Sozialhilfegesetz (831.0.1)
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Sozialhilfegesetz

Sozialhilfegesetz (SHG) vom 14.11.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 48 der Bundesverfassung; gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger; gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. März 1991; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozi - alhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind.
2 Die Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes über die Hilfe an Opfer von Straftaten bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern.

Art. 3 Begriff

1 Bedürftig ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Art. 4 Arten der Sozialhilfe

1 Die Sozialhilfe umfasst die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materiel - le Hilfe und die Massnahme zur sozialen Eingliederung (Eingliederungs - massnahme).
2 Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden.
3 Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung.
4 Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt inner - halb eines Vertrags zur sozialen Eingliederung (der Eingliederungsvertrag).
5 Die Eingliederungsmassnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrags er - möglicht es dem Sozialhilfeempfänger, seine gesellschaftliche Eigenständig - keit und Eingliederung zu erlangen oder wiederzuerlangen.

Art. 4a Eingliederungsvertrag – Inhalt

1 Mit der bedürftigen Person kann ein individueller Eingliederungsvertrag ab - geschlossen werden. Dieser ist einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gleich - gestellt.
2 Die bedürftige Person muss den Eingliederungsvertrag annehmen, sofern er auf ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten abgestellt ist. Lehnt sie das vorge - schlagene Eingliederungsprojekt ab, kann die materielle Hilfe bis zum Mini - mum gekürzt werden, das durch die Richtsätze nach Artikel 22a Abs. 1 be - stimmt wird.
3 Im Eingliederungsvertrag wird die als Gegenleistung anerkannte Eingliede - rungsmassnahme bestimmt.

Art. 4b Eingliederungsvertrag – Dauer

1 Der Eingliederungsvertrag gilt für eine begrenzte Zeit. Er wird für 6–12 Monate abgeschlossen.
2 Um zu beurteilen, ob die Massnahme sinnvoll ist, wird in regelmässigen Zeitabständen mit der bedürftigen Person eine Zwischenbilanz gezogen.

Art. 4c Eingliederungsvertrag – Materielle Hilfe

1 Für die Dauer des Eingliederungsvertrags erhält die bedürftige Person eine materielle Hilfe. Diese beruht auf den Richtsätzen nach Artikel 22a Abs. 1 und wird um einen Betrag erhöht, der als Anreiz dienen soll.
2 Dieser zusätzliche Betrag wird im Ausführungsreglement festgesetzt.

Art. 5 Subsidiarität

1 Die Sozialhilfe wird gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder des Bundesgesetzes über die eingetragene Partner - schaft gleichgeschlechtlicher Paare unterhalten werden kann und keine ande - ren gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat.

Art. 6 ...

Art. 7 Zuständigkeiten – Gemeinden

1 Die Gemeinden entscheiden über die Gewährung von Sozialhilfe an folgen - de Personen mit Wohnsitz im Kanton:
a) Freiburger Bürger;
b) Schweizer Bürger;
c) Ausländer;
d) Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.

Art. 8 Zuständigkeiten – Kanton

1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Sozialhilfe an:
a) Freiburger Bürger, die vor dem 1. Januar 1979 heimgeschafft wurden;
b) Personen, die vorübergehend im Kanton sind oder sich hier aufhalten;
c) Personen ohne festen Wohnsitz;
d) ...
e) Asylbewerber.

Art. 9 Wohnsitz – Begriff

1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (im folgenden Sozialhilfe-Wohnsitz genannt).
2 Als Wohnsitzbegründung gilt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder, für Ausländer, die Ausstellung einer Aufenthalts- oder Niederlassungs - bewilligung, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt schon frü - her oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

Art. 9a ...

Art. 10 Wohnsitz – Ehegatten und eingetragene Partner

1 Ehegatten oder eingetragene Partner haben je einen eigenen Sozialhilfe- Wohnsitz.

Art. 11 Wohnsitz – Aufenthalt in Institutionen

1 Der freiwillige oder unfreiwillige Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege durch die Behörden oder ein Erwachsenenschutzorgan be - gründen keinen Sozialhilfe-Wohnsitz.

Art. 12 Wohnsitz – Minderjährige Kinder

1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Sozialhilfe-Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, der die elterliche Sor - ge innehat.
2 Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Sozialhilfe-Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.
3 Es hat einen eigenen Sozialhilfe-Wohnsitz:
a) im Fall einer Bevormundung: an seinem letzten Sozialhilfe-Wohnsitz vor der Einsetzung der Vormundschaft;
b) am Ort nach Artikel 9, wenn es erwerbstätig ist und sich bis jetzt selber durchgebracht hat;
c) am letzten Sozialhilfe-Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt;
d) an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.

Art. 13 Wohnsitz – Personen unter umfassender Beistandschaft

1 Die unter umfassender Beistandschaft stehende Person hat ihren Sozialhilfe- Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich tatsächlich aufhält und in der sie den Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten begründet.

Art. 14 Übertragung

1 Der Kanton kann die Gewährung der Sozialhilfe an bestimmte Personen - gruppen, namentlich an die der Asyl-Gesetzgebung unterstehenden Personen, durch Vereinbarung privaten Institutionen übertragen.
2 Die Vereinbarung regelt ebenfalls die Rechtsmittel gegen Entscheide der privaten Institutionen.
2 Organisation
2.1 Gemeinden

Art. 15 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Bedürftigen die aufgrund dieses Ge - setzes gewährten Sozialhilfeleistungen, namentlich die Eingliederungsmass - nahmen, zuteil werden.

Art. 16 Zusammenarbeit unter den Gemeinden – Im Allgemeinen

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe arbeiten die Gemeinden bei Bedarf nach dem Gesetz über die Gemeinden zusammen, un - ter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 17 ...

Art. 18 Sozialdienst

1 Die Gemeinden setzen einen Sozialdienst mit qualifiziertem Personal ein.
1bis Ein Sozialdienst muss eine Einwohnerschaft von mindestens 3000 Perso - nen abdecken und über qualifiziertes Personal verfügen, das mindestens einer
50 %-Stelle entspricht. Auf ein begründetes Gesuch hin kann der Staatsrat Abweichungen von dieser Regel bewilligen.
2 Der Sozialdienst hat folgende Aufgaben:
a) Er beteiligt sich an der Vorbeugung und arbeitet mit den privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. a bis ) Er bearbeitet die Sozialhilfe-Dossiers und holt die Stellungnahme der Gemeinde des Sozialhilfe-Wohnsitzes ein;
b) Er leistet den Personen nach den Artikeln 7 und 8 die persönliche Hilfe und die materielle Hilfe; die Gesuche um materielle Hilfe unterbreitet er vorgängig der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt.
c) Er entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten mate - riellen Hilfe und unterbreitet seinen Entscheid der zuständigen Behörde zur Genehmigung.
d) Er leitet die nach dem Bundesrecht und nach internationalen Vereinba - rungen erforderlichen Sozialhilfeanzeigen an das Kantonale Sozialamt weiter.
e) Für die Rückerstattung legt er den Gemeinden und dem Kanton jeweils auf das Ende eines Kalenderquartals die Abrechnung über die gewährte materielle Hilfe vor.
f) Er berichtet den Gemeinden und der für die Sozialhilfe zuständigen Di - rektion 1 ) (die Direktion) jährlich über seine Tätigkeit.
3 Für die minderjährigen Kinder arbeitet der Sozialdienst bei Bedarf mit dem Jugendamt zusammen.

Art. 18a Zusammenarbeit

1 Geht die Betreuung einer Person von einem regionalen Arbeitsvermittlungs - zentrum an einen Sozialdienst über oder umgekehrt, nehmen die beiden In - stanzen eine enge und regelmässige Zusammenarbeit auf.
2 Eine Vereinbarung bestimmt Inhalt und Einzelheiten dieser Zusammenar - beit.
3 Weitere Dienste können zur Mitarbeit herangezogen werden, namentlich die Schul- und Berufsberatung, die Berufsbildung und die Invalidenversicherung.
4 ...

Art. 19 Sozialkommission – Zusammensetzung

1 Die Gemeinden setzen eine Sozialkommission mit fünf bis neun Mitglie - dern ein.
1bis Als Mitglieder der Sozialkommission können auch Personen ausserhalb der Gemeinde-Exekutiven bezeichnet werden.
2 Der Verantwortliche des Sozialdienstes und der mit der Bearbeitung des Falles beauftragte Sozialarbeiter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 20 Sozialkommission – Aufgaben

1 Die Sozialkommission entscheidet über die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe nach Artikel 7; sie setzt die Art, die Dauer und den Betrag der Hilfe fest.
1bis Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit dem Eingliederungsver - trag. Sie kann die Aufhebung oder Änderung des Vertrags verfügen, wenn die bedürftige Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sich die Eingliederungsmassnahme als ungeeignet erweist.
2 Sie bestimmt den Sozialhilfe-Wohnsitz.
3 ...
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2.2 Kanton

Art. 21 Amt – Allgemeines

1 Es wird ein Kantonales Sozialamt geschaffen, das der Direktion untersteht.
2 Das Kantonale Sozialamt entscheidet über die materielle Hilfe nach Arti - kel 8 und über deren Rückerstattung.
3 Es erstattet den Sozialdiensten die materielle Hilfe zurück, die zu Lasten des Kantons geht.
4 Es kann bei den Sozialdiensten Einsicht in die Akten der Hilfeempfänger nehmen.
5 Es beantragt der Direktion allgemeine Massnahmen im Bereich der In - formation, der Vorbeugung und der Ausbildung. Es trägt zur Koordination der Sozialdienste bei.
6 Es sorgt dafür, dass die Gemeinden, die Sozialdienste und die Sozialkom - mission ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialhilfe wahrnehmen.

Art. 21a Amt – Revision

1 Das Amt besorgt periodisch die Revision der Sozialhilfedossiers.
2 Mit der Revision wird überprüft, ob die für die Sozialhilfe geltenden Geset - ze und Richtsätze richtig angewandt und die vom Staat, von den Gemeinden oder vom Bund erteilten Sozialhilfemittel bestimmungsgemäss verwendet werden.
3 Über die durchgeführten Revisionen wird ein detaillierter Bericht erstellt; dieser führt die kontrollierten Dokumente, die festgestellten Mängel und die Auswirkungen der Überprüfungen auf. Das Amt sendet den Revisionsbericht an die betroffene Sozialkommission und den betroffenen Sozialdienst, an das Finanzinspektorat und die Direktion.

Art. 21b Amt – Inspektion

1 Das Amt besorgt von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialkommission, des Sozialdienstes oder der Direktion die Inspektion der Sozialhilfedossiers, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für den Nachweis des Sozialhilfebedarfs erfüllt sind und ob die Sozialhilfeleistungen ihrer Be - stimmung gemäss verwendet werden.
2 Bei den Inspektionen werden Abklärungen namentlich durch Beobachtun - gen im Alltag, Bildaufnahmen im öffentlichen Raum und bewilligte Hausbe - suche durchgeführt. Die Abklärung muss verhältnismässig sein und dem Zweck entsprechen. Sie muss von einer dafür ausgebildeten und dem Amts - geheimnis unterstellten Person durchgeführt werden. Die Abklärung wird auch auf Personen ausgedehnt, die im gleichen Haushalt leben wie die Per - son, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhalts - pflicht haben. Abgeklärt werden insbesondere die folgenden Einzelheiten:
a) finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
b) laufende sowie andere Ausgaben;
c) Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
d) Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
e) angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.
3 Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Bericht festgehalten, den das Amt der zuständigen Sozialhilfebehörde oder der Behörde übergibt, die die Inspektion verlangt hat.
4 Bevor die zuständige Sozialhilfebehörde entscheidet, teilt sie die Schlussfol - gerungen des Berichts der betroffenen Person mit und setzt ihr für eine Stel - lungnahme eine Frist. Der Bericht wird in das Dossier dieser Person aufge - nommen.
5 Wird ein Sozialhilfemissbrauch festgestellt, so übermittelt das Amt die Schlussfolgerungen des Berichts an weitere Dienststellen des Staats, die von diesem Missbrauch berührt werden.
6 Die Ergebnisse der Inspektionen sind dem Tätigkeitsbericht der Direktion zu entnehmen.
7 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Sozialdienste, die selber In - spektionsarbeiten durchführen. Sie bezeichnen die dafür ausgebildeten und dem Amtsgeheimnis unterstellten Personen. Sie übermitteln dem Amt sowohl die Schlussfolgerungen der Berichte nach den Absätzen 4 und 5 als auch den entsprechenden Entscheid der Sozialkommission.

Art. 22 Direktion

1 Die für die Sozialhilfe zuständige Direktion
2 ) erlässt die Konzepte für die Eingliederungsmassnahmen, nachdem sie geprüft hat, ob sie sinnvoll und ge - eignet sind und nicht in Konkurrenz zum Arbeitsmarkt stehen. Hierzu befragt sie die Vollzugsorgane und entsprechende Kreise, die unter das Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe fallen.
2 Sie trifft alle Entscheide, die nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde fallen.
3 Sie erstellt ein Konzept für den Rahmen, in dem die Revision und die In - spektion nach Artikel 21a f. umgesetzt werden.

Art. 22a Staatsrat

1 Der Staatsrat erlässt Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe. Dabei bezieht er sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Er hört vorgängig die Sozialkommissionen und betroffenen Krei - se an.
2 Er kann im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes und des Ge - setzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe departementsüber - greifende Arbeitsgruppen einsetzen.
3 Er beauftragt mindestens einmal je Legislaturperiode ein externes Organ mit der quantitativen und qualitativen Beurteilung der Eingliederungsmassnah - men nach diesem Gesetz und der Eingliederungsmassnahmen nach dem Ge - setz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe. Er informiert den Grossen Rat darüber.
4 ...
3 Verfahren

Art. 23 Gesuch

1 Wer Sozialhilfe beziehen möchte, muss sich an den Sozialdienst wenden, zu dem seine Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde gehört.
2 Die Krankenhäuser informieren das Kantonale Sozialamt unverzüglich über den Eintritt von Bedürftigen, die vorübergehend im Kanton sind.

Art. 24 Auskunftspflicht – Gesuchsteller

1 Wer materielle Hilfe beantragt, muss dem Sozialdienst über seine persönli - chen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Ab - klärung erforderlichen Unterlagen einreichen.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persön - lich für ihren Zustand verantwortlich ist.
3 Der Hilfeempfänger hat dem Sozialdienst jegliche Änderung in seinen Ver - hältnissen unverzüglich zu melden.
4 Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Zweck - mässigkeit kann der zuständige Sozialdienst die um Sozialhilfe ersuchende Person eine Vollmacht unterzeichnen lassen, die ihn berechtigt, bei Gemein - den, Dienststellen des Staats, Sozial- und Privatversicherungen sowie Dritten die nötigen Informationen, insbesondere über die finanziellen Mittel der Per - son, ihre laufenden Ausgaben, ihren Zivilstand und ihre häusliche Situation sowie ihre Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten selber einzuholen.
5 Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskünf - te, die die um Sozialhilfe ersuchende Person über ihre persönliche und finan - zielle Situation erteilt hat, so muss diese die namentlich bezeichneten Dienste oder Dritten vom Amtsgeheimnis entbinden, damit die Sozialhilfebehörden die Informationen einholen können, die notwendig sind, um den Anspruch auf materielle Hilfe bestimmen zu können. Auf Antrag der Sozialhilfebehör - de müssen namentlich das Bank- und das Steuergeheimnis aufgehoben wer - den. Weigert sich die um Sozialhilfe ersuchende Person, so kann sie im Sinne von Abs. 2 oder im Rahmen von Artikel 22a Abs. 1 bestraft werden.

Art. 25 Auskunftspflicht – Staat, Gemeinden und Dritte

1 Die Dienststellen des Staates, Gemeinden, Sozial- und Privatversicherun - gen, Banken, Arbeitgeber und Dritten liefern der um Sozialhilfe ersuchenden Person und den Sozialhilfebehörden, die dies wünschen, unentgeltlich die Auskünfte, die erforderlich sind, um den nach diesem Gesetz anerkannten Sozialhilfebedarf von Personen zu ermitteln.
2 Diese Auskünfte betreffen im Besonderen die Einzelheiten nach Artikel 21b Abs. 2.

Art. 26 Zustellung der Verfügungen

1 Alle Verfügungen der Sozialkommission sind dem Betroffenen, der als Sozialhilfe-Wohnsitz geltenden Gemeinde und, für die Fälle nach Bundes - recht oder internationalen Vereinbarungen, dem Kantonalen Sozialamt unter Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich zuzustellen.
2 Alle Verfügungen des Kantonalen Sozialamtes sind dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel zuzustellen.

Art. 27 Unentgeltliches Verfahren

1 Das Verfahren zur Beurteilung des Gesuchs um Sozialhilfe ist unentgeltlich.

Art. 28 Schweigepflicht

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Mitarbeiter der Sozialdiens - te, des Kantonalen Sozialamtes und der privaten Institutionen, die Mitglieder der Organe der Gemeindeverbände und die Gemeindebehörden unterliegen der Schweigepflicht.

Art. 29 Rückerstattung – Bei rechtmässigem Bezug

1 Wer materielle Hilfe erhalten hat, muss diese ganz oder teilweise zurücker - statten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. Die nach Arti - kel 4c bezogene materielle Hilfe muss nicht rückerstattet werden.
2 Die Rückerstattungspflicht gilt auch für die Erben bis zum Betrag ihres An - teils an der Erbschaft.
3 Die Rückerstattung der materiellen Hilfe, die vor dem vollendeten 20. Al - tersjahr bezogen wurde, kann nicht verlangt werden.
4 Der Sozialdienst, der eine materielle Hilfe als Vorschuss auf Leistungen leistungspflichtiger Versicherungen oder Dritter gewährt, tritt bis in Höhe der erteilten materiellen Hilfe in die Ansprüche des Hilfeempfängers ein.

Art. 30 Rückerstattung – Bei unrechtmässigem Bezug

1 Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhal - ten hat, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
2 Ein Erlass kann hingegen gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläu - big gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. 31 Rückerstattung – Garantie und Verjährung

1 Das Immobilienvermögen von Personen, die eine materielle Hilfe erhalten haben, wird mit einem gesetzlichen Grundpfand belegt (Art. 73 EGZGB), das ins Grundbuch eingetragen werden muss und die Rückerstattung der erteilten materiellen Hilfe sowie der allenfalls damit verbundenen Kosten garantiert. Die Eintragung dieses Grundpfands wird vom zuständigen Sozialdienst ver - langt
2 Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe. Bei Eintragung eines Grundpfands tritt keine Verjährung ein.
3 Hat der Hilfeempfänger den Sozialdienst getäuscht, so erlischt der An - spruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Auszah - lung. Schreibt jedoch das Strafrecht für die strafbare Handlung eine längere Verjährungsfrist vor, so gilt nur diese.
4 Finanzierung

Art. 32 Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Materielle

Hilfe und Massnahmen zur sozialen Eingliederung
1 Die folgenden Ausgaben werden zu 40 % vom Staat und zu 60 % von den Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung oder in - ternationale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen:
a) die Kosten der materiellen Hilfe nach Artikel 7;
b) die Kosten der Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4a Abs. 3.

Art. 32a Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Ausbildung,

Evaluation und spezialisierte Sozialdienste
1 Die folgenden Ausgaben werden je zur Hälfte vom Staat und den Gemein - den übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung oder internatio - nale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen:
a) ...
b) die Ausbildungskosten nach Artikel 21 Abs. 5;
c) die Evaluationskosten nach Artikel 22a Abs. 3;
d) die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Asyl-Gesetzgebung fallen.

Art. 33 Kanton

1 Die Kosten für die materielle Hilfe nach Artikel 8 und für die materielle Hilfe, die den Freiburger Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland gewährt wurde, werden vom Kanton übernommen, sofern das Bundesrecht und internationale Vereinbarungen nicht etwas anderes vor - sehen.

Art. 34 Kostenaufteilung unter den Gemeinden – Materielle Hilfe, Ein -

gliederungsmassnahmen und spezialisierte Sozialdienste
1 Die Kosten nach den Artikeln 32 und 32a, die zu Lasten der Gemeinden ge - hen, werden unter allen Gemeinden des Bezirks aufgeteilt, in dem sich der Sozialdienst befindet.
2 Bestehen mehrere Sozialdienste in einem Bezirk, so teilt das Kantonale Sozialamt jährlich die Kosten unter allen Gemeinden des Bezirks auf.

Art. 34a Kostenaufteilung unter den Gemeinden – Betriebskosten der

Sozialdienste
1 Die Betriebskosten der Sozialdienste werden unter allen Gemeinden aufge - teilt, die den jeweiligen Sozialdienst eingerichtet haben.

Art. 34b Kostenaufteilung unter den Gemeinden – Verteilschlüssel

1 Die Kosten aus diesem Gesetz werden unter den Gemeinden im Verhältnis ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.
4a Bericht über die soziale Situation und die Armut

Art. 34c Allgemeines

1 Der Staatsrat überweist dem Grossen Rat einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die soziale Situation und die Armut, welcher der Beobach - tung der Entwicklung der Armutsproblematik im Kanton und der voraus - schauenden Planung von Präventionsmassnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerungsgruppen dient.
2 Der Bericht wird vom Kantonalen Sozialamt erstellt. Er beinhaltet einen quantitativen und einen qualitativen Teil, die ein vielschichtiges Verständnis der Armutsproblematik ermöglichen. Er kann ausserdem eine Längsschnitt - analyse der Lebensverläufe enthalten.

Art. 34d Bearbeitung personenbezogener Daten

1 Der Bericht über die soziale Situation und die Armut basiert auf einer eigens dafür erstellten Datenbank, die folgende verfügbare Daten verwendet:
a) Steuerdaten, die von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt werden;
b) in den Einwohnerregistern der Gemeinden verzeichnete Daten, die auf der kantonalen Informatikplattform gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle enthalten sind und vom Amt für Bevölkerung und Migration zur Verfügung gestellt werden;
c) Daten der Sozialhilfe, die vom Kantonalen Sozialamt zur Verfügung gestellt werden;
d) Daten in Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen, die vom Amt für Ausbildungsbeiträge zur Verfügung gestellt werden;
e) Daten in Zusammenhang mit den AHV/IV-Ergänzungsleistungen, die von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Dienststellen und Anstalten, welche die für die Erarbeitung des Berichts notwendigen Daten verarbeiten, übermitteln diese von Amtes wegen einmal pro Legislaturperiode an das für die Statistik zuständige Amt 3 ) .
3 Das für die Statistik zuständige Amt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Auf - gaben in Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts die AHV-Nummer zu verwenden. Es führt die erforderlichen Datenabgleiche durch und übermit - telt die Ergebnisse in anonymisierter Form an das kantonale Sozialamt.
4 Das für die Statistik zuständige Amt bewahrt die Daten, die für die Erstel - lung des Berichts notwendig sind, während 15 Jahren in nicht anonymisierter Form auf, damit eine Längsschnittanalyse der Lebensverläufe über drei Le - gislaturperioden gemacht werden kann. Diese Daten dürfen ausschliesslich für die Erstellung des Berichts verwendet werden und müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.
5 Der Staatsrat legt fest, welche Daten übermittelt, wie sie übermittelt und wie lange sie aufbewahrt werden müssen und schreibt vor, welche Sicherheits - massnahmen zu ergreifen sind, damit die Vertraulichkeit und der Schutz der verarbeiteten Daten gewährleistet werden.
5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 35 Einsprache

1 Gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behör - de schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Rechtsbegehren ent - halten.

Art. 36 Beschwerde

1 Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde ange - fochten werden.

Art. 37 Einsprache- und Beschwerdeberechtigung

1 Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind:
a) die um Sozialhilfe nachsuchende Person;
3) Heute: Amt für Statistik.
b) die als Sozialhilfe-Wohnsitz geltende Gemeinde und das Kantonale Sozialamt gegen die Entscheide der Sozialkommissionen;
c) ...

Art. 37a Strafbestimmungen

1 Wer materielle Hilfe zu Unrecht, insbesondere aufgrund falscher oder un - vollständiger Angaben, bezieht oder diese zu Zwecken einsetzt, die nicht die - sem Gesetz entsprechen, kann mit Busse bestraft werden. Ebenfalls mit Bus - se wird bestraft, wer Vorschüsse der Sozialhilfe, die als Vorschuss auf Leis - tungen von Versicherungen oder Dritter geleistet werden, nicht zurückerstat - tet.
2 Für die Anzeige eines Sozialhilfemissbrauchs bei den Strafverfolgungsbe - hörden sind die Sozialkommission, der regionale Sozialdienst und das Amt zuständig.
3 Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach dem Justizgesetz.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 17. Juli 1951 über die Armenfürsorge;
b) der Beschluss vom 12. Dezember 1942 betreffend die Beherbergung von unbemittelten Passanten.

Art. 39 Änderung

1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
...

Art. 40 ...

Art. 41 ...

Art. 42 ...

Art. 42a ...

Art. 43 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
4 )
2 Innerhalb von zwei Jahren nach der Promulgierung dieses Gesetzes müssen die Gemeinden alle für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Massnahmen treffen. Kommen die Gemeinden dieser Verpflichtung nicht nach, so bildet der Staatsrat die Sozialdienste und die Sozialkommissionen auf Kosten der Gemeinden. Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1994, mit Ausnahme des Artikels 43 Abs. 2, der schon am
7. April 1992 in Kraft getreten ist (StRB 07.04.1992).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.1991 Erlass Grunderlass 01.07.1994 BL/AGS 1991 f 657 / d 671
14.11.1991 Art. 43 Abs. 2 eingefügt 07.04.1992 BL/AGS 1991 f 657 / d 671
08.10.1992 Art. 1 geändert 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 421 / d 422
26.11.1998 Art. 4 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 4a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 4b eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 4c eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 6 aufgehoben 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 8 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 9a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 14 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 15 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 17 aufgehoben 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 18 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 18a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 19 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 20 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 21 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 22 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 22a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 24 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 29 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 32 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 32a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 34 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 34a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 34b eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Abschnitt 5 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 37 geändert 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 37a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
26.11.1998 Art. 42a eingefügt 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
26.06.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 10 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 37a geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 36 geändert 01.01.2008 2008_001
16.11.2009 Art. 34b geändert 01.01.2011 2009_123
31.05.2010 Art. 37a geändert 01.01.2011 2010_066
06.10.2010 Art. 18a geändert 01.01.2011 2010_105
09.12.2010 Art. 21 geändert 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 21a eingefügt 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 21b eingefügt 01.01.2011 2010_151
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2010 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 24 geändert 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 25 geändert 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 29 geändert 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 31 geändert 01.01.2011 2010_151
09.12.2010 Art. 37a geändert 01.01.2011 2010_151
06.09.2011 Art. 32 geändert 01.01.2012 2011_082
06.09.2011 Art. 32a geändert 01.01.2012 2011_082
08.09.2011 Art. 31 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 31 geändert 01.01.2013 2012_016
15.06.2012 Art. 11 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 13 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 18 geändert 01.01.2013 2012_052
13.09.2012 Art. 9a aufgehoben 01.01.2013 2012_085
13.09.2012 Art. 22a geändert 01.01.2013 2012_085
13.09.2012 Art. 34 geändert 01.01.2013 2012_085
13.09.2012 Art. 37 geändert 01.01.2013 2012_085
21.11.2019 Abschnitt 4a eingefügt 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 34c eingefügt 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 34d eingefügt 01.01.2020 2019_091 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.11.1991 01.07.1994 BL/AGS 1991 f 657 / d 671

Art. 1 geändert 08.10.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 421 / d 422

Art. 4 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 4a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 4b eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 4c eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 5 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 6 aufgehoben 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 8 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 9a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 9a aufgehoben 13.09.2012 01.01.2013 2012_085

Art. 10 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 11 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 12 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 13 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 14 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 15 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 17 aufgehoben 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 18a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 18a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_105

Art. 19 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 20 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 21 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 21 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 21a eingefügt 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 21b eingefügt 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 22 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 22 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 22a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 22a geändert 13.09.2012 01.01.2013 2012_085

Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 24 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 24 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 25 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 29 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 29 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 31 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 31 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 31 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 32 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 32 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082

Art. 32a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 32a geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082

Art. 34 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 34 geändert 13.09.2012 01.01.2013 2012_085

Art. 34a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 34b eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 34b geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123

Abschnitt 4a eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091

Art. 34c eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091

Art. 34d eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091

Abschnitt 5 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 36 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 37 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 37 geändert 13.09.2012 01.01.2013 2012_085

Art. 37a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 37a geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 37a geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 37a geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151

Art. 42a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581

Art. 43 Abs. 2 eingefügt 14.11.1991 07.04.1992 BL/AGS 1991 f 657 / d 671

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