Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern des Kantons Basel-Stadt
Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern des Kantons Basel-Stadt Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November
1999
1 ) ,
2 ) beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anstellung klinischer Psychologinnen und Psychologen, die zum Zwecke einer praxisorientierten Weiterbil - dung nach Studienabschluss in den Psychiatrischen Kliniken und Poli - kliniken des Kantons Basel-Stadt tätig sind.
2
...
3 )
§ 2.
Voraussetzungen für die Anstellung
1 Wer sich um eine Praktikumsstelle bewerben will, hat sich auszuwei - sen über ein abgeschlossenes Studium in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizeri - schen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule.
§ 3. Zuständigkeit
1 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sanitätsdepartements
4 ) be - stimmt, in welchen Bereichen solche Praktikumsstellen für postgradu - ierte klinische Psychologinnen und Psychologen eingerichtet werden und in welchem Umfang sie zur Verfügung gestellt werden können. Die Anstellung erfolgt durch die jeweilige Institution, welche die Praktikumsstelle bereitstellt.
§ 4. Anstellungsdauer
1 Das Praktikum dauert in der Regel sechs Monate, wobei eine Verlän - gerung auf maximal ein Jahr möglich ist. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend.
1) SG 162.100 .
2) Ingress in der Fassung des RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
3)
§ 1 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
4)
§ 3: Jetzt Gesundheitsdepartement.
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§ 5.
5 ) Entschädigung
1 Die Entschädigung richtet sich nach den generellen Ansätzen für Praktika/Volontariate nach abgeschlossenem Studium gemäss den gültigen Lohntabellen.
§ 6.
Zulagen
1 Den postgraduierten klinischen Psychologinnen und Psychologen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die dem Staatspersonal zustehenden Haushalts- und Kinderzulagen ausgerich - tet.
§ 7.
6 ) Ferien
1 Der Ferienanspruch berechnet sich nach der Ferien- und Urlaubs - verordnung und wird pro rata temporis gewährt.
§ 8. Militärdienst, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst
1 Für die Entschädigung bei obligatorischen Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienstleistungen gilt folgende Regelung: a) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 25% der Ent - schädigung, Personen mit Unterstützungspflicht 50% der Ent - schädigung. b) Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als drei Monaten erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 33
1/3% der Entschädigung, Personen mit Unterstützungspflicht
75% der Entschädigung.
2 Diese Entschädigungen werden maximal für die Dauer eines Wie - derholungskursus entrichtet.
§ 9.
Vorsorge
1 Die postgraduierten klinischen Psychologinnen und Psychologen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals zu ver - sichern.
§ 10. Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung wird bei einem laufenden Praktikum rückwirkend auf den Anstellungstermin wirksam.
5)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 23. 5. 2006 (wirksam seit 1. 6. 2006).
6)
§ 7 in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publi -
ziert am 9. 5. 2009).
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§ 11. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
7 )
7) Wirksam seit 28. 5. 1998.
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