Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbil... (414.204)
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Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

marstufe Gegenstand Aufgabe

§ 3 Die Ausbildungsziele der PHSH entsprechen den Anforderungen in

Art. 7 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Ma-

turitätsschulen (Diplomanerkennungsregle ment der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK]).

§ 4 Die Ausbildungsstandards an der PHSH richten sich nach dem Kom-

petenzstrukturmodell der Pädagogischen Hochschule Zürich.
§ 5
1 Die Ausbildung an der PHSH dauert grundsätzlich drei Jahre, auf- geteilt in sechs Semester, und ist als Vollzeitstudium konzipiert. Sie gliedert sich in ein Basisstudium (1. Studienjahr) und ein Diplomstu- dium (2. und 3. Studienjahr).
2 Ein Teilzeitstudium ist möglich, indem nur ein Teil der Veranstal- tungen besucht wird. Die Ausbildungszeit verlängert sich entspre- chend.
3 Das Basisstudium wird mit dem Bestehen der Module des 1. Stu- dienjahres und der Eignungsabklärung, das Diplomstudium m Bestehen aller Module des 2. und 3. Studienjahres abgeschlossen.
§ 6
1 Entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erhalten Studierende für erfolgreich absolvierte Mo- dule oder Studi enleistungen Kreditpunkte gutgeschrieben. Dabei entspricht ein Kreditpunkt 30 Arbeitsstunden der Studierenden.
2 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms f Primarstufe beträgt 180 Kreditpunkte. Das entspricht jenem eines Bachelorstudiums gem äss den Bologna-Richtlinien.
3 Die Module sind in ihrer Form unterschiedlich. Sie können Vorle- sungen, Seminare, Trainings, Praktika, Projektarbeiten oder selb- ständiges Studium umfassen.
§ 7
1 Bereits erbrachte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante for- male Bildungs - und Studienleistungen werden angemessen ange- rechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufs- praktische Ausbildung ist möglich. Ziele Ausbildungs- standards Dauer und Glie- derun g des Stu- diums Umfang und Struktur der Ausbildung Anrechnung be- reits erbrachter Leistungen
jeden Studenten bzw. chaft, Militä r- oder Zivildienst für maximal ahl der Angebote – Führung – Kommunikation, Gesellschaft und Bil- Diplom Mobilitätsse- mester Studienunter- bruch Ausbildungsbe- reiche
§ 12
1 Die Studierenden können durch die Wahl von Vertiefungen in ihrer Ausbildung Schwerpunkte setzen. Der Vertiefungsbereich kann ver- schiedene Ziele haben:
2) a) Vertiefung in einem Ausbildungsbereich; b) Zusatzqualifikation für besondere Aufgaben innerhalb des Schul- bereichs; c) Förderung der Studien- oder Berufsmobilität (z.B. durch das Ab- solvieren von Modulen an einer anderen Hochschule).
2 Die Studierenden wählen Module aus dem Vertiefungsangebot der PHSH. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung kann auch an anderen Hochschulen absolvierte Module im Vertiefungsbereich an- rechnen.
§ 13
1 Die Wahl des Studiengangs erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende des ersten Semesters ist ein We chsel des Studien- gangs ohne Studienzeitverlängerung möglich.
2 Die Wahl der Pflichtwahlfächer beim Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende des ersten Semesters ist ein Wechsel von Fächern ohne Studien- zeitverlängerung möglich.
3 Für die Wahl von Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten haben sich die Studierenden semester -, jahresweise oder für die ge- samte Ausbildungsdauer schriftlich anzumelden. Die Wahlent- scheide sind grundsätzlich verbindlich.
4 Über Abmeldung bzw. Wechsel nach Ablauf der Einschreibephase entscheidet der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung endgültig auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin. IV. Basisstudium
§ 14
1 Das Basisstudium beinhaltet folgende Elemente:
1. Grundausbildung – Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik, praktische Grundkompetenzen; – Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungs- gestaltung – Führung – Kommunikation; – Berufspraktische Ausbildung; – Deutschkompetenz. Vertiefungsan- gebote Wahl von Fä- chern, Vertie- fungsmodulen und freiwilligen Angeboten Inhalte des Ba- sisstudiums
2)
2)
2) Prüfungen und Eignungsabklä- rung Fächer
VI. Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
§ 17
1 Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 umfasst acht Fä- cher gemäss Lehrplan Zyklus 1 bzw. Zyklus 2.
2 Obligatorische Fächer sind: a) Deutsch; b) Mathematik; c) Natur, Mensch, Gesellschaft; d) Erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch); e) Medien und Informatik.
3 Aus den folgenden fünf Fächern sind drei auszuwählen (Pflicht- wahlfächer): a) Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch); b) Bewegung und Sport; c) Bildnerisches Gestalten; d) Musik; e) Textiles und Technisches Gestalten.

§ 18 Für den Abschluss des Studiums müssen die Studierenden in der

Fremdsprache bzw. in den Fremdsprachen ihres Profils das Zertifi- kat auf Niveau C1 gemäss europäis chem Sprachenportfolio vorwei- sen. VII. Erweiterungsstudium
§ 19
1 Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer er- weitern Lehrpersonen der Primarstufe da s Fächerprofil ihres Lehr- diploms.
2 Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der f ür das ent- sprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
3 Teilnehmende des Erweiterungsstudiums an der PHSH absolvie- ren die Ausbildungseinheiten innerhalb d es Bachelorstudiengangs oder innerhalb von speziellen Angeboten für berufstätige Lehrperso- nen. Fächer Fremdsprachen Erweiterungs- studium für zu- sätzliche Unter- richtsfächer für Lehrpersonen der Primarstufe
ufe Schuljahre 3 bis 8 für für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 für
2) ür die ent- tudierenden vollzeitlich beansprucht ür zusätzliche Fächer wird zu- ber ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die bis 8 verfügt. ür zusätzliche F ächer zugelas- ür weitere Schuljahre oder ei- ber ein ügt. Erweiterungs- studium für zu- sätzliche Schul- jahre der Pri- marstufe Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
§ 22
1 Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu ei- nem Erweiterungsdiplom "Lehrbefähigung für das entsprechende Unterrichtsfach bzw. die entsprechenden Schuljahre der Primar- stufe". Das Diplom ergänzt das von der EDK anerkannte Lehrdiplom der Primarstufe.
2 Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungs- reglements EDK ausg estellt. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 23
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
§ 24
4)
1 Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Basisstudium befin- den, schliessen dieses und das Diplomstudium nach neuem Recht ab.
2 Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Diplomstudium befin- den, schliessen dieses nach bisherigem Recht ab. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2020, S. 1465.
2) Fassung gemäss V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb- ruar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
3) Aufgehoben durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
4) Eingefügt durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb- ruar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
5) Fassung gemäss V vom 22. Februar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 379).
6) Aufgehoben durch V vom 22. Februar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 379). Erweiterungs- diplom Inkrafttreten Übergangs - bestimmung
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