Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst Vom 28. Juni 1923 (Stand 17. Mai 1945) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie rungsrates, beschliesst:
§ 1.
1 )
1 Für die im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Lite - ratur und Kunst
2 ) vorgesehenen vorsorglichen Verfügungen sind der Zivilgerichtspräsident und, wenn Strafantrag gestellt ist, auch die durch die Gesetze über das Strafverfahren bezeichneten Behörden zu - ständig. Über das Verfahren sowie über den Erlass der in Art. 54 Abs.
3 des Bundesgesetzes vorgesehenen Verfügungen können durch Ver - ordnung nähere Vorschriften aufgestellt werden.
§ 2.
3 ) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
1)
§ 1 (früher als § 3 bezeichnet) in der Fassung gemäss Gesetz vom 17. 5. 1945.
2) Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben; siehe jetzt das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. 10. 1992 (SR 231.1 ).
3)
§ 2 ist obsolet; jetzt gilt § 37 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG
154.100 ).
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