2017 03.01.2017 Art. 1 Abs. 3 geändert -

03.01.2017 03.01.2017 Art. 1 Abs. 4 geändert -

05.11.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, f) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, g) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, i) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, j) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, k) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, l) geändert 2019-41

05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, m) geändert 2019-41

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 13.05.2008 27.04.2008 Erstfassung - Erlasstitel 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 15.11.2011 01.01.2012 geändert - Art. 1 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert - Art. 1 Abs. 1 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, a) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, b) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, c) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, d) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, f) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, g) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, h) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, i) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, j) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, k) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, l) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 1, m) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41 Art. 1 Abs. 3 03.01.2017 03.01.2017 geändert - Art. 1 Abs. 4 03.01.2017 03.01.2017 geändert -
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